GmbH-Geschäftsführer – Kontrolle durch die Gesellschafter

Die Gesellschafter eine GmbH bilden in ihrer Gesamtheit das zentrale Organ einer GmbH. Sie treffen ihre Entscheidungen in Gesellschafterversammlungen durch Gesellschafterbeschluss.

Gemäß dem GmbHG sind die Gesellschafter das oberste Überwachungsorgan zur Kontrolle der Gesellschaft. Ihnen wird die Befugnis zugeschrieben, “Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung” gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG zu treffen.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Jedoch ist nicht gesetzlich festgelegt, wie diese Befugnisse ausgeübt werden sollen.

I. Kontrolle der Geschäftsführung: Methoden und Rechtsgrundlagen

Die Kontrolle der Geschäftsführung einer GmbH wird durch die Gesellschafter ausgeübt, wobei sie sowohl rückblickend als auch zukunftsorientiert agieren können. Gesellschafter haben das Recht, Unterlagen einzusehen und Geschäftsführer sowie Mitarbeiter zu befragen, um mögliches Fehlverhalten aufzudecken.

Gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG ist eine Sonderprüfung zulässig, die beispielsweise bei Verdacht auf Compliance-Verstöße als interne Untersuchung durchgeführt werden kann. Die Entscheidung über die Durchführung einer Sonderprüfung fällt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit. 

Ausführliche Informationen zum Thema „Sonderprüfung nach § 46 Nr. 6 GmbHG finden Sie hier:

Separator Element

GmbH-Sonderprüfung gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG

Zur Informationsgewinnung können Gesellschafter den Geschäftsführern bestimmte Informationspflichten auferlegen oder selbst durch Inspektionen und Überprüfungen aktiv werden. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Berichtssystem einzurichten und Zustimmungsvorbehalte für bestimmte Geschäfte zu statuieren. Solche Entscheidungen erfordern jeweils eine einfache Mehrheit der Gesellschafterversammlung.

Darüber hinaus besteht eine grundsätzliche Berichtspflicht der Geschäftsführung nach § 46 Nr. 6 GmbHG, wonach Geschäftsführer verpflichtet sind, die Gesellschafter proaktiv über relevante Angelegenheiten zu informieren.

Die Intensität der Kontrollmaßnahmen liegt im Ermessen der Gesellschafter. Sollte die Kontrolle unverhältnismäßig sein, kann dies den Geschäftsführer zur Niederlegung seines Amtes und zur fristlosen Kündigung berechtigen.

II. Rechte zur Kontrolle in einer GmbH: Kollektive und individuelle Befugnisse

Das Kontrollrecht über die Geschäftsführung in einer GmbH liegt grundsätzlich bei der Gesamtheit der Gesellschafter, gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG. Dies bedeutet, dass Einzelmaßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung nur von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden können.

Neben diesen kollektiven Rechten existieren auch individuelle Kontrollrechte für den einzelnen Gesellschafter, die in den §§ 51a und 51b GmbHG geregelt sind. Diese individuellen Rechte umfassen unter anderem das Auskunfts- und Einsichtsrecht, jedoch sind diese Rechte begrenzter im Vergleich zu den Befugnissen, die der Gesellschafterversammlung zustehen. Beispielsweise dürfen die Gesellschafter als Kollektiv Mitarbeiter befragen, während Einzelgesellschafter dies nicht dürfen.

Ausführliche Informationen zum Thema „Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG finden Sie hier:

Separator Element

Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG

Eine wichtige Wechselwirkung besteht zwischen den kollektiven Kontrollrechten und den individuellen Rechten der Gesellschafter: Sobald eine Information durch die Gesellschafterversammlung bereitgestellt wurde, erlischt das individuelle Auskunftsrecht eines Gesellschafters zu diesem spezifischen Punkt nach § 51a GmbHG. Dies soll Doppelarbeit vermeiden und die Verwaltung der GmbH effizient gestalten.

III. Überwachungspflicht und Haftung der Gesellschafter einer GmbH

Nach § 46 Nr. 6 GmbHG besteht keine generelle Pflicht für die Gesellschafter, die Geschäftsführung zu überwachen. Die Kontrollausübung liegt im Ermessen der Gesellschafterversammlung, und es sind keine spezifischen Pflichten zur Überwachung festgelegt. 

Die Beteiligung an einer GmbH impliziert keine aktive unternehmerische Mitwirkungspflicht der Gesellschafter.

Die überwiegende Meinung in der Fachliteratur unterstützt diese Ansicht, indem sie feststellt, dass Gesellschafter in ihrer Funktion als Teil der Gesellschafterversammlung grundsätzlich nur im eigenen Interesse handeln und keine finanzielle Verantwortung gegenüber anderen Gesellschaftern oder Gläubigern tragen. Ferner sind die Gesellschafter nicht als ein quasi-Aufsichtsorgan zu betrachten, und es gibt keine rechtliche Grundlage, die sie verpflichtet, eine unternehmerische Überwachung durchzuführen.

Jedoch gibt es Ausnahmefälle, in denen eine Überwachungspflicht angenommen werden kann, wie bei erkennbar rechtswidrigem Verhalten der Geschäftsführung oder wenn Gesellschafter faktisch die Geschäftsführung übernehmen. In solchen Fällen können Gesellschafter verpflichtet sein, einzuschreiten.

Dennoch führt die Nichtausübung der Überwachung grundsätzlich nicht zur Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft oder Dritten. Eine mangelhafte Überwachung mindert auch nicht die Haftung der Geschäftsführung gem. § 43 II GmbHG gegenüber der Gesellschaft für deren Pflichtverletzungen. 

Jedes Organ der GmbH haftet selbstständig für die Erfüllung seiner eigenen Pflichten. Das bedeutet: Üben die Gesellschafter ihr Recht zur Überwachung der Geschäftsführung gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG nicht oder unzureichend aus, so haften sie allenfalls – wenn überhaupt – gegenüber der Gesellschaft. Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten, haftet er weiterhin in vollem Umfang gegenüber der Gesellschaft; ein etwaiges Versäumnis der Gesellschafter entlastet ihn nicht.

Nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen kann ausnahmsweise eine Pflicht zum Einschreiten angenommen werden. Beispiele für eine ausnahmsweise bestehende Überwachungspflicht sind: Erkennbar rechtswidriges Verhalten der Geschäftsführung, faktische Geschäftsführung durch den Gesellschafter oder eine aktive Schädigung der Gesellschaft durch rechtsmissbräuchlichen Eingriff in das Gesellschaftsvermögen oder Mitwirkung an existenzvernichtenden Eingriffen.

IV. Fazit

Zusammenfassend besteht in der Regel keine Haftung der Gesellschafter für eine unterlassene Überwachung, außer in extremen und eindeutigen Fällen von Missmanagement oder Rechtsverstößen.

Lesen Sie ergänzend über die Rolle der Sonderprüfung als Instrument der Kontrolle auch im Artikel Gesellschafterstreit – GmbH-Sonderprüfung gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG.

In einem Artikel der IHK Stuttgart lesen Sie ergänzend: 9. Haftungsrisiken im Innenverhältnis

Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
Nach oben scrollen