Gesellschafterstreit –
GmbH-Sonderprüfung gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG

Die GmbH-Sonderprüfung ist im GmbH-Recht nicht gesetzlich geregelt. Gemeinsam mit meinen Mandanten entwickle ich eine erfolgversprechende Strategie und setze diese mit den verfügbaren rechtlichen und taktischen Mittel entsprechend um.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Gesellschafterversammlung kann jedoch eine Sonderprüfung als Maßregel zur Überwachung der Geschäftsführung gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG beschließen.

Da die Gesellschafterversammlung zu einer umfassenden Kontrolle der Geschäftsführung berechtigt ist, kann sie Sonderprüfer zu beliebigen Themen bestellen.

Einigkeit besteht auch darin, dass die Sonderprüfung als Kontrollinstrument der Gesellschaftergesamtheit satzungsfest ist und die von der Sonderprüfung betroffenen Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegen.

Nachfolgend möchte ich den Rahmen darstellen, wie eine Sonderprüfung bei einer GmbH durchzuführen ist.

I. Praktische Bedeutung einer GmbH-Sonderprüfung

Die praktische Bedeutung von Sonderprüfungen, insbesondere beim GmbH-Gesellschafterstreit, ist nicht zu unterschätzen. Gerade weil die Gesellschafterversammlung über Gegenstand und den Umfang des Sonderprüfungsverfahrens bestimmt, bietet eine Sonderprüfung erhebliche Möglichkeiten, eine Gesellschafterauseinandersetzung entscheidend zu beeinflussen.

Auch wenn sich eine Sonderprüfung – vordergründig – nur gegen die Geschäftsführung richtet, ist sie dennoch ein geeignetes Mittel, um bei Konflikten unter Gesellschaftern Interessen auf Gesellschafterebene durchzusetzen.

Dies gelingt meist auch dann, wenn der Mitgesellschafter in der Geschäftsführung der Gesellschaft gar nicht persönlich vertreten ist. Wird in diesem Fall der Antrag auf Sonderprüfung so formuliert, dass über den Umweg der Überwachung der Geschäftsführung letztlich die Rechtsbeziehungen zwischen GmbH und Mitgesellschaftern näher beleuchtet werden, so richtet sich die Sonderprüfung nur formal gegen die Geschäftsführung, der Sache nach aber gegen den Mitgesellschafter.

Noch mehr als die Ausübung von Informationsrechten nach § 51 a GmbHG ist die Durchführung einer Sonderprüfung geeignet, finanzielle Benachteiligungen einzelner Gesellschafter oder verdeckte Vermögensverlagerungen auf andere Gesellschafter, die in ständiger Geschäftsbeziehung zur Gesellschaft stehen, zutage zu fördern.

Auch andere Unregelmäßigkeiten, etwa beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen, Grundstücken oder sonstigen Vermögensgegenständen an einen Mitgesellschafter, können so aufgedeckt werden.

Durch eine Sonderprüfung kann die Informationsbasis, die sich ein Gesellschafter über § 51 a GmbHG geschaffen hat, vergrößert werden und eine Bewertung dieser Informationen durch einen neutralen Sachverständigen erreicht werden. Dies kann insbesondere zur Vorbereitung gerichtlicher Maßnahmen zielführend sein kann.

Nicht zu unterschätzen sind auch die tatsächlichen Konsequenzen der bloßen Initiierung einer Sonderprüfung. Gerade weil es sich bei der Sonderprüfung um eine Maßnahme von besonderer Schärfe und mit hoher Durchschlagskraft handelt, ist schon die reine Einleitung eines Sonderprüfungsverfahrens vielfach geeignet, den betroffenen Gesellschafter zu einem Entgegenkommen beim Gegenstand der Sonderprüfung zu motivieren.

Eng verbunden mit diesem Effekt ist die Frage rechtsmissbräuchlicher Sonderprüfungen, wenn es der Initiator der Sonderprüfung darauf anlegt, seinem Mitgesellschafter so Zugeständnisse bei ganz anderen Fragen abzupressen.

Zur besonderen Attraktivität der Sonderprüfung in einem Gesellschafterstreit trägt bei, dass die Kosten dieser Maßnahme von der Gesellschaft getragen werden müssen, auch wenn sie letztlich nur im Interesse des veranlassenden Gesellschafters erfolgt.

Hinzu kommt weiter, dass die Überprüfung der Geschäftsführung zumeist auch gegen den Willen der Mehrheit durchsetzbar ist. Durch geschickte Gestaltung des Beschlussantrags kann ein Minderheitsgesellschafter das Stimmrecht des Mehrheitsgesellschafters regelmäßig ausschalten mit der Folge, dass er selbst zur Abstimmungsmehrheit erstarkt.

Sind tatsächlich rechtswidrige Handlungen erfolgt und/oder finden tatsächlich verdeckte Vermögensverlagerungen statt, so wird eine Sonderprüfung sie auch zutage fördern.

Und selbst, wenn die Vermutungen des die Sonderprüfung initiierenden Gesellschafters unzutreffend sind, hat der betroffene Gesellschafter ein erhebliches Interesse daran, dass es zu einer Sonderprüfung nicht kommt. Die Durchführung einer Sonderprüfung ist – im schlimmsten Fall – geeignet, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bis an die Grenze der Lahmlegung zu behindern, den Ruf der Gesellschaft und der für deren Leitung verantwortlichen Personen bzw. des Mitgesellschafters massiv zu schädigen und für die Gesellschaft hohe Kosten zu verursachen.

II. Voraussetzungen einer GmbH-Sonderprüfung – Sonderprüfungsbeschluss

 1. Mehrheit und Stimmverbot

Rechtsgrundlage für eine Sonderprüfung im GmbH-Recht ist § 46 Nr. 6 GmbHG.

Die Sonderprüfung ist eine besondere Ausgestaltung einer Maßregel zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer.

Da es sich bei der Sonderprüfung anders als bei dem Individualrecht des § 51 a GmbHG um ein Kontrollinstrument der Gesellschaftergesamtheit handelt, bedarf es eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

Gesellschafter-Geschäftsführer sind bei der Beschlussfassung über Prüfungsmaßnahmen jedoch vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Sonderprüfung auch u. a. der Überprüfung ihres Verhaltens dient.

Ferner sind auch solche Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen, gegen die aufgrund des Sonderprüfungsberichts Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Rechtsgrundlage des Stimmverbots ist das allgemeine Verbot, Richter in eigener Sache zu sein.

Bei Zwei-Personen-Gesellschaften entscheidet also der eine Gesellschafter allein, wenn Rechtsbeziehungen des anderen Gesellschafters zur Gesellschaft überprüft werden sollen.

Bei Mehrpersonengesellschaften genügt für die Abstimmungsmehrheit die einfache Mehrheit der nicht betroffenen Gesellschafter.

Das bedeutet, dass selbst eine noch so hohe Beteiligungsquote keinen Schutz dagegen bietet, dass die eigenen Rechtsbeziehungen zur GmbH zum Gegenstand einer Sonderprüfung werden, solange andere Gesellschafter über die erforderliche 10 %-Beteiligung verfügen (§ 50 Abs. 1 GmbHG), um die Gesellschafterversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Sonderprüfung zu befassen.

2. Besonderer Vertreter der Gesellschaft

Zur Vermeidung von Interessenkollisionen wird die Gesellschaft gegenüber dem Sonderprüfer nicht von der Geschäftsführung, sondern von der Gesellschafterversammlung als solcher vertreten.

Die Gesellschafterversammlung kann – und sollte – insoweit wiederum einen besonderen Vertreter bestellen. Besonderer Vertreter kann dabei insbesondere auch der Gesellschafter sein, der die Sonderprüfung initiiert.

3. Sonderprüfer

Zum Sonderprüfer können nur Personen bestellt werden, die ausreichende Kenntnis über den jeweiligen Gegenstand der Sonderprüfung besitzen.

Dieses Erfordernis reduziert den Kreis der in Frage kommenden Personen regelmäßig auf Wirtschaftsprüfer und/oder Rechtsanwälte.

Sonderprüfer kann überdies nur eine unparteiische und neutrale Person sein. Die Bestellung eines Gesellschafters zum Sonderprüfer ist deshalb – selbst wenn er die erforderliche fachliche Qualifikation mitbringt – nicht möglich. Ebenso wenig möglich ist die Bestellung des Rechtsanwalts eines Gesellschafters zum Sonderprüfer.

Will der die Sonderprüfung initiierende Gesellschafter im Hinblick auf die Neutralität des Prüfers Anfechtungsrisiken reduzieren, empfiehlt es sich keinen konkreten Sonderprüfer vorzuschlagen, sondern dessen Auswahl dem Präsidenten eines Oberlandesgerichts, einer Industrie- und Handelskammer, oder einer ähnlichen neutralen Institution, z. B. einer Rechtsanwalts- bzw. Wirtschaftsprüferkammer zu überlassen.

4. Gegenstand der Sonderprüfung

Zu der besonderen Schärfe der Sonderprüfung trägt im GmbH-Recht auch bei, dass es keine inhaltlichen Einschränkungen hinsichtlich des Gegenstands der Sonderprüfung gibt. Die Gesellschafterversammlung kann dabei – jedenfalls im Grundsatz – das Thema der Sonderprüfung nach freiem Belieben einschränken oder ausweiten.

Es muss insbesondere keine Beschränkung auf bestimmte, sachlich und zeitlich abgrenzbare Geschäftsvorgänge erfolgen. Auch die Rechtmäßigkeit und – theoretisch – sogar Zweckmäßigkeit geplanter Geschäftsführungsmaßnahmen kann Gegenstand einer GmbH-rechtlichen Sonderprüfung sein.

III. Rechte und Pflichten des Sonderprüfers

1. Auskunftsanspruch gegen Organe und Mitarbeiter

Der dem Sonderprüfer erteilte Auftrag bildet den Rahmen für dessen Tätigwerden.

Der Sonderprüfer ist berechtigt und verpflichtet, sich sämtliche für die sorgfältige Prüfung und Bewertung des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Informationen zu verschaffen.

Dazu hat er einen Auskunftsanspruch nicht nur gegen die Organmitglieder der GmbH, insbesondere also auch gegen die Geschäftsführung, sondern kann auch Betriebsangehörige befragen.

Der Auskunftsanspruch des Sonderprüfers bedingt zwangsläufig eine Kooperationspflicht der Geschäftsführer.

Diese haben im Rahmen des Prüfungsthemas umfassend – nicht nur auf gezielte Fragen – Auskunft zu geben und müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles ermöglichen, was zur Durchführung der Prüfungshandlungen notwendig ist.

Dem Sonderprüfer sind auf Verlangen die für eine sorgfältige Prüfung benötigten Unterlagen vorzulegen und die für deren Auswertung erforderlichen technischen Hilfsmittel – EDV-Kapazitäten, Lesegeräte, Kopierer – zur Verfügung zu stellen.

Verstößt der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Kooperationspflicht mit dem Sonderprüfer, so kann dies seine Abberufung aus wichtigem Grund und die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags rechtfertigen.

Die für die unberechtigte Informationsverweigerung im Rahmen des allgemeinen Auskunfts- und Einsichtsrechts entwickelten Grundsätze sind insoweit auf die Sonderprüfung übertragbar.

2. Informationsverweigerungsrecht gegenüber dem Sonderprüfer

Ungeklärt ist bislang die Frage, ob es bei GmbH-rechtlichen Sonderprüfungen einen Geheimnisschutz gegenüber dem Sonderprüfer gibt.

Es wird daher – unter Berücksichtigung der Schwere des drohenden Nachteils, der Notwendigkeit der Information für die Sonderprüfung und des Umstands, ob die Gesellschafter sich bewusst für die Informationserteilung entschieden haben – differenzieren müssen:

  • Unerhebliche Nachteile der Gesellschaft begründen kein Informationsverweigerungsrecht. Ein Informationsverweigerungsrecht kann allenfalls dann bestehen, wenn der Gesellschaft ein nicht unerheblicher Nachteil i.S.v. § 51 a Abs. 2 GmbHG droht.
  • Ist die Information, die der Sonderprüfer begehrt und deren Bekanntwerden der GmbH erheblich zu schaden geeignet ist, zur Beurteilung des Prüfthemas unerlässlich und war dies schon bei Fassung des Sonderprüfungsbeschlusses konkret absehbar, so ist die Information dem Sonderprüfer zu erteilen. Ein Gesellschafter, der dies verhindern will, muss dann schon gegen den Sonderprüfungsbeschluss als solchen gerichtlich vorgehen.
  • Ist die Information hingegen für die Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs zwar bedeutsam, aber nicht unerlässlich, gebührt dem Interesse der Gesellschaft, keinen erheblichen Nachteil zu erleiden – vorbehaltlich einer abweichenden und bestandskräftigen Entscheidung der Gesellschafterversammlung – Vorrang. Soweit möglich, ist die Information dann aber zumindest in einer Form zu erteilen, die für die Gesellschaft keine Risiken birgt, etwa indem dem Sonderprüfer eine um Geschäftsgeheimnisse bereinigte, geschwärzte Fassung übermittelt wird.

3. Prüfungsbericht

Der Sonderprüfer hat gleichermaßen belastende wie entlastende Umstände zusammenzutragen und bei der Erfüllung des ihm obliegenden Auftrags zu berücksichtigen.

Über das Ergebnis seiner Arbeit hat er einen schriftlichen Prüfungsbericht zu fertigen und der Gesellschafterversammlung vorzulegen.

IV. Schranken des Sonderprüfungsrechts

 1. Treuwidrigkeit bei Unverhältnismäßigkeit

Ein Gesellschafter darf seinen Sonderprüfungsantrag nicht schrankenlos weit formulieren oder grundlos stellen.

Ein unverhältnismäßig weiter oder ein völlig grundloser Sonderprüfungsantrag berechtigt den betroffenen Geschäftsführer, sein Amt aus wichtigem Grund niederzulegen, seinen Anstellungsvertrag fristlos zu kündigen und von der Gesellschaft Schadensersatz zu fordern.

Darauf mag es dem Initiator der Sonderprüfung zwar ankommen, ein rechtlich schutzwürdiges Interesse hieran hat er jedoch nicht. Er ist im Gegenteil verpflichtet, seinen Beschlussantrag so zu formulieren, dass derartige Nachteile der Gesellschaft nicht drohen.

Kurz: Die Sonderprüfung muss bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stets verhältnismäßig sein.

Wegen der besonderen Belastungen, die eine Sonderprüfung für die Gesellschaft mit sich bringt, wird man stets verlangen müssen, dass der Gesellschafterversammlung ein konkreter, auf Tatsachen gestützter Anlass vorgetragen – aber nicht nachgewiesen – wird, die Sonderprüfung durchzuführen.

Der Initiator der Sonderprüfung muss also zum einen Tatsachen nennen, die aus Sicht eines verständig urteilenden, an seiner Stelle stehenden Gesellschafters den Verdacht einer Pflichtverletzung, einer Unredlichkeit, einer verstärkten Kontrollbedürftigkeit etc. rechtfertigen.

Zum anderen muss dieser Anlass gerade die Überprüfung in ihrer konkret beantragten Form als zweckdienlich erscheinen lassen.

Ein objektiv urteilender Gesellschafter wird einer nicht marktgerechten Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder einem intransparenten Leistungsaustausch nachgehen. Auch die unberechtigte Verweigerung von Informationen im Rahmen eines Auskunftsbegehrens nach § 51 a GmbHG oder das Verheimlichen von Rechtsgeschäften zwischen Gesellschaft und Mitgesellschafter genügen.

Umgekehrt wird ein Sonderprüfungsbeschluss regelmäßig unverhältnismäßig und deshalb treuwidrig und anfechtbar sein, wenn die Unregelmäßigkeit bzw. Pflichtverletzung nur in unsubstantiierter Form oder ins Blaue hinein behauptet wird, wenn die Pflichtverletzung mit dem Gegenstand der Sonderprüfung nicht in Zusammenhang steht oder wenn der Sonderprüfungsanlass zwar durch Tatsachen belegt ist, der hierauf aufsetzende Prüfungsauftrag jedoch uferlos weit ist.

Auch wenn der Gesellschaft durch die Sonderprüfung unverhältnismäßige Nachteile entstehen, etwa indem Gesellschafter, die im Wettbewerb zur Gesellschaft stehen, durch den Sonderprüfungsbericht Geschäftsgeheimnisse erfahren, kann der Sonderprüfungsbeschluss treuwidrig sein.

2. Rechtsmissbrauch

Wird die Sonderprüfung von dem sie initiierenden Gesellschafter instrumentalisiert, um eigene Ziele durchzusetzen, ist die entsprechende Beschlussfassung ebenfalls treuwidrig und anfechtbar.

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Sonderprüfung allein wegen eines Informationsinteresses eines Wettbewerbers durchgeführt wird oder wenn der den Sonderprüfungsbeschluss initiierende Gesellschafter hiermit nur einen „Lästigkeitswert“ zu generieren versucht, den er sich durch das Verlangen unberechtigter Zahlungen oder anderweitigen Entgegenkommens, auf das er rechtlich keinen Anspruch hat, abkaufen lassen will.

Derartige unlautere Motive lassen sich allerdings regelmäßig nur schwer nachweisen, erst recht, wenn der Minderheitsgesellschafter ein nachvollziehbares Interesse an der Durchführung der Sonderprüfung vorschiebt.

V. Reaktionsmöglichkeiten

Einem mit einem gegen ihn gerichteten Sonderprüfungsantrag konfrontierten Gesellschafter bieten sich im Wesentlichen zwei Handlungsalternativen:

  • Entweder er unterstützt die Sonderprüfung aktiv, um sie möglichst schnell hinter sich zu bringen und um die Belastungen für die Gesellschaft möglichst gering zu halten.
  • Oder aber er geht gegen den Sonderprüfungsbeschluss vor und versucht dessen Ausführung zu verhindern.

Dabei wird er insbesondere diejenigen Aspekte in den Fokus zu rücken haben, die den konkreten Sonderprüfungsbeschluss treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich machen.

Ferner kann versucht werden, mittels einstweiliger Verfügung die Informationsweitergabe an den Sonderprüfer zu verhindern.

Der Verfügungsantrag ist dann gegen die GmbH zu richten.

Soll die Durchführung der Sonderprüfung klageweise verhindert werden, kann gegebenenfalls von Vorteil sein, dass die dem einstweiligen Verfügungsverfahren nachgebildete Regelung des § 51 b GmbHG für Sonderprüfungen nicht, auch nicht analog, gilt.

Anders als bei Auskunfts- und Einsichtsverlangen sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Sonderprüfung also in einem normalen Zivilprozess zu klären, sodass über die Durchsetzung der Sonderprüfung unter Umständen langwierig gestritten werden kann. Bis zur Vornahme von Prüfungshandlungen können so leicht Jahre vergehen.

Ein gewisses „Aussitzen“ des Sonderprüfungsbeschlusses kann insbesondere zu erwägen sein, wenn die Fronten im Gesellschafterstreit noch nicht völlig verhärtet sind und Aussicht auf eine zeitnahe Beilegung des Konflikts besteht, etwa weil der andere Teil nur den Preis für seinen Geschäftsanteil in die Höhe treiben will.

Die vorsätzliche, längerwährende Behinderung einer Sonderprüfung kann auch einen Ausschlussgrund darstellen, wenn sie die Qualität einer groben Treupflichtverletzung erreicht. Bei der Annahme einer groben Treupflichtverletzung ist allerdings schon angesichts des Umstands, dass es zu zentralen Fragen der GmbH-rechtlichen Sonderprüfung weder höchstrichterliche noch obergerichtliche Rechtsprechung gibt, Zurückhaltung geboten.

Solange seine Rechtsauffassung nicht mutwillig i. S. v. § 114 ZPO erscheint, können etwa gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der den Sonderprüfungsbeschluss anficht und unter Verweis auf das laufende Anfechtungsverfahren mit dem Sonderprüfer nicht kooperiert, regelmäßig weder auf Geschäftsführer- noch auf Gesellschafterebene Maßnahmen ergriffen werden.

VI. Gestaltungsempfehlungen

§ 46 Nr. 6 GmbHG ist in eingeschränktem Umfang in der Satzung regelbar.

Es ist zulässig, der Überwachung der Geschäftsführung gewisse Grenzen zu ziehen und die Rahmenbedingungen für eine Sonderprüfung in der Satzung vorzugeben, soweit das Sonderprüfungsrecht in seinem Kern dadurch erhalten bleibt.

Was dabei noch zulässige Ausgestaltung des Sonderprüfungsrechts und was eine unzulässige Einschränkung der Überwachungsmöglichkeit ist, ist noch nahezu ungeklärt.

Sicher ist nur, dass eine komplette Abschaffung des Sonderprüfungsrechts nicht möglich ist.

Zum zwingenden Kern wird man jedenfalls das Erfordernis einfacher Mehrheit zu zählen haben; eine Erhöhung des Mehrheitserfordernisses für einen Sonderprüfungsbeschluss ist also nicht möglich. Ebenso wenig ist möglich, Stimmverbote, die unter dem Gesichtspunkt des Richtens in eigener Sache bzw. der Einleitung eines Rechtsstreits (vgl. § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG) bestehen, abzubedingen.

Keine Bedenken bestehen hingegen dagegen, in der Satzung Regelungen gegen einen Missbrauch des Sonderprüfungsrechts zu treffen. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Satzungsverstöße dargelegt werden müssen oder dass bei der Formulierung des Prüfungsauftrags die Belastungen für die Gesellschaft in angemessenem Verhältnis zu den zu erwerbenden Erkenntnissen stehen müssen.

Zulässig ist ferner, eine Rückgriffsmöglichkeit der Gesellschaft bei dem bzw. den Gesellschaftern, auf deren Initiative hin die Sonderprüfung durchgeführt wird, vorzusehen, wenn sich deren Vermutungen nicht bestätigen sollten.

VII. Zusammenfassung

  1. Rechtsgrundlage der Sonderprüfung im GmbH-Recht ist § 46 Nr. 6 GmbHG.

Der Sonderprüfer bei einer GmbH-rechtlichen Sonderprüfung muss eine unparteiische und neutrale Person sein und die Gesellschaft trägt die Kosten der Sonderprüfung.

  • Die Gesellschafterversammlung kann bei einer GmbH-rechtlichen Sonderprüfung im Grundsatz das Thema der Sonderprüfung nach freiem Belieben einschränken oder ausweiten. Sie muss die Sonderprüfung insbesondere nicht auf bestimmte sachlich oder zeitlich abgrenzbare Geschäftsvorgänge beschränken.

Im Einzelfall kann ein Informationsverweigerungsrecht gegenüber dem Sonderprüfer bestehen, wenn das Bekanntwerden der Information im Gesellschafterkreis geeignet ist, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

  • Der Beschluss über die Sonderprüfung wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Erfordernis einfacher Mehrheit ist zwingend.

Bei der Beschlussfassung über die Sonderprüfung besteht ein Stimmverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer und für sämtliche Gesellschafter, gegen die aufgrund des Sonderprüfungsberichts Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Auch dieses Stimmverbot ist gesellschaftsvertraglich nicht abdingbar.

Die Bedeutung einer Sonderprüfung erschöpft sich nicht in einer reinen Geschäftsführungskontrollmaßnahme.

  • Die Sonderprüfung ist in besonderem Maße geeignet, finanzielle Benachteiligungen einzelner Gesellschafter, verdeckte Vermögensverlagerungen und ähnliche Unregelmäßigkeiten aufzudecken.

Sie kann deshalb insbesondere auch genutzt werden, um in einer Gesellschafterauseinandersetzung gerichtliche Maßnahmen wie Abberufung, Ausschluss oder Durchsetzung von positiven Stimmpflichten vorzubereiten.

Oftmals wird auch schon die reine Ankündigung einer Sonderprüfung ausreichen, um in einem Konflikt unter Gesellschaftern den betroffenen Gesellschafter zu einem Entgegenkommen in Einzelfragen zu motivieren.

  • Aufgrund der regelmäßig hohen Belastungen, die eine Sonderprüfung für die betroffene GmbH mit sich bringt, kann die Gesellschafterversammlung weder grundlos noch uferlos Sonderprüfungen beschließen.

Jede Sonderprüfung muss verhältnismäßig sein, anderenfalls ist der Sonderprüfungsbeschluss wegen Treuwidrigkeit anfechtbar.

Anfechtbar sind ferner Sonderprüfungsbeschlüsse, bei denen die initiierenden Gesellschafter nur einen Lästigkeitswert zu generieren versuchen, um eigene Ziele durchzusetzen, die mit dem Gegenstand der Sonderprüfung nicht in Zusammenhang stehen.

  • Das Sonderprüfungsrecht ist nur in seinem Kern zwingend. Möglich und in der Praxis zu empfehlen ist es, in der Satzung Vorsorge gegen missbräuchliche oder unverhältnismäßige Sonderprüfungen zu treffen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch persönlich
für eine umfassende Beratung zur Verfügung.

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19 Minuten Dauer | Ai generierte Stimme | Copyright 2024 by Jörg Streichert

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Die GmbH Sonderprüfung im Gesellschafterstreit

Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
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