Herausforderungen beim Tod eines Alleingeschäftsführers einer GmbH

Verstirbt der Alleingesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, stellt dies die Gesellschaft vor erhebliche Herausforderungen, insbesondere dann, wenn die Erben des Verstorbenen unbekannt sind.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG – Beschluss vom 2.1.2024 – 7 W 66/23) beleuchtet diese Problematik beim Tod eines Alleingeschäftsführers und zeigt mögliche Lösungen auf.

Problematik bei Tod eines Alleingesellschaftergeschäftsführers

Beim Tod des einzigen Geschäftsführers einer GmbH wird die Gesellschaft handlungsunfähig. Die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit erfordert die Bestellung eines neuen Geschäftsführers, was wiederum die Einberufung einer Gesellschafterversammlung voraussetzt. 

Doch wer ist hierzu berechtigt und wer muss geladen werden, wenn die Erben unbekannt sind?

Entscheidung des OLG Brandenburg

In dem betrachteten Fall waren zwei Personen als Gesellschafter der GmbH eingetragen: Person A mit einem Geschäftsanteil von 12.250 EUR und Person B, der gleichzeitig Alleingeschäftsführer war, mit einem Anteil von 12.750 EUR. Nach dem Ableben von B beschloss A eigenmächtig in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung, sich selbst als neue Geschäftsführerin zu ernennen.

  • Das zuständige Registergericht lehnte diesen Antrag jedoch ab und verlangte stattdessen die Bestellung eines Nachlasspflegers, der die Interessen unbekannter Erben vertreten sollte. Eine erneute Gesellschafterversammlung müsse unter Einbeziehung dieses Nachlasspflegers stattfinden.
  • Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg bestätigte diese Aufforderung und unterstrich die rechtliche Notwendigkeit, einen Vertreter für die unbekannten Erben zur Gesellschafterversammlung zu laden, um die Rechtmäßigkeit der Verfahren zu gewährleisten.

Kompetenz zur Einberufung der Gesellschafterversammlung

Grundsätzlich liegt die Einberufungskompetenz bei der Geschäftsführung (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Ist kein Geschäftsführer vorhanden, können Gesellschafter, die mindestens 10% des Stammkapitals halten, eine Gesellschafterversammlung einberufen (§ 50 Abs. 3 GmbHG).

Ladungspflicht bei unbekannten Erben

Auch im Fall unbekannter Erben ist eine Ladung zur Gesellschafterversammlung notwendig. Die gängige Rechtsprechung legt nahe, dass der verstorbene Gesellschafter formell zu laden ist, da er rechtlich noch als Gesellschafter geführt wird. Bei unbekannten Erben sollte dies über einen vom Nachlassgericht bestellten Nachlasspfleger erfolgen, der die Rechte der Erben vertritt.

Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister

Nach der Bestellung muss der neue Geschäftsführer eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister vorlegen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner Argumentation klargestellt, dass ein Geschäftsführer, der noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, grundsätzlich nicht berechtigt ist, die Gesellschafterliste einzureichen. Jedoch hat die Eintragung eines Geschäftsführers nach § 39 Abs. 1 GmbHG lediglich deklaratorische Wirkung, was bedeutet, dass die rechtliche Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers nicht von der Eintragung abhängt.

Daraus folgt, dass auch ein neu bestellter Geschäftsführer, der unter der Mitwirkung eines Nachlasspflegers ernannt wurde, durchaus befugt ist, die Gesellschafterliste einzureichen. Diese Vorgehensweise sichert die Kontinuität der Geschäftsführung und die Rechtskonformität der Gesellschaftsstruktur, insbesondere in Übergangsphasen, in denen formale Eintragungen noch ausstehen. Es ist entscheidend, dass diese Einreichung unverzüglich erfolgt, um Rechtssicherheit für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter zu gewährleisten.

Priorität bei der Bestellung eines Notgeschäftsführers

In der juristischen Fachliteratur wird oft diskutiert, ob die Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß einer analogen Anwendung von § 29 BGB priorisiert werden sollte, um die Handlungsfähigkeit einer GmbH schnell wiederherzustellen. Diese Maßnahme wird in Situationen vorgeschlagen, in denen keine Geschäftsführung vorhanden ist und dringende unternehmerische Entscheidungen anstehen.

Trotzdem argumentieren viele Experten, dass die Bestellung eines Nachlasspflegers, der die Rechte der unbekannten Erben vertritt, einen höheren Stellenwert haben sollte. Ein Nachlasspfleger ermöglicht nicht nur die ordnungsgemäße Einberufung einer Gesellschafterversammlung, sondern auch die rechtskonforme Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass alle Beteiligten, insbesondere die Erben des verstorbenen Gesellschafters, angemessen vertreten sind und die Rechtsfolgen ihres Erbes berücksichtigt werden.

Die Einsetzung eines Notgeschäftsführers kann in Fällen, in denen keine Erben bekannt sind oder eine unklare Erbsituation besteht, als eine kurzfristige Lösung dienen. Dennoch ist diese Lösung eher eine Ausnahme und sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die zeitnahe Bestellung eines Nachlasspflegers nicht möglich ist oder andere dringende unternehmerische Gründe vorliegen.

Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen beim Tod eines Alleingeschäftsführers

Der Tod des Alleingeschäftsführers einer GmbH stellt die Gesellschaft vor erhebliche Herausforderungen, besonders wenn die Erben unbekannt sind. In solchen Fällen ist die Bestellung eines Nachlasspflegers unerlässlich. Der Nachlasspfleger vertritt die Interessen der unbekannten Erben in der Gesellschafterversammlung, was die rechtmäßige Bestellung eines neuen Geschäftsführers und die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste ermöglicht. 

Die korrekte Vorgehensweise stellt sicher, dass die GmbH weiterhin handlungsfähig bleibt und ihre Geschäftstätigkeit rechtskonform fortsetzen kann. Dies schützt die Interessen aller Beteiligten und minimiert das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen, die aus einer unklaren Vertretung entstehen könnten.

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Für weitere Informationen, Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der GmbH, lesen Sie z. B. “Der Geschäftsführer” oder laden Sie mein E-Book “Der GmbH Geschäftsführer” herunter.

Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
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