Gesellschafterliste der GmbH – Einstweiliger Rechtsschutz

Die Gesellschafterliste der GmbH gilt, neben dem Gesellschaftsvertrag, als das „Zentraldokument der GmbH und ihrer Gesellschafter“.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Veranlasst ist die Bedeutung der Gesellschafterliste vor allem durch ihre weitreichende Legitimationswirkung im Verhältnis zur Gesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG) und aufgrund ihrer Eigenschaft als Rechtsscheinträger für einen gutgläubigen Erwerb (§ 16 Abs. 3 GmbHG).

Nach kurzer Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen (I.) orientiert sich der nachfolgende Beitrag an den unterschiedlichen zeitlichen Phasen der Gesellschafterliste, nämlich

  • vor einer – etwaigen – Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (II.),
  • vor der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste (III.) und
  • nach einer erfolgten Einreichung (IV.).

I. Rechtliche Rahmenbedingungen

1. Einreichung der Gesellschafterliste durch Notar oder Geschäftsführer

Unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung haben die Geschäftsführer gem. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine von ihnen persönlich in vertretungsberechtigter Zahl unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

Hat ein Notar in amtlicher Eigenschaft an der Veränderung mitgewirkt (etwa bei der Anteilsabtretung, § 15 Abs. 3 GmbHG), hat vorrangig der Notar nach deren Wirksamwerden die Liste zu unterschreiben und diese zum Handelsregister einzureichen (§ 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG).

Die Geschäftsführer sind gem. § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG zur Korrektur und Neueinreichung einer Liste nur „auf Mitteilung und Nachweis“ einer eingetretenen Veränderung verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn sie die Unrichtigkeit einer vom Notar eingereichten Liste erkannt haben.

Geschäftsführer, die ihre Pflichten gem. § 40 Abs. 1 GmbHG verletzen, haften nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 GmbHG.

Das Registergericht prüft die materielle Richtigkeit der von einem Berechtigten eingereichten neuen Gesellschafterliste grundsätzlich nicht. Es darf (bzw. muss) die Liste jedoch in formaler Hinsicht prüfen und diese bei offensichtlichen Unrichtigkeiten zurückweisen, etwa wenn an Stelle des zuständigen Notars der Geschäftsführer gehandelt hat – oder umgekehrt -, bei einer fehlenden Unterschrift, bei Fehlen der nach § 40 GmbHG erforderlichen Angaben, bei unzulässigen Angaben oder wenn die neue Liste nicht bruchlos an die vorangehende anknüpft.

Soweit Anfechtungsklagen über die Bestellung oder Abberufung des einreichenden Geschäftsführers anhängig sind, kann das Registergericht das Verfahren über die Einstellung einer neuen Gesellschafterliste aussetzen.

Teilweise wird zudem ein Zurückweisungsrecht des Registergerichts angenommen, wenn dieses sichere Kenntnis von einer materiellen Unrichtigkeit der eingereichten Liste hat.

Folgt man dem, ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht nichtige Gesellschafterbeschlüsse – etwa über eine Einziehung von Geschäftsanteilen – vom Registergericht so lange als wirksam und verbindlich anzusehen sind, bis ihre Nichtigkeit festgestellt ist. Die bloße Anfechtbarkeit ist im Eintragungsverfahren unbeachtlich.

Aufgrund des höchst eingeschränkten bzw. gänzlich verneinten materiellen Prüfungsrechts des Registergerichts ist eine Aussetzung des Verfahrens über die Einstellung einer geänderten Gesellschafterliste bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Änderung in aller Regel unzulässig.

2. Rechtsfolgen der Aufnahme in den Registerordner

a. Legitimationswirkung

Die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner begründet gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG unabhängig von der materiellen Rechtslage für die Gesellschaft eine unwiderlegliche Vermutung bzw. eine gesetzlichen Fiktion dahingehend, dass der darin Eingetragene (Listengesellschafter) Inhaber des zugeordneten Geschäftsanteils ist.

Demnach darf die Gesellschaft nur diesen hinsichtlich aller mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten als Gesellschafter behandeln. Dies betrifft die Rechte in einer Gesellschafterversammlung ebenso wie etwa Gewinnbezugsrechte.

Ein Gesellschafterbeschluss kann nicht mit der Begründung angegriffen werden, der Listengesellschafter sei nicht materiell berechtigt und habe deshalb nicht mitstimmen dürfen.

Umgekehrt macht die Mitwirkung des nicht eingetragenen, aber materiell berechtigten Gesellschafters an einem Beschluss diesen anfechtbar.

Allgemein steht die Anfechtungsbefugnis für Gesellschafterbeschlüsse nur dem Listengesellschafter zu. Aufgrund der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG fehlt einer Klage des Listengesellschafters gegen die Gesellschaft auf Feststellung seiner Gesellschafterstellung regelmäßig das Feststellungsinteresse.

Diese Legitimationswirkung gilt auch dann, wenn der Listengesellschafter den Vertrag, der ihn in diese Rechtsstellung versetzt hat, angefochten hat.

Die Legitimationswirkung und materielle Rechtslage sind entkoppelt.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Listengesellschafter und dem materiell Berechtigten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften, während die Listeneintragung die materielle Rechtslage unberührt lässt.

b. Rechtsscheinwirkung

§ 16 Abs. 3 S. 1 GmbHG ermöglicht den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils vom nicht berechtigten Listengesellschafter, es sei denn, dieser ist seit weniger als drei Jahren in der unrichtigen Gesellschafterliste verzeichnet und dieser Umstand ist dem materiell Berechtigten nicht zurechenbar (§ 16 Abs. 3 S. 2 GmbHG).

Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Erwerbers von der mangelnden Berechtigung scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus (§ 16 Ab. 3 S. 3 GmbHG).

Die Gesellschafterliste begründet indes keinen Vertrauenstatbestand für die Existenz eines Geschäftsanteils, für dessen Lastenfreiheit oder dafür, dass der Gesellschafter in seiner Verfügungsmacht über den Geschäftsanteil nicht beschränkt ist.

Aufgrund der weitreichenden Legitimations- und Rechtsscheinwirkungen der Gesellschafterliste hat der materiell berechtigte Gesellschafter ein erhebliches Interesse an einer materiell richtigen Gesellschafterliste oder, wenn eine unrichtige Liste ins Handelsregister gelangt ist, an einer anderweitigen Sicherung seiner Gesellschafterrechte.

Die Durchsetzung derartiger Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erweist sich in der Praxis aber als ausgesprochen schwierig, wie im Folgenden gezeigt wird.

II. Einstweiliger Rechtsschutz vor einer Gesellschafterversammlung

Die Gerichte sind jedoch äußerst zurückhaltend, im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung in die Willensbildung der Gesellschafter einzugreifen, und betonen regelmäßig, dass insofern besonders hohe Anforderungen an den Verfügungsanspruch und an den Verfügungsgrund zu stellen sind.

Als Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine derartige Verfügung nur bei eindeutiger Rechtslage oder besonders schwerwiegenden, nicht wieder gut zu machenden Nachteilen des Antragstellers in Betracht.

Dass dafür ein reiner Vermögensschaden genügt erscheint in Anbetracht der Möglichkeit, etwa eine Einziehung gerichtlich überprüfen zu lassen und ggfs. Schadensersatz zu verlangen, oft zweifelhaft.

III. Einstweiliger Rechtsschutz vor Listeneinreichung

Nach einer Veränderung in den Beteiligungsverhältnissen hat der materiell Berechtigte ein Interesse, eine schnelle Änderung der Gesellschafterliste durchzusetzen oder umgekehrt die Einreichung einer materiell falschen Liste zu verhindern.

1. Erzwingung der Listeneinreichung

Da der Notar im Rahmen seiner Einreichungskompetenz von Amts wegen tätig wird, besteht gegen diesen kein unmittelbar durchsetzbarer Anspruch auf Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste.

Unterlässt der Notar pflichtwidrig die Einreichung, besteht die Beschwerdemöglichkeit nach § 15 Abs. 2 BNotO und es kommen Schadensersatzansprüche nach § 19 BNotO in Betracht.

Soweit dagegen die Einreichungskompetenz der Geschäftsführer betroffen ist, hat der aufgrund einer Veränderung materiell berechtigte Gesellschafter einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Eintragung in die Gesellschafterliste.

Dieser richtet sich nach richtiger Auffassung gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Geschäftsführer persönlich, da insoweit eine Organpflicht betroffen ist.

Es wird allgemein für möglich erachtet, diesen Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft durchzusetzen, wofür auch die Gesetzesbegründung spricht.

Darin liegt jedoch eine – teilweise – Vorwegnahme der Hauptsache, so dass der Verfügungsgrund nach allgemeinen Grundsätzen eine klare Rechtslage oder erhebliche, unwiederbringliche Nachteile erfordert. Die sich aus der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG ergebende abstrakte Rechtslage allein dürfte hierfür nicht ausreichen.

2. Untersagung der Listeneinreichung

Da der Notar von Amts wegen tätig wird, können die Beteiligten ihm die Listeneinreichung nicht untersagen.

Gegen die Gesellschaft hat der Listengesellschafter dagegen einen Anspruch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB, eine materiell unberechtigte Listenaustragung zu unterlassen.

Das Kammergericht hat gleichwohl im Falle eines streitigen Einziehungsbeschlusses das Verbot, eine neue Gesellschafterliste einzureichen, als nicht geeignete und nicht zulässige Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes erachtet und darauf hingewiesen, dass effektiver vorläufiger Rechtsschutz auf andere Weise erlangt werden könne.

Das Schrifttum hält demgegenüber gemeinhin eine einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft, die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zu untersagen, bereits dann für möglich, wenn der betroffene Gesellschafter glaubhaft machen kann, dass überwiegend wahrscheinlich eine materiell unbegründete Listeneinreichung droht.

In Einziehungsfällen hat grundsätzlich die Gesellschaft, der Beweislastverteilung im Hauptsacheverfahren folgend, den Einziehungsgrund glaubhaft zu machen.

Auch der BGH hält eine derartige einstweilige Verfügung – abstrakt – für zulässig, betont aber, dass auch ein Verfügungsgrund vorliegen müsse, ohne jedoch die Anforderungen an diesen näher zu konkretisieren.

Da insbesondere aufgrund der Legitimationswirkung des § 16 GmbHG eine auf Untersagung der Listeneinreichung gerichtete einstweilige Verfügung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, sind an diesen hohe Anforderungen dergestalt zu stellen, dass ein erheblicher, unwiederbringlicher Nachteil drohen muss.

IV. Einstweiliger Rechtsschutz nach Listeneinreichung

Wurde eine falsche Gesellschafterliste eingereicht, wird der Berechtigte bemüht sein, seine Gesellschafterrechte zu sichern.

1. Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste

Das Gesetz sieht eine Möglichkeit zur Sicherung des Berechtigten ausdrücklich vor, und zwar durch Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste.

Der Widerspruch verhindert – ausschließlich – den gutgläubigen Erwerb des Geschäftsanteils von dem nicht berechtigten Listengesellschafter.

Bezogen auf einen Geschäftsanteil, der nach seiner Einziehung gar nicht mehr gelistet ist, läuft die Möglichkeit eines Widerspruchs allerdings von vornherein leer.

Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer Bewilligung des Eingetragenen oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung gegen den Listengesellschafter.

Der Verfügungsanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste und damit seine materielle Berechtigung glaubhaft machen kann. Gem. § 16 Abs. 3 S. 5 GmbHG muss der Antragsteller eine Gefährdung seines Rechts dagegen nicht glaubhaft machen.

Vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 16 Abs. 3 S. 2 GmbHG kann umgekehrt aus einem Zuwarten bei der Antragstellung nicht auf eine Selbstwiderlegung des materiell Berechtigten hinsichtlich des Verfügungsgrundes geschlossen werden, es sei denn, dass die Unrichtigkeit der Gesellschafterliste diesem zuzurechnen ist. Es besteht vor Ablauf der Dreijahresfrist kein Anlass, den Widerspruch möglichst schnell eintragen zu lassen, soweit keine Rechtsnachteile zu befürchten sind.

Erweist sich der aufgrund einer einstweiligen Verfügung zugeordnete Widerspruch als unberechtigt, kann der Listengesellschafter zum einen von dem Widersprechenden verschuldensunabhängig Schadensersatz verlangen.

Zum anderen hat der Listengesellschafter – wie auch in Fällen eines bewilligten Widerspruchs – gegen den Widersprechenden einen klagbaren Anspruch auf Rücknahme des Widerspruchs bzw. Bewilligung der Löschung. Diesen kann er grundsätzlich auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen. In Betracht kommt hier aber regelmäßig eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung über die Zuordnung wegen veränderter Umstände (§§ 927, 936 ZPO), worauf der Widerspruch zu löschen ist.

2. Einstweilige Behandlung als Gesellschafter durch die Gesellschaft

Aus dem Gesellschaftsvertrag wird verschiedentlich ein Anspruch gegen die Gesellschaft abgeleitet, den materiell berechtigten Gesellschafter einstweilen als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln, bis die Wirksamkeit etwa eines Einziehungsbeschlusses durch eine Beschlussmängelklage in der Hauptsache gerichtlich geklärt ist.

Nachdem eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht wurde, erscheint ein solcher Antrag mit dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 GmbHG jedoch unvereinbar und wäre schon deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Gleiches gilt auch für den (enger gefassten) Antrag gegen die Gesellschaft auf Regelung bestimmter Gesellschafterrechte, um etwa den Vollzug bestimmter Gesellschafterbeschlüsse zu untersagen.

Gleichwohl hat der BGH eine einstweilige Regelung der Ausübung von Gesellschafterrechten für möglich erachtet.

Einige Oberlandesgerichte haben eine gegen die Gesellschaft gerichtete Verfügung, den nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Antragsteller einstweilen als Gesellschafter zu behandeln, erwogen, dies dann aber in der Sache stets zurückgewiesen.

Denn weil die beantragte einstweilige Verfügung die Hauptsache vorwegnehme, sei sie als Leistungsverfügung nur dann geboten und zulässig, wenn der der geänderten Gesellschafterliste zugrunde liegende Gesellschafterbeschluss (Einziehung) sowohl mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist  als auch ohne die Suspendierung des Beschlusses dem Verfügungskläger konkrete wesentliche und nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen, was die Gerichte sodann verneinten.

Insbesondere genüge für derartige Nachteile nicht allein die abstrakte Gefahr, die von einem Ausschluss von Mitverwaltungsrechten aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 GmbHG ausgingen. In eine solche Gefahr hätten sich die Gesellschafter selbst begeben, indem sie sich einer Satzung unterwarfen, die eine Einziehung durch Gesellschafterbeschluss ermöglichte.

Selbst bei einer beabsichtigten Veräußerung des Geschäftsbetriebs oder bei konkret bevorstehenden Satzungsänderungen wurde ein Verfügungsgrund verneint.

3. Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste

Anders als bei einer Handelsregistereintragung kennt das Gesetz keine Löschung bzw. Zurücknahme einer eingereichten Gesellschafterliste. In Betracht kommt jedoch, die Gesellschaft zur Einreichung einer neuen, korrigierten Gesellschafterliste im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten.

Denn nach allgemeiner Auffassung ist die Geschäftsführung zur Überprüfung und ggf. Korrektur einer eingereichten Liste berechtigt und zwar auch, soweit die Liste von einem Notar eingereicht wurde.

Der BGH hat festgestellt, dass der Geschäftsführer jedenfalls zur Korrektur einer unrichtigen, vom Notar eingereichten Gesellschafterliste befugt ist, wenn er dem betroffenen Listengesellschafter zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Diese Stellungnahme soll dem Listengesellschafter offenbar auch die Möglichkeit geben, eine einstweilige Verfügung dahin zu erwirken, dass die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste zu unterlassen ist. Denn nach dem BGH bindet die Stellungnahme des Betroffenen den Geschäftsführer so lange nicht, bis eine solche Verfügung ergangen ist.

Wenngleich dem BGH damit vor allem ein einstweiliger Rechtsschutz vor Einreichung der geänderten Gesellschafterliste vorschwebt, ist damit eine einstweilige Verfügung auf Einreichung einer geänderten Liste nicht von vornherein ausgeschlossen.

Hieran zeigt sich aber zugleich deutlich, dass eine solche einstweilige Verfügung die Hauptsache weitgehend vorwegnehmen würde, weshalb an den Verfügungsgrund besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich ist neben einer klaren Sach- und Rechtslage ein erheblicher, nicht wieder gutzumachender Nachteil des Antragstellers.

4. Untersagung der Rechtsausübung durch den Listengesellschafter

Der Berechtigte hat gegen den Listengesellschafter einen verschuldensunabhängigen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch und, soweit die Beteiligten als Vertragspartner verbunden sind, einen nebenvertraglichen Anspruch auf Schutz und Rücksichtnahme.

Diese Ansprüche kann er auch im einstweiligen Rechtsschutz geltend machen und dem materiell unberechtigten Listengesellschafter die Geltendmachung der ihm durch § 16 Abs. 1 GmbHG eröffneten Gesellschafterrechte untersagen lassen, soweit diese die Rechtsstellung des materiell Berechtigten beeinträchtigen. Ob darin eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt, ist umstritten.

Eine solche Verfügung führt indes nur zu einer Blockade der Rechte aus dem umstrittenen Geschäftsanteil und nicht dazu, dass der materiell Berechtigte diese Rechte selbst ausüben kann. Inwieweit sich an den Mehrheitsverhältnissen etwas ändert, ist vom Einzelfall abhängig.

V. Ausblick, Fazit

Die Rechtsprechung lässt eine deutliche Tendenz erkennen, dem formellen Registerinhalt Vorrang gegenüber der materiellen Rechtslage einzuräumen.

Trotz der weitreichenden Legitimations- und Rechtsscheinwirkungen der Gesellschafterliste ist einstweiliger Rechtsschutz nur sehr schwer zu erlangen, und zwar letztlich auf allen drei zeitlichen Ebenen vor einer Gesellschafterversammlung, vor einer Listeneinreichung und nach einer Listeneinreichung.

Eine Ausnahme gilt für den Widerspruch gem. § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG, auf den die Gerichte in anderen Verfahren auch regelmäßig verweisen. Dieser schließt allerdings nur den gutgläubigen Erwerb aus.

In jedem weitergehenden Antrag sehen die Gerichte dagegen zumeist eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache und verneinen die daraus resultierenden besonders hohen Anforderungen an den Verfügungsgrund.

Gemeinsam mit meinen Mandanten entwickle ich eine erfolgversprechende Strategie und setze diese mit den verfügbaren rechtlichen und taktischen Mittel entsprechend um. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch persönlich für eine umfassende Beratung zur Verfügung.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
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