Voraussetzungen der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer durch den Minderheitsgesellschafter

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer bedarf es nach § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG eines Gesellschafterbeschlusses.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Notwendigkeit der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses über die Erhebung von Schadenersatzansprüchen bereitet besondere Probleme, wenn gegen einen mit Mehrheit beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. einen Fremd-Geschäftsführer vorgegangen werden soll, der von der Gesellschaftermehrheit gestützt wird.

Es stellt sich daher die Frage, wie der Minderheitsgesellschafter gegen den Willen der Gesellschaftermehrheit einen solchen Beschluss herbeiführen kann.

Es stellt sich weiter die Frage, ob der Minderheitsgesellschafter einen entsprechenden Anspruch auch ohne einen solchen ermächtigenden Gesellschafterbeschluss, im Wege der actio pro socio geltend machen kann.

I. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung

Um Schadenersatzansprüche gegen einen Gesellschafter oder Geschäftsführer zu erheben, bedarf es nach § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG der Fassung eines entsprechenden Beschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Dies gilt auch bei Anspruchserhebung gegen ehemalige Gesellschafter oder Geschäftsführer.

Zunächst muss daher eine solche Gesellschafterversammlung einberufen werden, damit ein entsprechender Beschluss gefasst werden kann.

Die Einberufung erfolgt jedoch nach § 49 Abs. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer. Es besteht daher die Gefahr, dass der betroffene Geschäftsführer die Einberufung blockiert.

Um dem abzuhelfen, bestimmt § 50 Abs. 1 GmbH, dass einer oder mehrere Minderheitsgesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals entsprechen, nach § 50 Abs. 1 GmbHG dazu berechtigt sind, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen.

Diese Gesellschafter können weiterhin nach § 50 Abs. 2 GmbHG zu einer bevorstehenden Versammlung die Ankündigung zusätzlicher Beschlussgegenstände verlangen.

Wird die Einberufung einer Versammlung beantragt, muss das an den Geschäftsführer oder den sonstigen Einberufungsberechtigten zu adressierende Gesuch den zu behandelnden Gegenstand der Beschlussfassung nennen, der einen Aufschub bis zur nächsten regulären Versammlung nicht zulässt. Der Antrag muss den Beschlussgegenstand hinreichend und klar bezeichnen, um den Anforderungen des § 51 Abs. 2 GmbHG zu genügen.

Wird nur eine Ergänzung der Tagesordnung beantragt, muss die Eilbedürftigkeit nicht begründet werden. Entsprechende Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, dass der Geschäftsführer die Mindestankündigungsfrist des § 51 Abs. 4 GmbH einhalten kann.

Wird einem solchem Verlangen dagegen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht zum verlangten Zweck entsprochen, dann kann die antragstellende Gesellschafterminderheit gemäß § 50 Abs. 3 GmbH die Abhaltung einer Versammlung oder die Erweiterung der Tagesordnung selbst veranlassen.

Die Praxis geht von einer Wartefrist von vier Wochen oder einem Monat aus, da den Gesellschaftern durch eine verfrühte Selbsthilfe häufig nicht geholfen ist.

Zur Unterrichtung der unbeteiligten Gesellschafter sind darüber hinaus die Gründe mitzuteilen, auf die die Ausübung des Selbsthilferechts gestützt wird. Dasselbe gilt, wenn es um eine Ergänzung der Tagesordnung geht.

Liegen die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 GmbHG dagegen nicht vor, so sind die auf einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.

Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Gesellschafter rügelos an der Abstimmung beteiligt haben.

Ist die Versammlung entsprechend dem Einberufungsverlangen des Minderheitsgesellschafters einberufen worden oder hat dieser nach § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen, so ist über die geforderten Tagesordnungspunkte in jedem Fall Beschluss zu fassen.

Die Gesellschaftermehrheit hat nicht die Möglichkeit die nach § 50 GmbHG eingebrachten Tagesordnungspunkte durch einen Mehrheitsbeschluss wieder abzusetzen oder eine Beschlussfassung gänzlich abzulehnen (sog. Nichtbefassungsbeschluss).

Etwas anderes wäre mit dem durch § 50 Abs. 3 GmbHG bezweckten Schutz der Gesellschafterminderheit nicht zu vereinbaren. Diese soll vielmehr gerade eine aktive Teilhabe an der Willensbildung und Entscheidungsfindung der GmbH gewährleisten. Insoweit ist anerkannt, dass die Minderheit einen Nichtbefassungsbeschluss, der ihr das Recht auf Sachentscheidung nimmt, anfechten kann.

II. Der Beschluss nach § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG

Bei der Beschlussfassung über die Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Geschäftsführer ist dieser nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, sofern er selbst Gesellschafter ist.

Das Stimmverbot gilt nicht nur für den Gesellschafter, über dessen Inanspruchnahme entschieden werden soll, sondern darüber hinausgehend auch für Gesellschafter, die die in Rede stehende Pflichtverletzung gemeinsam mit ihm begangen haben und gegen die wegen dieser gemeinsam begangenen Pflichtverletzung Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden sollen.

Das Stimmrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn Ansprüche nicht gegen einen Gesellschafter, sondern gegen einen Geschäftsführer erhoben werden sollen, der zwar nicht selbst Gesellschafter ist, aber die Pflichtverletzung gemeinsam mit einem Gesellschafter begangen haben soll.

Ob im konkreten Fall ein Stimmverbot vorlag, wird häufig unklar sein. Abhilfe schafft hier eine formelle Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter, sodass der Beschluss vorläufig wirksam ist.

Ein als Versammlungsleiter tätiger Gesellschafter ist nicht deshalb von der Beschlussfeststellung ausgeschlossen, weil er durch den festzustellenden Beschluss unmittelbar betroffen wäre. Der Versammlungsleiter übt bei seiner Tätigkeit kein eigenes Ermessen aus, sondern ist an das Gesetz gebunden. Verstößt er dagegen, können die übrigen Gesellschafter dies durch Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage überprüfen lassen.

Weiterhin wird die Frage des Vorliegens eines Stimmverbots häufig unklar und umstritten sein. Hinge die Kompetenz zur Beschlussfeststellung vom Bestehen eines Stimmverbots ab, so wäre schon die prozessuale Frage nach der richtigen Klageart mit Unsicherheiten verbunden und würde mit der materiellen Frage des Stimmrechtsausschlusses vermengt.

Da der Versammlungsleiter auch durch einen Interessenkonflikt nicht an der Ausübung des Beschlussfeststellungsrechts gehindert ist, kann für die Beschlussfassung über seine Bestellung oder Abberufung nichts anderes gelten. Es ist davon auszugehen, dass er auch bei einer Gesellschafterversammlung als Versammlungsleiter agieren kann, wenn Beschlüsse über Materien gefasst werden, an denen er ein persönliches Interesse hat.

Der Beschlussantrag muss den zu erhebenden Anspruch identifizierbar bezeichnen:

  • Es muss klar sein, dass es um die Erhebung eines Anspruchs geht.
  • Es muss sich ergeben, woraus sich der Anspruch ergibt und gegen wen er sich richtet.

Zu diesem Zweck sollte das vorgeworfene Fehlverhalten bzw. der zugrunde liegende Lebenssachverhalt hinreichend genau bezeichnet und die wesentlichen Tatsachen skizzenhaft geschildert werden.

Richtet sich der Anspruch gegen mehrere Personen, muss der Beschlussantrag auch darlegen, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen in Anspruch zu nehmenden Personen bestehen.

Unter Umständen ist es auch geboten, das „Wie“ der Anspruchsverfolgung, d.h. die Art der Geltendmachung ausdrücklich niederzulegen, um klarzustellen, dass eine bestimmte Klage vom Beschluss erfasst wird.

Nicht erforderlich ist die Nennung der juristischen Anspruchsgrundlage, die exakte Bezifferung der Forderung oder eine eingehende Schilderung des Sachverhalts.

Auf die Beschlussfassung sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 47 ff. GmbHG anzuwenden. Der Beschluss über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kann nach § 47 Abs. 1 GmbHG mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung der Gesellschaft etwas anderes vorsieht.

Stimmengleichheit bedeutet bei gleicher Stimmkraft, dass der Antrag abgelehnt ist.

Die Fassung eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses ist nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn nach § 51 Abs. 3 GmbHG im Einverständnis sämtlicher Gesellschafter eine formlose Abrede getroffen wird. Im GmbH-Recht besteht für die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen grundsätzlich kein Formzwang. Es ist kein Grund ersichtlich, warum man im Fall des § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG davon abweichen sollte.

III. Bestellung eines Prozessvertreters

Ggfs. kann neben der Beschlussfassung über die Geltendmachung der Ersatzansprüche eine Beschlussfassung über die Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG erforderlich sein.

Die Beschlussfassung über die Vertretung in Prozessen hat eine gänzlich andere Funktion als jene über die Geltendmachung von Ansprüchen.

Die letztere Beschlussfassung dient nicht der Willensbildung über die Geltendmachung einer Forderung, sondern soll einer Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft entgegenwirken und eine unvoreingenommene Prozessführung ermöglichen.

Die Möglichkeit der Bestellung eines Prozessvertreters ist gleichwohl nicht auf den Fall beschränkt, dass die GmbH nur über einen einzigen Geschäftsführer verfügt. Sie besteht auch dann, wenn an sich ein geeigneter Vertreter vorhanden ist.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der Gegenpartei des Rechtsstreits sein soll, unterliegt nach § 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot. In derselben Weise ist auch ein Gesellschafter, der lediglich mitverklagt werden soll oder sonst an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat, von der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen.

Ein Gesellschafter, der sich selbst zum Prozessvertreter bestellen lassen will, unterliegt dagegen keinem Stimmverbot. In der Zwei-Personengesellschaft kann sich also für eine Klage gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer der andere Gesellschafter zum Prozessvertreter bestellen.

Bleibt aufgrund des Stimmrechtsausschlusses nur ein stimmberechtigter Gesellschafter übrig, der nicht Geschäftsführer ist, so muss ein Beschluss nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG gleichwohl in jedem Fall gefasst werden. Nur auf die Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG kann in diesem Fall verzichtet werden.

IV. Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage

Wird ein entsprechender Beschluss durch die Gesellschaftermehrheit rechtswidrig abgelehnt, weil die Mehrheitsgesellschafter damit gegen ein sich aus ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht ergebende positive Stimmpflicht verstoßen, so kann der unterliegende Gesellschafter dagegen vorgehen, indem er gegen den ablehnenden Beschluss Anfechtungsklage erhebt.

Darüber hinaus muss er auf die positive Feststellung des Zustandekommens eines stattgebenden Gesellschafterbeschlusses klagen, da die Vernichtung des ablehnenden Gesellschafterbeschlusses durch wirksame Anfechtung nicht automatisch den auch hier erforderlichen positiven Ermächtigungsbeschluss ersetzt.

Dasselbe gilt auch dann, wenn der ablehnende Gesellschafterbeschluss ausnahmsweise nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist.

V. Leistungsklage im Wege der actio pro socio

  1. Voraussetzungen

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der überstimmte Minderheitsgesellschafter den Schadenersatzanspruch im Wege der actio pro socio durch die Erhebung einer Leistungsklage selbst einklagt.

Die actio pro socio stammt aus dem Personengesellschaftsrecht. Mit der actio pro socio macht ein Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter geltend.

Voraussetzung dafür ist zunächst, dass eine Geltendmachung durch die Gesellschaft ausscheidet. Der BGH spricht insoweit vom grundsätzlichen Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der ablehnende Beschluss rechtswidrig ist bzw. wenn der ablehnende Beschluss angefochten und im Weg der positiven Beschlussfeststellungsklage durchgesetzt werden kann.

Eine Leistungsklage ist hier möglich, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder aufgrund der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass der Umweg über die Anfechtungsklage unzumutbar wäre.

Tatsächlich können die Voraussetzungen der Stimmpflicht durch das Gericht des Ersatzanspruchsprozesses inzident überprüft werden können.

Dasselbe muss gelten, wenn das Ergebnis der Abstimmung unklar ist, weil das Beschlussergebnis nicht explizit durch den Versammlungsleiter festgestellt wurde. Ist der Beschlussmangel für das Beschlussergebnis relevant, weil Stimmen von nicht stimmberechtigten Gesellschaftern mitgezählt wurden, dann kann das Gericht des Schadenersatzprozesses das Beschlussergebnis inzident feststellen.

Empfehlung: In der Praxis sollte stets parallel eine Beschlussmängelklage angestrengt werden, um eine fehlerunabhängige Bestandskraft des ablehnenden Beschlusses zu verhindern.

  1. Ausnahmen vom Erfordernis eines ermächtigenden Gesellschafterbeschlusses

In jedem Fall möglich ist eine Anspruchsdurchsetzung durch den Minderheitsgesellschafter im Wege der actio pro socio, wenn ein ermächtigender Gesellschafterbeschluss ausnahmsweise nicht erforderlich ist.

Dies ist vor allem in der Zweipersonengesellschaft der Fall, wenn die Gesellschaft, vertreten durch den einen Gesellschafter-Geschäftsführer gegen den anderen Gesellschafter-Geschäftsführer vorgeht.

  1. Rechtsfolgen

Ist die actio pro socio zulässig, dann kann der einzelne Gesellschafter das der Gesellschaft zustehende Recht im eigenen Namen und auf eigenes Risiko auf Leistung an die Gesellschaft einklagen.

Die actio pro socio bewirkt allerdings nicht den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 261 ZPO, wenn die Gesellschaft nachträglich doch noch Klage erhebt. In Anlehnung an § 148 AktG ist davon auszugehen, dass die seitens der Gesellschaft erhobene Klage zulässig ist und die Gesellschafterklage verdrängt.

Der Gesellschafter kann der Klage der Gesellschaft als Nebenintervenient beitreten. In derselben Weise kann auch die Gesellschaft der Klage des Gesellschafters beitreten.

Will die Gesellschaft den Prozess aufgreifen, so kommt ein Parteiwechsel in Betracht, sonst eventuell eine Erledigungserklärung nach § 91 a ZPO.

Die Rechtskraft der im Rahmen der actio pro socio getroffenen Entscheidung wirkt für und gegen die GmbH.

VI. Zusammenfassung

Der Minderheitsgesellschafter wird bei der Beschlussfassung über die Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen von der Gesellschaftermehrheit gestützten Fremd-Geschäftsführer zunächst dadurch geschützt, dass der Anspruchsgegner und ihm nahestehende Personen bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht haben.

Kann der Mehrheitsgesellschafter gleichwohl mit abstimmen und lehnt er die Erhebung von Schadenersatzansprüchen treuwidrig ab, so kann der überstimmte Minderheitsgesellschafter dagegen vorgehen, indem er den ablehnenden Beschluss anficht und gleichzeitig auf das Zustandekommen eines stattgebenden Beschlusses klagt.

Ist ein Beschluss ausnahmsweise entbehrlich, so besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass der Minderheitsgesellschafter den Schadenersatzanspruch im Wege der actio pro socio selbst einklagt. Die Möglichkeit des Vorgehens im Wege der actio pro socio ist dabei auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer selbst nicht Gesellschafter ist.

Gemeinsam mit meinen Mandanten entwickle ich eine erfolgversprechende Strategie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und setze diese mit den verfügbaren rechtlichen und taktischen Mittel entsprechend um. – Diese möglichen Strategien reichen von den Instrumenten des alternativen Konfliktmanagements und der Mediation zur Erreichung einvernehmlicher Lösungen bis zur gerichtlichen Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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