Gesellschafterstreit – Wechselseitige Einziehung
in der Zweipersonen GmbH

Die unterschiedlichsten Gründe können dazu führen, dass Gesellschafter das ursprünglich vorhandene Vertrauen in ihre Mitgesellschafter verlieren und aneinander geraten.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Besondere Brisanz erlangt der Streit, wenn sich in der Gesellschaft nur zwei Gesellschafter gegenüberstehen, weil in diesen Fällen der ausgleichende und mäßigende Einfluss von Mitgesellschaftern fehlt.

Noch schwieriger stellt sich die Situation dar, wenn der Streit zweigliedrige Gesellschaften mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern betrifft, weil die Auseinandersetzung dann die Arbeit der Gesellschaft auf allen Ebenen belastet.

In solchen Situationen entsteht oft bei beiden Gesellschaftern der Wunsch, den jeweils anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, um das Unternehmen anschließend allein fortzuführen.

Viele GmbH-Gesellschaftsverträge enthalten Klauseln, nach denen Geschäftsanteile eines Gesellschafters eingezogen werden können, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt.

In Extremfällen ist die Einziehung auch ein durchaus wirksames Instrument, um einen Gesellschafterstreit zu beenden. In der Praxis wird ein Gesellschafterstreit aber nur sehr selten durch eine Zwangseinziehung beendet.

Das liegt zunächst daran, dass die Zwangseinziehung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. Darüber hinaus fehlt es manchmal auch an der Möglichkeit, die im Fall einer Einziehung an den ausgeschlossenen Mitgesellschafter zu zahlende Abfindung zu leisten. Außerdem muss jeder Gesellschafter bei der Entscheidung über die Einziehung der Anteile des Mitgesellschafters berücksichtigen, dass dieser Beschluss die maximale Eskalation des Gesellschafterstreits darstellt und in der Regel zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen führt.

Allerdings hat das bloße Bestehen der Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen einen ganz erheblichen Einfluss auf das taktische Verhalten der Streitparteien.

Der „gute Gesellschafter“ prüft stets, ob und zu welchen Konditionen er den Gesellschafterstreit durch Zwangsausschluss des lästigen Mitgesellschafters beenden kann.

Der „böse Gesellschafter“ wird dagegen durch die Einziehungsmöglichkeit diszipliniert, weil er weiß, dass er ab einer bestimmten Intensität von Pflichtverletzungen mit der Einziehung seiner Geschäftsanteile rechnen muss.

Entscheidet sich ein Gesellschafter einer Zweipersonengesellschaft allerdings tatsächlich, einen Beschluss über die Einziehung der Geschäftsanteile seines Mitgesellschafters zu fassen, reagiert der andere Gesellschafter oft ebenfalls mit einem Antrag auf Einziehung der Geschäftsanteile des Mitgesellschafters.

Manchmal handelt es sich dabei um Konstellationen, in denen im Rahmen des Gesellschafterstreits wechselseitige Pflichtverletzungen begangen worden sind und der Mitgesellschafter sich im Recht fühlt, weil er die Schuld für das tiefgreifende Zerwürfnis statt bei sich selbst bei seinem Mitgesellschafter sieht.

Mitunter möchte aber der am Gesellschafterstreit eigentlich Schuldige nur deshalb einen weiteren Einziehungsbeschluss herbeiführen, um den sofortigen Verlust seiner Mitgliedschaftsrechte zu verhindern oder zumindest zu erschweren.

Im Rahmen der Behandlung solcher wechselseitiger Einziehungsbeschlüsse stellen sich zahlreiche Rechtsfragen, von denen ich einige in diesem Beitrag näher darstellen möchte.

I. Voraussetzungen der Zwangseinziehung

1. Gesellschaftsvertragliche Grundlage

Nach § 34 II GmbHG darf die Zwangseinziehung nur erfolgen, wenn deren Voraussetzungen vor dem Erwerb des Geschäftsanteils durch den betroffenen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

Eine spätere Einführung oder Verschärfung der Zwangseinziehungsregelung ist nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter möglich.

2. Einziehungsgrund

Unter „Voraussetzungen der Einziehung“ sind exakt formulierte Gründe zu verstehen. Die Gründe müssen so genau formuliert sein, dass jeder Gesellschafter sein Verhalten daran ausrichten kann und eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.

Der in der Satzung festgelegte sachliche Grund muss nicht das Gewicht eines wichtigen Grundes haben, da dann auch ohne besondere Regelung in der Satzung eine Ausschlussklage möglich ist.

Die Ausgestaltung der Einziehungsgründe ist aber auch nicht beliebig möglich. So sind insbesondere Regelungen grundsätzlich unzulässig, nach denen die Mitgliedschaft in das freie Belieben der Mehrheit gestellt wird (Hinauskündigungsklausel).

In den hier relevanten Fällen der Zwangseinziehung ist regelmäßig im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass ein „wichtiger Grund“ in der Person des Gesellschafters vorliegt, der die Ausschließung des Gesellschafters rechtfertigt.

Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt vor, wenn nach Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls wegen des Verhaltens oder der Persönlichkeit eines Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern eine Fortsetzung des Unternehmens mit dem betroffenen Mitglied nicht mehr zugemutet werden kann.

Ein solcher wichtiger Grund ist nach Ausführungen in der Rechtsprechung und Literatur z. B. bei schwerwiegenden Verletzungen laufender Gesellschafterpflichten, einer bedeutenden Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen oder der Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses zwischen den Gesellschaftern gegeben.

Dabei wird jedoch stets betont, dass ein Ausschluss aus wichtigem Grund ultima ratio sei und infolgedessen ausscheiden müsse, wenn der den wichtigen Grund bildende Anlass auf andere Weise beseitigt werden kann.

Bei tiefgreifenden Auseinandersetzungen in Zweipersonengesellschaften kommt es mitunter vor, dass beide Gesellschafter im lang andauernden Prozess der Zerrüttung wechselseitige Pflichtverletzungen begangen haben oder der pflichtwidrig handelnde Gesellschafter sich zumindest gegen die Einziehung seiner Geschäftsanteile mit der Argumentation verteidigt, dass sein Verhalten durch die Handlungen seines Mitgesellschafters provoziert worden sei.

Auch wenn das Verhalten beider Gesellschafter grundsätzlich die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes erfüllen sollte, käme eine Einziehung der Geschäftsanteile beider Gesellschafter in der Zweipersonen GmbH nicht in Betracht, weil es keine Gesellschaft ohne Gesellschafter bzw. Geschäftsanteile gibt.

Demzufolge muss im Rahmen der für die Feststellung eines wichtigen Grundes vorzunehmenden Abwägung das Verhalten beider Gesellschafter berücksichtigt und bewertet werden.

Der BGH hat im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Rahmen einer Ausschließungsklage ausgesprochen, dass die Ausschließung nicht erfolgen kann, wenn in der Person der übrigen Gesellschafter Umstände vorliegen, die ihnen gegenüber die Ausschließung rechtfertigen würden oder auch nur zu einer anderen Beurteilung des Verhaltens des auszuschließenden Gesellschafters führen.

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht die herrschende Meinung davon aus, dass eine Einziehung in der Zweipersonen-GmbH nicht in Betracht kommt, wenn auch der die Einziehung begehrende Mitgesellschafter einen wichtigen Grund für die Einziehung seiner eigenen Geschäftsanteile gesetzt oder das Verhalten seines Mitgesellschafters in einer Weise provoziert hat, dass im Rahmen der Abwägung die Annahme eines wichtigen Ausschlussgrundes im Hinblick auf den auszuschließenden Gesellschafter nicht mehr in Betracht kommt.

Soweit aber das eigene Fehlverhalten des die Einziehung begehrenden Gesellschafters diese Anforderungen nicht erfüllt, kommt die auf einen wichtigen Grund gestützte Einziehung der Geschäftsanteile des Mitgesellschafters in Betracht.

Demzufolge ist dem „guten Gesellschafter“ die Einziehung der Geschäftsanteile des „bösen Mitgesellschafters“ selbst dann möglich, wenn er sich im Rahmen des Gesellschafterstreits zu unbedeutenderen eigenen Pflichtverletzungen hat hinreißen lassen.

3. Volleinzahlung

Die Einziehung setzt die vollständige Leistung der Einlagen auf den betroffen Geschäftsanteil voraus, weil andernfalls ein Verstoß gegen das in § 19 II 1 GmbHG geregelte Verbot der Befreiung von der Einlageverpflichtung gegeben wäre.

4. Einziehungsbeschluss

Die Einziehung setzt nach § 46 Nr. 4 GmbHG einen Gesellschafterbeschluss voraus. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Im hier relevanten Fall der Zwangseinziehung aus wichtigem Grund unterliegt der betroffene Gesellschafter einem Stimmverbot. Allerdings darf der nicht stimmberechtigte Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und Stellung nehmen. Eine Verletzung der vorgenannten Rechte begründet die Anfechtbarkeit des vorgenannten Gesellschafterbeschlusses.

5. Einziehungserklärung

Die Einziehung setzt ferner die Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter voraus. Grundsätzlich legen die Gesellschafter fest, durch wen und in welcher Form die Erklärung erfolgt.

Bei Fehlen besonderer Festlegungen gelten in der Regel die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Geschäftsführer als ermächtigt, die Einziehung zu erklären.

Eine gesonderte Erklärung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der betroffene Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnimmt, weil die Verkündung des Abstimmungsergebnisses im Zweifel als konkludente Einziehungserklärung zu verstehen ist.

II. Wirkung der Einziehung

1. Vernichtung des Geschäftsanteils

Mit Zugang des Einziehungsbeschlusses wird der betroffene Geschäftsanteil vernichtet.

Der betroffene Gesellschafter verliert mit dem Untergang des Geschäftsanteils alle Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsanteil, insbesondere sein Stimmrecht, etwaige Rechte zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung oder Ergänzung der Tagesordnung oder sein Informationsrecht.

Bestehen bleiben lediglich bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einziehung bereits verselbstständigte Rechte und Pflichten, wie z. B. ein bereits fälliger Anspruch auf Auszahlung eines Gewinnanteils.

Lange Zeit war streitig, ob die Einziehung kraft Gesetzes unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung einer geschuldeten Abfindung steht. Für die Praxis ist diese Kontroverse entschieden, seit der BGH im Jahr 2012 ausgesprochen hat, dass die Einziehung nicht von der Zahlung einer Abfindung abhängt, sondern mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam wird, soweit der Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird.

Das Stammkapital wird durch die Einziehung nicht verändert, soweit sie nicht ausnahmsweise mit einer Kapitalherabsetzung verbunden wird.

Demzufolge kommt es zu einer Abweichung des eingetragenen Stammkapitals von der Summe des Nennbetrags der verbliebenen Geschäftsanteile. Insoweit entsteht ein Konflikt mit § 5 III 2 GmbHG, nach dem die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss.

Der BGH hat inzwischen allerdings klargestellt, dass ein Einziehungsbeschluss nicht deshalb nichtig oder anfechtbar ist, weil die Gesellschafter nicht gleichzeitig mit dem Einziehungsbeschluss Maßnahmen ergreifen, um ein solches Auseinanderfallen zu verhindern.

Im Anschluss an die Einziehung ist aber eine aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen, in der die verbliebenen Gesellschafter mit unveränderten Nennbeträgen ihrer Geschäftsanteile aufzuführen sind.

Die Beteiligungsverhältnisse der übrigen Gesellschafter ändern sich nach dem neuen Verhältnis der Anteile zum unveränderten Stammkapital. Die Gesellschafterrechte, also zB Gewinnanteile, erhöhen sich entsprechend.

2. Abfindung

Ein Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters ist gesetzlich nicht geregelt, aber auch ohne gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regelung allgemein anerkannt.

Soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, kann der ausscheidende Gesellschafter den vollen wirtschaftlichen Wert seiner Beteiligung beanspruchen, der nach dem Verkehrswert zu bestimmen ist.

Grundsätzlich wird der Anspruch auf Abfindung mit Wirksamwerden der Einziehung fällig.

Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthalten.

§ 34 III GmbHG bestimmt, dass die Regelung des § 30 I GmbHG unberührt bleibt. Demzufolge kann die Abfindungszahlung der Gesellschaft nur aus dem über die Stammkapitalziffer hinausgehenden Reinvermögen der Gesellschaft erfolgen.

Maßgeblich ist hierbei die betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise. Durch die Abfindungszahlung darf keine Unterbilanz entstehen.

Steht bereits bei Beschlussfassung fest, dass die Abfindung nicht ohne Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften geleistet werden kann, ist der Beschluss in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 3 AktG nichtig.

Soweit die Abfindung nach gesellschaftsvertraglicher Regelung erst später fällig wird und die Abfindung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht aus freiem Vermögen erfolgen kann, muss der ausscheidende Gesellschafter davor geschützt werden, dass er trotz des bereits eingetretenen Verlusts seiner Mitgliedschaft seine Abfindung nicht erhält.

Nach der Rechtsprechung des BGH wird dieser Schutz dadurch erzielt, dass die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig haften, wenn sie nicht anderweitig dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.

III. Einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld der Zwangseinziehung

Dass über eine Einziehung von Geschäftsanteilen beschlossen werden soll, erfährt der betroffene Gesellschafter regelmäßig durch Übersendung einer Tagesordnung oder einer Tagesordnungsergänzung für eine bevorstehende Gesellschafterversammlung. Für den Gesellschafter stellt sich dann die Frage, wie er sich gegen den drohenden Entzug seiner Mitgliedschaft wehren kann.

Da die Einziehung mit der Mitteilung des Einziehungsbeschlusses wirksam wird und das Fehlen eines wichtigen Grundes nur einen Anfechtungsgrund darstellt, droht dem Gesellschafter der zumindest vorläufige Verlust seiner Mitgliedschaft selbst dann, wenn ein die Einziehung rechtfertigender Grund tatsächlich nicht gegeben ist.

Da eine rechtskräftige Klärung über Beschlussmängelklagen meist mehrere Jahre in Anspruch nimmt, versuchen die betroffenen Gesellschafter oft, sich bereits vor der Gesellschafterversammlung mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen den drohenden Verlust ihrer Mitgliedschaft zu schützen.

Der Verfügungsantrag ist in der Regel darauf gerichtet, den Mitgesellschaftern unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, für den Beschluss über die Einziehung (1)  zu stimmen.

Flankiert wird dieser Antrag meist noch durch gegen die Gesellschaft gerichtete Anträge auf den Erlass einstweiliger Verfügungen, mit denen der Gesellschaft verboten werden soll, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen (2) und mit denen die Gesellschaft verpflichtet wird, den betroffenen Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Klärung der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses weiterhin mit allen Rechten und Pflichten als Gesellschafter zu behandeln (3).

Hintergrund ist die Regelung des § 16 I 1 GmbHG, nach der gegenüber der Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.

Im Vordergrund steht aber stets die Verhinderung des Einziehungsbeschlusses, da der zumindest vorläufige Verlust der materiellen Gesellschafterstellung nur durch eine Verhinderung des Einziehungsbeschlusses erreicht werden kann. Allerdings ist bis heute nicht abschließend geklärt, inwieweit ein GmbH-Gesellschafter durch einstweilige Verfügungen zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten gezwungen werden kann.

Die früher herrschende Meinung lehnte einstweiligen Rechtsschutz zur Verhinderung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens ab. Entsprechende einstweilige Verfügungen seien mit verbandsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, weil bereits in den Prozess der innergesellschaftlichen Willensbildung eingegriffen werde.

Dies geschehe im summarischen Verfahren zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gründe und Gegengründe sowie die Entscheidungsnuancen nur wenig überschaubar seien.

Ferner komme es zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache, denn der durch richterlichen Eingriff zustande gekommene Beschluss falle nicht nachträglich weg, wenn die Maßnahme aufgehoben werde und ein durch einstweilige Verfügung verhinderter Beschluss gelange nicht nachträglich zur Entstehung.

Schließlich fehle es meist am Verfügungsgrund, weil die Interessen des Antragstellers in der Regel noch durch eine nachträgliche Anfechtungsklage oder die Verhinderung des Beschlussvollzugs gewahrt werden könnten.

Die vorstehenden Argumente stehen dem Verbot eines bestimmten Abstimmungsverhaltens jedoch nicht entgegen. Ein etwaiger Eingriff in den verbandrechtlichen Willensbildungsprozess rechtfertigt den Ausschluss einer einstweiligen Verfügung nicht.

Verboten wird lediglich die Fassung rechtswidriger Beschlüsse.

Insofern macht es keinen Unterschied, ob die Beschlussfassung durch eine einstweilige Verfügung verhindert oder aufgrund einer erfolgreichen Anfechtungsklage nachträglich mit ex tunc Wirkung für nichtig erklärt wird.

Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der verfassungsrechtlich geschützte effektive Rechtsschutz auf andere Weise nicht gewährt werden kann.

Darüber hinaus tritt eine Vorwegnahme in der Hauptsache nicht ein, wenn die Stimmabgabe im Fall der nachträglichen Abweisung der Unterlassungsklage im Rahmen eines neuen Beschlusses nachgeholt werden kann.

Ob die Interessen des Antragstellers auch nach einem Beschluss noch angemessen geschützt werden können, kann im Einzelfall im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrunds entschieden werden.

Die heute herrschende Meinung hält auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten gerichtete einstweilige Verfügungen daher grundsätzlich für zulässig, stellt aber an den erforderlichen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sehr hohe Anforderungen.

Einstweilige Verfügungen werden erlassen, wenn der Verfügungsanspruch eindeutig ist oder besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen des Antragstellers drohen, die nicht auf andere Art und Weise abgewendet werden können.

Das Vorliegen eines Verfügungsgrunds bereitet bei Einziehungsfällen in der Regel keine Schwierigkeiten, da der Einziehungsbeschluss unmittelbar mit Kundgabe wirksam wird und die Vernichtung der Mitgliedschaft den denkbar schwersten Eingriff in die gesellschaftsbezogenen Interessen eines Gesellschafters darstellt.

Zum Teil wird allerdings vertreten, dass der Gesellschafter auch durch das Verbot der Einreichung einer angepassten Gesellschafterliste hinreichend geschützt werden kann.

Dies überzeugt jedoch nicht, da der Gesellschafter durch den Erhalt seiner formellen Legitimation als Gesellschafter nicht vor dem Verlust seiner materiellen Gesellschafterstellung geschützt wird.

Es kommt also entscheidend darauf an, inwieweit im Rahmen des summarischen Verfahrens hinreichende Klarheit über den Verfügungsanspruch erzielt werden kann. Das Verbot einer Stimmabgabe für die Einziehung kann jedenfalls dann mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn für die Einziehung keinerlei substanziierte Gründe bestehen.

In gerichtlichen Entscheidungen wird der Anspruch gegen den Mitgesellschafter auf Unterlassung einer mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht vereinbaren Abstimmung auf die mitgliedschaftliche Treupflicht gestützt.

Man wird einen entsprechenden Anspruch allerdings auch direkt aus dem Gesellschaftsvertrag ableiten können. Fehlt es an einem für die Einziehung ausreichenden wichtigen Grund, ist eine auf die Einziehung gerichtete Stimmabgabe mit den Bestimmungen der Satzung nicht vereinbar, sodass aus dem Gesellschaftsvertrag ein Anspruch auf Unterlassung einer entsprechenden Stimmabgabe folgt.

Auch bezüglich eines Antrags auf einstweilige Verfügung, mit welcher der Gesellschaft verboten werden soll, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, kommt es auf die Erfolgsaussichten des Verfügungsanspruchs an, der sich aus der mitgliedschaftlichen Treupflicht ergibt.

Letztlich ist die einstweilige Verfügung im Falle wechselseitiger Einziehungsbeschlüsse also ein geeignetes Instrument, Einziehungsbeschlüsse in relativ klaren Fällen zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Einziehungsanträge, die nur zur Verhinderung oder Erschwerung der sofortigen Wirksamkeit der Einziehung der eigenen Geschäftsanteile eines Gesellschafters auf die Tagesordnung gesetzt werden.

IV. Einziehungsbeschlüsse in der Zweipersonen GmbH

In komplexen Fällen ist es den Gesellschaftern aber oft nicht möglich, vor der Abhaltung der Gesellschafterversammlung mit Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Die Behandlung von wechselseitigen Einziehungsbeschlüssen führt dann zu einem zentralen Problem, das sich aus den folgenden Überlegungen ergibt:

Einziehungsbeschlüsse werden grundsätzlich mit Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirksam, soweit nicht ausnahmsweise ein Fall der Beschlussnichtigkeit vorliegt.

Dies hat zur Folge, dass die Wirkungen der Einziehung im unmittelbaren Anschluss an die Beschlussfassung eintreten, wenn der betroffene Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnimmt.

Da der Einziehungsbeschluss zum Untergang aller Mitgliedschaftsrechte aus den betroffenen Geschäftsanteilen führt, verfügt der betroffene Gesellschafter ab Kenntnis von dem Einziehungsbeschluss materiell nicht mehr über das Recht, einen Antrag auf Einziehung der Anteile seines Mitgesellschafters zu stellen und für diesen Antrag zu stimmen.

Dies müsste bei einem festgestellten Beschluss selbst dann gelten, wenn der für die Zwangseinziehung erforderliche wichtige Grund in Wahrheit nicht gegeben ist, weil dieser Mangel nur zur Beschlussanfechtung berechtigt, der vorläufigen Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses aber nicht entgegensteht.

Der von dem ersten Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter müsste daher zunächst die Nichtigerklärung oder die Feststellung der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses auf dem Rechtsweg erstreiten, während der andere Gesellschafter das Unternehmen in der Zwischenzeit nach seinen Vorstellungen führen und verändern und den betroffenen Gesellschafter vor vollendete Tatsachen stellen könnte.

1. Zulässigkeit der Zwangseinziehung in der Zweipersonen GmbH

Um solche Schwierigkeiten zu vermeiden, wird zum Teil erwogen, die Zwangseinziehung aus wichtigem Grund in der Zweipersonen-GmbH für unzulässig erklären und die Gesellschafter auf eine gerichtliche Ausschlussklage zu verweisen.

Die herrschende Meinung geht vom Vorrang einer gesellschaftsvertraglichen Einziehungsklausel aus.

Der BGH habe auch bei einer Zweipersonengesellschaft eine Satzungsregelung zugelassen, die den Ausschluss eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss ermöglicht.

Zwar habe die Ausschließung eines Gesellschafters durch Beschluss ganz allgemein den Nachteil, dass bei einem Streit über die Berechtigung eine Unsicherheit entsteht, die nur durch ein rechtskräftiges Urteil beseitigt werden könne.

Auch könne es bei der Zweipersonengesellschaft zu einem Wettlauf um die erste Beschlussfassung kommen. Diese Gründe seien jedoch nicht so gewichtig, dass sie eine Einschränkung der Vertragsfreiheit rechtfertigten und die Wirksamkeit einer entsprechenden Satzungsregelung infrage stellten.

Die aus wechselseitigen Einziehungsbeschlüssen in der Zweipersonen GmbH resultierenden Schwierigkeiten können daher nicht durch die Annahme einer Unzulässigkeit der Zwangseinziehung gelöst werden.

2. Vorgehensweise

Es ist anerkannt, dass es bei der Wirkung von wechselseitigen Einziehungsbeschlüssen nicht auf den Ausgang eines Wettlaufs der beiden Gesellschafter um die erste Beschlussfassung oder die Einberufung der ersten von zwei Gesellschafterversammlungen ankommen kann.

Die Beschlussanträge der Gesellschafter, jeweils den Geschäftsanteil des Mitgesellschafters einzuziehen, müssen deshalb gemeinsam behandelt und zusammengefasst zur Abstimmung gestellt werden.

Das Erfordernis der gemeinsamen Behandlung folgt schon daraus, dass die wechselseitig erhobenen Vorwürfe für die Feststellung des für die Einziehung erforderlichen wichtigen Grundes gegeneinander abgewogen werden müssen.

Durch die gemeinsame Behandlung hat jeder Gesellschafter jedenfalls formal die Möglichkeit, seinen Standpunkt zu erläutern und auf das Abstimmungsverhalten des Mitgesellschafters einzuwirken.

Es fragt sich jedoch, welche Folgen eintreten, wenn sich ein Gesellschafter nicht an das Erfordernis der gleichzeitigen Behandlung und Abstimmung hält.

Es ist vorstellbar, dass ein Mehrheitsgesellschafter, der nach den Bestimmungen der Satzung den Versammlungsleiter bestimmen kann, sich zunächst selbst zum Versammlungsleiter wählt.

Anschließend stellt der Gesellschafter nur den eigenen Einziehungsantrag zur Abstimmung.

Nach der Abstimmung stellt der Versammlungsleiter fest, dass der Beschluss über die Einziehung der Geschäftsanteile des Mitgesellschafters mit der erforderlichen Mehrheit zu Stande gekommen ist und verweigert weitere Abstimmungen über den Antrag des Mitgesellschafters mit Hinweis auf die Wirksamkeit der Einziehung.

Den Einwand des Fortbestands der formellen Legitimation aufgrund der noch nicht aktualisierten Gesellschafterliste kontert der Versammlungsleiter mit einem Hinweis auf die Treuwidrigkeit der Ausübung von Stimmrechten durch einen materiell nicht mehr Berechtigten.

Das OLG München hat insoweit ausgesprochen, dass die Verletzung des Erfordernisses der gemeinsamen Behandlung und Abstimmung einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Teilnahmerecht des Mitgesellschafters darstellt und die Beschlüsse schon aus diesem Grund für „unwirksam“ zu erklären sind.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Verletzungen des Teilnahmerechts grundsätzlich als Anfechtungs- und nicht als Nichtigkeitsgrund eingeordnet werden.

Demzufolge müsste der vom Versammlungsleiter festgestellte Beschluss erst in einem sich über mehrere Jahre erstreckenden Rechtsstreit für nichtig erklärt werden. Der Zweck des Erfordernisses einer gemeinsamen Behandlung und Abstimmung könnte damit durch schlichte Nichtbeachtung unterlaufen werden.

Diese Folge kann jedoch durch eine entsprechende Anwendung des Nichtigkeitsgrunds des § 241 Nr. 1 AktG auf den vorliegenden Fall vermieden werden. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 hat der BGH grundsätzlich nur zur Anfechtung berechtigende Form- und Fristmängel der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer zur Beschlussnichtigkeit führenden Nichtladung gleichgestellt und dies wie folgt begründet:

Die Ladung des Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung dient der Sicherung des Teilnahmerechts und der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft.

Erschwert eine Ladung dem Gesellschafter seine Teilnahme in einer Weise, die einer Verhinderung seiner Teilnahme gleichkommt, wird ihm die Ausübung dieses unverzichtbaren Gesellschafterrechts ebenso entzogen wie im Fall der Nichtladung.

Wird durch die ausschließliche Behandlung des Einziehungsantrags des einen Gesellschafters und anschließende Berufung auf die Wirksamkeit der Einziehung dem Mitgesellschafter die Möglichkeit genommen, seinen eigenen Einziehungsantrag zur Abstimmung zu stellen, wird ihm vorsätzlich und rechtswidrig die Möglichkeit genommen, in der Gesellschafterversammlung auf die Willensbildung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.

Dadurch wird dem Gesellschafter die Möglichkeit zur Ausübung seiner Gesellschafterrechte ebenso entzogen wie im Fall der Nichtladung.

Dies rechtfertigt es, einen unter Verstoß gegen das Gebot der gemeinsamen Behandlung und Abstimmung zustande gekommenen Einziehungsbeschluss in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 1 AktG mit der Nichtigkeitsfolge zu sanktionieren.

V. Situation nach wechselseitigen Einziehungsbeschlüssen

Befolgen die Gesellschafter das Gebot der gemeinsamen Behandlung und Abstimmung und beschließen jeweils mit ihren eigenen Stimmen die Einziehung der Geschäftsanteile ihres Mitgesellschafters, stellt sich die Frage nach den Wirkungen der wechselseitigen Einziehungsbeschlüsse.

In der Literatur wird ausgeführt, dass keiner der sich widersprechenden Beschlüsse sofort umgesetzt werden kann, sondern zunächst auf eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage hin die Nichtigkeit eines der beiden Beschlüsse herbeigeführt oder festgestellt werden muss, bevor der andere Beschluss als wirksam angesehen werden kann.

In den meisten Fällen wird es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beiden Einziehungsbeschlüsse primär um die Frage gehen, ob die Voraussetzungen eines zur Einziehung berechtigenden wichtigen Grundes gegeben sind.

Das Fehlen eines wichtigen Einziehungsgrunds ist jedoch nur als Anfechtungsgrund einzuordnen, der einer zumindest vorläufigen Wirksamkeit eines festgestellten Einziehungsbeschlusses nicht entgegenstünde.

1.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Einziehung sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH rechtlich unmöglich ist und darauf gerichtete Einziehungsbeschlüsse entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig wären.

Ist ein Versammlungsleiter mit der Befugnis zur verbindlichen Beschlussfeststellung vorhanden und stellt dieser die beiden gefassten Beschlüsse fest, müssten diese aus dem vorgenannten Grund als nichtig gelten.

Wird jedoch einer der beiden Einziehungsbeschlüsse mit ex tunc Wirkung für nichtig erklärt, fällt nachträglich auch der vorgenannte Nichtigkeitsgrund weg, sodass der verbleibende Einziehungsbeschluss von Anfang an als wirksam gilt.

2.

Es ist allerdings auch vorstellbar, dass ein zur verbindlichen Beschlussfeststellung befugter Versammlungsleiter den Beschluss über die Einziehung der Geschäftsanteile des Minderheitsgesellschafters als gefasst ansieht, anschließend aber den Beschlussantrag des Minderheitsgesellschafters als abgelehnt feststellt, weil er von der Unwirksamkeit der Stimmabgabe ausgehe und deshalb die für einen positiven Beschluss erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht sei.

Bei formaler Betrachtungsweise wäre der eine Einziehungsbeschluss hier aufgrund der Feststellungswirkung jedenfalls vorläufig als wirksam zu behandeln, während der zweite Einziehungsbeschluss keine entsprechende vorläufige Verbindlichkeit erlangen würde.

Unabhängig von der Frage, wie die Rechtsprechung die Feststellungswirkung der beiden Beschlüsse in entsprechenden Konstellationen bewerten würde, wird sich jedenfalls bei angekündigter oder erhobener Anfechtungs- und positiver Beschlussfeststellungsklage die Frage stellen, ob eine angepasste Gesellschafterliste eingereicht werden darf und ob der Minderheitsgesellschafter noch weiter als Gesellschafter zu behandeln ist, sodass sich insbesondere die Geschäftsführung unter Einholung von Rechtsrat eine Meinung bilden muss.

3.

In den meisten Fällen, wird es bei den Zweipersonengesellschaftskonstellationen an einem zur verbindlichen Beschlussfeststellung befugten Versammlungsleiter fehlen und die beiden Gesellschafter werden natürlich über die Frage der Wirksamkeit der beiden Beschlüsse streiten, weil jeder davon ausgeht, dass bei der Entscheidung über die Einziehung seiner Geschäftsanteile der für die Einziehung erforderliche wichtige Grund fehlt.

Hier wird dann in einem gerichtlichen Verfahren zu klären sein, ob und im Hinblick auf welchen Gesellschafter die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund gegeben sind.

Auch hier muss die Geschäftsführung nach Einholung von Rechtsrat entscheiden, ob eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse eingetreten ist.

Bei unsicherer Rechtslage wird man davon ausgehen müssen, dass der Geschäftsführung kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie bis zum Ergehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vom Fortbestand der Mitgliedschaft der beiden Gesellschafter ausgeht.

VI. Gerichtliche Klärung nach den wechselseitigen Einziehungsbeschlüssen

Stehen sich nach der Gesellschafterversammlung wechselseitige Einziehungsbeschlüsse gegenüber, muss die Rechtmäßigkeit derselben in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden.

Die Mängel eines Einziehungsbeschlusses müssen dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beschlussmängelrechts mit einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.

Fehlt es an einer verbindlichen Beschlussfeststellung oder einer feststellungsgleichen Einigkeit der Gesellschafter über das Beschlussergebnis, ist die allgemeine Feststellungsklage einschlägig.

Es ist allgemein anerkannt, dass auch bei sofortiger Wirksamkeit der Einziehung der betroffene Gesellschafter noch zur Anfechtung des Einziehungsbeschlusses befugt wäre.

Greifen nun die beiden Gesellschafter die jeweiligen Einziehungsbeschlüsse mit Beschlussmängelklagen an, entsteht die Situation, dass die Gesellschaft in beiden Fällen die Beklagte und grundsätzlich auch jeweils zur Verteidigung des Gesellschafterbeschlusses verpflichtet ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei wechselseitigen Einziehungsbeschlüssen in Gesellschafterstreitsituationen bei der Feststellung des für die Einziehung erforderlichen wichtigen Grunds jeweils das Verhalten des zweiten Gesellschafters mit zu berücksichtigen ist.

Dies führt zu der komplizierten Situation, dass die Gesellschaft zur gleichen Zeit in zwei Prozessen im Hinblick auf dieselben Sach- und Rechtsfragen unterschiedliche Positionen einnehmen müsste.

Aus diesen Gründen wird zum Teil vorgeschlagen, dass der Rechtsstreit hier im Verhältnis der Gesellschafter ausgetragen werden müsse. Bei der Zweipersonengesellschaft müsse, oder könne zumindest, die Anfechtungsklage auch gegen den Mitgesellschafter gerichtet werden. Dies entspreche der Rechtslage bei der Ausschließungsklage, die bei der Zweipersonengesellschaft nach herrschender Meinung statt von der Gesellschaft von dem Gesellschafter erhoben werden könne.

Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen aber klare und eindeutige Regelungen für die Geltendmachung von Beschlussmängeln bestehen. Ein Sonderrecht für Zweipersonengesellschaften ist mit diesem Ziel nicht vereinbar. Außerdem wären die Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaftern nicht mit der für die Beschlussmängelklagen geltenden „inter omnes Wirkung“ verbunden.

Es bleibt also dabei, dass die Beschlüsse mit gegen die Gesellschaft zu richtenden Beschlussmängelklagen angegriffen werden müssen.

Die Prozesse über die Klagen der beiden von den wechselseitigen Einziehungsbeschlüssen betroffenen Gesellschafter sind nach § 147 ZPO zu verbinden.

In der Praxis werden sich beide Gesellschafter jeweils als Nebenintervenient auf der Seite der Gesellschaft an dem Prozess über die Klage des jeweils anderen Gesellschafters beteiligen und so den aus ihrer Sicht jeweils erforderlichen Sach- und Rechtsvortrag in den Rechtsstreit einbringen.

Soweit dann durch die Gesellschafter alle für die jeweilige gerichtliche Entscheidung relevanten Aspekte in dem Verfahren vorgetragen werden, kann sich die Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer Beklagtenrolle weitgehend zurückhalten und jeweils durch die Stellung von Klageabweisungsanträgen gerichtliche Entscheidungen ermöglichen, die dann eine gerichtliche Klärung mit „inter omnes Wirkung“ ermöglichen.

Aufgrund meiner Erfahrung aus zahlreichen begleiteten Streitigkeiten
unter Gesellschaftern erstreckt sich meine Unterstützung auf:

  • die Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen im Konfliktfall,
  • die Begleitung in Gesellschafterversammlungen im Konfliktfall,
  • die Planung von Trennungsstrategien (Fälle der Kündigung, des Ausschlusses und der Einziehung von Gesellschaftsanteilen) und Verteidigungsstrategien hinsichtlich des Verbleibens in der Gesellschaft,
  • die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen sowie
  • die Beratung und Vertretung bei der Abberufung bzw. Amtsniederlegung des Geschäftsführers.

Gemeinsam mit meinen Mandanten entwickle ich eine erfolgversprechende Strategie bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern und setze diese mit den verfügbaren rechtlichen und taktischen Mittel entsprechend um.

Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
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