Nachfolge bei Personengesellschaften – Abstimmung
von Testament und Gesellschaftsvertrag

In diesem Beitrag stelle ich zunächst die gesetzlichen Regelungen bei der Nachfolge in Personengesellschaften dar und gebe anschließend Gestaltungsempfehlungen für Nachfolgeregelungen bei den einzelnen Personengesellschaften, insbesondere der GmbH & Co. KG.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Im Rahmen einer Nachfolge bei Personengesellschaften sind immer zwei Aspekte zu berücksichtigen:

  • Gegenüber den Mitgesellschaftern treten die gesellschaftsrechtlichen Wirkungen gem. den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag konkrete Regelungen enthält.
  • Gegenüber den Erben tritt die gesetzliche Erbfolge ein, sofern nicht letztwillige Verfügungen mittels Testament oder Erbvertrag verfasst wurden.

Gesellschaftsrecht geht stets dem Erbrecht vor

Da Gesellschaftsrecht stets dem Erbrecht vorgeht, sind Testament oder Erbvertrag stets an den Regelungen des Gesellschaftsvertrages auszurichten, auf den sich die Unternehmensbeteiligung bezieht. Die Wirkung eines Testaments oder Erbvertrages von Unternehmern und Inhabern von Gesellschaftsanteilen findet stets ihre Grenze in den bestehenden Gesellschaftsverträgen.

Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung für den Todesfall des Gesellschafters, bestimmt sich die Rechtsnachfolge abhängig von der Rechtsform der Personengesellschaft und der Stellung des Gesellschafters.

Ist im Gesellschaftsvertrag eine allgemeine erbrechtliche Nachfolgeklausel enthalten, wonach die Gesellschaft mit allen Erben als Nachfolgern fortgesetzt werden soll, rücken diese mit dem Tode des Erblassers in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erben aufgrund letztwilliger Verfügung oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge zur Nachfolge berufen sind.

Im Falle qualifizierter Nachfolgeklauseln ist eine besondere Abstimmung der erbrechtlichen mit den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Gesellschafter kann nur derjenige werden, bei dem die gesellschaftsvertragliche und die erbrechtliche Regelung übereinstimmen.

Das Erbrecht folgt grundsätzlich dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, d. h. sämtliche Aktiva und Passiva – mit Ausnahme des Nießbrauchs – gehen kraft Gesetzes auf den oder die Erben über.

Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gilt aber nicht bei Anteilen an Personengesellschaften.

Dort erfolgt ausnahmsweise eine Sonderrechtsnachfolge. Dies betrifft die Nachfolge von Gesellschaftern

  • einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG),
  • einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG),
  • einer Kommanditgesellschaft (KG) und eingeschränkt einer GmbH & Co. KG,
  • einer Stillen Gesellschaft.

A. Gesetzliche Regelungen bei der Nachfolge in Personengesellschaften

I. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR

Verstirbt der Gesellschafter einer GbR, und enthält der Gesellschaftsvertrag der GbR für diesen Fall keine Regelung, wird die GbR kraft Gesetzes (§ 727 Abs. 1 BGB) aufgelöst und den Erben steht ihr Anteil am Liquidationserlös zu.

Ist ein Fortbestand der Gesellschaft gewollt, ist im Gesellschaftsvertrag eine Regelung zur Fortsetzung erforderlich. Die Vererblichkeit des GbR-Gesellschaftsanteils muss also ausdrücklich geregelt werden.

II. Offene Handelsgesellschaft, OHG und Partnerschaftsgesellschaft, PartG

Verstirbt der Gesellschafter einer OHG oder einer PartG, scheidet er aus der Gesellschaft mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag aus (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB).

Die Gesellschaft selbst besteht mit den verbleibenden Gesellschaftern fort.

Der Gesellschaftsanteil des Erblassers wächst den übrigen Gesellschaftern an, die Erben haben nur einen Abfindungsanspruch (§ 738 BGB).

III. Kommanditgesellschaft, KG

Verstirbt der Gesellschafter einer KG ohne gesellschaftsvertragliche Regelung, hängt die Rechtsfolge davon ab, ob der Erblasser die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) in der Gesellschaft innehatte oder ob er Kommanditist war.

Für den persönlich haftenden Komplementäranteil ergibt sich grundsätzlich nichts anderes als für die OHG und die GbR: Die Gesellschaft kann ohne persönlich haftenden Gesellschafter nicht fortbestehenden und ist aufgelöst.

Die Kommanditisten können aber einen neuen persönlich haftender Gesellschafter suchen und sind dazu auch kraft ihrer Treuepflicht verpflichtet, u. U. auch derart, dass sie eine GmbH als künftigen persönlich haftenden Gesellschafter gründen. Tritt dieser ein, kann die KG i. L. als werbende KG fortgeführt werden. Dazu bedarf es mangels Bestimmung im Gesellschaftsvertrag eines Fortsetzungsbeschlusses.

Führen die Kommanditisten die KG ohne persönlich haftender Gesellschafter als werbende Gesellschaft weiter, wird sie damit i. d. R. zur OHG.

IV. GmbH & Co. KG

Besondere Achtsamkeit erfordert die Nachfolgeregelung in der GmbH & Co. KG, da diese Gesellschaftsform eine Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft darstellt.

Vererblich sind sowohl GmbH-Anteile (1.) als auch die KG-Beteiligung (2.).

1.

Der GmbH-Anteil ist vererblich, § 15 Abs. 1 GmbHG. Die Vererblichkeit kann gesellschaftsvertraglich nicht in dem Sinn ausgeschlossen werden, dass der Anteil mit dem Ableben des Gesellschafters erlischt oder automatisch eingezogen wird.

Der Gesellschaftsvertrag kann aber für den Fall des Todes des Gesellschafters Regelungen treffen, was mit dem Gesellschaftsanteil geschehen soll. So kann beispielsweise bestimmt werden, dass die Erben den ererbten Anteil an die Gesellschafter oder an einen Dritten abzutreten haben oder dass der Geschäftsanteil gegen oder ohne eine Abfindung eingezogen werden kann.

2.

Insbesondere bei Gesellschaften, die als einheitliches Familienunternehmen betrieben werden, sollte nach Möglichkeit ein Auseinanderklaffen von Beteiligung an der Komplementär-GmbH und der KG vermieden werden durch Gleichschaltung bzw. Verkoppelung der Beteiligungen.

Strebt der Erblasser die freie Vererblichkeit an, muss dies für beide Beteiligungsarten gelten.

Ist hingegen eine qualifizierte Nachfolgeregelung gewünscht, müssen die Regelungen der GmbH an die der KG angeglichen werden.

War der Erblasser Kommanditist, erben seine Erben entsprechend ihrer Erbquote jeweils einen gesonderten Teil des Kommanditanteils. Ist eine Erbgengemeinschaft vorhanden, erwirbt diese – im Gegensatz zum GmbH-Anteil – keine Mitgliedschaft der Personengesellschaft (§ 161 HGB).

Einer vertraglichen Nachfolgeklausel bedarf es hierzu nicht. Vielmehr geht die Kommanditbeteiligung auf die Miterben als Einzelne im Wege einer Sondererbfolge in der Weise über, dass sie entsprechend ihrer Erbquoten getrennte Anteile erwerben.

V. Stille Gesellschaft

Die Stille Gesellschaft wird durch den Tod eines stillen Gesellschafters nicht aufgelöst (§ 234 Abs. 2 HGB). Vielmehr tritt der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft in die Stille Gesellschaft ein.

Abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sind zulässig.

B. Gestaltungsvorschläge für Personengesellschaften

Eine geeignete Nachfolgeregelung einer Personengesellschaft zu finden ist eine der schwierigsten Aufgaben bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrages.

Die Frage, ob eine Gesellschaftsbeteiligung vererbt werden kann, ist zunächst unter Anwendung des Gesellschaftsrechts zu beantworten.

Das Gesellschaftsrecht hat stets Vorrang vor dem Erbrecht.

Erst wenn eine Beteiligung gesellschaftsrechtlich vererblich ist, können erbrechtliche Grundsätze zum Tragen kommen.

I. Einfache Fortsetzungsklausel

„Nach dem Tod eines Gesellschafters besteht die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fort. Die Erben des Gesellschafters erhalten einen Abfindungsanspruch. Die Auszahlung des Abfindungsanspruchs erfolgt gem. § … dieses Vertrages.“

Die Erben des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters erwerben damit einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Einen allgemeingültigen Standard für eine (wirksame) Abfindungsklausel gibt es nicht.

II. Qualifizierte Fortsetzungsklausel

Um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen, empfehlen sich qualifizierte Fortsetzungsklauseln, um ein Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters gegen Zahlung einer Abfindung an die Erben zu vermeiden.

Erbschaftsteuerlich stellt der Ausschluss der Erben gegen Abfindung das ungünstigste Ergebnis dar.

Neben dem Ausschluss der Erben kann die Gesellschaft selbstverständlich auch ein Interesse an der Fortsetzung mit den Erben haben. Der Eintritt einer Erbengemeinschaft ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn dadurch die Abfindungsansprüche der Erben vermieden werden oder alle Erben die für ein erfolgreiches Unternehmen erforderlichen Voraussetzungen mit sich bringen.

Im Rahmen qualifizierter Nachfolgeklauseln können die Anzahl und die persönlichen Voraussetzungen des nachfolgenden Erben geregelt werden.

Die Regelung im Gesellschaftsvertrag gewährleistet auch, dass die Bedingungen der Nachfolge einheitlich für alle Gesellschafter festgeschrieben werden

1. Ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart, kann der Gesellschafter in seiner eigenen letztwilligen Verfügung auch im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel Bedingungen vorsehen.

Beispielsweise kann die Nachfolge auf den ältesten Sohn mit bestimmtem Berufsabschluss oder Alter erreicht werden:

„Im Fall des Todes des Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Hat der verstorbene Gesellschafter einen Abkömmling hinterlassen, tritt dieser anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschafterstellung ein, wenn er das 25. Lebensjahr vollendet hat und die Meisterprüfung des …-Handwerks in der jeweils geltenden Fassung bzw. einen gleich qualifizierten Abschluss vorweisen kann.“

2. Im Einzelfall kann die Nachfolge auch an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft sein, etwa bei der PartG. Nach dem PartGG ist die Vererbung des Anteils nur an solche Dritte möglich, die selbst taugliche Partner gem. § 1 Abs. 1 und 2 PartGG sind, also Angehörige der freien Berufe.

Die Vererblichkeit des Anteils setzt eine entsprechende Nachfolgeklausel voraus. Als Partner-Erben kommen nur Freiberufler in Betracht, die die berufliche Qualifikation des Partnerschaftsvertrags bzw. für zumindest einen der vom Gegenstand der Partnerschaft umfassten freien Beruf besitzen.

Grundsätzlich könnte auch eine Person kraft Erbfall Partner werden, die nicht einen partnerschaftsfähigen Beruf ausübt. Dem steht regelmäßig das Berufsrecht entgegen. Um etwa ein Hinauskündigen aus wichtigem Grund des nicht sozietätsfähigen Erben zu vermeiden, empfiehlt sich folgende Klausel:

„Die Beteiligung an der Partnerschaft ist vererblich, allerdings an Dritte nur, sofern sie einen bereits in der Partnerschaft bestehenden freien Beruf ausüben.“

Beruflich nicht qualifizierte Erben sind im Rahmen der Erbauseinandersetzung entsprechend ihrer Erbquote abzufinden. Besitzt nur ein Teil der Erben nicht die berufliche Qualifikation, sind nur diese abzufinden, ein Abfindungsanspruch gegen die Partnerschaft kommt aufgrund des vollen Anteilsübergangs auf die tauglichen Erben nicht zur Entstehung.

3. Will die Gesellschaft Einfluss auf die Verfügungen von Todes wegen über die Anteile ihrer Gesellschafter nehmen, muss sie dies gesellschaftsvertraglich ebenfalls festschreiben.

Es bietet sich folgende Regelung an:

„Jede Verfügung eines Gesellschafters, die den Fall der Übertragung seines Anteils von Todes wegen regelt, bedarf der Zustimmung der Gesellschaft.

Die Zustimmung der Gesellschaft wird mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen gefasst.

Entscheidet die Gesellschaft über eine geplante erbrechtliche Verfügung eines Gesellschafters nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Anzeige der geplanten Verfügung gegenüber der Gesellschaft, gilt die Zustimmung der Gesellschaft als erteilt.“

III. Auflösung der Gesellschaft im Todesfall

Selbstverständlich kann auch eine Auflösung der Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters vereinbart werden.

Dies kann jedoch nicht mittels erbrechtlicher Verfügung, sondern ausschließlich durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag erreicht werden.

„Stirbt ein Gesellschafter, wird mit seinem Tod die Gesellschaft aufgelöst. Die Auflösung der Gesellschaft tritt erst bei Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des Todes des Gesellschafters ein.“

IV. Gestaltungen in der GmbH & Co. KG

Für die GmbH & Co. KG bieten sich – je nach gewünschter Regelungsintensität – nachfolgende Gestaltungsvorschläge an.

§ 177 HGB sieht vor, dass die Kommanditgesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung beim Tod eines Kommanditisten mit dem/den Erben fortgesetzt wird.

Beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) kommt es darauf an, ob noch ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist oder nicht.

Ist kein persönlich haftender Gesellschafter mehr vorhanden wird die KG nur dann zur OHG, wenn die verbliebenen Gesellschafter die Gesellschaft werbend fortführen.

Um die Rechtsform der KG zu erhalten, bedarf es des Wechsels eines Kommanditisten in die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters oder der Aufnahme eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters und eines Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschafter.

Über eine qualifizierte Nachfolgeklausel können die Anzahl und die persönlichen Voraussetzungen des nachfolgenden Erben geregelt werden.

Ist in einer Gesellschaftsstruktur der Gesellschafterkreis in Stämmen zusammengefasst, ist es möglich, die Anzahl der Nachfolger bis auf eine Person einzuschränken, um eine Zersplitterung des Gesellschafterkreises zu verhindern. Daneben kann die Nachfolge in der Gesellschafterstellung an objektive Kriterien geknüpft werden.

Es bieten sich folgende Formulierungen an:

  • Einfache Nachfolgeklausel

„Die Gesellschaft wird mit den Erben eines verstorbenen Kommanditisten fortgesetzt.“

  • Enge Qualifizierte Nachfolgeklausel

„Verstirbt ein Kommanditist, wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt. Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters in den Gesellschaftsanteil können jedoch nur Gesellschafter-Ehegatten, Lebenspartner und/oder Abkömmlinge von Gesellschaftern sein.

Sofern kein Erbe nach Satz 2 nachfolgeberechtigt ist, scheidet der Kommanditist mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus.“

  • Weite qualifizierte Nachfolgeklausel

„Verstirbt ein Kommanditist, wird die Gesellschaft mit einem seiner Abkömmlinge als Nachfolger fortgesetzt.

Die Bestimmung des nachfolgenden Abkömmlings steht dem betreffenden Kommanditisten zu. Die Bestimmung erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.

Hat der Kommanditist von mehreren Abkömmlingen keinen nach Satz 2 und 3 als Nachfolger bestimmt, so können die übrigen Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss entscheiden, ob sie die Gesellschaft mit einem oder mehreren Abkömmlingen fortsetzen wollen.

Sofern der Kommanditist keinen Abkömmling hat, scheidet er mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus.“

  • Qualifizierte Nachfolgeklausel bei Stämmen

„Verstirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft mit einem seiner Erben fortgesetzt, wenn dieser zum Gesellschafterstamm zählt, dem der verstorbene Gesellschafter angehörte.“

alternativ:

„Verstirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt, wenn diese zum Gesellschafterstamm rechnen, dem der verstorbene Gesellschafter angehörte.“

  • Fortsetzungsklausel

 „Verstirbt ein Kommanditist, wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

Eine etwaige Erbschaftsteuer im Falle der Fortsetzung durch die verbleibenden Mitgesellschafter gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz ErbStG tragen die verbleibenden Gesellschafter.“

  • Eintrittsklausel

„(1) Stirbt ein Kommanditist, werden die Personen, die er zu Lebzeiten durch die Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, berechtigt, mit Wirkung ab dem Tod des Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten.

Das Eintrittsrecht ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des verstorbenen Gesellschafters auszuüben.

Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters wird von den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I solange als Treuhänder gehalten, bis der oder die Eintrittsberechtigten von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch gemacht haben oder die Sechs-Monatsfrist abgelaufen ist.

Macht der Berechtigte von seinem Eintrittsrecht fristgerecht Gebrauch, haben die anderen Kommanditisten dem Eintrittsberechtigten die von ihnen anteilig gehaltene Beteiligung des Verstorbenen unentgeltlich zu übertragen.

(2) Sind mehrere Erben (Erbengemeinschaft) als Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters eingetreten, so ist ihnen die Ausübung aller ihrer Gesellschafterrechte nur durch einen Bevollmächtigten gestattet, ausgenommen das Recht zur Kündigung der Gesellschaft.

Dieser Bevollmächtigte ist von der Erbengemeinschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Gesellschafters zu benennen (§ 139 HGB).

Das Stimmrecht der Erben ruht, bis sie einen Bevollmächtigten benannt haben und bis der Bevollmächtigte eine unterzeichnete Vollmacht vorlegt, die ihn zur einheitlichen Ausübung der Gesellschafterrechte der Erben, ausgenommen das Recht zur Kündigung der Gesellschaft, ermächtigt.

Sätze 1 bis 3 gelten im Falle des Widerrufs der Vollmacht entsprechend bis ein neuer Bevollmächtigter benannt ist und seine Vollmacht vorgelegt hat.

(3) Hat ein verstorbener Gesellschafter Testamentsvollstreckung hinsichtlich seiner Beteiligung angeordnet, so werden die Rechte des/der in die Gesellschaft eintretenden Erben durch den Testamentsvollstrecker ausgeübt. Die Bestellung eines Bevollmächtigten gem. Abs. 2 bedarf es in diesen Fällen erst mit dem Ende der Testamentsvollstreckung.

(4) Vermächtnisnehmer stehen Erben gleich.“

Eintrittsklauseln – auch gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln genannt – erfordern die Mitwirkung des Eintrittsberechtigten. Die Mitgliedschaft muss nach dem Erbfall neu begründet werden. Derartige Klauseln sind deshalb problematisch, weil die Erben zunächst aus der Gesellschaft ausgeschieden sind und ihnen Abfindungsansprüche gegen die Erbengemeinschaft zustehen.

Es bietet sich daher an, die verbliebenen Kommanditisten als Treuhänder des Anteils für den Berechtigten solange zu halten, bis dieser über sein Eintrittsrecht entschieden hat bzw. hiervon Gebrauch gemacht hat.

Für den Fall, dass der Erbe sich gegen den Eintritt entscheidet, muss der Erblasser in seinem Testament einen Nachfolger benennen. Der Erblasser kann dies aber auch schon zu Lebzeiten gegenüber der Gesellschaft erklären. Eintrittsklauseln unterliegen nicht dem Formzwang nach § 2301 BGB.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung beim Tod des Gesellschafters kann gesellschaftsvertraglich nach h.M. grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.

Die Eintrittsklausel kann auch dann Bedeutung erlangen, wenn die qualifizierte Nachfolgeklausel gescheitert ist, etwa weil der Erblasser dem laut Satzung vorgesehenen Nachfolger die Beteiligung nicht von Todes wegen zuwendet. Nach Ansicht des BGH kann nämlich die gescheiterte Nachfolgeklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als rechtsgeschäftliche Eintrittsklausel qualifiziert werden.

Die Komplexität der Unternehmensnachfolge erfordert eine frühzeitige Strategiebestimmung.

Gleichermaßen sind bestehende gesellschaftsvertragliche und erbrechtliche Regelungen der Gesellschafter regelmäßig unter Berücksichtigung etwaig geänderter tatsächlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen zu überprüfen.

Gerne stehe ich Ihnen persönlich für eine umfassende Beratung zur Verfügung.

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