Inhalt: Verletzung Auskunftsrecht, Minderheitsgesellschafter, Gesellschafterstreit, Einsichtsrecht, Informationspflicht, Informationsverlangen, § 51a GmbHG, Überwachung der Geschäftsführung, Sonderprüfung, Informationserzwingungsverfahren, Gesellschafterstreitigkeiten, Anspruchsgegner, Umfang Schadensersatz

Verletzung Auskunftsrecht

Ein Gesellschafter einer GmbH hat nach § 51a GmbHG gegenüber der Gesellschaft ein umfassendes Auskunft- und Einsichtsrecht.

Dieses Recht hat vor allem für Minderheitsgesellschafter eine große Bedeutung, da sie nur dadurch an Informationen gelangen können, die sie brauchen, um die Geschäftsführung wirksam kontrollieren zu können.

Die Durchsetzung dieser Informationsansprüche bzw. deren Abwehr spielen daher in der Praxis bei Gesellschafterstreitigkeiten eine große Rolle.

Schuldner des Auskunftsanspruchs nach § 51a GmbHG ist die Gesellschaft, die sich aber bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung ihrer Geschäftsführer bedient.

Nachfolgend möchte ich daher die Frage, ob und, in welcher Weise ein Geschäftsführer für eine unrechtmäßige Nichterteilung von Auskünften bzw. eine unzureichende Erteilung von Auskünften haftet, beantworten.

I. Grundlagen

 § 51a GmbHG Auskunfts- und Einsichtsrecht

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

 § 51b GmbHG Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

Danach gilt:

Nach § 51a Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlagen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten.

Gemäß § 51a Abs. 2 GmbHG dürfen die Geschäftsführer die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, dass die Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird.

Der Anspruch steht jedem Gesellschafter – unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung – zu.

Gläubiger des Anspruchs ist die Gesellschaft. Sie handelt bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht durch ihre Geschäftsführer.

Will der Geschäftsführer einem Informationsverlangen nicht nachkommen, so muss er darüber zunächst nach § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss herbeiführen.

Wird dem Gesellschafter die Erteilung einer Information nach § 51a Abs. 1 S. 1 GmbHG verweigert, so hat er zunächst die Möglichkeit, seinen Anspruch in dem Verfahren nach § 51b GmbHG durchzusetzen (Informationserzwingungsverfahren).

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Gesellschafterversammlung nach § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG einen die begehrte Auskunft versagenden Beschluss gefasst hat. Der entsprechende Beschluss dient vielmehr allein der Absicherung des Geschäftsführers.

Das in § 51b GmbHG speziell für die Durchsetzung des Anspruchs nach § 51a GmbHG vorgesehene Verfahren schließt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage aus.

Auch eine gegen den die Informationserteilung verweigernden Beschluss gerichtete Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Gesellschafter mit der Klage allein das Ziel verfolgt, mittelbar seinen Informationsanspruch durchzusetzen.

Hat der Geschäftsführer zur Legitimierung seiner Verweigerung der Erteilung der begehrten Information einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeigeführt, so besteht weiterhin die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss mit einer Anfechtungsklage vorzugehen. Aufgrund der Vorrangigkeit des Verfahrens nach § 51b GmbHG besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage nur dann, wenn der Gesellschafter ein über den Erhalt der verweigerten Auskunft hinausgehendes Interesse darlegen kann. Dafür soll allerdings ein nicht näher konkretisiertes Schadenersatzbegehren nicht ausreichen.

Daneben kann die Verweigerung der Auskunft oder die Frage der inhaltlichen Richtigkeit als Geschäftsführungsmaßnahme Gegenstand einer Sonderprüfung sein. Anders als im Aktiengesetz ist die Sonderprüfung im GmbH-Gesetz nicht speziell geregelt. Die aktienrechtlichen Vorschriften sind im GmbH-Recht – zumindest in ihrer Gesamtheit – auch nicht analog anwendbar.

Rechtsgrundlage für die Sonderprüfung im GmbH-Recht ist vielmehr § 46 Nr. 6 GmbHG. Die Bestellung von Sonderprüfern stellt einen Spezialfall einer Maßregel zur Überwachung der Geschäftsführung dar.

Die Sonderprüfung muss von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden.

II. Schadenersatzansprüche der Gesellschaft

 1. Pflichtverletzung

Die Geschäftsführer haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft, wenn sie ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzen, den Sorgfaltsmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG nicht einhalten und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist.

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Geschäftsführer eine falsche Auskunft erteilt oder rechtsfehlerhaft verweigert.

Dies ist der Fall, wenn die Auskunft unter Berufung auf § 51a Abs. 2 GmbHG verweigert wird, ohne dass ein Gesellschafterbeschluss nach § 51a Abs. 2 S. 2 GmbHG herbeigeführt wurde.

Weist der Beschluss den Geschäftsführer zur Erteilung der Information an, ist er bindend. Die Information muss auch dann erteilt werden, wenn ein die Informationsverweigerung genehmigender Mehrheitsbeschluss nicht zustande kommt.

Stützt der Geschäftsführer die Verweigerung der verlangten Information auf andere als die in § 51a Abs. 2 S. 1 GmbHG genannten Gründe, dann ist ein Gesellschafterbeschluss nicht erforderlich.

Der Geschäftsführer verletzt seine Pflichten weiterhin dann, wenn er die begehrte Information ohne Begründung oder unter Vorschieben einer unzureichenden oder vorgeschobenen Begründung verweigert oder auf das Informationsverlangen nicht reagiert.

Außer im Fall eines für jedermann evident unzulässigen oder unbegründeten Informationsverlangens muss der Geschäftsführer den Gesellschafter wissen lassen, warum er die verlangte Information nicht erteilt. Die Begründungspflicht beschränkt sich allerdings auf die Ablehnungsgründe und kann nicht soweit gehen, dass mit der Begründung auch der Informationsgegenstand selbst preisgegeben wird.

Die Geschäftsführer müssen die verlangte Auskunft nach § 51a Abs. 1 GmbHG unverzüglich erteilen. Dies bedeutet nach § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die Auskunft ohne schuldhaftes Zögern erteilt werden muss. Wann eine Verzögerung schuldhaft ist, hängt u.a. von Umfang und Schwierigkeit der Auskunft, von der sonstigen geschäftlichen Inanspruchnahme der Geschäftsführer sowie von der Dringlichkeit der Frage ab.

Ist für die Geschäftsführer ersichtlich, dass die Auskunft für den Gesellschafter im Hinblick auf seine gesellschafterlichen Interessen von Bedeutung ist, müssen sie rascher handeln als bei Auskunftsverlangen, die routinemäßigen oder lediglich ausforschenden Charakter haben.

Der Geschäftsführer verletzt seine Pflichten schließlich auch dann, wenn er eine Information erteilt, obwohl Verweigerungsgründe bestehen und die Interessen der Gesellschaft für die Geltendmachung dieser Verweigerungsgründe sprechen.

Das gilt insbesondere im Fall der Gewährung von Einsichtsrechten, die über § 51a Abs. 1 GmbHG hinausgehen, wie die vom Gesellschafter verlangte Einsichtnahme durch einen potentiellen Erwerber der von dem betroffenen Gesellschafter gehalten Beteiligung.

Grundsätzlich trifft die Verpflichtung aus § 51a GmbH die Geschäftsführung in ihrer Gesamtheit.  Die gesellschaftsinterne Zuständigkeit richtet sich nach den in der Gesellschaft maßgeblichen Regeln. Die Geschäftsführungsbefugnis steht grundsätzlich mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu. Geschäftsführungsbeschlüsse müssen daher analog § 77 Abs. 1 AktG einstimmig gefasst werden. Abweichende Regeln in der Satzung müssen beachtet werden.

Der Geschäftsführer können die Erfüllung der Informationspflicht nach § 51a GmbHG im Übrigen delegieren. Auch wenn dies geschehen ist, verbleibt den übrigen Geschäftsführern in jedem Fall eine Überwachungspflicht. Eine solche Delegation könnte in Entsprechung der praktischen Gepflogenheiten vorsehen, dass die Auskunftserteilung dem Geschäftsführer obliegt, der für das betreffende Ressort verantwortlich ist. Die übrigen Geschäftsführer müssen dann lediglich im Fall der Erteilung einer aus ihrer Perspektive erkennbaren falschen Auskunft einschreiten.

2. Verschulden

Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft setzt ein zumindest fahrlässiges Verhalten voraus.

Fahrlässig handelt, wer nach § 43 Abs. 1 GmbHG in den Angelegenheiten der Gesellschaft nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwendet.

Die Erteilung einer wissentlich unvollständigen Auskunft ist stets schuldhaft.

Der Geschäftsführer kann sich darüber hinaus enthaften, in dem er sich beraten lässt und auf die ihm erteilte Auskunft vertraut. Nach dem vom BGH seit der sog. Ision-Entscheidung entwickelten Grundsätzen muss der Rat von einem unabhängigen fachlich qualifizierten Berufsträger erteilt werden, der über für die Beurteilung relevanten Umstände ordnungsgemäß informiert wurde. Weiterhin muss der Geschäftsführer den ihm erteilten Rat einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Er muss prüfen ob der Rat an zutreffende Tatsachen anknüpft, ob nicht offenkundige Widersprüche bestehen und die geplante Maßnahme vom Gegenstand der Auskunft gedeckt ist.

Inhaltlich werden entsprechende Auskünfte regelmäßig durch nachgeordnete Mitarbeiter vorbereitet. Die Einbeziehung von Mitarbeitern nachgeordneter Ebenen ist ein Akt der Delegation.

Der delegierende Geschäftsführer darf die entsprechenden Aufgaben nur an Mitarbeiter mit der erforderlichen fachlichen oder persönlichen Qualifikation übertragen. Er muss weiterhin dafür sorgen, dass der betroffene Mitarbeiter in die ihm anvertraute Aufgabe eingewiesen wird.

Entsprechend der allgemeinen Beweislastregel für das Verschulden hat der Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass die vorstehenden Anforderungen erfüllt wurden und er sich auf den erteilten Rat verlassen durfte.

3. Schaden

Hat ein Geschäftsführer schuldhaft seine Pflichten verletzt, so hat er der Gesellschaft den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Gesellschaft muss in analoger Anwendung von § 93 Abs. 2 S. 2 AktG darlegen und beweisen, dass und in welcher Höhe ihr ein Schaden entstanden ist und dass die Pflichtverletzung des Geschäftsführers für den Schadenseintritt kausal war.

Insoweit kommt aber der Gesellschaft eine gewisse Erleichterung ihrer Darlegungs- und Beweislast zugute. Grundsätzlich hat der pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Gesellschaft durch die Verletzung des Auskunftsrechts entstehen. Um ersatzfähig zu sein, muss eine Schadensposition kausal auf dem pflichtwidrigen Verhalten des Geschäftsführers beruhen, d.h. zwischen dem konkreten Schaden und der Pflichtverletzung muss im Sinne der Adäquanztheorie ein Ursachenzusammenhang bestehen.

Ersatzfähig sind in jedem Fall Kosten, die der Gesellschaft dadurch entstehen, dass ein Gesellschafter erfolgreich ein Auskunftserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG angestrengt hat. Wird dem Antrag stattgegeben, so hat die Gesellschaft die begehrte Auskunft zu erteilen und das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Kosten.

Ist die Gesellschaft zur Auskunftserteilung verpflichtet, wird das Gericht üblicherweise der Gesellschaft die Kostentragung auferlegen. Zu dem infolge eines Fehlverhaltens nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähigem Schaden der Gesellschaft zählen zunächst diese der Gesellschaft auferlegte Gerichtskosten sowie der Ersatz der außergerichtlichen Kosten des antragstellenden Gesellschafters. Weiterhin dürften auch Kosten der rechtlichen Verteidigung der Gesellschaft – also insbesondere Rechtsberatungskosten – ersetzbar sein.

Umstritten ist dagegen, ob auch Kosten zu ersetzen sind, die der Gesellschaft durch etwaige gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gerichtete Anfechtungsklagen entstehen. Denkbare Schadenpositionen der Gesellschaft sind insoweit die rechtliche Beratung und Vertretung im Anfechtungsprozess, der Gesellschaft auferlegte Gerichtskosten sowie Aufwand, der der Gesellschaft durch den Ersatz der außergerichtlichen Kosten der Anfechtungskläger entstanden ist.

Fraglich ist, ob der Geschäftsführer darauf verweisen kann, dass es auch bei ordnungsgemäßer Auskunftserteilung zur Anfechtung gekommen wäre. In diesem Fall bestünde wegen der fehlenden kausalen Verknüpfung zwischen Pflichtverletzung und Schaden kein Schadenersatzanspruch. So könnte sich der Geschäftsführer darauf berufen, dass die Anfechtung auch aus anderen Gründen erfolgreich gewesen wäre.

Der Geschäftsführer hat allerdings insoweit die Kosten für das Anfechtungsverfahren mitverursacht, so dass der entsprechende Schaden grundsätzlich ersatzfähig ist. Hat der Geschäftsführer den Schaden allerdings nur teilweise verursacht, so muss er nur den vom ihm verursachten Teil erstatten.

Ersatzfähig sollen schließlich durch eine Sonderprüfung entstehende Kosten sein, soweit die entsprechende Sonderprüfung durch die unzureichende bzw. unrichtige oder verweigerte Auskunft veranlasst wurde.

Eine Kausalität würde insoweit aber nur bestehen, wenn der Sonderprüfungsantrag bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Auskunftspflichten nicht gestellt und beschlossen worden wären. Werden mit einer Sonderprüfung mehrere Vorgänge untersucht, so soll auch hier wie bei einer auf mehrere Gründe gestützten Beschlussanfechtung eine Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen werden können.

Als ersatzfähige Schadenspositionen kommen bei einer Sonderprüfung die Kosten der Sonderprüfung in Betracht, also vor allem die dem Sonderprüfer zu zahlende Vergütung und die Kosten für die Gesellschafterversammlung in der über die Abberufung des Sonderprüfers entschieden wurde.

Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer kommen weiter in Betracht, wenn nicht nur nach § 51a Abs. 2 GmbHG ein Recht zur Auskunftsverweigerung bestand, sondern in der Auskunftserteilung ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht der Geschäftsführer liegt. So ist der Geschäftsführer aufgrund seiner organschaftlichen Stellung bzw. des ihn mit der Gesellschaft verbindenden Dienstvertrags dazu verpflichtet über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft – namentlich über deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – Stillschweigen zu bewahren.

III. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter

 1. Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführer

Fraglich ist allerdings, ob in einem solchen Fall nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Gesellschaftern Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer – direkt – zustehen, denen die Auskunft verweigert bzw. unrichtig erteilt wurde.

Bei der Erteilung einer falschen Auskunft ist von einer Verletzung von Organpflichten auszugehen. Diese berechtigen allein die Gesellschaft zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Für die unberechtigte Verweigerung kann kaum etwas anderes gelten.

Im Übrigen fallen die Gesellschafter nicht unter den Schutzbereich des Geschäftsführerdienstvertrags, so dass auch Ansprüche nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht in Betracht kommen.

Weiterhin wird § 823 Abs. 1 BGB herangezogen, weil die Mitgliedschaft in der Gesellschaft ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB sei. Die Mitgliedschaft ist aber kein absolutes nach § 823 Abs. 1 BGB schützbares Recht.

Schließlich wird versucht, § 823 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Tatsächlich gestaltet § 51a GmbHG eine mitgliedschaftliche Beziehung aus, will aber nicht die Gesellschafter schützen.

 2. Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschaft

Auch Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschaft sind fraglich.

Herangezogen wird zunächst § 823 Abs. 1 BGB, weil die Mitgliedschaft in der Gesellschaft ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB sei. Die wohl h.M. lehnt dies allerdings ab. Auch wenn man die Mitgliedschaft als absolutes Recht ansieht, wird sie nicht durch jeden Verstoß gegen über den Gesellschaftern bestehende Pflichten verletzt.

Schließlich wird versucht § 823 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Tatsächlich ist weder § 43 GmbHG noch § 51a GmbHG Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB im Interesse der Gesellschafter.

In Betracht kommen allerdings Schadenersatzansprüche nach § 280 BGB wegen positiver Verletzung der sich aus dem mitgliedschaftlichen Sonderrechtsverhältnis ergebenden Pflichten. Das Verschulden des Geschäftsführers ist über § 278 BGB der Gesellschaft zuzurechnen.

Die Gesellschaft kann beim Geschäftsführer Regress nehmen.

IV. Sonstige Sanktionen

 1. Abberufung

Als sonstige Sanktion kommt in einem derartigen Fall zunächst die Abberufung des betroffenen Geschäftsführers in Betracht.

Eine solche Abberufung ist nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden und daher jederzeit möglich.

Erfordert die Abberufung ausnahmsweise das Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann ein Fehlverhalten des Geschäftsführers bei der Erteilung von Auskünften nach § 51a GmbHG ein wichtiger Grund sein.

Die wohl h.M. geht davon aus, dass zumindest die bewusste Erteilung falscher Auskünfte gegenüber den Gesellschaftern einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers darstellt. Dies muss in derselben Weise gelten, wenn der Geschäftsführer sich in pflichtwidriger Weise weigert, einem Gesellschafter Einsicht in die Papiere der Gesellschaft zu gewähren.

Dulden die anderen Geschäftsführer ein solches Fehlverhalten eines Mitgeschäftsführers, können auch sie abberufen werden.

2. Kündigung

Als weitere Sanktion kommt in einem derartigen Fall die Kündigung des Dienstverhältnisses des betroffenen Geschäftsführers in Betracht.

Eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses ist grundsätzlich wie die Abberufung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

Die Anforderungen sind jedoch erheblich höher als bei der Abberufung. In jedem Fall soll eine außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags im Fall einer schwerwiegenden Verletzung der Schweigepflicht möglich sein.

Ein solcher wichtiger Grund ist in jedem Fall gegeben, wenn der betroffene Geschäftsführer die Erteilung der Auskunft eigenmächtig verweigert ohne zuvor die Frage der Gesellschaft zur Entscheidung vorzulegen.

Erforderlich ist in jedem Fall das Gegebensein eines gravierenden Falles.

In derselben Weise kann aber auch das Bestehen von Wiederholungsgefahr das Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtfertigen.

3. Strafrechtliche Sanktionen

§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG bestimmt für das Aktienrecht, dass sich der Vorstand einer AG wegen falscher Auskunftserteilung strafbar macht, wenn er vor der Hauptversammlung vorsätzlich die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

Neben unrichtig erteilten Auskünften kann hierunter auch das Unterlassen einer Auskunft fallen, die zur Wiedergabe eines falschen vollständig erscheinenden Bildes führt. Dies gilt in derselben Weise wenn eine falsche Begründung für eine Auskunftsverweigerung gegeben wird oder trotz Bestehens eines Verweigerungsrechts eine Auskunft erteilt wird, die unrichtig ist oder verschleiernd wirkt.

Eine § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG vergleichbare Strafsanktion sieht das GmbHG dagegen nicht vor.

Die Vorschrift des § 85 GmbHG, die die unbefugte Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch die GmbH-Geschäftsführer unter Strafe stellt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Das Auskunftsrecht nach § 51a GmbHG dient dem innerhalb der Gesellschafter unerlässlichen Informationsaustausch und ist deshalb kein unbefugtes Verhalten.

Von Belang sind dagegen mit Bußgeld oder Strafe bewährte datenschutzrechtliche Vorschriften wie die §§ 43, 44 BDSG. Jedoch wird anzunehmen sein, dass die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 51a GmbHG erlaubt und daher nach § 4 Abs. 1 BDSG gestattet ist.

In Betracht kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB.

V. Fazit

Der Geschäftsführer kann sich bei einer Verletzung des Auskunftsrechts durch unterlassene oder unzureichende Auskunftserteilung oder Auskunftserteilung entgegen bestehendem Verweigerungsgrund gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig machen.

Bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer liegt die Erfüllung des Auskunftsrechts in der Gesamtverantwortung der Geschäftsführer. Eine Delegation ist möglich.

Neben Aufwendungen für der Gesellschaft entstehende Verfahrenskosten können auch Nachteile, die der Gesellschaft wegen der verzögerten Umsetzung von Kapital- oder Strukturmaßnahmen entstehen, ersetzt verlangt werden.

Ansprüche von Gesellschaftern kommen regelmäßig nicht in Betracht.

Die Verletzung des Auskunftsrechts kann im Einzelfall die Abberufung des Betroffenen oder eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch persönlich für eine umfassende Beratung zur Verfügung.

Gemeinsam mit meinen Mandanten entwickle ich eine erfolgversprechende Strategie und setze diese mit den verfügbaren rechtlichen und taktischen Mittel entsprechend um.

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