Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die Basis für Verträge in B2B- und B2C-Geschäften.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die grundsätzlich für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind und der anderen Vertragspartei vom Verwender beim Vertragsschluss einseitig vorgegeben werden. Die Vertragsbedingungen werden damit also nicht zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen schaffen für Verträge im Massengeschäft eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen, führen zu mehr Klarheit und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr.
- Aufgrund der Vertragsfreiheit besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB. In der betrieblichen Praxis empfiehlt es sich aber, aus oben genannten Gründen Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen und zu verwenden. Wird von den Vertragsparteien nichts Besonderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (BGB, HGB, etc.).
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag einbeziehen
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht automatisch Vertragsbestandteil. Sie müssen in den Vertrag wirksam einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB).
1. Einbeziehung gegenüber Verbrauchern:
Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des Verbrauchers sind im Geschäftsverkehr mit diesem an die Einbeziehung der AGB strenge Maßstäbe anzusetzen:
- Der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Auf dem Vertragsformular, Angebotsschreiben, dem Bestellschein oder der Bestellmaske muss sich ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung der AGB befinden.
- Der Verwender muss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Der Unternehmer muss dem Kunden die AGB bei Vertragsschluss unaufgefordert aushändigen oder am Ort des Vertragsschlusses zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Ob dieser sie dann durchliest, bleibt ihm überlassen.
- Der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, reicht es, dass der Kunde sich auf den Vertragsschluss einlässt. Eine ausdrückliche Erklärung ist nicht nötig.
2. Einbeziehung gegenüber Unternehmern:
Anders als gegenüber Verbrauchern muss der Verwender einen Kunden, der Unternehmer ist, nicht unbedingt ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweisen und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme nicht ausdrücklich verschaffen.
Es reicht aus, dass der Kunde die Einbeziehungsabsicht des Vertragspartners erkennen kann und dem nicht widerspricht.
Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen
Stehen die Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen und weiß der Kunde, dass der Verwender Verträge nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließt, ist ein Hinweis grundsätzlich entbehrlich. In dem Fall ist der Kunde verpflichtet, einer Einbeziehung der bisher verwendeten AGB ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit deren Geltung nicht mehr einverstanden ist.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu den vorgegebenen Vertragsbedingungen anzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten.
Vom gewerblichen Kunden kann erwartet werden, dass er sich die AGB aus eigenem Antrieb verschafft. Sie müssen ihm nicht unaufgefordert überlassen werden.
Problematisch ist die Einbeziehung der AGB, wenn auch der Vertragspartner seine eigenen AGB in den Vertrag einzuführen versucht, die meist den eigenen AGB widersprechen. Oft enthalten AGB auch Abwehrklauseln gegen fremde AGB. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Vertrag überhaupt zustande kommt und ob und wessen AGB Vertragsbestandteil werden.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Internet
Auch im Online-Handel ist die Verwendung von AGB möglich und sinnvoll. Für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag sind neben den §§ 305 ff. BGB Sondervorschriften zu beachten.
Dabei empfiehlt es sich, technisch sicher zu stellen, dass die andere Vertragspartei die Klauseln durchsehen und die Kenntnisnahme bestätigen „muss“. Wer die Klauseln nur per Mausklick überblättern kann, hatte zumindest die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dem Kunden muss aber auch die Möglichkeit gegeben werden, die AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Wird ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (z. B. über die Lieferung von Waren) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, also insbesondere Telefon, Telefax und Internet (sog. Fernabsatzvertrag), so steht dem Verbraucher gem. § 312 g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) zu. Die Frist hierfür beträgt grundsätzlich zwei Wochen unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden ist.
II. Inhaltliche Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot. Die Regelungen in den müssen so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann.
Um der Gefahr entgegenzutreten, dass AGB-Verwender ihre Interessen einseitig auf Kosten ihrer Vertragspartner verfolgen, indem sie deren wirtschaftliche oder intellektuelle Unterlegenheit ausnutzen, hat der Gesetzgeber in den §§ 305 ff. BGB Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von AGB beachtet werden müssen.
1.
Unwirksam sind solche Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (Maßstab sind hier die §§ 307 ff. BGB).
Wann das der Fall ist, hängt auch davon ab, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher oder ein Unternehmer handelt. Nicht ganz so strengen Regelungen nämlich sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unterworfen. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung.
Beispiele von Klauseln, die sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmen unwirksam wären:
- „Reparaturleistung nur gegen Vorkasse“
- „Die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung ist ausgeschlossen“
- Pauschaler Haftungsausschluss des Verwenders auch für grob fahrlässige Vertragsverletzungen, Vorsatz oder die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Kardinalpflichtverletzungen.
Beispiele von Klauseln, die auf jeden Fall gegenüber Verbrauchern unwirksam wären:
- Erhöhung eines Entgelts für Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden (außer bei Dauerschuldverhältnissen, aber auch hier gibt es strenge Voraussetzungen)
- Kürzere Verjährungsfrist als zwei Jahre bei Mängelansprüchen bei neuen Sachen und kürzer als ein Jahr bei gebrauchten Sachen
Diese Beispiele sind bei Weitem nicht abschließend. Weitere unwirksame Bestimmungen können Sie z. B. auch hier ergänzend nachlesen.
2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Klauseln, deren Inhalt so ungewöhnlich ist, dass die andere Vertragspartei nicht damit rechnen muss, werden erst gar nicht Vertragsbestandteil (§ 305 c BGB). Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann sich z. B. daraus ergeben, dass sie dem bisherigen Verlauf der Vertragsverhandlungen, der Werbung des Verwenders oder dem Leitbild des Vertrages widerspricht.
Ob eine Klausel in diesem Sinne „überraschend“ ist, bestimmt sich nach der Verständnismöglichkeit des regelmäßig zu erwartenden Durchschnittskunden.
Beispiele für Klauseln, die von der Rechtsprechung als überraschend angesehen wurden:
- Zusicherung des Kunden, er sei Kaufmann.
- Anwendung ausländischen Rechts auf ein Rechtsverhältnis mit engster Verbindung zum deutschen Recht.
- Ausschlussfrist unter falscher oder missverständlicher Übersicht.
- Entgeltklausel bei typischerweise kostenlosen Dienstleistungen im Internet.
„Überraschend“ und damit unwirksam ist auch eine Klausel, die an einer für den Vertragstext untypischen Stelle abgedruckt wird.
III. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB),
Mindestinhalt und Checkliste
1. Vereinbarung der Schriftlichkeit
- Angebot
- Beauftragung / Vertrag
- Rechnung
2. Überlassene Unterlagen
- Eigentumsvorbehalt
- Freistellung/Regelung von Rechten Dritter, die mit Materialien und Medien einhergehen, die vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin gestellt werden.
3. Schutz- und Nutzungsrechte
- Kennzeichnungspflicht
- Lizenzen
- Entgelte
4. Regelung zum Übertrag von Rechten und Pflichten
5. Lieferbedingungen
- Lieferbedingungen
- Lieferzeiten
- Eigentumsübergang
- Haftungsbegrenzung
6. Zahlungsbedingungen
- Zahlungsziele
- Eigentumsübergang
- Verzugszins
- Aufrechnung/Zurückbehalt
- Haftungsbegrenzung
7. Rücktrittsrechte
- Bedingungen
- Informationspflicht
- Zahlungsverpflichtungen
8. Stornierung
- Bedingungen
- Fristen
- Zahlungsverpflichtungen
9. Prüfung und Reklamation bei Übergabe
- Zeiten und Fristen
- Recht auf Korrektur
- Recht auf Wandlung
- Recht auf Minderung
- Haftungsbegrenzung
10. Haftungsbegrenzung
- für Schadensfälle
- auf Zeit
11. Allgemeine Geschäftsbedingungen und deren Anerkennung der bei Auftragserteilung
- Ausschließliche Gültigkeit / Nicht-Anerkennung abweichender Regelungen
- Zahlungsverpflichtungen
Eine Reihe von Branchenfachverbänden haben Muster-AGB erstellt. Des Weiteren sind im Buchhandel verschiedene branchenspezifische AGB erhältlich.
Muster-AGB sollten generell nur als Anregung dienen. In der Regel müssen diese Klauseln im Einzelfall auf Ihr Unternehmen und die speziellen Gegebenheiten angepasst werden, da ansonsten grundsätzlich die Gefahr besteht, dass Anwender sich durch ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst benachteiligen.
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