Der Handelsvertretervertrag schützt den Handelsvertreter vor Missbrauch.
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Fragebogen Handelsvertretervertrag
Das Recht des Handelsvertreters ist in den §§ 84 – 92 c des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt.
Es handelt sich bei diesen Vorschriften vorwiegend um Schutzvorschriften für den Handelsvertreter, um ihn vor einem Missbrauch der meist stärkeren wirtschaftlichen Stellung des Unternehmers zu bewahren.
Die Vertragsfreiheit ist im Handelsvertreterrecht deshalb nur eingeschränkt gewährleistet. Eine Vereinbarung, die gegen eine zwingende Vorschrift verstößt, ist unwirksam.
Aufgrund der vielfältigen auftauchenden Fragen und der existentiellen Bedeutung während der Laufzeit eines Handeslsvertretervertrages ist eine umfassende vertragliche Regelung unbedingt erforderlich.
Inhalt Handelsvertretervertrag
- Bezeichnung als Handelsvertretervertrag
- Genaue Bezeichnung der Vertragsparteien
- Abgrenzung der Vertretung
- Räumlich
- Kundenkreis
- Vertragsprodukte
- Alleinvertriebsrecht
- Direktionskunden
- Pflichten des Handelsvertreters
- Vermittlungspflicht
- Interessenswahrnehmungspflicht
- Wettbewerbsverbot
- Informationspflichten
- Bonitätsprüfungspflicht
- Inkasso
- Beteiligung an Messen und Ausstellungen
- Bewahrung von Geschäftsgeheimnissen
- Lagerhaltung
- Reparatur- und Kundendienst, sonstige Dienstleistungen
- Pflichten der vertretenen Firma
- Überlassung von Unterlagen
- Treuepflicht
- Informationspflichten
- Unterstützungspflichten
- Ausrichtung von Messen und Ausstellungen
- Pflicht zur allgemeinen Werbung
- Belieferungspflicht für Konsignationslager
- Vergütung des Handelsvertreters
- Voraussetzungen des Provisionsanspruchs (Vermittlungs-, Folge- und Bezirksprovision)
- Höhe der Provision (Provisionssätze, Berechnungsgrundlage)
- Fixum, Garantieprovision
- Fälligkeit
- Abrechnung
- Aufwendungsersatz (Auslandsreisen, Messekosten)
- Inkassoprovision/Delkredereprovision
- Sonstige Vergütungen für verwaltende Tätigkeiten und Serviceleistungen
- Boni
- Beginn des Vertragsverhältnisses
- Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- Unbestimmte Zeit/Befristung
- Kündigungsfristen
- Verlängerungsklausel bei befristetem Vertrag
- Schriftformerfordernis bei Kündigung
- Einarbeitung Nachfolger
- Freistellungsmöglichkeit während der Kündigungsfrist
- Vertragbeendigung
- Abrechnungspflicht der vertretenen Firma
- Herausgabe von Unterlagen durch den Handelsvertreter
- Nachvertragliche Treuepflichten
- Zurückbehaltungsrechte
- Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Begrenzung auf höchstens zwei Jahre, gegenständliche Begrenzung auf Vertragsgebiet und Vertragsgegenstand
- Angemessene Karenzzahlung
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
- Schiedsgericht
- Formbedürftigkeit von Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen
- Sonstige Vereinbarungen
- Kundenlisten
- Verkürzung Verjährungsfristen
- Vertragssprache
- Salvatorische Klausel
Im Folgenden erhalten Sie detaillierte Informationen zu dem Recht des Handelsvertreters:
I. Begriff des Handelsvertreters
Der Begriff des Handelsvertreters wird in Deutschland in § 84 Abs. 1 HGB legal definiert:
„Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.“
Nur wenn sämtliche Kriterien des § 84 Abs. 1 HGB nach der vertraglichen Gestaltung erfüllt sind, ist der Vermittler als Handelsvertreter anzusehen:
- Als erstes Kriterium fordert § 84 Abs. 1 HGB, dass der Handelsvertreter eine selbständige Tätigkeit ausübt. Selbständig tätig ist der Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 2 HGB, wenn er im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wesentliche Abgrenzungskriterien sind der Grad der Weisungsgebundenheit und die Tragung des Unternehmerrisikos.
- Als zweites Kriterium fordert § 84 Abs. 1 HGB, dass der Handelsvertreter vom Unternehmer mit der Vermittlungstätigkeit „ständig betraut“. Bei einem Handelsvertretervertrag handelt es sich mithin um ein Vertragsverhältnis, das auf eine gewisse Dauer angelegt sein muss.
- Als drittes Kriterium für die Annahme einer Handelsvertretertätigkeit erfordert das Gesetz, dass der Handelsvertreter Geschäfte vermittelt, wobei er im Namen und für Rechnung des Unternehmers handelt.
Man unterscheidet folgende Arten von Handelsvertretern:
- Bezirksvertreter: Dem Handelsvertreter können vertraglich verschiedene Rechtspositionen zugewiesen werden. Regelmäßig wird ihm ein Bezirk zur Bearbeitung übertragen. Damit erhält er die Position eines Bezirksvertreters. Bezirksvertreter ist der Handelsvertreter gemäß § 87 Abs. 2 HGB nicht nur bei Zuweisung eines geografischen Gebietes, sondern auch bei Zuweisung eines Kundenkreises.
- Alleinvertreter: Vom Bezirksvertreter zu unterscheiden ist der sog. Alleinvertreter. Zum Alleinvertreter wird der Handelsvertreter, wenn ihm zusätzlich zu der Bezirkszuweisung das Recht eingeräumt wird, nur allein in seinem Bezirk tätig zu werden.
- Vermittlungs- oder Abschlussvertreter: Im Allgemeinen wird der Handelsvertreter nur mit der Vermittlung von Geschäften beauftragt. Er kann aber auch bevollmächtigt werden, die vermittelten Geschäfte im Namen des Unternehmers abzuschließen. Der Handelsvertreter handelt dann als sog. Abschlussvertreter.
- Versicherungs- und Bausparkassenvertreter: Gemäß § 92 Abs. 1 HGB ist Versicherungsvertreter, wer als Handelsvertreter damit beauftragt ist, Versicherungsgeschäfte zu vermitteln oder abzuschließen.
II. Pflichten des Handelsvertreters
Das Gesetz erwähnt die Pflichten des Handelsvertreters allgemein in § 86 HGB. Nach § 86 Abs. 4 HGB sind sowohl die Interessenwahrnehmungspflicht als auch die Berichtspflicht des Handelsvertreters zwingend festgelegt. Von ihnen darf also nicht durch eine vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.
- Vermittlungspflicht des Handelsvertreters
Gemäß § 86 Abs. 1, 1. HS HGB obliegt dem Handelsvertreter als Hauptleistungspflicht, sich um die Vermittlung und, bei entsprechender Vollmacht, um den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Danach hat er sich laufend zu bemühen, Geschäftsbeziehungen mit neuen Kunden herzustellen und den Umsatz mit vorhandenen Kunden zu steigern.
- Interessenwahrnehmungspflicht
Ferner hat der Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 1, 2. HS das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. Diese Interessenwahrnehmungspflicht hat er bei seiner gesamten Tätigkeit zu beachten.
Aus der Interessenwahrnehmungspflicht leiten sich eine Reihe von Pflichten ab:
- Aus der Interessenwahrnehmungspflicht wird gefolgert, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, den Weisungen des Unternehmers Folge zu leisten. Allerdings unterliegt der Unternehmer bei der Erteilung von Weisungen Beschränkungen, da diese nicht die Selbständigkeit des Handelsvertreters in ihrem Kerngehalt verletzen dürfen.
- Die Interessenwahrnehmungspflicht gebietet dem Handelsvertreter ferner, auf die Bonität der Kunden zu achten.
- Auch die Pflicht des Handelsvertreters, alle ihm vom Unternehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit überlassenen Gegenstände sorgfältig aufzubewahren, wird der Interessenwahrnehmungspflicht entnommen.
- Die Gegenstände, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit erhalten hat, muss der Handelsvertreter gemäß § 667 BGB herausgeben, wenn er sie für seine Tätigkeit nicht mehr benötigt.
- Soweit der Handelsvertreter mehrere Firmen vertritt, hat er ein Konkurrenzverbot während des laufenden Handelsvertreterverhältnisses zu beachten. Das Konkurrenzverbot folgt ebenfalls aus der dem Handelsvertreter obliegenden Interessenwahrnehmungspflicht. Es ist ihm deshalb untersagt, ein weiteres Unternehmen zu vertreten, das mit einem bereits vertretenen in Konkurrenz steht. Die Verletzung des Konkurrenzverbots erlaubt es dem Unternehmer regelmäßig, ohne Abmahnung das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Zudem verliert der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch und er ist dem Unternehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Konkurrenzvertretung entstanden ist.
- Berichtspflichten
Neben der Interessenwahrnehmungspflicht obliegen dem Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 2 HGB einzelne Berichtspflichten. Er ist zunächst allgemein verpflichtet, dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben. Zudem verlangt das Gesetz von ihm konkret, den Unternehmer von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. Welche Nachrichten gerade erforderlich sind, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.
III. Pflichten des Unternehmers
Das Gesetz nennt in § 86 a HGB die sog. Nebenpflichten des Unternehmers. Seine Hauptpflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Tätigkeit des Handelsvertreters wird hingegen von den Provisionsvorschriften der §§ 87 ff. erfasst.
Bei der Beurteilung aller Pflichten des Unternehmers ist jedoch zu beachten, dass er grundsätzlich frei ist, in seinem Geschäftsbereich zu disponieren. Der Unternehmer darf ein Geschäft nur nicht willkürlich, d. h. ohne beachtlichen Grund, oder in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, ablehnen.
- Informationspflichten
86 a Abs.2 HGB verpflichtet den Unternehmer zur Unterrichtung des Handelsvertreters über allgemeine und spezielle Vorkommnisse. Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter zunächst die erforderlichen Nachrichten zu geben. Beiden Parteien eines Handelsvertreterverhältnisses obliegt es also, sich gegenseitig über alle vertragswesentlichen Umstände zu informieren.
Für den Handelsvertreter sind alle Nachrichten als erforderlich anzusehen, die er wissen muss, um möglichst erfolgreich seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Als erforderlich ist demnach die Unterrichtung über Änderungen der Preise oder Geschäfts- und Zahlungsbedingungen sowie über Liefermöglichkeiten anzusehen.
Neben der allgemeinen Unterrichtungspflicht hat der Unternehmer den Handelsvertreter gemäß § 86 a Abs. 2 HGB unverzüglich zu unterrichten, ob er ein vermitteltes oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenes Geschäft annimmt oder ablehnt.
Bei Ablehnung des Geschäfts wird man den Unternehmer auch für verpflichtet ansehen müssen, dem Handelsvertreter die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
Weiterhin enthält § 86 a Abs. 2 HGB die Verpflichtung des Unternehmers, den Handelsvertreter unverzüglich über die Nichtausführung eines vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts zu unterrichten. Mit dieser Mitteilung hat der Unternehmer ferner die Gründe für die Nichtausführung zu nennen, damit der Handelsvertreter seinen Provisionsanspruch beurteilen kann.
- Überlassungspflicht
Gemäß § 86 a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
Neue Unterlagen muss der Unternehmer dem Handelsvertreter laufend ohne besondere Aufforderung zur Verfügung stellen.
IV. Der Provisionsanspruch
Das Gesetz regelt in den §§ 87 ff. HGB die Provision als Entgelt des Handelsvertreters.
Anstelle oder neben der Provision können die Parteien aber auch andere Vergütungen vertraglich festlegen.
Die Entstehung des Provisionsanspruchs ist vom Gesetz mehrstufig aufgebaut.
Gemäß § 87 Abs. 1 HGB erwirbt der Handelsvertreter eine Anwartschaft auf die Provision, wenn während des bestehenden Handelsvertreterverhältnisses ein Geschäft abgeschlossen wird, das entweder auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, oder das ein sogenanntes Folgegeschäft darstellt.
Der Provisionsanspruch entsteht gemäß § 87 a Abs. 1 HGB aber erst, sobald der Unternehmer oder der Kunde das Geschäft ausgeführt haben.
Dieser Anspruch entfällt allerdings wieder, wenn feststeht, dass der Kunde seine Leistung nicht erbringt.
Zudem kann dem Handelsvertreter gemäß § 87 Abs. 2 HGB ein sog. Bezirksprovisionsanspruch zustehen.
Des Weiteren regelt § 87 a die Fälligkeit und § 87 b HGB die Höhe der Provision.
Schließlich kann der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch ausnahmsweise auch für ein Geschäft erlangen, das erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen wird, soweit die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB erfüllt sind.
Detaillierte Informationen zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters finden Sie hier:
Um seine Ansprüche nachprüfen zu können, hat der Handelsvertreter gemäß § 87 c HGB Anspruch auf Erteilung einer Provisionsabrechnung, eines Buchauszugs, auf Auskunft und Bucheinsicht.
- Gemäß § 87 c Abs.1 HGB hat der Unternehmer über die Provisionsansprüche monatlich abzurechnen. Vertraglich kann der Abrechnungszeitraum auf drei Monate ausgedehnt werden. Die Abrechnung hat der Unternehmer ohne Aufforderung schriftlich zu erteilen. Der Anspruch erlischt erst, wenn über alle Provisionsansprüche abgerechnet worden ist.
- 87 c HGB legt fest, dass der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen kann, für die ihm nach § 87 HGB Provisionen gebühren. Den Buchauszug muss der Unternehmer im Gegensatz zur Provisionsabrechnung nicht von selbst, sondern nur auf Verlangen erteilen. Der Buchauszug ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. Es reicht vielmehr aus, dass dem Handelsvertreter Provisionsansprüche erwachsen sind und er den Buchauszug verlangt. Ausnahmsweise entfällt der Buchauszugsanspruch, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter mit jeder Provisionsabrechnung sämtliche Angaben gemacht hat, die er auch in einem Buchauszug hätte niederlegen müssen, so dass sämtliche Provisionsabrechnungen zusammengenommen die Anforderungen an einen Buchauszug erfüllen.
- Weiterhin kann der Handelsvertreter gemäß § 87 c HGB Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Danach hat der Unternehmer u.a. Auskunft zu erteilen über den Abschluss von provisionspflichtigen Geschäften, dessen Ausführung sowie die Modalitäten des Geschäftes.
- 87 c Abs.4 HGB gibt dem Handelsvertreter schließlich das Recht, Einsicht in die Bücher des Unternehmers zu nehmen, wenn dieser die Erteilung eines Buchauszugs verweigert oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs bestehen. Der Handelsvertreter kann die Ansprüche auf Buchauszug und Bucheinsicht nicht nebeneinander geltend machen. Verweigert also der Unternehmer einen Buchauszug, muss der Handelsvertreter sich entscheiden, ob er Klage auf Erteilung des Buchauszugs oder auf Bucheinsicht erhebt.
Sämtliche Kontrollrechte des Handelsvertreters sind vertraglich nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abänderbar.
Detaillierte Informationen zum Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges finden Sie hier:
V. Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses
- Ordentliche Kündigung
Von den Beendigungsgründen besitzt die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses die größte Bedeutung.
Ordentlich kündbar ist gemäß § 89 HGB jedes Handelsvertreterverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist. Ein unbefristetes Vertragsverhältnis kann nur unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen des § 89 Abs. 1 HGB ordentlich gekündigt werden.
Diese Kündigungsfristen betragen
- für das erste Vertragsjahr einen Monat,
- ab dem zweiten zwei Monate,
- ab dem dritten Vertragsjahr drei Monate und
- nach fünf Vertragsjahren sechs Monaten.
Dabei ist die Kündigung jeweils zum Ende eines Monats auszusprechen.
Frei sind die Parteien, längere als die in § 89 Abs. 1 HGB festgelegten Fristen vorzusehen. Für diesen Fall schreibt § 89 Abs. 2 HGB lediglich vor, dass die für den Unternehmer eingreifende
Frist nicht kürzer bemessen sein darf als die Kündigungsfrist, die der Handelsvertreter zu beachten hat.
- Befristetes Vertragsverhältnis
Wird der Handelsvertretervertrag auf eine bestimmte Zeit eingegangen, ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Vielmehr endet das Handelsvertreterverhältnis automatisch mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf. Der Vertrag kann nach Zeitabschnitten (z.B. auf ein Jahr) oder zu einem bestimmten Termin (z.B. zum 31.12.) befristet werden.
Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 HGB gilt ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der Befristung von beiden Teilen fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert.
- Außerordentliche Kündigung
Jedes Handelsvertreterverhältnis kann, egal ob es befristet oder auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich gekündigt werden.
Voraussetzung ist gemäß § 89 a Abs. 1 HGB, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt vor, wenn es für den Kündigenden unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zur ordnungsgemäßen Beendigung, sei es durch ordentliche Kündigung oder Ablauf der Befristung, fortzuführen.
Bei dieser Bewertung sind alle Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zu berücksichtigen.
Beispiele für wichtige Kündigungsgründe für den Handelsvertreter:
- Abwerbung eines Angestellten, eines Untervertreters sowie von Kunden des Handelsvertreters
- Verstoß gegen das Alleinvertretungsrecht durch Einsatz eines weiteren Handelsvertreters
- Nichtbereitstellung der notwendigen Unterlagen gemäß § 86 a HGB, wobei eine Abmahnung erforderlich sein dürfte
- Beleidigende Äußerungen gegenüber dem Handelsvertreter von einigem Gewicht
- Einseitige Bezirksverkleinerung ohne vertraglichen Vorbehalt
- Veräußerung des Unternehmens (es sei denn, es wechseln nur die Gesellschafter) oder des Betriebs des Unternehmers ohne rechtzeitige Information, so dass bis zum Übergang die ordentliche Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann
- Ebenso die Fusion eines Unternehmens mit einem anderen, wobei abzusehen sein muss, dass wegen der dortigen Außendienstorganisation ein eigenes Bestätigungsfeld des Handelsvertreters nicht mehr vorhanden sein wird (und die ordentliche Kündigung zur Rechtswahrung nicht ausreicht)
- Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ( Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel), wenn es dem Handelsvertreter unzumutbar ist mit dem neuen Gebilde zusammenzuarbeiten (und die ordentliche Kündigung nicht ausreicht)
- Wiederholte und beharrliche Verletzung der Provisionsabrechnungs- und -zahlungspflichten trotz Abmahnung
- Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten, wobei es auf Art und Häufigkeit ankommen wird und grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich sein dürfte
- Einseitige, nicht vorbehaltene Provisionskürzung
- Dauerhafte Schlechtlieferung des Unternehmers, weil die Gefahr des Kundenverlustes und damit von Provisionseinbußen besteht. Regelmäßig wird aber eine Abmahnung erforderlich sein
- Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung des Unternehmers berechtigt den Handelsvertreter seinerseits außerordentlich zu kündigen
Beispiele für wichtige Kündigungsgründe für den Unternehmer:
- Schwerwiegende beleidigende Äußerungen des Handelsvertreters, wie im umgekehrten Falle auch
- Verletzung der Berichtspflicht: dies jedenfalls dann, wenn – trotz Abmahnung – überhaupt keine Informationen gegeben werden
- Ausübung einer Konkurrenztätigkeit ohne Genehmigung
- Eine Betriebsumstellung des Unternehmens kann ausnahmsweise eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn sie überraschend und plötzlich erforderlich wird und das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Das Gleiche gilt für eine Betriebsstilllegung sowie eine Unternehmensveräußerung (es sei denn, bei einer Gesellschaft wechseln unter Aufrechterhaltung der Identität nur die Anteilseigner)
- Ein Umsatzrückgang kann einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, wenn er auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Handelsvertreters beruht; man wird jedoch Art und Umfang dieser Pflichtvernachlässigung ebenso berücksichtigen müssen, wie eine Abmahnung erforderlich sein dürfte
- Die Umwandlung einer Einzelfirma durch Eintritt eines Partners in eine OHG hat auf den Vertrag grundsätzlich keinen Einfluss (es kommt nur durch eine entsprechende Vereinbarung zu einem Vertragspartnerwechsel) und berechtigt nur dann zu einer fristlosen Kündigung, wenn die Fortsetzung aus besonderen Gründen unzumutbar ist
- Auch die Einbringung eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine Gesellschaft berührt den Handelsvertretervertrag nicht, sodass ein außerordentliches Kündigungsrecht nur besteht, wenn aus besonderen Gründen die bisherige Zusammenarbeit gravierend gestört wird. Umgekehrt resultiert auch aus der Gesamtrechtsnachfolge ( auch der Handelsvertretervertrag geht automatisch über ) bei einer zweigliedrigen Handelsvertreter-OHG durch Verbleib lediglich eines Gesellschafters nur dann ein außerordentlicher Kündigungsgrund, wenn zu befürchten ist, dass die Interessen des Unternehmens durch den Einzelkaufmann künftig nicht mehr hinreichend gewahrt werden. Das gilt auch dann, wenn der verbleibende Gesellschafter eine Gesellschaft (z. B. eine GmbH) ist
- Diese Grundsätze finden ebenfalls bei der Umwandlung einer Handelsvertretergesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz (Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung) Anwendung. Auch hier geht der Handelsvertretervertrag ohne weiteres auf das andere Gebilde über und kann nur unter den obigen Voraussetzungen außerordentlich gekündigt werden
- Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Gesellschaft kommt es ebenfalls zu einem automatischen Übergang des Handelsvertretervertrages. Jedenfalls wenn der bisherige Vertragspartner auch in der Gesellschaft unvermindert weiter arbeitet, wird eine fristlose Kündigung regelmäßig nicht berechtigt sein.
- Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Handelsvertretergesellschaft stellt regelmäßig keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar
- Insolvenz und Vermögensverfall des Handelsvertreters geben dem Unternehmer ein Recht zur fristlosen Kündigung
- Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen wird durchweg ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach sich ziehen
Gemäß § 89 a Abs.2 HGB kann der Kündigende den ihm durch die außerordentliche Kündigung entstandenen Schaden ersetzt verlangen, wenn der Gekündigte den wichtigen Grund zu vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn er den Kündigungsgrund schuldhaft i.S. v. § 276 Abs.1 BGB, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, verursacht hat.
Liegt ein solches schuldhaftes Verhalten in der Person des anderen vor, begründet auch die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages einen Schadenersatzanspruch, wenn der Vertragspartner berechtigt gewesen wäre, stattdessen fristlos zu kündigen.
Ein Schadenersatzanspruch des Kündigenden besteht trotz schuldhaften Verhaltens des anderen dann nicht, wenn der andere seinerseits berechtigt gewesen wäre, aus einem vom Kündigenden zu vertretenen wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, hiervon aber tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Kündigende, der das Vertragsverhältnis wegen schuldhaften Verhaltens des anderen vorzeitig beenden musste, ist so zu stellen, als sei das Vertragsverhältnis – sofern es unbefristet abgeschlossen worden war – ordentlich gekündigt worden oder – sofern es befristet abgeschlossen worden war – als sei es ausgelaufen.
Zu ersetzen ist damit auch der entgangene Gewinn (§ 252 Satz 1 BGB). Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit derjenige, der den entgangenen Gewinn geltend macht.
Es gilt jedoch die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB, wonach als entgangen der Gewinn gilt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis dafür, dass diese „wahrscheinliche“ Entwicklung nicht oder nicht so eingetreten wäre.
Aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung muss sich der Handelsvertreter, der wirksam wegen eines schuldhaften Verhaltens des Unternehmens gekündigt hat, diejenigen Einkünfte anrechnen lassen, die er durch die nunmehr freigewordenen Arbeitskapazitäten erzielt hat.
Der Schadenersatzanspruch des Unternehmers bei unberechtigter fristloser Kündigung des Handelsvertreters richtet sich vornehmlich auf den ihm durch die Nichtbetreuung des Gebietes entstandenen Schadens.
- Weitere Beendigungstatbestände
Das Handelsvertreterverhältnis kann unabhängig davon, ob es befristet oder unbefristet eingegangen worden ist, jederzeit von den Parteien einvernehmlich aufgehoben werden.
Das Handelsvertreterverhältnis findet zudem automatisch sein Ende, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Des Weiteren wird das Vertragsverhältnis automatisch im Fall des Todes des Handelsvertreters beendet, soweit der Handelsvertretervertrag mit ihm persönlich abgeschlossen wurde. Bei einer Vertretergesellschaft wird hingegen der Bestand des Vertragsverhältnisses grundsätzlich nicht von dem Tod eines Gesellschafters berührt.
VI. Nachvertragliche Wettbewerbsabrede
Das gesetzliche Konkurrenzverbot bindet den Handelsvertreter nur während des laufenden Handelsvertreterverhältnisses. Anschließend ist der Handelsvertreter in seiner gewerblichen Tätigkeit frei und kann deshalb auch Wettbewerber des Unternehmers vertreten.
Diese nachvertragliche Konkurrenztätigkeit kann der Unternehmer nur durch Vereinbarung einer Wettbewerbsabrede unterbinden. Der Unternehmer ist dann aber verpflichtet, den Handelsvertreter für die Unterlassung des Wettbewerbs zu entschädigen.
Die nachvertragliche Wettbewerbsabrede ist nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen worden ist. Daneben schränkt § 90 a HGB die Vereinbarkeit einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein.
Danach kann die Wettbewerbsabrede nur für längstens zwei Jahre nach Vertragsbeendigung abgeschlossen werden. Wird eine längere Frist vereinbart, ist die Abrede nicht unwirksam, sondern an die Stelle der vereinbarten tritt die gesetzlich höchstzulässige Frist von zwei Jahren.
Weiterhin darf sich die Wettbewerbsabrede nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich derer sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen hat.
Die Beschränkungen des Handelsvertreters sollen also nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht weiter gehen als die vertraglichen Bindungen, die er während des Vertragsverhältnisses zu beachten hatte. Bei Fehlen der sachlichen Begrenzung findet ebenfalls eine Reduzierung auf die gesetzlichen Grenzen statt.
§ 90 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 HGB verpflichtet den Unternehmer zwingend, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Detaillierte Informationen zum Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters finden Sie hier:
VII. Handelsvertreterausgleichsanspruch gem. § 89b HGB
Detaillierte Informationen zum Handelsvertreterausgleichsanspruch
gemäß § 89b HGB finden Sie hier: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB
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Das Recht des Handelsvertreters ist in den §§ 84 – 92 c des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt. Es handelt sich bei diesen Vorschriften vorwiegend um Schutzvorschriften für den Handelsvertreter, um ihn vor einem Missbrauch der meist stärkeren wirtschaftlichen Stellung des Unternehmers zu bewahren. Die Vertragsfreiheit ist im Handelsvertreterrecht deshalb nur eingeschränkt gewährleistet. Eine Vereinbarung, die gegen eine zwingende Vorschrift verstößt, ist unwirksam.
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