Inhalt: Gesellschafterstreit Zwangseinziehung und einstweilige Verfügung, Zwangseinziehung einstweilige Verfügung, Gesellschafterstreit einstweiliger Rechtsschutz, Zwangseinziehung einstweiliger Rechtsschutz, Einreichung korrigierte Gesellschafterliste, Widerspruch zur Gesellschafterliste, Einreichung Gesellschafterliste in der ursprünglichen Fassung, Untersagung Beschlussfassung über Zwangseinziehung, Einstweiliger Rechtsschutz Vorfeld Gesellschafterversammlung, Einstweiliger Rechtsschutz nach erfolgter Listenkorrektur

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Gesellschafterstreit – Gesellschafterliste und ZwangseinziehungNachdem mit BGH, Urt. v. 20.11.2018 (BGH II ZR 12/17) geklärt ist, dass die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch im Falle eines eingezogenen Geschäftsanteils greift, stellt sich die Frage, wie der frühere Anteilsinhaber gegen eine unmittelbar nach der Einziehung geänderte Gesellschafterliste und damit den Verlust seiner Mitgliedschaftsrechte vorgehen kann.

Da Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren häufig zu spät kommt, sollen nachfolgend die praxisrelevanten Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes dargestellt werden.

Unter welchen Voraussetzungen sich der frühere Anteilseigner im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr setzen kann, ist eines der meist und überaus kontrovers diskutierten Themen des GmbH-Rechts der letzten Zeit.

Dass der frühere Inhaber des eingezogenen Geschäftsanteils nicht pauschal auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, folgt bereits aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch.

Die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Eigentumsgewährleistung für den Geschäftsanteil würde entwertet, könnte sich der Betroffene nicht effektiv gegen eine unberechtigte Einziehung verteidigen.

In der Sache geht es freilich weniger um Rechtsschutz gegen den Einziehungsbeschluss als um – einstweiligen – Rechtsschutz gegen die Gesellschafterliste.

Das größte Problem des vorläufigen Rechtsschutzes besteht jedoch darin, dass sich nicht ohne weiteres feststellen lässt, ob ein Geschäftsanteil zu Recht oder zu Unrecht eingezogen worden ist.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügeng macht aber dann Sinn, wenn das Registergericht an eine entsprechende Verfügung des Prozessgerichts gebunden ist. Eine solche Bindungswirkung ordnet § 16 Abs. 2 HGB für – vorbeugende – Prozessentscheidungen über die Unzulässigkeit einer Eintragung in das Handelsregister an.

Dementsprechend ist das Registergericht analog § 16 Abs. 2 HGB an eine einstweilige Untersagung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gebunden. 

Der frühestmögliche Zeitpunkt, um sich einem drohenden Rechtsverlust entgegenzustemmen, ist bereits vor der Beschlussfassung über die Zwangseinziehung, wenn der Gesellschafter durch Mitteilung der Tagesordnung – spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung – von dem Plan der innergesellschaftlichen Widersacher erfährt, seinen Geschäftsanteil einzuziehen.

Der Betroffene kann bereits in diesem Zeitpunkt versuchen, die Abstimmung über den Einziehungsbeschluss durch einstweilige Verfügung untersagen zu lassen.

Alternativ kann er sich darum bemühen, das Einreichen einer aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister zu verhindern.

I. Untersagung der Beschlussfassung über die Zwangseinziehung

Im Vorfeld der Gesellschafterversammlung könnte der Betroffene einen Verfügungsantrag stellen, durch welchen es den Mitgesellschaftern unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wird, für die Einziehung zu stimmen.

  1. Statthaftigkeit

Zum Teil wird die Statthaftigkeit eines solchen Antrags generell mit der Begründung abgelehnt, dass hierdurch in den Willensbildungsprozess der Gesellschafterversammlung eingegriffen und zugleich die Beschlusskompetenz und Autonomie der Gesellschafter unterlaufen werde.

Darüber hinaus werde mit einer entsprechenden Untersagungsverfügung die Hauptsache vorweggenommen.

Dem ist nicht zu folgen, vermischt diese Auffassung doch in unzulässiger Weise die Statthaftigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung mit Anforderungen an die Begründetheit des Antrags.

In der Sache kann den erhobenen Bedenken jedenfalls dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass man mit der h.M. an Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund jeweils hohe Anforderungen stellt.

  1. Verfügungsanspruch

Ein Anspruch des von der bevorstehenden Einziehung Betroffenen gegen die – passivlegitimierten – Mitgesellschafter auf Unterlassung der affirmativen Stimmrechtsausübung kann sich aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern ergeben.

Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuebindung folgt die Verpflichtung der Gesellschafter, keinen unwirksamen Gesellschafterbeschluss zu Lasten eines Mitgesellschafters zu fassen.

Ein solcher Verfügungsanspruch i.S.d. § 935 ZPO ist nach allgemeinen Grundsätzen glaubhaft zu machen (vgl. §§ 936, 920 Abs. 2 i.V.m. 294 ZPO).

Das betrifft insbesondere die Umstände, welche die Treuwidrigkeit der Stimmausübung begründen.

Insbesondere muss der Gesellschafter glaubhaft machen, dass die Zwangseinziehung grundlos, willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen erfolgt und die Zustimmung der Mitgesellschafter daher treuwidrig wäre.

Hieran sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil damit ein massiver Eingriff in das privatautonome Abstimmungsverhalten der übrigen Gesellschafter verbunden ist.

In Betracht kommt ein Unterlassungsanspruch beispielsweise, wenn weder die Einladung zur Gesellschafterversammlung noch die Tagesordnung hinreichende Anhaltspunkte für das tatbestandliche Vorliegen eines wichtigen Grundes liefern und ein Einziehungsgrund für den Betroffenen auch nicht offensichtlich ist oder aber der Gesellschafter hinreichend glaubhaft machen kann, dass eine gesellschaftsvertragliche Ermächtigung für die Zwangseinziehung überhaupt fehlt. Das ist praktisch ein seltener Ausnahmefall.

Dagegen wird es dem Gesellschafter im häufigsten Fall einer Einziehung aus „wichtigem Grund“ kaum je gelingen, eine Treuwidrigkeit der Beschlussfassung darzulegen und glaubhaft zu machen.

Das Vorliegen einer „völlig klaren Rechtslage“ kann hier gleichsam ausgeschlossen werden.

Damit scheitert ein solcher Antrag regelmäßig bereits an der mangelnden Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs.

  1. Verfügungsgrund

Der Einziehungsbeschluss wird unmittelbar durch Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen wirksam, d.h., sofern dieser – wie üblich – an der Gesellschafterversammlung teilnimmt, sofort mit Beschlussfassung.

Hierdurch wird der Geschäftsanteil vernichtet, was den denkbar schwersten Eingriff in das Mitgliedschaftsrecht des Betroffenen darstellt.

Gleichwohl kann ein Verfügungsgrund nur bejaht werden, wenn sich der vorläufige Eingriff in den Willensbildungsprozess der Gesellschafterversammlung in Ansehung des Entzugs der Gesellschafterstellung als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig darstellt.

Zu bedenken ist insbesondere, dass mit der nachträglichen Beschlussanfechtung eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Verfügung steht.

Allerdings erweist sich dieses Mittel im Vergleich zum vorbeugenden Rechtsschutz als weniger wirksam, weil aufgrund der langen Regeldauer des Hauptsacheverfahrens und der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste eine irreversible Beeinträchtigung der mitgliedschaftlichen Rechtsstellung droht.

Als weiteres milderes Mittel kommt die Untersagung der Beschlussausführung durch einstweilige Verhinderung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste in Betracht.

Zwar verliert der Betroffene bei diesem Vorgehen seine materielle Gesellschafterstellung. Allerdings kann der frühere Anteilsinhaber im Verhältnis zur GmbH sämtliche mitgliedschaftlichen Rechte ausüben und hat umgekehrt auch sämtliche mitgliedschaftlichen Pflichten zu erfüllen.

Gegenüber der GmbH bleibt der frühere Inhaber des eingezogenen Geschäftsanteils nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG folglich umfassend legitimiert.

Damit sind seine Interessen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinreichend abgesichert, so dass es für eine – weitergehende – Untersagung der Beschlussfassung über die Zwangseinziehung typischerweise an einem Verfügungsgrund fehlt.

II. Untersagung der Beschlussausführung

Der Betroffene wird sich in der Praxis daher vorrangig um die Untersagung der Beschlussausführung bemühen, mithin um die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister.

Der Vorteil im Vergleich zur Untersagung der Beschlussfassung liegt darin, dass hiermit kein Eingriff in den Willensbildungsprozess der Gesellschafterversammlung verbunden ist, während die einstweilige Sicherungsanordnung die berechtigten Interessen des früheren Anteilsinhabers bis zur Klärung der materiellen Rechtslage im Hauptsacheverfahren hinreichend wahrt.

Dass es sich hierbei um eine statthafte Möglichkeit zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, hat der II. Zivilsenat des BGH bereits grundsätzlich anerkannt.

  1. Antragstellung

Die Aufnahme einer – nach erfolgter Einziehung – geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister dauert regelmäßig nur wenige Werktage.

Das Zeitfenster für den Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung ist dementsprechend schmal.

Da ein Verfügungsantrag, der zwischen der Beschlussfassung über die Zwangseinziehung und der Aufnahme der Liste zum Handelsregister gestellt wird, kaum jemals erfolgreich sein wird, ist es zulässig und auch ratsam, den Erlass einer vorläufigen Sicherungsanordnung noch vor Durchführung der Gesellschafterversammlung zu stellen.

  1. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache

Allerdings könnte sich die Untersagung der Listenkorrektur als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen.

Danach dürfen Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorläufig, d.h. bis zur abschließenden Klärung in der Hauptsache, geregelt werden, ohne dass vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Reversibilität der begehrten Anordnung.

Gerade die Ausführung oder Unterlassung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen lässt sich vielfach nicht mehr rückgängig machen, so dass an den Erlass einstweiliger Verfügungen hohe Anforderungen zu stellen sind.

Unbedenklich ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allerdings, wenn ohne die vorläufige Sicherung die Existenz des Antragstellers gefährdet ist oder ein endgültiger Rechtsverlusts droht.

Ist also die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht geeignet, einen in der Zwischenzeit womöglich eintretenden Rechtsverlust zu revidieren, ist die beantragte Unterlassungsverfügung schon mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auf Grundlage des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs zu erlassen.

Unter diesen Voraussetzungen ist der streitige materiell-rechtliche Anspruch effektiv zu sichern, selbst wenn hierdurch für die Dauer ihrer vorläufigen Anordnung faktisch das Rechtsschutzziel des Hauptsacheverfahrens verwirklicht wird.

In diesem Fall bildet das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache demnach keine unüberwindliche Hürde für eine einstweilige Sicherungsverfügung.

Die zeitweilige Untersagung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste schützt dagegen lediglich die formelle Gesellschafterstellung. Zwar ist gerade diese formelle Position im Binnenverhältnis zur Gesellschaft die allein maßgebliche, gleichwohl kann von einer – echten – Vorwegnahme der Hauptsache nur dann die Rede sein, wenn dem Betroffenen auch die materielle Gesellschafterstellung – zumindest vorübergehend – zuerkannt würde.

Das ist mit Erlass der vorläufigen Unterlassungsanordnung hingegen nicht der Fall. Mit der wirksamen Einziehung ist der Betroffene in materieller Hinsicht kein Gesellschafter mehr. Die unterlassene Korrektur der Gesellschafterliste erhält ihm allein eine formelle Gesellschafterstellung.

Ist absehbar, dass es infolge der Einreichung der Gesellschafterliste und der Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter zu Maßnahmen kommt, die sich im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig machen lassen, dann entspricht es dem Regelungsziel des § 935 ZPO, eine einstweilige Untersagungsverfügung zu erlassen.

  1. Verfügungsanspruch

Der Verfügungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller wahrer Inhaber des von der beabsichtigten Änderung der Gesellschafterliste betroffenen Geschäftsanteils ist und die angestrebte Listenkorrektur daher zu einer Unrichtigkeit der Gesellschafterliste führen würde.

Denn der wahre Gesellschafter hat aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses gegen die GmbH einen Anspruch, dass diese rechtswidrigen Eingriffe in seine mitgliedschaftliche Rechtsstellung unterlässt.

Passivlegitimiert ist folglich die Gesellschaft.

Praktische Schwierigkeiten bereitet allerdings die Feststellung, ob tatsächlich ein wichtiger Grund für die Einziehung vorlag.

Diese Frage ist in einem offenen Abwägungsvorgang zu entscheiden, dessen Ausgang oftmals nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann.

Schon deshalb bereitet eine Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nicht unerhebliche Schwierigkeiten.

In der Folge kommt es maßgeblich auf die Verteilung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast an. Diese folgt nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung im Hauptsacheverfahren.

Der Betroffene muss die Fehlerhaftigkeit der Zwangseinziehung und damit das Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in seine Mitgliedschaftsrechte als überwiegend wahrscheinlich darlegen.

Zu diesem Zweck kann er sich darauf berufen, dass der Einziehungsbeschluss nichtig ist.

Beruft er sich auf dessen Anfechtbarkeit, muss er zusätzlich glaubhaft machen, dass er fristgerecht Anfechtungsklage erhoben hat.

Sofern der Betroffene vorträgt, dass es an einem Einziehungsgrund fehlt, muss die Gesellschaft die konstituierenden Tatsachen darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen.

Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Gesellschaft, so dass der Verfügungsanspruch in der hiesigen Fallgestaltung oftmals vorliegen wird.

  1. Verfügungsgrund

Der Antragsteller muss weiterhin den Verfügungsgrund glaubhaft machen.

Nach Maßgabe des § 935 ZPO muss die Besorgnis bestehen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung seines Verfügungsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zu diesem Zweck wird der Betroffene geltend machen, dass er durch den Verlust der formellen Legitimation keine Mitgliedschaftsrechte mehr ausüben und daher die innerorganisatorische Willensbildung bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr länger beeinflussen kann.

Es besteht die Gefahr, dass zwischen seiner Löschung in der Gesellschafterliste und der rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren irreversible Struktur- und Grundlagenentscheidungen getroffen werden, die wegen der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch dann wirksam bleiben, wenn später die Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses rechtskräftig festgestellt wird.

Umgekehrt haben die übrigen Gesellschafter ein berechtigtes Interesse daran, dass ein Mitgesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund für die Einziehung seines Geschäftsanteils vorliegt, nicht länger die Funktions- und Handlungsfähigkeit der GmbH beeinträchtigt.

Diese widerstreitenden Interessen sind im Rahmen einer folgenorientierten Interessenabwägung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls sind die Nachteile, die den Antragsteller bei einem Scheitern des Verfügungsantrags treffen, mit den Nachteilen abzuwägen, welche die Gesellschaft bei Erlass der Untersagungsverfügung erleidet.

Dabei richten sich die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrunds nach dem Maß der Gefährdung und dem Gewicht der betroffenen Interessen der Verfahrensbeteiligten sowie den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren.

Eine wichtige Rolle spielt hierbei auch die Frage, ob das Sicherungsbedürfnis des Antragstellers im Vergleich zur Untersagung der Listenkorrektur durch minderschwere Maßnahmen befriedigt werden kann.

Gleich wirksame, minderschwere Maßnahmen stehen jedoch nicht zur Verfügung stehen.

Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nach der Einziehung die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zu untersagen, ist folglich nach allgemeinen Grundsätzen anhand einer ganzheitlichen Interessenabwägung zu treffen, im Rahmen derer sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls sowie die berechtigten Interessen der von der Untersagungsanordnung Betroffenen umfassend zu berücksichtigen und gegeneinander ababzuwägenzuwägen sind.

Hinsichtlich der Gewichtung der berührten Interessen kommt jedoch den konkreten Mehrheitsverhältnissen in der Gesellschaft entscheidende Bedeutung zu.

Wird der Anteil eines Mehrheitsgesellschafters eingezogen und dieser aus der Gesellschafterliste getilgt, so kommt es unmittelbar zu einem Kontrollwechsel.

Die veränderten Machtverhältnisse ermöglichen weitreichende Geschäftsführungsentscheidungen sowie die Fassung und Umsetzung satzungs- und strukturändernder Beschlüsse, die nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens entweder überhaupt nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand rückgängig gemacht werden können.

Bei der Einziehung einer Mehrheitsbeteiligung werden die Interessen des Mehrheitsgesellschafters durch den Verlust der formellen Gesellschafterstellung folglich besonders stark gefährdet, so dass die Gesamtabwägung tendenziell eher zu seinen Gunsten ausfallen wird, um seine Rechte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu sichern.

Bei einem Minderheitsgesellschafter stellt sich die Interessenlage etwas anders dar. Wegen seiner geringen Stimmrechtsmacht wird ihm durch die Einziehung nicht die Herrschaft über die Gesellschaft entzogen.

In Abhängigkeit von der konkreten Größe seiner Beteiligung kann er höchstens eine Sperrminorität verlieren, die es ihm bisher ermöglichte, unliebsame Satzungs- und Strukturentscheidungen zu verhindern.

Der ihn infolge der Löschung aus der Gesellschafterliste treffende Nachteil ist demnach zwar immer noch ein gewichtiger, aber freilich weniger bedeutsam als bei einem Mehrheitsgesellschafter.

Insbesondere konnte er sich auch während seiner Mitgliedschaft bei Beschlussgegenständen, die mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, nicht gegen eine Gesellschaftermehrheit durchsetzen.

In der Tendenz noch geringer schlagen die Nachteile des mit weniger als 25 % am Stammkapital beteiligten Gesellschafters zu Buche, der auch von einer qualifizierten Gesellschaftermehrheit beschlossene Satzungs- und Strukturmaßnahmen hinnehmen musste.

Der Minderheitsgesellschafter wird hier regelmäßig keine irreversiblen Nachteile glaubhaft machen können, die er nicht auch im Falle des Fortbestands seiner Gesellschafterstellung zu dulden gehabt hätte, so dass es hier im Regelfall nicht geboten erscheinen wird, zu seinen Gunsten eine einstweilige Untersagungsverfügung zu erlassen.

III. Einstweiliger Rechtsschutz nach erfolgter Listenkorrektur

Ist es dem früheren Inhaber des eingezogenen Geschäftsanteils nicht – rechtzeitig – gelungen die Listenkorrektur zu unterbinden, dann hat er mit Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in den Registerordner seine Legitimation gegenüber der Gesellschaft verloren und kann infolgedessen keine Mitgliedschaftsrechte mehr wahrnehmen.

Sein einstweiliges Rechtsschutzziel muss nun darauf gerichtet sein, den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Einreichung einer Gesellschafterliste in der ursprünglichen Fassung zu erwirken.

In praktischer Hinsicht kann es sich empfehlen, dieses Begehren als Hilfsantrag mit einem Hauptantrag auf Unterlassung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zu verbinden.

  1. Verfügungsanspruch

Heute ist unbestritten, dass der wahre Gesellschafter seinen Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gegen die Gesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen kann.

Der materiellrechtliche Anspruch auf Listenkorrektur begründet den – nach allgemeinen Grundsätzen glaubhaft zu machenden – Verfügungsanspruch i.S.d. §§ 935, 940 ZPO.

An die Glaubhaftmachung dieses Anspruchs dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Das gilt für die Zwangseinziehung umso mehr, weil nach den allgemeinen Grundsätzen die Glaubhaftmachungslast für das Bestehen des Einziehungsgrunds bei der Gesellschaft liegt.

Im Ergebnis muss der Antragsteller also glaubhaft machen, dass die Gesellschafterliste insofern fehlerhaft ist, weil er nicht länger als wahrer Gesellschafter ausgewiesen ist.

Die Gesellschaft muss umgekehrt den Einziehungsgrund glaubhaft machen. Im Zweifel wird der Betroffene daher regelmäßig einen Verfügungsanspruch mit Erfolg glaubhaft machen können.

  1. Verfügungsgrund

Die in Rede stehende Regelungsverfügung muss nach Maßgabe des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig sein.

Daraus folgen im Vergleich zur Sicherungsanordnung allerdings keine erhöhten Anforderungen.

Stattdessen gilt das zum Verfügungsgrund der Unterlassungsverfügung Gesagte entsprechend.

Auch für die Regelungsanordnung nach § 940 ZPO ist auf Grundlage einer folgenorientierten Interessenabwägung festzustellen, ob nach sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls die aus der aktuellen Gesellschafterliste für den Antragsteller resultierenden Nachteile die aus einer Listenkorrektur für die übrigen Gesellschafter folgenden Nachteile überwiegen und daher zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Erlass einer einstweiligen Verfügung angezeigt ist.

IV. Zusammenfassung

1.

Das grundlegende Problem der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei einer Listenkorrektur nach Zwangseinziehung besteht darin, dass sich nicht ohne weiteres feststellen lässt, ob der Geschäftsanteil zu Recht oder zu Unrecht eingezogen worden ist.

Davon abgesehen stehen sich das Interesse des zu Unrecht von der Einziehung Betroffenen an einer Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte und das Interesse der übrigen Gesellschafter an einer funktions- und handlungsfähigen Gesellschaft diametral gegenüber.

Den Betroffenen pauschal auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, verstößt gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch und die verfassungsrechtlich fundierte Eigentumsgewährleistung für den Geschäftsanteil.

2.

Das Registergericht ist analog § 16 Abs. 2 HGB an eine einstweilige Untersagung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gebunden.

3.

Für die – grundsätzlich statthafte – vorläufige Untersagung der Beschlussfassung über die Zwangseinziehung fehlt es regelmäßig an einem tauglichen Verfügungsgrund, weil dem Betroffenen als milderes Mittel die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zur Verfügung steht.

4.

Die vorläufige Untersagung der Listeneinreichung kann und sollte bereits vor der Beschlussfassung über die Zwangseinziehung beantragt werden.

Sie stellt gegenüber dem Hauptsacheverfahren, das gegen den Einziehungsbeschluss gerichtet ist, keine Vorwegnahme der Hauptsache dar.

Der Verfügungsanspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislastverteilung glaubhaft zu machen.

Das Bestehen eines Verfügungsgrundes anhand einer Interessenabwägung zu ermitteln.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls sind die Nachteile, die den Antragsteller bei einem Scheitern des Verfügungsantrags treffen, mit den Nachteilen abzuwägen, welche die übrigen Gesellschafter bei Erlass der Untersagungsverfügung erleiden.

Dabei sind auch das Maß der Gefährdung und das Gewicht der betroffenen Interessen und Nachteile sowie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren in Rechnung zu stellen.

Die Gesamtabwägung wird bei der Zwangseinziehung einer Mehrheitsbeteiligung tendenziell eher zugunsten des früheren Anteilsinhabers ausgehen als bei der Zwangseinziehung einer Minderheitsbeteiligung.

5.

Unter denselben Voraussetzungen kann der frühere Inhaber des eingezogenen Geschäftsanteils nach erfolgter Listenänderung den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Einreichung einer Gesellschafterliste in der ursprünglichen Fassung erwirken.

Aufgrund meiner Erfahrung aus zahlreichen begleiteten Streitigkeiten unter Gesellschaftern erstreckt sich meine Unterstützung auf:

  • die Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen im Konfliktfall,
  • die Begleitung in Gesellschafterversammlungen im Konfliktfall,
  • die Planung von Trennungsstrategien (Fälle der Kündigung, des Ausschlusses und der Einziehung von Gesellschaftsanteilen) und Verteidigungsstrategien hinsichtlich des Verbleibens in der Gesellschaft,
  • die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen sowie
  • die Beratung und Vertretung bei der Abberufung bzw. Amtsniederlegung des Geschäftsführers.

Gemeinsam mit meinen Mandanten entwickle ich eine erfolgversprechende Strategie bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern und setze diese mit den verfügbaren rechtlichen und taktischen Mittel entsprechend um.

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