Gesellschafterstreit 50:50 GmbH –
Gesellschafterversammlung (Teil I)

Gemeinsam mit meinen Mandanten entwickle ich eine erfolgversprechende Strategie bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern und setze diese mit den verfügbaren rechtlichen und taktischen Mittel entsprechend um.
Jörg Streichert IconRechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Darum geht es im Kern: Bei paritätisch geführten GmbHs liegt es wegen der Pattsituation in der Gesellschafterversammlung auf der Hand, dass sich nicht nur Probleme bei der Führung der Gesellschaft ergeben können, sondern auch, dass Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern zu einer Lähmung der Gesellschaft führen können. Eskaliert der Streit zwischen den Gesellschaftern, kommt es darauf an, die Besonderheiten der paritätischen GmbH bei den allgemeinen Regeln der Gesellschafterversammlung zu beachten.

Eine saubere Prüfung und eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der konkreten Situation sind …

… unerlässlich, um das Ziel eines der beiden Gesellschafter möglichst schonend zu erreichen.

Die Gesellschafterversammlung ist gerade in einer paritätisch geführten GmbH von besonderer Bedeutung. Denn hier treffen die Gesellschafter die wesentlichen Entscheidungen.

Grundsätzlich richten sich die Stimmen der Gesellschafter nach ihrer Beteiligung am Stammkapital.

Da § 47 Abs. 1 GmbHG für Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt, also mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, gelten bei einer Pattsituation die jeweiligen Beschlussanträge als abgelehnt.

Da bei einem Gesellschafterstreit angesichts dieser Pattsituation keiner der Gesellschafter darauf vertrauen kann, der jeweils andere werde derselben Meinung sein, ist es umso wichtiger, keine Fehler bei der Einberufung, Ladung und Abhaltung der Versammlung sowie bei der Beschlussfassung und der gegebenenfalls späteren Anfechtung der gefassten Beschlüsse zu machen.

Gerade bei der Einberufung der Versammlung und der Feststellung der Beschlüsse können kleine Unachtsamkeiten Zeit und Geld kosten.

In diesem Beitrag stelle ich den Ablauf einer Versammlung sowohl aus der Sicht des „angreifenden“ als auch des „verteidigenden“ Gesellschafters dar.

I. Einberufung der Versammlung in der 50:50 GmbH

Zuständig für die Einberufung der Gesellschafterversammlung sind grundsätzlich die Geschäftsführer (§49 Abs. 1 GmbHG), die aber auch einen Dritten (z.B. einen Rechtsanwalt) zur Ladung bevollmächtigen können.

Ist nur einer der beiden Gesellschafter auch Geschäftsführer der Gesellschaft, erfolgt eine Einberufung allein durch ihn in dieser Eigenschaft.

Verständigen sich die Gesellschafter einvernehmlich auf eine Versammlung, ist eine förmliche Einberufung überflüssig.

Kommt es zwischenzeitlich zum Streit, darf der Geschäftsführer diese Versammlung nicht durch eine zeitlich zuvor einberufene Versammlung konterkarieren.

Sind beide Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, was bei einer paritätischen GmbH die Regel ist, kann jeder eine Versammlung gesondert einberufen, auch wenn nur Gesamtvertretungsbefugnis besteht.

Ist der einberufende Gesellschafter selbst nicht Geschäftsführer, kann er eine Einberufung nur über den Umweg des § 50 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GmbHG erzwingen. Nach § 50 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter das Recht, von dem Geschäftsführer die Einberufung einer Versammlung zu verlangen.

Will ein Berater für seinen Mandanten das Recht aus § 50 Abs. 1 GmbHG geltend machen, muss die Vollmacht sich ausdrücklich auf das Recht aus § 50 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GmbHG beziehen.

Kommt der Geschäftsführer dem Einberufungsverlangen nicht nach, kann der Gesellschafter die Versammlung nach § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen.

Ratsam ist hier, das Verlangen mit einer Frist von einem Monat zu stellen, für deren Verstreichen lassen die Folge des § 50 Abs. 3 GmbHG anzukündigen, das Verlangen ordentlich zu begründen, die Tagesordnungspunkte beizufügen und bei einer Vertretung die hinreichend konkretisierte Vollmacht analog § 47 Abs. 3 GmbHG – mindestens in Textform – nachzuweisen.

Wegen der Schwierigkeiten, die mit dem Verfahren nach § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG verbunden sind, ist es ratsam, in die Satzung der GmbH eine Regelung aufzunehmen, die es jedem Gesellschafter gestattet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Auch wenn beide Gesellschafter zugleich Geschäftsführer sind, sollte eine solche Regelung vorsichtshalber in den GeGesellschaftsvertragsellschaftsvertrag aufgenommen werden, falls einer der beiden Geschäftsführer später außerordentlich abberufen wird.

II. Absage der Versammlung in der 50:50 GmbH

Eine von dem Geschäftsführer einberufene Versammlung kann jederzeit wieder abgesagt werden und ist dann als Nichtladung anzusehen.

Erscheint der andere Gesellschafter trotz Absage in der Versammlung, sind die dort gefassten Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig.

Ist in der paritätischen GmbH ein Gesellschafter der Alleingeschäftsführer, oder hat er auf einen Fremdgeschäftsführer Einfluss, kann er die Absage der Versammlung dazu nutzen, bestimmte, für ihn ungünstige Beschlüsse zu verhindern.

Auch wenn der hinter der Absage stehende Wille als treuwidrig einzustufen sein sollte, ist die Absage in Ansehung des streng formalisierten Einberufungsverfahrens aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam, da andernfalls – mit dem Argument der Treuwidrigkeit – unklar sein kann, ob überhaupt noch eine gültige Einberufung vorliegt.

Für diese Fälle sieht § 50 Abs. 1 GmbHG das Recht vor, die Einberufung zu verlangen.

Erfüllt der Geschäftsführer das Verlangen nach § 50 Abs. 1 GmbHG, darf er die einberufene Versammlung ebenfalls – auch unbegründet – wieder absagen. Das Ziel von § 50 Abs. 1 GmbHG ist zwar die Abhaltung der Versammlung zu ermöglichen, auf die die Gesellschafter einen Anspruch haben.

Dennoch ist aus den soeben dargestellten Gründen auch eine erneute Absage nicht wegen Treuwidrigkeit unbeachtlich. Der sich auf § 50 Abs. 1 GmbHG berufende Gesellschafter hat nämlich die Möglichkeit, seine Rechte aus § 50 Abs. 3 GmbHG geltend zu machen.

Verlangt ein Gesellschafter die Einberufung einer Versammlung nach § 50 Abs. 1 GmbHG und ist zu befürchten, dass der Geschäftsführer die Versammlung kurz vor dem Stattfinden absagen könnte, sollte im Einberufungsverlangen zugleich ein zweites Einberufungsverlangen für den Fall der Absage formuliert und das Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG für den Fall einer erneuten Absage angekündigt werden.

Beruft der andere Gesellschafter gem. § 50 Abs. 3 GmbHG selbst eine Versammlung ein, kann der Geschäftsführer diese in keinem Fall absagen, da zu einer Absage nur die jeweils einberufende Person zuständig und damit berechtigt ist.

III. Abhaltung der Versammlung in der 50:50 GmbH

  1. Der Versammlungsleiter

Bei Abhaltung der Versammlung wird in der Praxis regelmäßig ein Versammlungsleiter gewählt, der ggf. auch das Protokoll schreiben wird.

Fehlt eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wird er – mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen – gewählt.

Wegen der Pattsituation in der paritätischen GmbH wird eine solche Wahl im Streitfall nicht zustande kommen.

Ausnahmen ergeben sich nur dann, wenn

  • die Person des Versammlungsleiters durch die Satzung vorgeschrieben ist,
  • einer der beiden Gesellschafter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint oder
  • der Gesellschafter zwar erscheint, er jedoch irrig glaubt, Ladungsmängel zu erkennen und sich deshalb generell jeglicher Stimmenabgabe enthält, um eine Vollversammlung zu verhindern.

Ist die Wahl eines Versammlungsleiters in der Satzung zwingend vorgeschrieben und kann er wegen der Pattsituation nicht gewählt werden, wird die Satzungsbestimmung nicht anzuwenden sein, da andernfalls die Tagesordnung nicht aufgerufen werden könnte. Hier wird zugunsten der Handlungsfähigkeit eine Satzungsdurchbrechung erforderlich sein.

Wählen die Gesellschafter keinen Versammlungsleiter, hat dies keine Auswirkungen auf die zu fassenden Beschlüsse, da insoweit kein Fehlerzusammenhang besteht.

Der Versammlungsleiter soll den geordneten Gang der Versammlung sicherstellen und ist in Bezug auf den Verfahrensablauf zur Neutralität verpflichtet, jedoch nicht hinsichtlich seiner eigenen Gesellschafterrechte.

Er darf keine inhaltlichen Entscheidungen bezüglich der Tagesordnung treffen, z.B. Tagesordnungspunkte absetzen, hinzufügen oder vertagen und muss sich bei seinen Ordnungsmaßnahmen objektiv verhalten.

Zwar sind die Gesellschafter gegenüber dem Versammlungsleiter grundsätzlich weisungsbefugt, jedoch ist diese Befugnis in der paritätischen GmbH praktisch wirkungslos: Der einmal ordentlich gewählte Versammlungsleiter hat damit eine unentziehbare Leitungs- und Beschlussfeststellungsbefugnis, da er bei seiner Abwahl nicht dem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt.

Der hierfür legitimierte Versammlungsleiter hat die Befugnis, das Zustandekommen oder die Ablehnung von Beschlüssen formell festzustellen, mit der Folge, dass der Beschluss mit seiner Feststellung vorläufige Verbindlichkeit erlangt und bestandskräftig wird, wenn er nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen wird.

Die Legitimation wird ihm entweder durch die Satzung oder durch einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit verliehen. Sofern jedoch kein Gesellschafter widerspricht, wird die Wahl des Versammlungsleiters im Zweifel auch dessen Legitimation zur Beschlussfeststellung bedeuten.  Da er auch dazu befugt ist, Stimmverbote nach § 47 Abs. 4 GmbHG zu bejahen, kommt ihm eine erhöhte Verantwortung zu.

In der paritätischen GmbH wird er i.d.R. nicht deshalb bestellt, um einen geordneten Gang der Versammlung zu garantieren, da bei einer Zwei-Personen-GmbH diese Aufgabe von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Vielmehr wird es ihm gerade in zerfahrenen Streitfällen darum gehen, seine Rechtsmacht zum Nachteil seines Kontrahenten ausüben zu können.

Die Kompetenz zur Beschlussfeststellung hat der Versammlungsleiter jedenfalls dann nicht, wenn er nicht ordnungsgemäß gewählt bzw. legitimiert wurde. Hat sich ein Beteiligter die Stellung als Versammlungsleiter angemaßt, entfalten die Feststellungen keine vorläufige Verbindlichkeit.

Kommt wegen der Stimmengleichheit der Gesellschafter keine Entscheidung über die Wahl des Versammlungsleiters und des Protokollführers zustande, kann und sollte die Versammlung gleichwohl fortgesetzt werden, denn ein Versammlungsleiter ist keine gesetzliche Notwendigkeit.

Jeder Gesellschafter sollte zu Beweiszwecken dann ein eigenes Protokoll führen. Sofern keine Satzungsbestimmung über die Protokollführung existiert, hat das selbsterstellte Protokoll keine andere Beweiskraft als ein von einem gewählten Protokollführer „offiziell“ erstelltes Protokoll.

Akzeptieren die Gesellschafter das Protokoll jedoch, erlangt es Beweiskraft, so dass ein späteres Berufen auf abweichende Tatsachen nicht präjudiziell ist.

  1. Die Beschlussfähigkeit

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Feststellung der Beschlussfähigkeit.

Enthält die Satzung keine Bestimmung hierzu, ist die Versammlung auch bei Erscheinen eines Gesellschafters beschlussfähig.

Um die Überrumpelung des anderen Gesellschafters zu vermeiden, empfiehlt es sich in der 50:50 GmbH, eine entsprechende Bestimmung mit einem Mindestanwesenheitsquorum in die Satzung aufzunehmen. Ist die Versammlung beschlussunfähig und fasst der anwesende Gesellschafter gleichwohl einen Gesellschafterbeschluss, ist dieser nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

Bleibt ein Gesellschafter der Versammlung nur deshalb fern, um die Beschlussfähigkeit zu verhindern, handelt er treuwidrig; in diesem Fall gilt die Versammlung als beschlussfähig.

Diese Folge sorgt in der paritätischen GmbH für erheblichen Zündstoff, da der in der Versammlung erschienene und allein beschließende Gesellschafter stets den Treuwidrigkeitseinwand vortragen wird.

Entscheidend ist die Beantwortung der Frage, wann das Fernbleiben schon als treuwidrig gewertet werden muss. Dabei ist, wie immer bei der Beurteilung der Treuwidrigkeit, eine Einzelfallbetrachtung geboten. So ist beispielsweise hinsichtlich der Satzungsregelung zu differenzieren: Besteht nach der Satzung die Möglichkeit, eine Folgeversammlung mit jederzeitiger Beschlussfähigkeit einzuberufen, ist das bloße Fernbleiben in der ersten Versammlung noch nicht treuwidrig.

Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten, das nachweislich darauf abzielt, die Gesellschafterversammlung grundlos und rechtsmissbräuchlich zu boykottieren, und es damit entgegen Treu und Glauben als anstößig erscheint, der Versammlung nicht beizuwohnen.

Es müssen also gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, um die Treuwidrigkeit zu begründen.

Verlässt ein Gesellschafter die Gesellschafterversammlung nach anfänglicher Präsenz wieder, handelt er dann nicht treuwidrig, wenn hierfür gute Gründe vorliegen, z.B. Ladungsfehler, fehlerhafte Beschlussvorlagen, unverschuldet mangelnde Vorbereitung, plötzliche körperliche Beschwerden, etc.

Bei der Beschlussunfähigkeit geht in erster Linie darum, die Gefahr einer Überrumpelung von Gesellschaftern einzudämmen und eine Mindestzahl der Gesellschafter an der Meinungsbildung zu beteiligen, obwohl ordnungsgemäß einberufen wurde. Gerade dieses Erfordernis ist bei bloßer Anwesenheit aller Gesellschafter gegeben.

Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass der Gesellschafter stets treuwidrig handelt, wenn er die Versammlung ohne einen entsprechenden Grund wieder verlässt oder der Beschlussfassung widerspricht, obwohl keine Ladungsfehler vorliegen.

  1. Abhandlung der Tagesordnung und Beschlussfeststellung

Wurde ein Versammlungsleiter bestellt, hat er die Tagesordnung einzeln abzuarbeiten.

Stellt er einen positiven, annehmenden Beschluss fest, muss der Betroffene fristgerecht Anfechtungsklage erheben.

Stellt er einen negativen, ablehnenden Beschluss fest, muss die Anfechtungsklage – zur Einziehung des ablehnenden Beschlusses zusätzlich mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage zur Herbeiführung des gewollten Beschlussergebnisses kombiniert werden.

Verstößt der Versammlungsleiter gegen seine Pflichten, sollte der rügende Gesellschafter die Vorgehensweise des Versammlungsleiters detailliert notieren, also ein eigenes Protokoll führen.

Fehlt ein legitimierter Versammlungsleiter, wird ein Beschluss nur dann vorläufig verbindlich, wenn sich die Gesellschafter über die Richtigkeit der Stimmenabgabe einig sind und deshalb zumindest formell von einer Beschlussfassung ausgehen, sei sie nun fehlerhaft oder nicht.

Ist dies nicht der Fall, was in der 50:50 GmbH die Regel ist, ist kein Beschluss gefasst, und zwar auch dann nicht, wenn einer der Gesellschafter die streitige Beschlussfeststellung selbst protokolliert. Denn diese Protokollierung stellt bloß die Erfassung der seiner Auffassung nach abgegebenen Stimmen dar und konstituiert nicht die Einigkeit über die Beschlussfassung.

Leitet mangels Wahl des Versammlungsleiters einer der Gesellschafter die Versammlung faktisch, sollte er in Streitfällen stets nachfragen, wie sein Gegenüber den Fortgang der Versammlung vorantreiben würde, um ihn nicht zu übergehen. Stets sollten alle Vorkommnisse protokolliert, Widersprüche aufgenommen und wichtige Details festgehalten werden.

Ein allzu schnelles Feststellen von Beschlüssen ist hier nicht ratsam, da ansonsten der Einwand erhoben werden könnte, der protokollierende Gesellschafter habe auf gegebenenfalls berechtigte Einwände des Mitgesellschafters nicht reagiert.

Zuweilen kommt es auch vor, dass unter Protest des anderen Gesellschafters ein Gesellschafter sich eigenmächtig selbst zum Versammlungsleiter bestellt und die Beschlüsse feststellt. In diesem Falle fehlt ihm die Kompetenz dazu, so dass die Beschlüsse zumindest keine Wirksamkeit erlangen.

IV. Zusammenfassung

1. Ist der einberufende Gesellschafter nicht zugleich Geschäftsführer, sind die Besonderheiten des § 50 Abs. 1 und 3 GmbHG zu beachten. Hier ist es ratsam, in die Satzung der GmbH eine Regelung aufzunehmen, die es jedem Gesellschafter gestattet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

2. Hat einer der Gesellschafter-Geschäftsführer die Versammlung einberufen, kann der andere sie nicht wieder absagen.

3. In der paritätischen GmbH ist besondere Vorsicht bei der Wahl des Versammlungsleiters geboten, da ihm eine unentziehbare Leistungsmacht und Beschlussfeststellungskompetenz zukommt.

Fehlt eine satzungsmäßige Grundlage für seine Wahl, kann er auch mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

Wegen der besondern Situation in der Gesellschafterversammlung, kann der Versammlungsleiter in der 50:50 GmbH nur in den folgenden Fällen wirksam gewählt werden:

  • Seine Person ist durch die Satzung vorgeschrieben,
  • (2) einer der beiden Gesellschafter erscheint trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht in der Versammlung oder
  • (3) beide Gesellschafter erscheinen in der Versammlung, einer der beiden glaubt jedoch irrig, Ladungsmängel zu erkennen und enthält sich deshalb generell jeglicher Stimmenabgabe, um eine Vollversammlung zu verhindern.

4. Stellt der legitimierte Versammlungsleiter einen positiven, annehmenden Beschluss fest, entfaltet dieser einstweilige Wirksamkeit. Der Betroffene muss fristgerecht Anfechtungsklage erheben.

Stellt er einen negativen, ablehnenden Beschluss fest, muss die Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden werden.

5. Hat der Versammlungsleiter seine Stellung eigenmächtig angemaßt, sind die Beschlüsse nicht wirksam festgestellt und entfalten einstweilige Wirksamkeit. In diesem Fall ist positive Beschlussfeststellungsklage zu erheben.

Aufgrund meiner Erfahrung aus zahlreichen begleiteten Streitigkeiten unter Gesellschaftern erstreckt sich meine Unterstützung auf:

  • die Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen im Konfliktfall,
  • die Begleitung in Gesellschafterversammlungen im Konfliktfall,
  • die Planung von Trennungsstrategien (Fälle der Kündigung, des Ausschlusses und der Einziehung von Gesellschaftsanteilen) und Verteidigungsstrategien hinsichtlich des Verbleibens in der Gesellschaft,
  • die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen sowie
  • die Beratung und Vertretung bei der Abberufung bzw. Amtsniederlegung des Geschäftsführers.
Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
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