Keine Pflicht zur Aufrechterhaltung D&O-Versicherung

Einem Geschäftsführer ist anzuraten, die Versicherungsprämien aus eigenen Mitteln zu bestreiten, wenn und soweit er es für erforderlich hält und es nicht durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist deren Geschäftsführer gegenüber nicht verpflichtet, eine zu dessen Gunsten abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, um ihn aus einer Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen freizustellen (vgl. BGH IX ZR 161/15)

Grundsätzlich haftet der Insolvenzverwalter für die Verletzung von Pflichten, die ihm in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von der Insolvenzordnung übertragen sind.

Gegenüber dem Schuldner ist der Insolvenzverwalter zunächst nicht nur zu einer ordnungsgemäßen, sondern darüber hinaus auch zur optimalen Verfahrensabwicklung verpflichtet. Danach obliegen dem Verwalter im Verhältnis zu einem insolventen Schuldner insolvenzspezifische Pflichten.

Davon streng zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob derartige Pflichten auch gegenüber den Geschäftsführern einer GmbH bestehen. Der Verwalter hat gegenüber den Organen nur insoweit Pflichten zu erfüllen, als diese ihm als Vertreter der Schuldnerin oder als Insolvenz- oder Massegläubiger gegenübertreten.

Ein Geschäftsführer einer GmbH, der gem. § 64 GmbHG in Anspruch genommen wird, ist aber damit nicht als Beteiligter i. S. d. § 60 InsO anzusehen. Es ist somit nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters, einen Geschäftsführer vor Haftungsansprüchen zu bewahren.

Nur ausnahmsweise treffen nach Ansicht des BGH den Insolvenzverwalter, sofern die Prämien überhaupt aus der Masse aufgebracht werden können, Versicherungspflichten ausschließlich im Interesse des Schuldners und seiner Gläubiger zum Zweck der Obhut und des Erhalts des Schuldnervermögens. Dies ist im Einzelfall denkbar, wenn die Prämien aus der Masse bestreitbar sind und der Geschäftsführer zur Leistung der Haftungsansprüche gem. § 64 GmbHG nicht in der Lage wäre.

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Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
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