Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen

Die im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages eingegangene Verbindung mit den anderen Gesellschaftern ist von grundlegender Bedeutung für den Bestand des Unternehmens und nicht selten auch für die eigene wirtschaftliche Existenz.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Daher finden sich in Gesellschaftsverträgen nicht selten Klauseln, die darauf abzielen, Gesellschaftern die Möglichkeit zu verschaffen, sich ihrer Mitgesellschafter zu entledigen und dabei die Gesellschaft bzw. das von dieser betriebene Unternehmen zu übernehmen.

Man spricht hierbei von sogenannten Hinauskündigungsklauseln.

Beispiel:

  1. Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
  2. Wird die Gesellschaft durch ordentliche Kündigung nach Ziffer 1. aufgelöst, so hat der andere Gesellschafter das Recht, das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven gegen Zahlung einer Abfindung an den ausgeschiedenen Gesellschafter oder dessen Erben zu übernehmen und das bisherige Geschäft der Gesellschaft als Einzelunternehmen oder mit einem Nachfolger seiner Wahl weiterzuführen.
  3. Abweichend von den vorstehenden Regelungen steht bei Auflösung der Gesellschaft – gleich aus welchem Grund – das Übernahmerecht bis 31.12.2019 in jedem Fall dem Gesellschafter zu.

Grundsätzlich sind solche Regelungen in Gesellschaftsverträgen sittenwidrig und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass in Personengesellschaften und GmbH‘s, gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind (z.B. BGH II ZR 300/05).

Der BGH begründet diese Wertung damit, dass das freie Kündigungsrecht eines Gesellschafters von dem betroffenen Mitgesellschafter als Disziplinierungsmittel empfunden werden kann, sodass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt. Die Kündigungsmöglichkeit schwebe wie ein Damokles-Schwert über ihm.

Die Rechtsprechung erkennt mittlerweile in bestimmten Fällen die Wirksamkeit solcher Klauseln an. 

Der BGH hat mehrfach ausgeführt, dass Klauseln der fraglichen Art wirksam sind, wenn eine sachliche Rechtfertigung besteht. Zugleich hat er in einer neueren Entscheidung (BGH II ZR 281/05) darüber entschieden, welche maximale zeitliche Reichweite das freie Kündigungsrecht haben kann.

In der Entscheidungspraxis des BGH bzw. der Obergerichte lassen sich zwei grundsätzliche Gruppen sachlicher Rechtfertigungen erkennen:

Zum einen die Fälle, in denen einem Gesellschafter seine Beteiligung ohnehin nur auf Zeit gewährt werden sollte und zum anderen die Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an der Möglichkeit, die Zusammenarbeit in der Gesellschaft zu prüfen, anzuerkennen ist.

1. Gruppe: Beteiligungsmodelle

In diesen Fällen geht es darum, leitenden Angestellten, typischerweise den Geschäftsführern einer GmbH, für die Zeit, in der sie in dem Unternehmen tätig sind, Gesellschaftsanteile zu überlassen. Im Zusammenhang mit dem jeweiligen Anteilserwerb durch die Manager unterbreiten diese den Ursprungsgesellschaftern das unbefristete und unwiderrufliche Angebot zum Rückerwerb der Geschäftsanteile.

Eine solche Gestaltung hat der BGH (BGH II ZR 173/04) mit folgender Begründung für zulässig erachtet: Die Einräumung der Gesellschaftsbeteiligung hat in einem solchen Fall die Funktion, den Geschäftsführer stärker an das Unternehmen zu binden, seine Motivation zu steigern und seine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter innerhalb des Betriebs und nach außen aufzuwerten. Im Vordergrund stehe dabei die wirtschaftliche Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft, der jeweils vollständig ausgeschüttet wird.

Der das Hinauskündigungsverbot tragende Gedanke, den Gesellschafter bei der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftrechte nicht unter unangemessenen Druck zu setzen, sei daher nicht tangiert.

Von herausgehobener Bedeutung sei vielmehr die in § 38 Abs. 1 GmbHG normierte Möglichkeit, den Geschäftsführer jederzeit ohne Begründungsnotwendigkeit abzuberufen. Die damit verbundene Konsequenz, dass er im Falle der Abberufung auch seine Gesellschafterstellung verliert, falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht, da die – nach dem gemeinsamen Willen der Parteien ohnehin nur auf Zeit – eingeräumte Beteiligung nur einen Annex zu der Geschäftsführerposition darstelle.

2. Gruppe: Prüfungsmöglichkeiten

Auch das Bedürfnis, einen neu aufgenommenen Mitgesellschafter hinsichtlich seiner Eignung zur Mitarbeit in der Gesellschaft zu prüfen, stellt nach der Rechtsprechung des BGH einen sachlichen Grund für eine Hinauskündigungsklausel dar.

Für solche Fälle hatte der BGH (BGH II ZR 165/02) jedenfalls dann, wenn die bisherigen Gesellschafter Alleinträger des Gesellschaftsvermögens sind und der neu hinzukommende Gesellschafter ohne Leistung einer Einlage aufgenommen wird, den Altgesellschaftern einen Prüfungszeitraum zugebilligt, innerhalb dessen sie sich durch einseitige Erklärung vom neu hinzugekommenen Gesellschafter wieder trennen können.

Zugleich hat der BGH (BGH II ZR 165/02) jedoch erklärt, dass von einer solchen – wirksamen – Klausel nur bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht werden darf.

Wird von der Kündigungsmöglichkeit jedoch aus anderen Gründen als den sachlich gerechtfertigten Gebrauch gemacht, so ist zwar die Klausel wirksam, jedoch die Ausschließungsentscheidung als solche wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam.

Im vom BGH entschiedenen Fall lag eine solche Situation vor, da die Altgesellschafter mit der Ausschließung die Weigerung des neu hinzugekommenen Gesellschafters abstrafen wollten, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Tragende Erwägung für die Ausschließung war demgemäß nicht, dass sich innerhalb der Prüfungszeit ergeben hätte, dass eine Zusammenarbeit aus fachlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist.

In seiner Entscheidung vom 7.5.07 hat der BGH ( BGH II ZR 281/05) den zuzubilligenden Prüfungszeitraum konkretisiert und dabei entschieden, dass das Prüfungsrecht und damit auch die zeitliche Reichweite der Hinauskündigungsklausel maximal drei Jahre betragen kann.

Damit die gemeinsame Zusammenarbeit eine tragfähige Grundlage erhält, sind umfassende vertragliche Regelungen unabdingbar. Im Streitfall helfen gerade diese Regelungen, einen kostenintensiven Rechtsstreit zu vermeiden.

Gerne berate und unterstütze ich Sie bei Ihrer Gesellschaftsgründung.

Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
Nach oben scrollen