Bei Beendigung von Gesellschaften aus gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglich bestimmten Gründen ist zu beachten:

Beendigung von Gesellschaften

Beendigung, Abwicklung und Liquidation von Gesellschaften

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Liquidation von Gesellschaften”

 

Beendigung, Abwicklung und Liquidation von Gesellschaften

Beendigung, Abwicklung und Liquidation einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH)

I. Allgemeines

Eine GmbH wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, allerdings kann sie aus gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglich bestimmten Gründen auch aufgelöst werden.

Die Auflösung der GmbH bewirkt aber nicht ihr Erlöschen, sondern lediglich die Beendigung der werbenden Tätigkeit. An die Auflösung der GmbH schließt sich regelmäßig das Liquidationsverfahren an, sofern noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist.

Ohne Liquidation erlischt die GmbH, wenn sie vermögenslos geworden ist.

Möglich ist auch die Umwandlung einer GmbH in eine andere Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz, wobei das Vermögen auf den neuen Rechtsträger übergeht.

Liegt ein Insolvenzeröffnungsgrund vor und wird daher ein Insolvenzverfahren eröffnet, so tritt dieses an die Stelle des Liquidationsverfahrens.

Die Beendigung einer GmbH lässt sich in drei Phasen unterteilen:

  • Auflösung
  • Liquidation (Abwicklung)
  • Vollbeendigung

II. Auflösung, Beendigung

1. Auflösungsgründe

Die Auflösung einer GmbH setzt zunächst voraus, dass ein Auflösungsgrund vorliegt.

Die Gründe hierfür sind vorrangig im GmbH-Gesetz geregelt:

  • Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
  • Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, sofern gesellschaftsvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist
  • Gerichtliches Urteil infolge einer Auflösungsklage oder rechtskräftiger Verwaltungsakt
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Rechtskräftiger Beschluss, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird
  • Rechtskräftige Verfügung des Registergerichts, durch die ein Mangel des Gesellschaftsvertrages festgestellt wird
  • Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe geregelt werden:

  • der Wegfall einer behördlichen Genehmigung
  • der Wegfall eines Patents
  • der Tod eines Gesellschafters oder
  • die Kündigung eines Gesellschafters

Obwohl es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, ist überdies eine GmbH, die sämtliche Anteile als eigene Anteile hält, wegen Verstoßes gegen das Verbot der Keinmann-GmbH aufzulösen.

2. Rechtsfolgen

Liegt ein Auflösungsgrund vor, ist die GmbH grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt aufgelöst.

Die Auflösung ist unverzüglich zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist durch die Liquidatoren vorzunehmen. Sie ist unterzeichnet und elektronisch in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister einzureichen.

3. Wirkungen der Auflösung

Eine aufgelöste GmbH besteht weiter als juristische Person und Handelsgesellschaft. Lediglich der werbende Zweck der Gesellschaft ist mit der Auflösung beendet.

Die aufgelöste GmbH bezweckt die Abwicklung der Gesellschaft, also die

  • Beendigung schwebender Geschäfte,
  • Befriedigung der Gläubiger,
  • Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
  • Veräußerung von Unternehmensteilen und
  • Aufteilung des verbleibenden Vermögens unter den Gesellschaftern.

In die Firmierung ist ein Zusatz aufzunehmen, der auf die Abwicklung hindeutet, etwa „i. L.“. Dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, ist auf den Geschäftsbriefen anzugeben.

III. Liquidation

1. Liquidatoren

Während im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter die Abwicklung durchführt, erfolgt bei der gesellschaftsrechtlichen Liquidation die Abwicklung durch die Liquidatoren der Gesellschaft.

Mit der Auflösung der Gesellschaft werden die Geschäftsführer zu den ersten Liquidatoren, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag oder einem Gesellschafterbeschluss wurde eine abweichende Regelung getroffen.

Liquidatoren haben die gleichen Voraussetzungen wie Geschäftsführer für Ihre Bestellung zu erfüllen. Der zu bestellende Liquidator darf keine Bestellungsverbot unterliegen.

Als Liquidator kommen nicht nur natürliche Personen in Betracht: Auch juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften können zu Liquidatoren bestellt werden.

Liquidatoren können durch Gesellschafterbeschluss oder durch das Gericht unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Bestellung abberufen werden.

Die Liquidatoren müssen sich und ihre Vertretungsbefugnis – ebenso wie jeden Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis – zur Eintragung ins Handelsregister anmelden.

2. Ablauf der Liquidation

Die Liquidatoren haben zunächst die Auflösung der Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern – in der Regel im elektronischen Bundesanzeiger – bekanntmachen und in dieser Bekanntmachung zugleich die Gläubiger auffordern, sich bei der Gesellschaft zu melden (Gläubigeraufruf).

Für den Beginn der Liquidation haben die Liquidatoren eine Liquidationseröffnungsbilanz sowie einen Bericht aufzustellen, der die Eröffnungsbilanz erläutert.

Die Aufgaben der Liquidatoren umfassen insbesondere:

  • die Beendigung der laufenden Geschäfte
  • die Erfüllung der Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft
  • Änderungen der Gesellschaft und
  • die Umsetzung des Vermögens der Gesellschaft in Geld

Die Beendigung der allgemeinen Geschäftstätigkeit beinhaltet unter anderem auch die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen. Sofern Verträge der Gesellschaft noch nicht vollständig erfüllt worden sind, dürfen Leistungen zur Erfüllung erbracht werden. Ebenso dürfen Liquidatoren zur Beendigung schwebender Geschäfte neue Geschäfte eingehen.

Arbeitsverhältnisse müssen wirksam gekündigt werden. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs aufgrund der Liquidation ist ein innerbetrieblicher Grund, der die betriebsbedingte Kündigung rechtfertigt.

Die Verwertung sämtlicher Aktiva der Gesellschaft, die auch durch einen Unternehmensverkauf erfolgen kann, gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Liquidatoren.

Dadurch werden einerseits Mittel für die Schuldentilgung erlangt, andererseits dient die Umsetzung des Gesellschaftsvermögens dazu, die Vermögensverteilung unter den Gesellschaftern vorzubereiten. Eine Verpflichtung der Liquidatoren zur Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld besteht jedoch nur, soweit dies notwendig ist, um die erforderlichen Mittel für die Befriedigung der Gläubiger bereitzustellen.

Nach Beendigung der laufenden Geschäfte, der Einziehung aller Forderungen, der Befriedigung aller Verbindlichkeiten oder deren Sicherstellung (Hinterlegung oder Sicherheitsleistung) sowie nach Ablauf des sogenannten Sperrjahres haben die Liquidatoren eine Liquidationsschlussbilanz aufzustellen, aus der sich das zur Verteilung bestimmte Gesellschaftsvermögen unter Berücksichtigung der restlichen Aufwendungen ergibt. Das Sperrjahr beginnt mit dem Gläubigeraufruf.

Wenn das Gesellschaftsvermögen vollständig verteilt wurde, die Liquidatoren ihre Aufgaben erfüllt haben und außerdem das Sperrjahr abgelaufen ist, ist die Liquidation beendet.

Die Liquidatoren haben den Schluss der Liquidation zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.

Darüber hinaus haben sie dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Liquidation die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.

3. Vollbeendigung

Die Gesellschaft ist voll beendet, wenn

  • die Liquidation abgeschlossen und
  • ihre Löschung im Handelsregister eingetragen ist

Sofern sich allerdings nach Löschung der Gesellschaft herausstellt, dass im Zeitpunkt der Löschung noch Gesellschaftsvermögen vorhanden war oder noch andere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, muss eine sogenannte Nachtragsliquidation durchgeführt werden. Jeder Gesellschafter, Rechtsnachfolger eines Gesellschafters oder nicht befriedigter Gläubiger der GmbH kann die Nachtragsliquidation beantragen.

IV. Rechnungslegung

 1. Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft

Die Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft ist auf den Tag vor der Verwirklichung des Auflösungstatbestands aufzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Auflösung nicht mit dem üblichen Bilanzstichtag zusammenfällt. Die Aufstellung der Schlussbilanz der werbenden GmbH ist für die Ermittlung der fortgeführten Buchwerte zum Auflösungsstichtag notwendig und wird von der Rechtsprechung gefordert.

 2. Eröffnungsbilanz

Die Liquidatoren für den Beginn der Liquidation eine Liquidationseröffnungsbilanz sowie einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht aufzustellen. Über die Feststellung der Liquidationsbilanz beschließen die Gesellschafter.

Die Liquidationseröffnungsbilanz ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten auf den Tag der Auflösung zu erstellen.

Der erläuternde Bilanzbericht tritt an die Stelle von Anhang und Lagebericht und muss Erläuterungen zur Bilanz in Anlehnung an die Anhang-Angaben enthalten. Er sollte zudem auch der Lage der Gesellschaft Rechnung tragen, da die folgenden Jahresabschlüsse während der Liquidation um einen Lagebericht zu ergänzen sind.

Die Liquidationseröffnungsbilanz sowie der erläuternde Bericht sind darüber hinaus offenzulegen durch Einreichung beim elektronischen Handelsregister und Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger.

3. Laufende Buchhaltung

Die GmbH i. L. bleibt zur Führung von Büchern und zur Rechnungslegung verpflichtet.

Die GmbH i. L. muss daher während des Liquidationsverfahrens zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Zudem ist für jede GmbH ein Lagebericht aufzustellen, nach dem Gesetzeswortlaut unabhängig von der Größe.

4. Schlussbilanz

Sind die Voraussetzungen für die Verteilung des Gesellschaftsvermögens erreicht, haben die Liquidatoren eine Liquidationsschlussbilanz zu erstellen. Aus ihr ergibt sich das zur Verteilung bestimmte Vermögen unter Berücksichtigung der verbleibenden Aufwendungen.

Die Pflicht zur Aufstellung einer Liquidationsschlussbilanz ist zwar im GmbH-Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie ergibt sich aber aus § 242 Abs. 1 HGB, wonach ein Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Abschluss aufzustellen hat, in dem er das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellt.

Die Liquidationsschlussbilanz ist durch eine Gewinn- und Verlustrechnung für den restlichen Abwicklungszeitraum sowie einen Erläuterungsbericht zu ergänzen.

 5. Schlussrechnung

Neben der Liquidationsschlussbilanz haben die Liquidatoren eine sogenannte Schlussrechnung zu erteilen.

In der Schlussrechnung ist über den Liquidationsverlauf zu berichten und die Abrechnung des nach der Liquidationsschlussbilanz zu verteilenden Vermögens zu dokumentieren.

Hinsichtlich der Erstellung der Schlussrechnung müssen die Liquidatoren weder Form- noch Verfahrensvorschriften beachten.

Beendigung, Abwicklung und Liquidation einer Kommanditgesellschaft (KG)

I. Allgemeines

Die Auflösung einer Kommanditgesellschaft (KG) erfolgt in der Regel in drei Schritten:

  1. Auflösung durch Gesellschafterbeschluß oder einen gesetzlichen Auflösungsgrund
  2. Auseinandersetzung oder Liquidation
  3. Vollbeendigung der Gesellschaft.

Anstelle einer Liquidation können die Gesellschafter auch beschließen, dass das Gesellschaftsvermögen als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird und es auf diese Weise zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft ohne Liquidation kommt.

Während der Liquidation können die Gesellschafter die Fortführung der Gesellschaft jederzeit beschließen, es sei denn, der Auflösungsgrund liegt in der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dieses wurde nicht auf Antrag des Schuldners, bzw. durch einen bestätigten Insolvenzplan, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, eingestellt.

Besonderheiten der GmbH & Co. KG

Eine GmbH & Co. KG unterscheidet sich von einer „normalen” KG dadurch, dass eine GmbH anstelle einer natürlichen Person die Komplementärstellung einnimmt. Die Auflösung der GmbH & Co. KG verläuft daher nach gleichen Regeln.

Die GmbH wird durch die Auflösung der KG jedoch nicht berührt, sofern die GmbH-Satzung nichts Abweichendes enthält.

Soll auch die GmbH beendet werden, muss diese gesondert aufgelöst, liquidiert und vollbeendet werden.

Die Auflösung und Liquidation der KG und der Komplementär-GmbH kann parallel durchgeführt werden, da die GmbH mit der Auflösung nicht untergeht, sondern als Liquidationsgesellschaft weiter die Geschäfte, bzw. Liquidation der KG durchführen kann.

II. Auflösungsgründe

Auflösungsgründe können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, daneben bestehen auch gesetzliche Auflösungsgründe. Letztere sind in den §§ 131, 133 HGB definiert.

Die Auflösung tritt ein durch:

  • Zeitablauf, wenn die KG für eine bestimmt Dauer gegründet wurde
  • Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
  • Auflösungsklage
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • Löschung wegen Vermögenslosigkeit
  • Ausscheiden des letzten Komplementärs oder Kommanditisten

Keine Auflösung erfolgt bei der Umwandlung einer KG in eine OHG oder GbR sowie bei einer Umwandlung in eine GmbH nach dem Umwandlungsgesetz.

  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt aber nicht zwingend zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Gesellschafter beschließen, die Gesellschaft fortführen.

Die Voraussetzungen einer Fortführung sind in § 144 HGB geregelt. Möglich ist die Fortsetzung beispielsweise, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners, also der KG, eingestellt wird. Oder wenn der Insolvenzplan, der ein Fortbestehen der Gesellschaft vorsieht, bestätigt wurde. Auch andere Fälle der Beendigung des Insolvenzverfahrens, etwa die Verfahrenseinstellung mangels Masse, ermöglichen eine Fortsetzung, sofern die materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) behoben wird, da die Gesellschafter ihre Handlungsbefugnis zurückerlangen.

  • Tod eines Gesellschafters

Der Tod eines Gesellschafters führt nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Wenn im Gesellschaftsvertrag dazu nichts geregelt ist, geht der Gesetzgeber von der Fortführung der Gesellschaft aus. Anders ist es, wenn der Gesellschaftsvertrag die Auflösung beim Tod bzw. Wegfall eines Gesellschafters vorsieht. Besonderheiten sind nur dann zu beachten, wenn es um einen von zwei verbliebenen Gesellschaftern handelt.

  • Wegfall des letzten Komplementärs

Wenn bei einer KG der letzte Komplementär ausscheidet, aber noch mehrere Kommanditisten vorhanden sind, wird die Kommanditgesellschaft zu einer Kommanditgesellschaft in Auflösung.

Die verbleibenden Kommanditisten können entweder die Auflösung weiter betreiben, oder aber sich um einen neuen Komplementär bemühen. Die Gesellschaft kann aber auch in Form einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) weiter betrieben werden.

  • Wegfall des letzten Kommanditisten

Bleiben nur noch Komplementäre übrig, wird die Gesellschaft automatisch zu einer OHG, da sich nur noch Gesellschafter ohne Haftungsbeschränkung in der Gesellschaft befinden.

  • Wegfall des vorletzten Gesellschafters

Hat eine KG nur noch zwei Gesellschafter, führt das Ausscheiden des einen Gesellschafters zum Erlöschen der Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht auf den verbliebenen Gesellschafter über. Der verbliebene Gesellschafter kann das Unternehmen alleine fortführen.

Sofern das Unternehmen noch den Umfang eines Handelgewerbes einnimmt, müsste sich der verbliebene, fortführende Gesellschafter als „eingetragener Kaufmann (e. K.)” im Handelsregister eintragen lassen.

III. Liquidation

Die Auflösung muss in notariell beglaubigter Form von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Es empfiehlt sich, den Auflösungsgrund bei der Anmeldung bekanntzugeben. Die Eintragung an sich hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Auflösung, da sie nur deklaratorisch ist.

Bei der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen im Handelsregister eintragen.

Bei Löschung wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaften entfällt die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft.

1. Liquidatoren

Die Liquidatoren haben Geschäftsführer- und Vertretungsbefugnisse. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Allerdings sind diese Befugnisse auf den Liquidationszweck beschränkt:

  • Aufstellung einer Bilanz
  • Beendigung aller laufender Geschäfte
  • Forderungseinzug und Schuldenbegleichung
  • Umsetzung des restlichen Vermögens und
  • Verteilung des Gesellschaftsvermögens

Bestellt werden die Liquidatoren aufgrund gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Regelung.

Nach dem Gesetz werden sämtliche Gesellschafter automatisch zu Liquidatoren. Grundsätzlich können die Gesellschafter aber im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss einen oder mehrere Liquidatoren bestimmen.

2. Ablauf der Liquidation

Neben der Auflösung der Gesellschaft haben alle Gesellschafter die Liquidatoren und deren Vertretungsmacht zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

  • Rechnungslegung

Die Liquidatoren müssen mit Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz erstellen. Diese dient als Vermögensbilanz, die den Liquidatoren einen Überblick über das Gesellschaftsvermögen schaffen soll.

Mit Beendigung der Liquidation ist ebenfalls eine Bilanz aufzustellen. Diese dient dann bei der Verteilung des Geschäftsvermögens als Grundlage.

  • Beendigung der laufenden Geschäfte

Die Liquidatoren müssen die laufenden Geschäfte beenden. Denkbar ist aber auch, dass neue Geschäfte getätigt werden, um den laufenden Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten um so eine geordnete Liquidation erst zu ermöglichen. Außerdem sind schwebende Verfahren weiterzuführen und abzuschließen.

  • Einzug und Begleichung von Forderungen

Sämtliche Forderungen der Gesellschaft sind fällig zu stellen und einzufordern. Notfalls sind sie einzuklagen. Alle anfallenden Maßnahmen, die zum Einzug von Forderungen zweckdienlich sind, zählen hier zu den Aufgaben der Liquidatoren.

Gleichermaßen müssen die Liquidatoren alle Schulden der Gesellschaft tilgen. Die Begründetheit der Forderung ist vor Bezahlung zu überprüfen und bei Bedarf sind Einwendungen oder Klage zu erheben.

  • Verwertung des Restvermögens

Das verbleibende Vermögen ist unter den Gesellschaftern aufzuteilen.

Der Verteilungsmaßstab für die Gesellschafter ist hierbei der jeweilige Kapitalanteil an der Gesellschaft.

Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart werden. Es ist auch möglich, solche Vereinbarungen auch noch während des Liquidationsverfahrens zu treffen.

3. Abschluss der Liquidation

Mit Abschluss der Schlussverteilung oder mit der Hinterlegung im Streitfall ist die Liquidation beendet.

Die Beendigung der Liquidation muss von allen Gesellschaftern zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Bei der Eintragung ist mit anzugeben, wo die Bücher und Papiere der Gesellschaft verwahrt werden.

Die Löschung der Gesellschaft wird von Amtswegen durch das Registergericht bekannt gegeben.

Das Gewerbe der Gesellschaft ist beim Gewerbeamt abzumelden.

Sollte sich nach Beendigung der Liquidation herausstellen, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt bzw. noch Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, dann kann die Gesellschaft für die Dauer der Liquidation mit den selben Liquidatoren als wieder in Liquidation befindlich eingetragen werden.

4. Haftung

Ansprüche aus Gesellschaftsverbindlichkeiten verjähren fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung in das Handelsregister. Wird eine Forderung erst nach Eintragung der Auflösung fällig, so läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt.

Die Liquidatoren haften gegenüber der Gesellschaft nach den gleichen Grundsätzen wie geschäftsführende Gesellschafter. Den Kommanditisten trifft eine Haftung nur bis zur Höhe seiner Einlage. Hierbei ist die im Handelsregister eingetragene Summe ausschlaggebend.

Beendigung, Abwicklung und Liquidation einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)

I. Allgemeines

Die Auflösung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) erfolgt in der Regel in drei Schritten:

  1. Auflösung durch Gesellschafterbeschluss oder einen gesetzlichen Auflösungsgrund
  2. Auseinandersetzung oder Liquidation
  3. Vollbeendigung der Gesellschaft

Anstelle einer Liquidation können die Gesellschafter auch beschließen, dass das Gesellschaftsvermögen als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird und es auf diese Weise zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft ohne Liquidation kommt.

Während der Liquidation können die Gesellschafter die Fortführung der Gesellschaft jederzeit beschließen, es sei denn, der Auflösungsgrund liegt in der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dieses wurde nicht auf Antrag des Schuldners, bzw. durch einen bestätigten Insolvenzplan, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, eingestellt.

II. Auflösungsgründe

Auflösungsgründe können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, daneben bestehen auch gesetzliche Auflösungsgründe. Letztere sind in § 131 HGB definiert.

  • Zeitablauf, wenn die OHG für eine bestimmt Dauer gegründet wurde
  • Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft
  • gerichtliche Entscheidung

Keine Auflösung erfolgt bei der Umwandlung einer OHG in eine KG oder GbR sowie bei einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz.

  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt aber nicht zwingend zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Gesellschafter beschließen, die Gesellschaft fortführen.

Die Voraussetzungen einer Fortführung sind in § 144 HGB geregelt. Möglich ist die Fortsetzung beispielsweise, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners, also der KG, eingestellt wird. Oder wenn der Insolvenzplan, der ein Fortbestehen der Gesellschaft vorsieht, bestätigt wurde. Auch andere Fälle der Beendigung des Insolvenzverfahrens, etwa die Verfahrenseinstellung mangels Masse, ermöglichen eine Fortsetzung, sofern die materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) behoben wird, da die Gesellschafter ihre Handlungsbefugnis zurückerlangen.

  • Tod eines Gesellschafters

Der Tod eines Gesellschafters führt nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Wenn im Gesellschaftsvertrag dazu nichts geregelt ist, geht der Gesetzgeber von der Fortführung der Gesellschaft aus. Anders ist es, wenn der Gesellschaftsvertrag die Auflösung beim Tod bzw. Wegfall eines Gesellschafters vorsieht. Besonderheiten sind nur dann zu beachten, wenn es um einen von zwei verbliebenen Gesellschaftern handelt.

  • Ausscheiden eines von zwei verbliebenen Gesellschaftern

Hat eine OHG nur noch zwei Gesellschafter, führt das Ausscheiden des einen Gesellschafters zum Erlöschen der Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht auf den verbliebenen Gesellschafter über. Der verbliebene Gesellschafter kann das Unternehmen alleine fortführen.

Sofern das Unternehmen (noch) den Umfang eines Handelgewerbes einnimmt, müsste sich der verbliebene, fortführende Gesellschafter als „eingetragener Kaufmann (e. K.)” im Handelsregister eintragen lassen.

III. Liquidation

Die Auflösung muss in notariell beglaubigter Form von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Es empfiehlt sich, den Auflösungsgrund bei der Anmeldung bekannt zu geben. Die Eintragung an sich hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Auflösung, da sie nur deklaratorisch ist.

Bei der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen im Handelsregister eintragen.

Bei Löschung wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaften entfällt die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft.

1. Liquidatoren

Die Liquidatoren haben Geschäftsführer- und Vertretungsbefugnisse. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Allerdings sind diese Befugnisse auf den Liquidationszweck beschränkt:

  • Aufstellung einer Bilanz
  • Beendigung aller laufender Geschäfte
  • Forderungseinzug und Schuldenbegleichung
  • Umsetzung des restlichen Vermögens und
  • Verteilung des Gesellschaftsvermögens

Bestellt werden die Liquidatoren aufgrund gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Regelung.

Nach dem Gesetz werden sämtliche Gesellschafter automatisch zu Liquidatoren. Grundsätzlich können die Gesellschafter aber im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss einen oder mehrere Liquidatoren bestimmen.

2. Ablauf der Liquidation

Neben der Auflösung der Gesellschaft haben alle Gesellschafter die Liquidatoren und deren Vertretungsmacht zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

  • Rechnungslegung

Die Liquidatoren müssen mit Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz erstellen. Diese dient als Vermögensbilanz, die den Liquidatoren einen Überblick über das Gesellschaftsvermögen schaffen soll.

Mit Beendigung der Liquidation ist ebenfalls eine Bilanz aufzustellen. Diese dient dann bei der Verteilung des Geschäftsvermögens als Grundlage.

  • Beendigung der laufenden Geschäfte

Die Liquidatoren müssen die laufenden Geschäfte beenden. Denkbar ist aber auch, dass neue Geschäfte getätigt werden, um den laufenden Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten um so eine geordnete Liquidation erst zu ermöglichen. Außerdem sind schwebende Verfahren weiterzuführen und abzuschließen.

  • Einzug und Begleichung von Forderungen

Sämtliche Forderungen der Gesellschaft sind fällig zu stellen und einzufordern. Notfalls sind sie einzuklagen. Alle anfallenden Maßnahmen, die zum Einzug von Forderungen zweckdienlich sind, zählen hier zu den Aufgaben der Liquidatoren.

Gleichermaßen müssen die Liquidatoren alle Schulden der Gesellschaft tilgen. Die Begründetheit der Forderung ist vor Bezahlung zu überprüfen und bei Bedarf sind Einwendungen oder Klage zu erheben.

  • Verwertung des Restvermögens

Das verbleibende Vermögen ist unter den Gesellschaftern aufzuteilen.

Der Verteilungsmaßstab für die Gesellschafter ist hierbei der jeweilige Kapitalanteil an der Gesellschaft.

Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart werden. Es ist auch möglich, solche Vereinbarungen auch noch während des Liquidationsverfahrens zu treffen.

3. Abschluss der Liquidation

Mit Abschluss der Schlussverteilung oder mit der Hinterlegung im Streitfall ist die Liquidation beendet.

Die Beendigung der Liquidation muss von allen Gesellschaftern zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Bei der Eintragung ist mit anzugeben, wo die Bücher und Papiere der Gesellschaft verwahrt werden.

Die Löschung der Gesellschaft wird von Amtswegen durch das Registergericht bekannt gegeben.

Das Gewerbe der Gesellschaft ist beim Gewerbeamt abzumelden.

Sollte sich nach Beendigung der Liquidation herausstellen, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt bzw. noch Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, dann kann die Gesellschaft für die Dauer der Liquidation mit den selben Liquidatoren als wieder in Liquidation befindlich eingetragen werden.

4. Haftung

Ansprüche aus Gesellschaftsverbindlichkeiten verjähren fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung in das Handelsregister. Wird eine Forderung erst nach Eintragung der Auflösung fällig, so läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt.

Die Liquidatoren haften gegenüber der Gesellschaft nach den gleichen Grundsätzen wie geschäftsführende Gesellschafter.

Beendigung, Abwicklung und Auseinandersetzung einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft)

I. Allgemeines

Meist kommt es aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern zu einer Beendigung der gemeinsamen Zusammenarbeit. Da eine Gesellschaft ähnlich wie eine „Ehe“ angelegt ist, ist die Kenntnis, wie eine Auflösung zu erfolgen hat und welche Rechte und Pflichten die einzelnen Gesellschafter in dieser Situation haben von entscheidender Bedeutung.

Auch hier ist es ratsam, sich bereits bei Eingehung der „Gesellschaft“ Gedanken über deren Beendigung zu machen und diese in einem Gesellschaftsvertrag – den Statuten – niederzuschreiben. Solange die Gesellschafter sich verstehen und voller Optimismus in die gemeinsame Zukunft blicken, stellt dies selten ein Problem dar.

Andernfalls gilt das Gesetz und die hierin enthaltenen allgemein gültigen Grundsätze finden Anwendung. Nach diesen Regeln findet dann die Auseinandersetzung statt. Dass diese Regeln nicht immer zu sachgerechten Lösungen führen, dürfte sich von selbst verstehen.

Das Gesetz sieht bei Eintritt bestimmter Bedingungen wie z.B. Kündigung eines Gesellschafters, Tod eines Gesellschafters, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft vor.

Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch für diese Fälle etwas anderes vereinbart werden. Dann wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies beschließen.

Der rechtliche Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) endet aber regelmäßig nicht mit ihrer Auflösung, sondern erst mit dem Abschluss der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens.

Die Beendigung einer GbR lässt sich in drei Phasen unterteilen:

  1. Auflösung
  2. Auseinandersetzung
  3. Vollbeendigung

§ 723 BGB Kündigung durch Gesellschafter

 (1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,

  2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

 § 724 BGB Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft

Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird

§ 725 BGB Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

§ 726 BGB Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes

Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.

§ 727 BGB Auflösung durch Tod eines Gesellschafters

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

§ 728 BGB Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters

(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.

§ 729 BGB Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis

Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.

§ 730 BGB Auseinandersetzung; Geschäftsführung

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

§ 731 BGB Verfahren bei Auseinandersetzung

Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.

§ 732 BGB Rückgabe von Gegenständen

Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.

§ 733 BGB Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen

(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.

(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

§ 734 BGB Verteilung des Überschusses

Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.

§ 735 BGB Nachschusspflicht bei Verlust

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

§ 736 BGB Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

§ 737 BGB Ausschluss eines Gesellschafters

Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.

§ 738 BGB Auseinandersetzung beim Ausscheiden

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

§ 739 BGB Haftung für Fehlbetrag

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.

§ 740 BGB Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte

(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.

(2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

II. Auflösungsgründe

1. Kündigung

  • Der häufigste Auflösungsgrund ist – meist nach vorangegangenen Streitigkeiten – die Kündigung durch einen Gesellschafter. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts anderes, ist die Kündigung formlos möglich. Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Kündigung empfehlenswert. Die Kündigung ist an alle Mitgesellschafter zu richten und muss auch allen Mitgesellschaftern zugehen. Nach der Regelung des BGB wird die Gesellschaft bei Kündigung eines Gesellschafters sofort aufgelöst.
  • Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit, also unbefristet, eingegangen, sieht das Gesetz vor, dass jeder Gesellschafter die Gesellschaft jederzeit kündigen kann. Ein besonderer Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Die Kündigung darf allerdings ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zur Unzeit erfolgen, also zu einem Zeitpunkt, in dem sie die Interessen der Mitgesellschafter verletzen würde.
  • Ist die Gesellschaft dagegen für eine bestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund Ein solcher besteht, wenn das Interesse des Kündigenden an der Auflösung der Gesellschaft, das der übrigen Gesellschafter an deren Fortbestand überwiegt. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter zerrüttet ist, die Gesellschafter sich sozusagen „auseinandergelebt“ haben. Auch der drohende wirtschaftliche Zusammenbruch des Kündigenden bei Fortsetzung der Gesellschaft, eine dauerhafte Erkrankung oder das hohe Alter können einen wichtigen Grund darstellen.

2. Gesellschafterbeschluss

Die Gesellschafter können die Gesellschaft auch durch einen einstimmig gefassten Gesellschafterbeschluss auflösen.

3. Sonstige Gründe

Als sonstige Gründe kommen der Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Zeit oder die Erreichung des vereinbarten Gesellschaftszwecks in Betracht.

Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die GbR allein zur Verwirklichung eines bestimmten Projekts gegründet wurde. In diesen Fällen wird die GbR automatisch mit Zeitablauf bzw. Zweckerreichung aufgelöst.

Auch der Tod eines Gesellschafters führt ohne anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Auflösung der Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag kann aber bestimmt werden, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft fortbestehen soll.

Weitere Auflösungsgründe sind die Insolvenz der Gesellschaft oder die Kündigung durch einen Gläubiger, der den Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters der GbR gepfändet hat.

III. Fortsetzung der Gesellschaft

Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschaft nach der Kündigung mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, ist dies nur möglich, wenn mindestens zwei Gesellschafter übrig bleiben.

Hat die GbR nur zwei Gesellschafter, ist sie mit der wirksamen Kündigung eines Gesellschafters zwingend aufgelöst.

Wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt, wächst sein Anteil den übrigen Gesellschaftern an.

Der Kündigende erhält dafür aber einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft und er kann die Rückgabe der Gegenstände verlangen, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat.

Weiter hat der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch gegen die verbleibenden Gesellschafter, dass die Schulden der Gesellschaft, für die er gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft persönlich haftet, von der Gesellschaft beglichen werden.

Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet den Gläubigern der Gesellschaft noch fünf Jahre ab dem Ausscheiden und der Kenntnis des jeweiligen Gläubigers vom Ausscheiden. Der kündigende Gesellschafter sollte daher alle Gläubiger möglichst bald über sein Ausscheiden informieren. Wird der ausgeschiedene Gesellschafter von den Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er von der Gesellschaft Ersatz verlangen.

Für die Höhe des Abfindungsanspruchs ist der tatsächliche Wert des Gesellschaftsvermögens maßgeblich.

Für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs gibt es verschiedene Berechnungsmethoden, wobei das Gesetz keine bestimmte Art der Wertermittlung vorschreibt. Der Anspruch entsteht mit dem Ausscheiden. Der ausscheidende Gesellschafter nimmt am Gewinn und Verlust der schwebenden Geschäfte teil. Hat die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens einen negativen Saldo, so hat der Ausscheidende keinen Abfindungsanspruch, sondern ist vielmehr zum anteiligen Ausgleich des Fehlbetrages verpflichtet.

Im Gesellschaftsvertrag kann die Abfindung anders geregelt werden.

Auch nach der Kündigung könne die Gesellschafter noch einstimmig eine ihren Interessen entsprechende Regelung der Abfindung vereinbaren.

IV. Liquidation

Die Gesellschafter sind gegenseitig verpflichtet, an der Abwicklung mitzuwirken. Die Geschäftsführung steht nach der gesetzlichen Regelung im Stadium der Abwicklung allen Gesellschaftern zu und zwar auch dann, wenn die Geschäftsführung vor der Auflösung nur einzelnen Gesellschaftern übertragen war.

Während der Abwicklung ist die Durchsetzung einzelner Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft gesperrt, um die Abwicklung nicht zu verkomplizieren.

  • Zunächst sind die schwebenden Geschäfte zu beenden. Dabei können auch neue Geschäfte eingegangen werden, wenn dies zur Beendigung der Geschäftstätigkeit erforderlich ist.
  • Das eigentliche Auseinandersetzungsverfahren beginnt dann mit der Rückgabe der Gegenstände, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern zur Benutzung überlassen wurden.
  • Dann sind die Gesellschaftsschulden zu begleichen und die Einlagen der Gesellschafter – also die von ihnen an die Gesellschaft vereinbarungsgemäß geleisteten Beiträge – diesen zurückzuerstatten. Beides ist notfalls durch Veräußerung des noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens zu bewirken. Sofern ein Überschuss verbleibt, ist dieser zu verteilen, anderenfalls besteht eine Nachschusspflicht der Gesellschafter.

Beim Ablauf der Auseinandersetzung können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss Abweichendes vereinbaren.

Die Gläubiger sind ausreichend geschützt, da ihnen jeder Gesellschafter für die Schulden der GbR auch weiter persönlich haftet.

1. Rückgabe überlassener Gegenstände

Nach den Regelungen des BGB sind den Gesellschaften zunächst die Gegenstände zurückgegeben, die der Gesellschaft zur Benutzung überlassen wurden. Damit sind solche Gegenstände gemeint, die nach der Vereinbarung der Gesellschafter nicht in das Vermögen der Gesellschaft überführt, also nicht an diese übereignet werden sollten.

War eine Übereignung oder eine Überlassung dem Wert nach vereinbart, kann der Gesellschafter statt der Rückgabe Wertersatz in Geld verlangen. Die Rückgabe kann grundsätzlich sofort verlangt werden, es sein denn, der zur Benutzung überlassene Gegenstand wird von der Gesellschaft zur Abwicklung benötigt.

Für den Arbeitsaufwand, den ein Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber erbracht hat, kann der Gesellschafter von der Gesellschaft keinen Ersatz verlangen, sofern eine Vergütung der Dienste nicht vereinbart wurde.

2. Erfüllung der Verbindlichkeiten

Anschließend sind die Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten zu berichtigen.

Jeder Gesellschafter hat gegen seine Mitgesellschafter einen Anspruch darauf, dass er an der Tilgung der Schulden der Gesellschaft mitwirkt.

Reichen die liquiden Mittel der Gesellschaft zur Schuldentilgung nicht aus, ist das Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen.

Wird nicht genügend Geld für die Schuldentilgung erzielt, müssen die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufkommen, in dem sie nach ihrer Vereinbarung den Verlust zu tragen haben.

Wenn die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, hat jeder Gesellschafter denselben Anteil am Verlust zu tragen. Die Quote der Verlusttragung bestimmt sich also grundsätzlich nach Köpfen.

Der Nachschuss kann in der Regel erst verlangt werden, wenn eine Schlussabrechnung erstellt ist.

3. Einlagenrückgewähr

Nach der Tilgung der Schulden sind die von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung erfolgt nach der Regelung des BGB in Geld. Für Sacheinlagen ist Wertersatz zu leisten.

Die Rückgewähr der geleisteten Sache kann der Gesellschafter deshalb nicht verlangen und ist umgekehrt nicht dazu verpflichtet. Für die Bestimmung des Wertes ist der Zeitpunkt der Einbringung maßgeblich. Ist der Wert der Sacheinlage schon bei Beginn der Gesellschaft mit deren Einbringung festgesetzt worden, ist die Bewertung bei der Auseinandersetzung einfacher.

Reicht die Liquidität der Gesellschaft für den Wertersatz nicht aus, muss zunächst das Gesellschaftsvermögen veräußert werden. Liegt danach immer noch ein Defizit vor, ist der Betrag von den Gesellschaftern entsprechend ihrer Verlusttragungspflicht nachzuschießen.

4. Verteilung des Überschusses

Ist nach der Berichtigung der Schulden der Gesellschaft und der Rückerstattung der Einlagen noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden, ist dieser Überschuss an die Gesellschafter zu verteilen.

Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter am Gewinn, mangels abweichender Vereinbarung der Gesellschafter nach Köpfen. Den Gesellschaftern steht es frei, eine andere Verteilung zu bestimmen.

Soweit die noch vorhandenen Gegenstände teilbar sind, werden diese anteilig an die Gesellschafter verteilt. Eine solche Teilbarkeit ist außer bei Geld z.B. bei einem noch vorhandenen Vorrat gleichartiger Sachen gegeben.

Bei Unteilbarkeit sind die Gegenstände in Geld umzusetzen. Nach der Regelung des BGB erfolgt die Veräußerung im Wege des Pfandverkaufs, also einer öffentliche Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher. Dies ist jedoch sehr aufwendig, ein angemessener Versteigerungserlös wird häufig nicht erzielt. Eine Vereinbarung, etwa die Gegenstände zu verkaufen, kann wirtschaftlich sinnvoller sein.

Lässt auch ein Verkauf keinen angemessenen Erlös erwarten, kommt die Übernahme des Gegenstands durch einen Gesellschafter gegen anteiligen Wertausgleich in Frage.

5. Vollbeendigung

Die Gesellschaft ist beendet, wenn das Abwicklungsverfahren abgeschlossen ist, selbst wenn die GbR dann noch Schulden hat. Für diese haften die Gesellschafter weiterhin persönlich. Hat die GbR ein Gewerbe betrieben, ist die Beendigung der Gewerbetätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Beendigung der Gesellschaft tritt aber unabhängig von dieser Anzeige ein.

Meine Kanzlei berät und vertritt Sie hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen bei der Beendigung, Liquidation und Auseinandersetzung Ihrer Gesellschaft – sofern erforderlich auch vor Gericht.

Zur leichteren Lesbarkeit dieses Artikels habe ich mein eBook “Beendigung, Abwicklung und Liquidation von Gesellschaften” für Sie vorbereitet. Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre und stehe Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

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