Wichtige Aspekte beim Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf:
Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf
I. Gründe für einen Unternehmensverkauf oder Unternehmenskauf
Auf der Verkäuferseite sprechen folgende Gründe für einen Unternehmensverkauf:
- Fokussierung auf Kernkompetenzen
- Deckung von Kapitalbedarf
- Wunsch des Unternehmers nach beruflicher Neuorientierung
- Outsourcing von Funktionen zur Kostenreduzierung oder
- Gestaltung der Unternehmensnachfolge
Auf der Käuferseite bietet sich ein Unternehmenskauf an, um:
- Synergien zu nutzen
- einen Marktzugang zu schaffen und neue Märkte zu erschließen
- Know-how zu erwerben, anstatt es zeit- und kostenaufwändig selbst zu entwickeln
- sich über den Erwerb von Marken, Patenten etc. langfristige Wettbewerbsvorteile und Alleinstellungsmerkmale zu sichern
- das Waren- oder Dienstleistungsangebot zu vervollständigen
- Absatz- oder Bezugskanäle zu schaffen oder zu sichern
- Marktpositionen auszubauen und Wettbewerber dem eigenen Unternehmen einzugliedern oder
- auf eine Konsolidierung des Marktes zu reagieren oder eine solche zu initiieren
II. 12 Schritte zur Abwicklung eines Unternehmenskaufs bzw. eines Unternehmensverkaufs
1. Entschluss auf Inhaber- bzw. Gesellschafterseite, ein Unternehmen verkaufen zu wollen
2. Beauftragung der rechtlichen, steuerlichen und ggfs. betriebswirtschaftlichen Berater
3. Ist-Anlayse durch die Berater, ggfs. Durchführung von vorbereitenden Gestaltungsmaßnahmen
4. Erstellung einer Expertise
5. Suche eines geeigneten Käufers über Medien, Netzwerke, Makler etc.
6. Abschluss einer Vertraulichkeitssvereinbarung zwischen Verkäufer und Kaufinteressent
7. Erste Sondierungen, ggf. Bonitätsprüfung des Kaufinteressenten
8. Letter of Intent: Dabei handelt es sich in der Regel um eine Absichtserklärung, in welcher der Stand und der weitere Ablauf der Verhandlungen skizziert wird
9. Durchführung einer Due Diligence: Es handelt sich hierbei um eine Prüfung des Unternehmens vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrages. Diese erfolgt in allen Bereichen, also sowohl in rechtlicher, wirtschaftlicher aber auch in technischer Hinsicht und soll dem Käufer die Möglichkeit geben, sich möglichst weitreichende Informationen über das Unternehmen zu verschaffen
10. Unternehmensbewertung
11. Verhandlung der Vertragsbestimmungen
12. Abschluss des Unternehmenskaufvertrages in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form
III. Geheimhaltungvereinbarung
Durch die Verhandlungen im Vorfeld eines Unternehmenskaufs oder Unternehmensverkaufs erhält der Kaufinteressent unter Umständen weit reichende Einblicke in das Unternehmen des Verkäufers, da der Kaufinteressent eine ganze Fülle an Informationen über das Unternehmen benötigt.
Andererseits wird der Verkäufer auch Informationen über die Bonität des Kaufinteressenten verlangen.
Vertraulichkeitsvereinbarungen sind aber auch aus psychologischer Sicht wichtig. Sie schaffen Vertrauen.
Aus rechtlicher Sicht ergeben sich hierbei typische Probleme bei Vertraulichkeitsvereinbarungen. So lässt sich etwa ein Schaden, der durch die Verletzung von Geheimhaltungspflichten entstanden ist, meist nur schwer beziffern. Die Bestimmung der Schadenshöhe ist aber notwendig, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Es sollten daher klar bezifferte Vertragsstrafen vereinbart werden.
Allerdings kann es auch ohne eine ausdrückliche Verschwiegenheitserklärung zur Haftung kommen, wenn Informationen zweckwidrig genutzt oder weitergegeben werden. Denn durch die intensiven Verhandlungen der beiden Beteiligten entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, welches beide Seiten zur Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen verpflichtet.
IV. Kaufpreisfindung – Bewertung des Unternehmens
Die Kaufpreisfindung zählt zu den wichtigsten aber auch schwierigsten Herausforderungen beim Unternehmenskauf. Es spielen dabei mehrere Faktoren eine Rolle, wobei insbesondere die Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände (wie z. B. des Know-hows) die größten Schwierigkeiten bereitet.
Es gibt verschiedene Verfahren zur Unternehmensbewertung oder Kaufpreisfindung, z. B.:
- das Substanzwertverfahren
- das Ertragswertverfahren
- das Stuttgarter Verfahren
- die Discounted-Cash-Flow-Methode oder
- die Multiplikatormethode (Finance Multiples)
Einen objektiv richtigen Kaufpreis für ein Unternehmen gibt es nicht. Die Bewertung des Unternehmens kann nur eine Orientierung bei den Kaufpreisverhandlungen bieten.
Eine ausführliche Beschreibung der Bewertung von Unternehmen finden Sie hier:
Maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises haben vorrangig folgende Faktoren:
- Mitarbeiter, die das technische und betriebswirtschaftliche Know-how haben, das Unternehmen auch nach Ausscheiden des Verkäufers erfolgreich weiterzuführen
- der Umfang des Auftragsbestandes
- Alleinstellungsmerkmale des Unternehmens, wie Produktinnovationen, Patente, Marken, Geschmacksmuster etc.
- langfristige Kundenbeziehungen, bestehende Verträge mit Kunden
- der Grad der Abhängigkeit von Hauptkunden oder –lieferanten sowie
- Lieferantenbeziehungen und Distributionskanäle
V. Legal Due Dilligence
Vor der Investition in ein fremdes Unternehmen sollte vorab geklärt werden, welche Haftungsrisiken bei Übernahme von Geschäftsanteilen oder des gesamten Unternehmens ggf. auf einen zukommen könnten.
Dem Erwerber muss bewusst sein, dass er in ein ihm bisher fremdes Unternehmen investiert, sollte er nicht bereits für dieses in exponierter Position tätig gewesen sein.
Um sicherzustellen, dass die erworbene Beteiligung oder das erworbene Unternehmen am Ende des Tages auch ihr Geld wert war, ist die Durchführung einer strukturierten Analyse des Kaufobjektes, eine so genannte Due Diligence, unabdingbare Voraussetzung.
I. Rechtliche Due Diligence
Due Diligence bedeutet wörtlich übersetzt „gebotene Sorgfalt“. Mit ihr werden in Form der rechtlichen Due Diligence insbesondere Haftungsrisiken aufgedeckt, welche der Erwerb der Beteiligung bzw. des Unternehmens im Ganzen mit sich bringen kann.
Haftungsrisiken bestehen für den Erwerber insbesondere im Hinblick auf etwaige Altverbindlichkeiten, arbeitsrechtliche Probleme mit Angestellten, kartellrechtlichen und umweltrechtlichen Vorgaben.
Von erheblicher Bedeutung ist darüber hinaus die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages des Zielunternehmens. Hier ist sicherzustellen, dass nach Vollzug des Erwerbes die eigenen Rechte und die eigene Position im Zielunternehmen nicht durch nachteilige gesellschaftsvertragliche Regelungen beeinträchtigt werden.
II. Commercial Due Diligence
Neben der rechtlichen Due Diligence, sollte das Zielunternehmen auch wirtschaftlich umfassend durchleuchtet werden. Hierzu wird auf Grundlage der Zahlen des Rechnungswesens die Ertragskraft des Unternehmens analysiert und zudem eine umfassende Marktanalyse durchgeführt. Im Ergebnis soll dabei festgestellt werden, ob auch für die Zukunft eine wirtschaftliche lukrative Fortführung des Zielunternehmens realistisch erscheint.
Dieser Teil der Unternehmensanalyse, die sogenannte Commercial Due Diligence, wird zumeist von einem Wirtschaftsprüfer vorgenommen.
III. Tax Due Diligence
Darüber hinaus werden auch die steuerlichen Grundlagen des Zielunternehmens im Rahmen einer umfassenden Due Diligence überprüft (Tax Due Diligence).
Hierbei geht es um die Analyse der steuerlichen Situation. Im Kern geht es insbesondere darum, ob und in welcher Höhe möglicherweise Ansprüche der Finanzverwaltung bestehen oder in Zukunft bestehen könnten. Hierzu ist insbesondere eine genaue Überprüfung der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Steuererklärungen und Steuerbescheide der vergangenen Jahre des Zielunternehmens erforderlich. Die Überprüfung der steuerlichen Grundlagen wird zumeist durch einen Steuerberater erfolgen.
Die Ergebnisse der Analysen werden sodann auch Eingang in den Kaufvertrag mit dem Zielunternehmen finden.
Zur Minimierung der Risiken ist hierbei der gezielte Einsatz von Gewährleistungen, Garantien und anderweitigen Zusicherungen im Vertrag unabdingbare Voraussetzung.
Gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern lässt sich auch der im Hinblick auf sämtliche Risiken und die Ertragslage angemessene Unternehmenswert festlegen. Dabei kann sich durchaus herausstellen, dass ein zunächst avisierter Kaufpreis ggf. doch noch nach unten korrigiert werden muss.
Ich biete Ihnen zusammen mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie einer Steuerberatungsgesellschaft die Voraussetzungen, das Risiko der Investition möglichst gering zu halten.
VI. Arten des Unternehmenskaufs
Es gibt zwei grundsätzlich verschiedene Arten des Unternehmenskaufs:
1. Share-Deal:
Hierbei erwirbt der Käufer vom Verkäufer die Anteile an der zum Verkauf stehenden Gesellschaft. Mit dem Begriff Share Deal kann auch die teilweise Übernahme von Anteilen an einer Gesellschaft bezeichnet werden.
Bei einem Share Deal handelt es sich einem Kauf- und Übertragungsvertrag über eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung (z. B. an einer GmbH oder Aktiengesellschaft).
In der Regel werden detaillierte Vereinbarungen darüber getroffen, inwiefern Risiken (z. B. mögliche Steuerverbindlichkeiten oder Garantiefälle) durch Käufer oder Verkäufer zu tragen sind.
Verkäufer bevorzugen oft einen Share Deal gegenüber einem Asset Deal, u. a. weil ein Veräußerungsgewinn aus einem Share Deal meist steuerlich begünstigt wird.
2. Asset-Deal:
Der Asset Deal ist die zweite Variante eines Unternehmenskaufs, bei dem Wirtschaftsgüter (engl.: Assets) eines Unternehmens, wie Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente etc., im Rahmen der Singularsukzession übertragen werden.
Das bedeutet rechtlich, dass jedes Wirtschaftsgut und jede Verbindlichkeit mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners einzeln an den Käufer transferiert werden muss. Es besteht also die Wahlmöglichkeit, welche Assets veräußert bzw. erworben werden sollen.
Vermögensgegenstände, die einem Gesellschafter gehören, aber von der Gesellschaft genutzt werden, z. B. Immobilien oder Grundstücke, bleiben bei der Übertragung außen vor.
Ob der Erwerber für Unternehmensverbindlichkeiten des Veräußerers haften und diese begleichen muss, und welches (in- oder ausländische) Recht auf den Vertrag angewendet werden soll, wird ebenfalls gesondert geregelt. So gehen mögliche, bestehende Risiken bei einem Asset-Deal nicht automatisch auf den Käufer über.
Häufig sind daher Verträge und Anlagenlisten bei Asset-Deals in der Regel äußerst umfangreich.
VII. Unternehmenskaufvertrag
Nachfolgend stelle ich die wesentlichen Bestimmungen eines Unternehmenskaufvertrages im Wege des Asset-Deals kurz dar:
1. Bestimmtheitserfordernis beim Asset-Deal
Hier gilt es besondere Sorgfalt walten zu lassen. Denn für die Übertragung im Wege der Einzelübertragung ist bei beweglichen Sachen deren genaue Bestimmung erforderlich. Bloße Bestimmbarkeit reicht hier nicht aus. Um die Übertragung zu erleichtern, kann man sich allerdings so genannter „All-Formeln“ bedienen. Die qualitativen Bestimmtheitskriterien können sich dabei auf sachliche Eigenschaften sowie räumliche Verhältnisse beziehen.
2. Gewährleistungsrecht
Im Unternehmenskaufvertrag sind die individuellen Gewährleistungsregeln sorgfältig auszuarbeiten und den jeweiligen Gegebenheiten so genau wie möglich anzupassen, da gesetzliche Regelungen auf den Unternehmenskauf nicht genau passen.
Grundsätzlich sind die beiden Arten des Unternehmenskaufs (Share-Deal und Asset-Deal) durch § 453 BGB gesetzlich gleichgestellt.
Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten aufgrund von Rechts- bzw. Sachmängeln gibt es allerdings Schwierigkeiten beim Merkmal der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Dies kann sowohl die einzelnen Übertragungsgegenstände betreffen, als auch die Ertragsfähigkeit oder die Werthaltigkeit des ganzen Unternehmens.
Es empfiehlt sich daher unbedingt eine ausdrückliche und klare Regelung, was alles unter die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes fällt.
Insbesondere sei hier auf die umfangreichen Aufklärungspflichten des Verkäufers hingewiesen. Diese können nur durch eine Due Diligence Prüfung vollumfänglich erfüllt werden.
3. Formerfordernisse, Zustimmungserfordernisse
Im Allgemeinen unterliegt ein Unternehmenskaufvertrag keiner bestimmten Form.
Es können sich jedoch aus Spezialvorschriften verschiedene Formerfordernisse ergeben. Im Rahmen des Asset-Deals, der die einzelne Übertragung der Vermögensgegenstände eines Unternehmens vorsieht, sind besonders bei Grundstücksübertragungen die hierfür vorgeschriebenen Formvorschriften zu beachten. Dabei ist weiter zu beachten, dass der Vertrag dann als Ganzes dieser Form bedarf, somit auch die Nebenvereinbarungen.
Ein weiteres Problem im Rahmen der Formerfordernisse stellt die Übertragung des Vermögens als Ganzes oder auch von Vermögensteilen dar. Denn auch diese bedarf nach § 311b Abs. 3 BGB der notariellen Beurkundung. Dies gilt jedoch nicht bei der Übertragung einzelner Gegenstände, auch wenn sie praktisch das ganze Vermögen ausmachen.
4. Kaufpreisabsicherung
Hierbei gilt es den Verkäufer des Unternehmens bestmöglich zu sichern. Dabei kommen mehrere Vorgehensweisen sowohl in Bezug auf die Zahlungsweise als auch die Sicherung im eigentlichen Sinne in Betracht.
5. Wettbewerbsverbote
Um zu verhindern, dass der Verkäufer nach dem Verkauf des Unternehmens zu diesem in Konkurrenz tritt, ist besonderer Wert auf die Vereinbarung einer Wettbewerbsklausel zu legen.
Zu weit reichende Wettbewerbsverbote können gegen die guten Sitten verstoßen und damit eventuell zur Nichtigkeit führen.
Ebenso wie bei Geheimhaltungsvereinbarungen empfiehlt sich auch in diesem Bereich die Vereinbarung einer Vertragstrafe für den Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot, da ein entstandener Schaden hier ebenfalls schwer zu beziffern sein könnte.
6. Steuerliche Aspekte
Die steuerlichen Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines Unternehmensverkaufs sind vielfältig und komplex.
Eine zusätzliche steuerliche Beratung ist dringend erforderlich.
Beispielhaft sei auf Folgendes hingewiesen:
- Ertragssteuern
Die ertragssteuerliche Behandlung eines Unternehmenskaufs auf Käufer- und Verkäuferseite hängt insbesondere davon ab, ob ein Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteile, Wirtschaftsgüter aus einer Kapitalgesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden. Des Weiteren ist entscheidend, ob auf Verkäuferseite eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft steht.
- Umsatzsteuer
Eine Unternehmensveräußerung an einen anderen Unternehmer im Wege eines Asset-Deals unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, soweit das Unternehmen als Ganzes oder ein gesondert geführter Teilbetrieb übertragen wird.
Die Veräußerung von Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften unterliegt grundsätzlich der Besteuerung, ist aber umsatzsteuerbefreit.
- Grunderwerbssteuer
Wird im Rahmen eines Asset-Deals ein Grundstück übertragen, unterliegt dieser Grundstückserwerb grundsätzlich der Grunderwerbssteuer.
7. Arbeitsrechtliche Aspekte
Nach § 613a BGB tritt der Erwerber eines Betriebes oder eines Betriebsteils in alle Rechte und Pflichten aus den dort bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Aufgrund der weit reichenden Rechtsfolgen dieser Vorschrift ist sorgfältig zu prüfen, ob der Erwerber nur einzelne Vermögensgegenstände aus einem Betrieb oder aber einen ganzen Betrieb bzw. Betriebsteil erwirbt. Erwirbt er einen Betrieb oder Betriebsteil, gehen grundsätzlich auch sämtliche dort bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Eine Kündigung der Arbeitsverhältnisse wegen des Betriebsüberganges ist unwirksam.
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