Streitigkeiten unter Gesellschaftern

Bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern haben außergerichtliche Lösungen einige Vorteile.

Einen Streit im Kern und im Wesen zu erkennen, diesen schnell zu beenden – das steht in meinem Fokus. Obwohl stets außergerichtliche Lösungen anzustreben sind, gehe ich auch konsequent in die Eskalation mit gerichtlicher Auseinandersetzung.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Spannungen zwischen GmbH-Gesellschaftern sind nicht selten, insbesondere bei personalistisch geprägten GmbHs, die inhabergeführt sind und bei denen die persönliche Leistung der Gesellschafter im Vordergrund steht.

Oft eskalieren die Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Häufig werden auch Kunden mit einbezogen. Ein Gesellschafter plant, sich aus der gemeinsamen Gesellschaft zu verabschieden und sich allein mit seinem Kundenstamm selbständig zu machen. Ein gemeinsames Gespräch zwischen den Parteien ist nicht mehr möglich. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich nur noch über die Anwälte.

Schon aus Selbstschutz und im Interesse der Gesellschaft selbst sollte eine außergerichtliche Lösung gefunden werden. Trotzdem sind bei Gericht ausgetragene Gesellschafter Streitigkeiten nicht gerade selten und werden darüber hinaus meist erbittert geführt. Dies liegt fast immer daran ist, dass es nicht nur um vermögensrechtliche Auseinandersetzungen geht, sondern auch um verletztes Vertrauen und persönliche Enttäuschungen.

Bis jedoch letztlich eine Lösung gefunden werden kann, kommt es aber nicht selten vor, dass die Streitigkeiten weiter eskalieren, die Gesellschafter-Geschäftsführer sich wechselseitig abberufen oder sich wechselseitig den Gesellschaftsanteil entziehen. Solche Beschlüsse sind dann anfechtbar und werden meist Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Nachfolgend sollen sowohl die Option der gerichtlichen Auseinandersetzungen, hierzu gehören die Abberufung von der Geschäftsführung sowie die Einziehung der Gesellschaftsanteile sowie auch die Optionen und Möglichkeiten der außergerichtlichen Auseinandersetzung als Lösungsmöglichkeiten dargestellt werden.

A. Abberufung des Geschäftsführers

Häufig steht ein geschäftsführender Gesellschafter im Zentrum des Streits.

Ein Gesellschafter, der zugleich das Amt des Geschäftsführers einnimmt, hat in der Regel eine entscheidende Leitungsposition und  daher bei der Auseinandersetzung Vorteile. Ein Geschäftsführer ist für alle Maßnahmen des täglichen Geschäftes zuständig. Er trifft die laufenden Entscheidungen über den Einsatz des Unternehmensvermögens. Das gerade kann aber für die Mitgesellschafter unerträglich werden. Da liegt es nahe, die schnelle Abberufung des Geschäftsführers anzustreben.

Hierzu – vorab – meine Ausführungen zum: Geschäftsführer

I. Ordentliche Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

Geschäftsführer einer GmbH können grundsätzlich jederzeit und frei abberufen werden. § 38 GmbHG ordnet ausdrücklich an, dass die Bestellung der Geschäftsführer zu jederzeit widerrufen werden kann. Es ist lediglich ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter erforderlich.

Jederzeit heißt zu jedem beliebigen Zeitpunkt und ohne Begründung. Nur einige Einschränkungen sind zu beachten:

  • Einschränkung durch Satzung, § 38 II GmbHG. Die Beschränkung der freien Abberufbarkeit kann sich aus der Satzung ergeben. So kann das Recht auf freie Abberufung ausgeschlossen und auf die sog. „wichtige Gründe“ beschränkt werden. Bei Vorliegen „wichtiger Gründe“ ist die Abberufung stets zulässig.
  • Einschränkung durch Vereinbarung außerhalb der Satzung. Beschränkungen der freien Abberufbarkeit des Geschäftsführers außerhalb der Satzung sind grundsätzlich. Das gilt insbesondere für Regelungen im Anstellungsvertrag mit einem Fremd-Geschäftsführer, wonach das Geschäftsführeramt nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden kann. Das verhält sich wiederum anders, wenn solche Abberufungsbeschränkungen zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und den übrigen Gesellschaftern vereinbart werden.

II. Abberufung des Geschäftsführers „aus wichtigem Grund“ (außerordentliche Abberufung)

Bei der Abberufung aus „wichtigem Grund“ ist  entscheidend, dass der betroffene Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.

Damit ändern sich die Mehrheitsverhältnisse. Bedeutsam ist dies insbesondere bei den sogenannten 2-Personen GmbHs.

1. Wichtiger Grund

Die Prüfung, ob ein von der Rechtsprechung anerkannter „wichtiger Grund“ für die Abberufung des Mitgesellschafters von der Geschäftsführung vorliegt, bildet in der Regel die entscheidende Frage über den Ausgang des Gesellschafterstreites.

Das Gesetz, (§ 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), nennt zwei grundsätzliche Beispielfälle, wann ein wichtiger Grund für die Abberufung des Geschäftsführers vorliegt, nämlich

  • grobe Pflichtverletzung und
  • Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung

Entscheidend ist, ob bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls Gründe in der Person des Geschäftsführers vorliegen, die die Aufrechterhaltung seiner Organstellung für die GmbH unzumutbar machen.

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„Wichtige Gründe“, die eine Abberufung des Geschäftsführers rechtfertigen,
sind von der Rechtsprechung umfassend entwickelt worden.

Die nachfolgenden Beispiele eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Abberufung sind notwendigerweise Einzelfall bezogen, bieten jedoch eine Orientierungshilfe.

Beispiele für schwerwiegende Pflichtverletzungen:

  • Annahme von Schmiergeldern
  • Unredlichkeit
  • Fälschung von Urkunden
  • langjährige Bilanzmanipulationen
  • Steuerhinterziehung
  • bewusst falscher Auskünfte gegenüber den Gesellschaftern
  • nachdrücklich und andauernde Missachtung von Gesellschafterweisungen
  • nachhaltiger Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot als Gesellschaftergeschäftsführer
  • Missbrauch von Gesellschaftsvermögen für eigene Zwecke
  • Gewaltsames Eindringen in die Geschäftsräume trotz vorhergehender Vereinbarung, diese nur noch gemein zu betreten
  • Tätlichkeiten gegenüber Mitarbeitern oder Mitgeschäftsführern und Gesellschaftern
  • ungerechtfertigte ehrenrührige Vorwürfe gegen die Mitgesellschafter und ihm nahe stehende Personen
  • eigennütziges Veräußerungsgeschäft
  • Überschuldung des Gesellschafters

Beispielfälle für Unfähigkeit:

  • Haft von längerer Dauer
  • Fehlen notwendiger Kenntnisse

Keine „wichtigen Gründe“ sind:

  • bloßen Misstrauensvotum der Gesellschafterversammlung gegen den Geschäftsführer
  • Gründe, die bereits bei der Bestellung des Geschäftsführers bekannt waren
  • Beteiligung an verbotenen Preisabsprachen
  • hohes Alter des Geschäftsführers
  • Verweigerung der Unterzeichnung eines Jahresabschlusses

2. Besonderheit der Geschäftsführerabberufung bei der 2-Personen GmbH

Nach Auffassung der Rechtsprechung soll auch ein schwerwiegendes und andauerndes Zerwürfnis zwischen den  Gesellschaftern die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund rechtfertigen. Ein schwerwiegendes Zerwürfnis stellt damit einen Sonderfall des wichtigen Grundes zur Abberufung eines Geschäftsführers dar.

Regelmäßig fehlen klare Regelungen in Gesellschaftsverträgen. Theoretisch kann damit jeder Gesellschafter bei Vorhalt eines wichtigen Grundes das Stimmverbot des anderen Gesellschafters herbeiführen und damit theoretisch unbegrenzte Zwangsmaßnahmen gegen seinen Geschäftspartner vornehmen. Dem gebietet die Rechtsprechung Einhalt:

Die Rechtsprechung hat für personalistisch geprägte GmbHs deutlich mehr Regeln in Bezug auf Möglichkeiten der Abberufung von der Geschäftsführung aufgestellt.

  • Eine Einschränkung besteht darin, dass bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer 2-Personen-Gesellschaft der Mehrheitsgesellschafter nicht einfach durch Mehrheitsbeschluss ohne Begründung den Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer abberufen darf. Die Rechtsprechung verlangt in dieser Konstellation zumindest einen sachlichen Grund des Mehrheitsgesellschafters. An die Darlegung des sachlichen Grundes sind strenge Maßstäbe zu stellen. Bloßer Vertrauensverlust reicht nicht. Voraussetzung für die Abberufung ist zumindest, dass ein verständiger Betrachter zu dem Ergebnis kommt, die Bedenken gegen die Geschäftsführung seien so stark, dass eine Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit im Interesse der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden kann.
  • Eine weitere Verschärfung gilt für eine zweigliedrige Gesellschaft mit gleicher Kapitalbeteiligung. Es wir hier von der Rechtsprechung gefordert, dass eine tiefgreifende Zerrüttung zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern vorliegen müsse. Dieser Aspekt der tiefgreifenden Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern kommt also als zusätzlicher Abberufungsgrund hinzu.
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Streitigkeiten in 2-Personen GmbHs sind im Übrigen sehr verbreitet.
Ein Grund liegt in der Häufigkeit dieser GmbH-Variante.
Ein weiterer Grund liegt sehr häufig in unklaren Satzungsregelungen.

Empfehlungen:

  • Bereits bei der Firmengründung sollte eine Quote von 49:51 oder in einem anderen Verhältnis festgelegt werden. So bleiben die Stimmrechte fest in einer Hand. Die Firma steht nicht vor Entscheidungsblockaden oder einem Gesellschafterstreit. Wichtige Entscheidung können in einem Einstimmigkeitskatalog festgelegt werden, sodass auch dem Minderheitsgesellschafter genügend Mitspracherechte verbleiben.
  • Die Satzung sollte regelmäßig auf ihre Aktualität hin geprüft und besprochen werden. Sollte bereits eine 50:50-Regelung vorliegen, ist es empfehlenswert, dass diese – sofern irgend möglich – neu vereinbart wird. Bedenken können durch einen Katalog genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte bei der Geschäftsführung oder durch einen Einstimmigkeitskatalog im Rahmen einer Gesellschafterversammlung ausgeräumt werden.
  • Je nachdem wie weit ein Streit fortgeschritten ist, ist zügig zu handeln. Ähnlich wie bei einer Scheidung kann ein Gesellschafterstreit unnötig teuer werden. Wichtig ist es daher einen erfahrenen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrechts einzuschalten, der der zunächst vor allem deeskalierend tätig wird.
  • Da Gesellschafterstreitigkeiten sehr langatmig und demzufolge auch teuer werden können, ist es wichtig, frühzeitig genügend finanzielle Rücklagen zu bilden um erforderlichenfalls auch lange Prozesse und Streitigkeiten führen zu können.
  • Sämtliche Vorkommnisse im Gesellschafterverhältnis sind – so genau wie möglich – schriftlich zu dokumentieren. Nur wer gut vorbereitet in eine Auseinandersetzung einsteigt, hat auch gute Erfolgsaussichten.

B. Ausschluss aus der Gesellschaft, Zwangseinziehung des Geschäftsanteils

Auf Gesellschafterebene besteht die Möglichkeit, den lästigen, störenden Gesellschafter auszuschließen.

Vorrangiges Mittel zum Zwangsausschluss des störenden Gesellschafters bildet die Ausschließung des Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss, verbunden mit der Zwangseinziehung gegen Abfindung.

In der Regel sind die Voraussetzungen der Zwangseinziehung des Gesellschaftsanteils gegen Abfindung in der Gesellschaftssatzung ausführlich formuliert.

Die Zwangseinziehung ist – auf den ersten Blick – effektiv und schnell. Es genügt eine entsprechende Ladung und Beschlussfassung durch die Mehrheit der Gesellschafter. Der betroffene Gesellschafter wird aus der Gesellschaft hinaus gedrängt und trägt nun im Regelfall die Klagelast, wobei er noch dazu gezwungen ist, gegen die GmbH selbst – fristgebunden – Klage zu erheben.

Die Überprüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Zwangseinziehung vorgelegen hat, bleibt den Gerichten vorbehalten.

Erfolgt die Zwangseinziehung des Gesellschaftsanteils zu Unrecht, ist nun der Geschäftsanteil der ausschließenden Gesellschafter gefährdet, da die nicht hinreichend begründete Zwangseinziehung des Gesellschaftsanteils eine schwere Treuepflichtverletzung und damit einen wichtigen die Ausschließung rechtfertigenden Grund darstellt.

Eine Einziehung von Geschäftsanteilen durch die Zwangseinziehung ist nur möglich, wenn ihre Voraussetzungen genau in der Satzung bestimmt sind – insbesondere müssen die Einziehungsgründe konkretisiert sein – und die entsprechende Satzungsbestimmung bereits bei Erwerb der Geschäftsanteile bestand.

Die Voraussetzungen der Zwangseinziehung müssen in der Satzung so genau wiedergegeben sein, dass sich jeder Gesellschafter auf das Risiko der Zwangseinziehung einstellen kann und eine willkürliche sachliche unbegründete Zwangseinziehung unmöglich ist.

In der Regel wird die Zwangseinziehung des Gesellschaftsanteils an einen wichtigen oder sachlichen Grund geknüpft.

Die Ausschließung aus wichtigem Grund ist möglich, wenn eine Pflichtverletzung oder ein persönliches Fehlverhalten des betroffenen Gesellschafters so schwer wiegt, dass seine weitere Mitgliedschaft in der GmbH unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht mehr zumutbar ist.

Eine Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung aus wichtigem Grund gilt als „äußerstes Mittel“ und kommt nur in Betracht, wenn mildere Zwangsmittel wie z. B. Abberufung von der Geschäftsführung, Entzug von Sonderrechten etc. nicht (mehr) ausreichen.

Ein Mitverschulden des anderen Gesellschafters am Zerwürfnis ist bei Würdigung der Gesamtumstände und der Beurteilung des wichtigen Grundes ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Mitverschulden hindert den Ausschluss, wenn der Gesellschafter selbst erhebliche Pflichtverletzungen begangen hat.

In der 2-Personen-GmbH ist die Ausschließung zudem generell ausgeschlossen, wenn in der Person des verbleibenden Gesellschafters, der die Ausschließung des anderen betreibt, selbst ein wichtiger Grund für einen Zwangsausschluss vorliegt.

Die Geltendmachung des wichtigen Grundes unterliegt schließlich der Verwirkung. Übermäßig langes Warten ist schädlich.

Das Fehlen eines wichtigen Grundes führt nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Einziehungsbeschlusses. Der betroffene Gesellschafter muss sich mit der fristgebundenen Anfechtungsklage zur Wehr setzen.

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„Wichtige Gründe“, die einen Ausschluss des Gesellschafters rechtfertigen, sind von der Rechtsprechung umfassend entwickelt worden.

Beispiele für wichtige Gründe, die einen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigten:

  • ungerechtfertigte ehrenrührige Vorwürfe gegen einen Mitgesellschafter oder ihm nahestehende Personen
  • nachträglicher Verlust von persönlichen Eigenschaften eines Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben sind
  • Erschleichen der Mitgliedschaft durch Vorspielen von Fachkenntnissen
  • Verstoß gegen das satzungsrechtliche Verbot, Konkurrenzgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung vorzunehmen (sog. satzungsrechtliches Wettbewerbsverbot)
  • Verletzung der Treuepflicht durch Vermietung von Gewerberäumen an eine Konkurrenten am selben Ort (2-Personen-GmbH)
  • (zeitweilige) Unterschlagung von Verkaufserlösen, die der GmbH zustanden oder Inbesitznahme von betriebseigenen Geräten
  • eigenmächtige Privatentnahmen in Höhe von 61.000 € und Abrede widrige Nichtrückzahlung dieser Privatentnahmen nach deren Aufdeckung durch die Mitgesellschafter
  • schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses zwischen den Gesellschaftern, insbesondere in einer personalistischen Gesellschaft, auch wenn der auszuschließende Gesellschafter nicht ausschließlich allein die Schuld an dem Zerwürfnis trägt
  • die Herbeiführung des tiefgreifenden Zerwürfnisses reicht allerdings dann nicht für den Ausschluss aus, wenn der ausschließende Gesellschafter seinerseits einen wichtigen Grund für den Ausschluss gesetzt hat
  • Verbreitung einer diskreditierenden Information über die GmbH, z.B. Mitteilung einer drohenden Insolvenzgefahr
  • Untersuchungshaft des Geschäftsführers der betroffenen Gesellschafterin

Beispiele für Gründe, die einen Ausschluss aus der Gesellschaft nicht rechtfertigten:

  • Erwerb von Gegenständen, die nach Meinung der Mitgesellschafter oder des Mitgeschäftsführers nicht benötigt werden, wenn die Gegenstände einen relativ geringen Wert haben (maximal 10.000,00 €)
  • Kündigung eines Fremdgeschäftsführers, der vom und für den Mitgesellschafter bestellt ist, ohne diesen Mitgesellschafter zu benachrichtigen
  • kein wichtiger Grund ist ferner die Nichtgenehmigung zweier Jahresabschlüsse einer GmbH
  • Verweigerung der Aufnahme eines Neugesellschafters und Wettbewerbers in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung
  • kein wichtiger Ausschließungsgrund ist schließlich die Geltendmachung berechtigter Zahlungsansprüche des Gesellschafters gegen die GmbH. Die Geltendmachung bedeutet keinen Verstoß gegen die Treuepflicht, auch wenn der Prozess bzw. die titulierten Ansprüche die Existenz der Gesellschaft bedrohen

C. Lösungsmöglichkeiten

Ist eine außergerichtliche, gütliche Konfliktbeilegung gewollt, ist zunächst eine umfassende Bestandsaufnahme der Konflikte und der verfolgten Ziele und Interessen der Parteien erforderlich.

Bei einer GmbH beziehen sich die Konflikte häufig auf die Geschäftsführung:

  • das Gefühl zu großer Einengung auf Seiten des Gesellschafter-Geschäftsführers
  • das Gefühl, vor allem des Minderheitsgesellschafters, keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen zu können, verbunden mit dem Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung.

Auf der Gesellschafterebene entstehen Probleme regelmäßig im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringung, z. B. Gewährung und Rückführung von eigenkapitalersetzenden Darlehen, Pflichtverletzung im Gesellschafterverhältnis, Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot der Gesellschafter oder im Zusammenhang mit Beteiligungsquoten und Stimmrechten.

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Überwiegend enden Gesellschafterstreitigkeiten – früher oder später – durch Abschluss eines Vergleiches. Ein Vergleich ist eine Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird, § 779 BGB.

§ 779 BGB Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

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Nachfolgende Ausführungen sollen außergerichtliche Lösungsmöglichkeiten aufzeigen
und zum Nachdenken hierüber anregen.

I. Geschäftsführung

Die häufigsten Konflikte unter GmbH-Gesellschaftern betreffen die Geschäftsführung. Hier sind im Wesentlichen zwei Problemkreise zu nennen:

  • wechselseitige Blockade der Gesellschafter bei der Geschäftsleitung (Pattsituationen) und durch Einengung des Gesellschafter-Geschäftsführers
  • Misstrauen des Minderheitsgesellschafters bezüglich der Geschäftsführung des Mehrheitsgesellschafter wegen zu großer oder eingebildeter Eigenmächtigkeit des Geschäftsführers

Sofern der Gesellschafterstreit darin besteht, dass sich die Gesellschafter hinsichtlich der Geschäftsführung wechselseitig blockieren oder der Geschäftsführer über zu geringe Entscheidungsspielräume klagt, bieten sich folgende Gestaltungen an:

1. Aufteilung Aufgabenbereich

  • Aufteilung der Aufgabenbereiche (bei mehreren Geschäftsführern)
  • Erlass einer Geschäftsordnung
  • Bildung von Ressort-Geschäftsführung
  • Aufstellung einer Geschäftsordnung zur Aufteilung dieser Aufgabengebiete

Diese Möglichkeiten bestehen nur, wenn die Gesellschaft über mehrere Geschäftsführer verfügt und die Gesellschaft eine gewisse Größe hat.

2. Verringerung der Beschränkungen des Geschäftsführers

Sofern der Geschäftsführer nachvollziehbar durch übermäßige interne Beschränkungen gelähmt wird, kann der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte durch Satzungsänderung ausgedünnt werden.

Möglich ist auch, im Wege der Satzungsänderung vorzusehen, dass für jedes Jahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird, im Rahmen dessen der Geschäftsführer nach freiem Ermessen wirken kann.

3. Verlagerung von Entscheidung bei Pattsituation

Bei wechselseitiger Blockade der Geschäftsführung könnte sich anbieten, für eine konkrete streitige Geschäftsführungsmaßnahme oder generalisierend für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf einen externen Berater oder Sachverständigen vorzusehen.

4. Abkopplung der Geschäftsführung von der Gesellschafterversammlung

Sofern der Gesellschafterkonflikt darauf beruht, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer bevormundet, eingeengt oder gegängelt fühlt, besteht schließlich die Möglichkeit in der Abkopplung der Geschäftsleitung durch Umwandlung der GmbH in eine (kleine) Aktiengesellschaft.

Denn in der GmbH ist die Geschäftsführung gegenüber der Gesellschafterversammlung unmittelbar weisungsgebunden. Die Gesellschafter können negativ verbietend oder positiv gebietend auch in einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen eingreifen.

Bei der Aktiengesellschaft hat der Vorstand demgegenüber erheblich größere Handlungsfreiheit. Denn der Vorstand einer AG wird nicht nur in eigener Verantwortung, sondern auch in eigener Initiative tätig.

Die Umwandlung in eine AG bietet sich jedoch erst ab einer gewissen Größe an.

5. Fremdgeschäftsführer

Praktisch häufiger sind die entgegengesetzte Konstellationen, nämlich das Gefühl und der Vorwurf des Minderheitsgesellschafters, dass seine Interessen zu wenig berücksichtigt werden.

Als Möglichkeit bietet sich die Auswechslung der Geschäftsführung und Bestellung eines Fremdgeschäftsführers an. Die Maßnahme bietet sich insbesondere dann an, wenn der Vorwurf der Pflichtenverletzung im Raum steht. Allerdings muss erst ein geeigneter, hinreichend sachkundiger und bezahlbarer Fremdgeschäftsführer gefunden werden.

6. Satzungsänderung

Eine größere Kontrolle des Geschäftsführers kann auch durch Satzungsänderung erfolgen. Bei zu großer Eigenmächtigkeit kann eine stärkere Kontrolle, zumindest im Innenverhältnis dadurch erfolgen, dass ein Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte in die Satzung aufgenommen wird. Der Nachteil der Einführung interner Beschränkungen besteht darin, dass die Geschäftsführung insgesamt schwerfälliger wird.

7. Beschränkung der Vertretungsmacht

Im Falle zu großer Eigenmächtigkeiten des Mehrheitsgesellschafters kann die Vertretungsmacht beschränkt werden, und zwar durch:

  • Bestellung eines weiteren Geschäftsführers,
  • Aufhebung der Einzelvertretungsmacht

mit der Folge, dass bei mehreren Geschäftsführern die Gesellschaft nur noch gemeinsam vertreten werden können.

Eine größere Flexibilität wäre dadurch zu erreichen, indem neben den mehreren Geschäftsführer ein Prokurist bestellt wird.

Die Gesamtvertretung bedeutet aber eine echte Beschränkung des Geschäftsführers.

Der Nachteil der Beschränkung der Vertretungsmacht besteht darin, dass zumindest ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden muss. Eine unechte Gesamtvertretung – Geschäftsführer vertritt zusammen mit Prokuristen – ist unzulässig, sofern nur ein Geschäftsführer in der GmbH vorhanden ist.

II. Gesellschafter

Neben den Konflikten auf der Geschäftsführerebene gibt es aber auch noch Probleme auf Gesellschafterebene ohne Bezug zur Geschäftsleitung, etwa durch Pflichtverletzung im Gesellschaftsverhältnis oder persönliche Animositäten unter den Gesellschaftern.

Hier sind folgende Lösungsmöglichkeiten vorstellbar:

1. Ausscheiden eines Gesellschafters durch Anteilsverkauf oder einvernehmliche Einziehung gegen Abfindung.

Die einfachste Lösung, um einen Gesellschafterkonflikt zu beenden, besteht natürlich darin, dass eine Streitpartei aus der Gesellschaft ausscheidet.

In der Regel wird dies der störende Gesellschafter sein.

Der Vorteil des Ausscheidens durch Veräußerung oder einvernehmliche Einziehung besteht darin, dass der Konflikt abschließend durch eine klare Maßnahme beendet wird.

Häufig ist der störende Gesellschafter oder ein Minderheitsgesellschafter dann einverstanden, aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn er ein realistisches und am Verkehrswert orientiertes Entgelt oder Abfindungszahlung erhält.

Die Abwehr gegen eine Zwangseinziehung gegen Abfindung ist oftmals nicht dadurch motiviert, dass der Wunsch zum Verbleib besteht, sondern vielmehr durch die geringe Abfindungshöhe laut Satzung bedingt.

2. Verkauf aller GmbH-Anteile

Sofern der oder die verbleibende Gesellschafter den Kaufpreis nicht aufbringen können, besteht eine Alternative in der vollständigen Veräußerung der Gesellschaft.

Voraussetzung ist natürlich, dass das Unternehmen Interessenten am Markt findet.

3. Aufnahme weiterer Gesellschafter

Die klassische Konfliktsituation in der GmbH resultiert aus einer Beteiligung von 2 Gesellschaftern zu je 50 %.

Eine Lösungsmöglichkeit besteht darin, durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder über eine Kapitalerhöhung weitere Gesellschafter in der GmbH aufzunehmen, so dass eine wechselseitige Blockade unmöglich wird, z. B. Aufnahme weiterer Gesellschafter mit einem Umfang von 10 – 30 %.

4. Absicherung eines Minderheitsgesellschafters durch Einführung qualifizierter Mehrheiterfordernisse

Bei Konflikten, die aus der strukturellen Benachteiligung eines Minderheitsgesellschafters resultieren, kommt eine Verschiebung notwendiger Mehrheitserfordernisse durch entsprechende Satzungsänderung in Betracht.

5. Trennung der Konfliktparteien durch Spaltung der Gesellschaft

Eine abschließende Konfliktlösung durch rechtliche Trennung der Gesellschafter bildet schließlich die Aufspaltung der Gesellschaft.

Denkbar ist zu einem eine vollständige Spaltung auf zwei wirtschaftlich gleichwertige oder wirtschaftlich den bisherigen Beteiligungsverhältnissen entsprechende Gesellschaften.

Die zu verteilende Aktiva und Passiva der Auffanggesellschaft müssen nicht bis ins letzte Detail bewertet werden.

Für die zukünftigen Spaltgesellschaften erhöhen sich die Verwaltungskosten und die Gesellschaft wird durch die Spaltung möglicherweise im Wettbewerb geschwächt.

Im Übrigen sollte die Gesellschaft eine gewisse Mindestgröße haben.

Aufgrund meiner Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich begleiteten Streitigkeiten unter Gesellschaftern erstreckt sich meine Unterstützung auf:

  • die Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen im Konfliktfall
  • die Planung von Trennungsstrategien (Fälle der Kündigung, des Ausschlusses und der Einziehung von Gesellschaftsanteilen) und Verteidigungsstrategien hinsichtlich des Verbleibens in der Gesellschaft
  • die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen sowie
  • die Beratung und Vertretung bei der Abberufung bzw. Amtsniederlegung des Geschäftsführers
  • die Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen im Konfliktfall
  • die Planung von Trennungsstrategien (Fälle der Kündigung, des Ausschlusses und der Einziehung von Gesellschaftsanteilen) und Verteidigungsstrategien hinsichtlich des Verbleibens in der Gesellschaft
  • die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen sowie
  • die Beratung und Vertretung bei der Abberufung bzw. Amtsniederlegung des Geschäftsführers

Zur leichteren Lesbarkeit dieses Artikels sowie weiterer ausführlicher Informationen habe ich mein eBook “Streitigkeiten unter Gesellschaftern” für Sie vorbereitet. Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre und stehe Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
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