Allgemeine Mandatsbedingungen
Rechtsanwalt Jörg Streichert

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Mandatsbedingungen haben für alle Leistungen der Anwaltskanzlei Jörg Streichert Gültigkeit, insbesondere für die Geschäftsbesorgung, die Prozessführung sowie die Erteilung von Rat oder Auskünften.
  2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten, soweit der Mandant Unternehmer ist.
  3. Abweichungen von den Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit meiner schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Nutzungsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung stimme ich ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch Rechtsanwalt Jörg Streichert zustande. Bis zur Auftragsannahme bleibt Rechtsanwalt Jörg Streichert in seiner Entscheidung über die Annahme frei.
  2. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die vereinbarte Tätigkeit ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, es sei denn, es ist mit dem Auftrag schriftlich etwas anderes vereinbart worden.
  3. Rechtsanwalt Jörg Streichert führt alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.
  4. Rechtsanwalt Jörg Streichert ist verpflichtet, die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist er berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen.
  5. Rechtsanwalt Jörg Streichert ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
  6. Schlägt Rechtsanwalt Jörg Streichert dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (insbesondere Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung, obwohl Rechtsanwalt Jörg Streichert ihn zu Beginn dieser zwei Wochen ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen haben, so gilt das Schweigen des Mandanten als Zustimmung zu dem Vorschlag von Rechtsanwalt Jörg Streichert.

§ 3 Schweigepflicht und Datenschutz

  1. Rechtsanwalt Jörg Streichert ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.
  2. Rechtsanwalt Jörg Streichert darf insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind unverzüglich mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.
  3. Rechtsanwalt Jörg Streichert ist auch befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt.
  4. Rechtsanwalt Jörg Streichert macht darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind.
  5. Rechtsanwalt Jörg Streichert ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
  6. Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass Rechtsanwalt Jörg Streichert Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergibt, wenn Rechtsanwalt Jörg Streichert den Auftrag erhalten hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren.

§ 4 Haftung und Haftungsbeschränkung

  1. Rechtsanwalt Jörg Streichert haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
  2. Die Haftung von Rechtsanwalt Jörg Streichert aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 2.000.000,00 EURO beschränkt (§ 51a Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO).Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
  3. Für Rechtsanwalt Jörg Streichert besteht eine Versicherung bei der Allianz Versicherungs-AG, Königinstraße 28, D-80802 München mit einer Versicherungssumme von 2.000.00,00 € pro Versicherungsfall und einer Höchstleistung von 4.000.000,00 € pro Versicherungsjahr, wobei die ersten 250.000,00 € vierfach pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehen. Die Versicherungsscheinnummer für Herrn Rechtsanwalt Jörg Streichert bei der Allianz Versicherung lautet GHV 70/0457/7034873/250.Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 5 Mitwirkungspflichten

  1. Der Mandant unterrichtet Rechtsanwalt Jörg Streichert vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch Rechtsanwalt Jörg Streichert unerlässlich ist. Rechtsanwalt Jörg Streichert kann grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich für die Dauer des Mandats Rechtsanwalt Jörg Streichert unverzüglich über Handlungen, die er selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.
  2. Der Mandant ist verpflichtet, Rechtsanwalt Jörg Streichert bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen von Rechtsanwalt Jörg Streichert schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind Rechtsanwalt Jörg Streichert mitzuteilen.
  3. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke von Rechtsanwalt Jörg Streichert daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.

§ 6 Gebühren, Auslagen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Die Vergütung von Rechtsanwalt Jörg Streichert richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
  2. Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats. Auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert ist der Mandant durch Rechtsanwalt Jörg Streichert ausdrücklich hingewiesen worden, § 49b (5) BRAO.
  3. Geht ein zunächst außergerichtliches – nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnetes – Mandat in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung der Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit auf die Gebühren des Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, haben Rechtsanwalt Jörg Streichert neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechtsanwalt Jörg Streichert ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG). Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
  5. Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Zahlungsanweisungen, sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Spesen und Kosten angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und Rechtsanwalt Jörg Streichert uneingeschränkt zur Verfügung steht.
  6. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Rechtsanwalt Jörg Streichert ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  7. Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten. Rechtsanwalt Jörg Streichert wird jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer durch Übersenden der Kostennote als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund eines besonderen, zu honorierenden Auftrags.
  8. Rechtsanwalt Jörg Streichert weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt. Rechtsanwalt Jörg Streichert ist somit auch bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung berechtigt, die Vergütung gegenüber dem Mandanten abzurechnen.
  9. Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung.

§ 7 Kündigung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
  2. Das Kündigungsrecht steht auch Rechtsanwalt Jörg Streichert zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
  3. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 8 Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko

  1. Nach § 50 BRAO endet die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter Rechtsanwalt Jörg Streichert aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, 5 Jahre nach Beendigung des Mandates. Rechtsanwalt Jörg Streichert schuldet keine längere Aufbewahrung. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
  2. Die vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen dem Mandanten und Rechtsanwalt Jörg Streichert und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.

§ 9 Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Mandanten, Verrechnung mit offenen Ansprüchen

  1. Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an Rechtsanwalt Jörg Streichert in Höhe der Honorarforderung und Auslagen sicherungshalber ab, mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Rechtsanwalt Jörg Streichert wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
  2. Rechtsanwalt Jörg Streichert ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 10 Verjährung

  1.  Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und Rechtsanwalt Jörg Streichert bestehendem Vertragsverhältnis verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten in drei Jahren ab dem Datum ihrer Entstehung, spätestens jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln der Rechtsanwälte und für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.
  2. Für den Fall, dass Rechtsanwalt Jörg Streichert während des laufenden Mandats den möglichen Schaden des Mandanten erkennen, bzw. erkennen müssen, trifft ihn ferner die Verpflichtung, den Mandanten im Hinblick hierauf vor Ablauf der Fristen auf die vorstehende Verjährungsregelung besonders hinzuweisen, es sei denn, dass davon ausgegangen werden durfte, dass der Mandant anderweitig beraten wird. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Hinweispflicht verlängert sich die Verjährungsfrist um drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Mandant auf die Verjährung hätte hingewiesen werden müssen.
  3. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist über die gesetzlichen Verjährungsfristen hinaus ist ausgeschlossen.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Rechtsanwalt Jörg Streichert. Dasselbe gilt, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalts im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.
  3. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen der Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Mandanten einschließlich dieser Mandatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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al040517ks-290420rd

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