Prozessführung Gesellschaftsrecht

Prozessführung Gesellschaftsrecht

Prozessführung im Gesellschaftsrecht
(Corporate Litigation)

Die GmbH ist aufgrund ihres zumeist kleinen Gesellschafterkreises besonders streitanfällig. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommt es häufiger zu Rechtsstreiten, insbesondere zu Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern über die künftige Ausrichtung der Gesellschaft.

Die erfolgreiche Beratung der GmbH erfordert daher neben umfassenden gesellschaftsrechtlichen Kenntnissen vor allem auch die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung im Bereich des GmbH-Prozessrechts sowie fundierte Erfahrung in der Prozessführung (Corporate Litigation). Corporate Litigation nennt man die gerichtliche Auseinandersetzung im Gesellschaftsrecht. Diese Verfahren sind daher so komplex, da Fragen des materiellen Rechts – insbesondere des GmbHG – eng mit dem Prozessrecht – ZPO und Sonderregelungen im AktG – verknüpft werden müssen.

Prozessführung im Gesellschaftsrecht (Corporate Litigation) – d.h. die Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen mithilfe der Gerichte – ist ein zumeist unterschätztes Gebiet anwaltlicher Tätigkeit. Dass “Recht haben” und “Recht bekommen” nicht selten auseinanderfallen, dürfte allseits bekannt sein. Verantwortlich hierfür ist nicht selten die unzureichende Erfahrung auf dem Gebiet der Prozessführung.

Es ist mithin keineswegs so, dass man sich vor Gericht und auf hoher See allein in Gottes Hand befände. Eine erfolgreiche Prozessführung beschränkt sich eben nicht auf die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlungstermine.

Neben einem souveränen Auftreten im Gerichtssaal ist das Erstellen nachvollziehbarer, wohl strukturierter und übersichtlich gegliederter Schriftsätze für eine erfolgreiche Prozessführung von entscheidender Bedeutung. Letzteres erfordert neben exzellenten Rechtskenntnissen auch besondere analytische, psychologische und rhetorische Fähigkeiten:

In Deutschland gilt im Zivilprozess die sogenannte Parteimaxime.

  • Der Mandant bzw. sein Anwalt hat danach das Gerichtsverfahren umfassend zu gestalten.
  • Der Richter, der dazu berufen ist, zu entscheiden, macht – vereinfacht ausgedrückt – nur das, was die Parteien ihm sagen.

Von entscheidender Bedeutung ist es daher, alle entscheidenden Aspekt auch in das Verfahren einzuführen oder gerade nicht einzuführen, einem Zeugen eine bestimmte Fragen zu stellen oder gerade nicht zu stellen. Diese „Kleinigkeiten“ entscheiden nicht selten über den Ausgang eines gesamten Verfahrens.

Obwohl ich im Interesse meiner Mandanten stets darauf bedacht bin, Streitigkeiten von vornherein – etwa durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung – zu vermeiden bzw. vorhandene Konflikte außergerichtlich und einvernehmlich beizulegen, scheue ich vor gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht zurück.

Hierbei möchte ich nicht nur die Ansprüche meiner Mandanten durchsetzen – gerichtlich wie außergerichtlich –, sondern meine Mandanten selbstverständlich auch vor Ansprüchen Dritter schützen. Die Haftungsvermeidung als Spiegelbild der Anspruchsdurchsetzung ist daher ebenfalls Schwerpunkt meiner Tätigkeit.

Ich blicke auf eine langjährige umfangreiche Erfahrung in der Prozessführung zurück und kann Sie somit vor Gericht fach- und sachkundig vertreten. Dies beinhaltet ebenso die verlässliche Einschätzung der Erfolgschancen wie auch die Entwicklung einer realistischen Prozessstrategie.

Die Schwerpunkte meiner gerichtlichen Tätigkeiten (Corporate Litigation) im Gesellschaftsrecht sind insbesondere Klage- und Berufungsverfahren vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auf folgenden Gebieten:

  • Beschlussmängelstreitigkeiten (z. B. Anfechtungsklagen, Nichtigkeitsklagen, Beschlussfeststellungsklagen)
  • Streitigkeiten wegen Abberufungen und Kündigungen von Geschäftsführern
  • Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Gesellschaftern (Ausschlussklage, Verwertung des Geschäftsanteils, Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters)
  • Streit um Geschäftsanteile, Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer (inkl. Auseinandersetzung mit D&O-Versicherung)
  • sowie die Abwehr von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer (inkl. Auseinandersetzung mit D&O-Versicherung)

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