Grundwissen zu Mythen im Erbrecht; 12 typische Irrtümer, die häufig zu Streit unter Erben und Nachkommen führen und 12 Antworten.

Mythen im ErbrechtWer kommt im Erbfall zum Zug und wer erbt wieviel?

Bei dieser Frage zur Erbfolge und Aufteilung des Nachlasses kommt es erfahrungsgemäß oft zum Streit unter Erben und Nachkommen.

Schuld sind weit verbreitete Irrtümer und Mythen im Erbrecht, die sich hartnäckig halten.

Im Nachfolgenden möchte ich auf 12 Aussagen – die mir in meiner Beratungspraxis immer wieder begegnen – näher eingehen und erklären, was im Erbrecht tatsächlich gilt.

Diese Ausführungen sollen zum einen der Konfliktvermeidung unter Erben und Nachkommen dienen und zum anderen zu einer optimalen Vermögensvorsorge beitragen.

Diese Ausführungen können jedoch kein persönliches Beratungsgespräch im Einzelfall ersetzen. Dafür ist das Erbrecht zu kompliziert.

“Mythen im Erbrecht”, Aussage 1: Der Ehegatte erbt automatisch alles.

Antwort: Das ist falsch!

Hat der Erblasser kein Testament errichtet, gilt zwingend die gesetzliche Erbfolge. Sofern Kinder vorhanden sind, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder gemeinsam. Dies führt zu einer Erbengemeinschaft. In dieser müssen sich die Beteiligten über Verwaltung, Aufteilung beziehungsweise Verwertung des gemeinsamen Vermögens einigen.

Kommt es in Erbengemeinschaften zu Streit, können die Beteiligten z. B. die Zwangsversteigerung des gemeinsamen Vermögens bewirken. Dies führt in den meisten Fällen zur Zerschlagung von Vermögen.

Die Witwe oder der Witwer erbt übrigens selbst dann nicht automatisch das ganze Vermögen des Verstorbenen, wenn ihre Ehe kinderlos geblieben ist. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge haben dann die Eltern des Verstorbenen ein Recht auf einen Anteil am Nachlass.

Die Witwe oder der Witwer erhält erst dann die ganze Erbschaft, wenn es keine Kinder gibt und die Eltern und Großeltern des Verstorbenen längst nicht mehr leben und auch keine Geschwister vorhanden sind. 

“Mythen im Erbrecht”, Aussage 2: Eheleute haben gemeinschaftliches Vermögen und bei Tod gehört jedem die Hälfte davon.

Antwort: Das ist so nicht richtig!

Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag gemacht haben, gibt es im Grundsatz kein gemeinschaftliches Ehevermögen.

Wie bei der Scheidung kann allerdings unter Umständen – z. B. bei Enterbung – Ausgleich des Zugewinns verlangt werden.

Da die Zuordnung von Vermögen in der Ehe oft schwierig ist, muss man manchmal auf gesetzliche Vermutungsregeln zurückgreifen. Dies ist insbesondere bei gemeinschaftlichen Konten von Bedeutung. So gibt es die Vermutung, dass jedem Ehegatten die Hälfte des Guthabens eines gemeinschaftlichen Kontos gehört. In manchen Fällen lässt sich aber noch nachvollziehen, wer die Einzahlungen gemacht hat. Dann ist auch diese Person der Berechtigte, wenn nicht eine Schenkung gewollt war! Wird eine Schenkung angenommen, kann dies übrigens sowohl erbrechtliche – Pflichtteil! – als auch steuerliche Folgen – Schenkungssteuer! – haben.

Empfehlung: Sparkonten sollten in der Regel Einzelkonten sein. 

“Mythen im Erbrecht”, Aussage 3: Das Erbrecht sorgt bei gleichberechtigten Erben für eine problemlose Aufteilung von Grundstücken, Wertpapieren, Hausrat und anderen Vermögenspositionen.

Antwort: Die Praxis sieht leider meist anders aus!

Das Erbrecht unterstellt bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft Konsens und Kooperation unter den Erben.

Das Recht der Miterbengemeinschaft kennt prinzipiell nur zwei Alternativen:

Entweder die Erben erzielen eine einverständliche Verteilung des Vermögens oder der Nachlass wird zerschlagen, also verkauft oder versteigert, sodass der Erlös unter den Erben aufgeteilt werden kann.

Hierin liegt erhebliches Konfliktpotenzial.

Empfehlung: Vermeiden Sie Erbengemeinschaften!

“Mythen im Erbrecht”, Aussage 4: Enterben heißt, ein Nachkomme bekommt gar nichts.

Antwort: Das ist falsch!

Mit einer einfachen Verfügung im Testament wie „Mein ungeliebter Sohn bekommt nichts!“, lassen sich gesetzliche Erben nicht vom Nachlass ausschließen.

Das Wort „Enterben“ hat im alltäglichen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung als im juristischen.

Im Erbrecht hat „enterben“ nur die Bedeutung, dass der Erblasser im Testament oder Erbvertrag dafür sorgt, dass ein Nachkomme, der bei der gesetzliche Erbfolge durchaus zum Zug kommen würde, z. B. ein Sohn oder eine Tochter, im Erbfall eben nicht Erbe wird.

Gehört dieser Nachkomme zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Nachkommen, insbesondere Ehegatte und Kinder, steht ihm ein Pflichtteilsrecht zu. Er hat dann gegen den oder die Erben einen Geldanspruch auf die Hälfte dessen, was ihm bei einer gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte.

Den Anspruch auf den Pflichtteil kann ein Erblasser nur unter besonderen Voraussetzungen ausschließen, z. B wenn der Nachkomme sich einer Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht hat.

“Mythen im Erbrecht”, Aussage 5: Auch Geschwister haben Anspruch auf einen Pflichtteil.

Antwort: Das ist falsch!

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist beschränkt auf die nächsten Angehörigen des Erblassers. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören ausschließlich

  • die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel)
  • seine Eltern und
  • sein Ehepartner

“Mythen im Erbrecht”, Aussage 6: Durch ein Testament oder einen Erbvertrag gehört mir schon das Vermögen des Erblasser.

Antwort: Das ist falsch!

Der Erblasser kann lebzeitig über sein Vermögen verfügen, wie er es gerne möchte. Insbesondere kann er das Vermögen verleben.

Die Bindungswirkung bezieht sich ausschließlich auf den Todesfall. Eine Einschränkung besteht allerdings hinsichtlich unentgeltlicher Verfügungen, d. h. Schenkungen. Schenkungen sind nur dann wirksam, wenn sie – bei bestehender Bindungswirkung/Wechselbezüglichkeit – zur Absicherung der eigenen Pflege dienen.

Die Begründung einer Lebensstellung, mit der Zielrichtung einst Erbe zu werden, ist daher ein unsicheres Geschäft.

“Mythen im Erbrecht”, Aussage 7: Für den Antritt des Erbes bedarf es immer eines Erbscheines.

Antwort: Das ist falsch!

Ausreichend hierfür ist – auch für Grundbuchberichtigungen – regelmäßig ein notarielles Testament.

Wenn die Bank dann immer noch auf der Vorlage des Erbscheins besteht, kann sie sich dabei schadensersatzpflichtig machen.

Die Kostenersparnis ist ein wichtiges Argument für ein notarielles Testament.

“Mythen im Erbrecht”, Aussage 8: Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren in 10 Jahren.

Antwort: Das ist falsch!

Bei Ehepaaren beginnt die 10-Jahresfrist nicht mit der Schenkung, sondern erst mit Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Daher sind grundsätzlich alle in der Ehe vorgenommenen Schenkungen für den Pflichtteil relevant, auch wenn sie Jahrzehnte zurück liegen können.

Die Zehn-Jahresfrist bezieht sich nur auf pflichtteilsrelevante Schenkungen, bei denen auf der Gegenseite kein Ehepartner steht.

“Mythen im Erbrecht”, Aussage 9: Was der Erblasser zu Lebzeiten einzelnen Nachkommen schenkt, wird nach seinem Tod auf jeden Fall auf ihren Pflichtteil angerechnet.

Antwort: Das ist falsch!

Ob Geldgeschenk, Zahlung von Schulden oder ein wertvoller Gegenstand: Was ein Erblasser zu Lebzeiten an einzelne Nachkommen verschenkt, die später per Testament oder Erbvertrag enterbt werden, das wird im Erbfall grundsätzlich nur dann auf den Pflichtteil dieser Nachkommen angerechnet, wenn der Erblasser das bei der Zuwendung in einer Anrechnungsbestimmung festgelegt hat.

Die Anrechnungsbestimmung erfolgt am besten ausdrücklich. Es reicht aber auch, wenn sich die Anrechnungsbestimmung deutlich aus den Umständen ergibt. Außerdem muss dem enterbten Nachkommen die Erklärung oder Bestimmung zugegangen sein.

Vergisst der Erblasser, die Anrechnung bei der Zuwendung wirksam festzulegen, kann er das später nicht einseitig nachholen. Allenfalls ein vertraglicher Verzicht zwischen dem Erblasser und dem Zuwendungsempfänger kann zu einer Regelung führen, die einer Anrechnungsbestimmung vergleichbar ist.

Achtung: Etwas anderes gilt für Pflichtteilsergänzungsansprüche. Bei diesen werden alle Zuwendungen des Erblassers an einen enterbten Nachkommen angerechnet.

“Mythen im Erbrecht”, Aussage 10: Testamente oder Erbverträge können nicht mehr geändert werden.

Antwort: Das ist falsch!

Jedes Testament kann und sollte ggf. geändert und den veränderten Lebensumständen ständig angepasst werden. Dies kann auch durch lebzeitigen Widerruf geschehen.

Bei einem Erbvertrag ist das zu Lebzeiten schon komplizierter, dort muss gegenüber dem anderen Partner der Rücktritt erklärt werden.

Nach dem Tod eines Ehepartners ist die Abänderung der gemeinsamen letztwilligen Verfügung meist nur dann möglich, wenn dies im Testament vorgesehen ist.

Empfehlung: Prüfen Sie regelmäßig Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag auf Aktualität!

“Mythen im Erbrecht”, Aussage 11: Wer die Lebensversicherung erhält, regelt das Testament.

Antwort: Das stimmt nur, wenn kein Begünstigter auf den Tod benannt wurde.

Schwierige Fragen können sich ergeben, wenn keine namentliche Bezeichnung erfolgt, sondern nur die Bezeichnung einer Personenklasse, z. B. „meine Ehefrau“. Ist auch die neue Ehefrau gemeint oder nur die Ehefrau bei Vertragsschluss?

Empfehlung: Bei einer Änderung ihrer Lebenssituation sollten Sie nicht nur ihr Testament, sondern auch ihre Lebensversicherung überprüfen!

“Mythen im Erbrecht”, Aussage 12: Ein privatschriftliches Testament ist wirksam, wenn es mit Computer oder Schreibmaschine getippt wurde.

Antwort: Das ist falsch!

Ein privatschriftliches Testament ist grundsätzlich nur wirksam, wenn der Erblasser es höchstpersönlich und handschriftlich verfasst und auch unterschrieben hat.

Diese Bedingungen schreibt das Gesetz eindeutig vor.

Außerdem sollen im privatschriftlichen Testament bestimmte Hinweise deutlich erkennbar sein, z.B. Zeitpunkt und Ort der Errichtung des Testaments.

Den Einsatz von Schreibmaschine oder Computer lässt das Gesetz nur beim notariellen Testament zu.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch persönlich für eine umfassende Beratung gerne zur Verfügung, wenn Sie Rechtsirrtümer in Erbfragen aufklären möchten.

Gemeinsam mit Ihnen entwickle ich eine erfolgversprechende Strategie zur Umsetzung Ihre persönlichen Vorsorge oder unterstütze Sie bei der Geltenmachung der Ihnen zustehenden Ansprüche.

Weitergehende – ausführliche – Informationen zu diesem Themenkreis sowie weitere Antworten auf Ihre Fragen finden Sie hier:

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Grundlagen zum Thema Erbrecht können Sie
hier nachlesen: Wikipedia: Erbrecht.

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