Deshalb kooperiere ich als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht

Als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht kooperiere ich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, weil viele unternehmensrechtliche Vorgänge arbeitsrechtliche Auswirkungen haben. Die Kooperation im Arbeitsrecht hat hohe Vorteile für den Klienten: Zum Beispiel führen Umstrukturierungen, Unternehmensverkäufe oder Fusionen nicht nur zu gesellschaftsrechtlichen Fragen, sondern betreffen auch die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten – etwa im Hinblick auf Kündigungen, Betriebsübergänge oder Mitbestimmungsrechte. Damit ein Unternehmen rechtssicher und ganzheitlich beraten werden kann, ist eine enge Zusammenarbeit beider Fachrichtungen sinnvoll. So lassen sich rechtliche Risiken minimieren und praxisgerechte Lösungen entwickeln, die sowohl gesellschafts- als auch arbeitsrechtlichen Anforderungen gerecht werden.
Die Kooperation im Arbeitsrecht verbindet mit dem Gesellschaftsrecht
- Das Arbeitsrecht und das Gesellschaftsrecht sind eng miteinander verbunden, da sie sich beide mit zentralen Aspekten der unternehmerischen Tätigkeit befassen.
Während das Gesellschaftsrecht die rechtlichen Grundlagen für die Gründung, Organisation und Führung von Unternehmen regelt, betrifft das Arbeitsrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Verbindung zeigt sich zum Beispiel darin, dass gesellschaftsrechtliche Entscheidungen – wie etwa Umstrukturierungen, Fusionen oder Betriebsübergänge – direkte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können, etwa in Bezug auf Kündigungsschutz, Mitbestimmungsrechte oder Betriebsverfassungsrecht. Zudem spielen Organe wie Geschäftsführer oder Vorstände eine Doppelfunktion als Unternehmensleiter (gesellschaftsrechtlich) und gegebenenfalls als Beschäftigte (arbeitsrechtlich).
Wo liegt das Problem, wenn ein Gesellschafterstreit ohne das Arbeitsrecht betrachtet wird?
- Ein großes Problem bei der rein gesellschaftsrechtlichen Betrachtung eines Gesellschafterstreits besteht darin, dass oft übersehen wird, dass Gesellschafter – insbesondere in kleineren oder mittelständischen Unternehmen – zugleich auch als Geschäftsführer oder Arbeitnehmer tätig sind. Wird der arbeitsrechtliche Aspekt vernachlässigt, kann es zu schwerwiegenden rechtlichen Fehlern kommen, etwa bei der Abberufung, Kündigung oder dem Entzug von Befugnissen.
- Ohne arbeitsrechtliche Prüfung könnten z. B. Kündigungen unwirksam sein, Kündigungsfristen oder Schutzrechte (wie Kündigungsschutz oder Abfindungsansprüche) übersehen werden oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats missachtet werden. Das kann nicht nur zu kostspieligen Gerichtsverfahren führen, sondern auch zu einer rechtlich angreifbaren Unternehmensführung und erheblichen wirtschaftlichen Risiken.