Das UN-Kaufrecht wird auch Wiener Kaufrecht genannt und ist ein völkerrechtlicher Vertrag, maßgebliches Recht für den internationalen Warenkauf.

UN-Kaufrecht

UN-Kaufrecht / CISG

Das CISG “United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods vom 11. April 1980″ ist ein völkerrechtlicher Staatsvertrag, der in Deutschland am 01. Januar 1991 in Kraft getreten ist.

Mittlerweile haben insgesamt 84 Staaten (Stand 29.12.2015) auf der ganzen Welt
das CISG (UN Kaufrecht) in Kraft gesetzt.

Anwendungsbereich UN-Kaufrecht

I.

Der Anwendungsbereich für das UN-Kaufrecht erstreckt sich auf den Warenkauf zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, die zugleich Vertragsstaaten des Übereinkommens sind.

Im Regelfall werden Kaufverträge über den Kauf von Waren für den persönlichen Gebrauch nicht erfasst. Das UN-Kaufrecht reglet in erster Linie gewerbliche und unternehmerische Tätigkeiten in kaufrechtlicher Hinsicht mit internationalem Bezug.

II.

Befindet sich dagegen die Niederlassung einer Vertragspartei nicht in einem Vertragsstaat, so kann dennoch das CISG zur Anwendung kommen.

Das CISG eröffnet sich regelmäßig auch dann, wenn wiederum die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines der Vertragsstaaten des CISG führen.

Das internationale Privatrecht, auch Kollisionsrecht genannt, ist in Deutschland hauptsächlich durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gesetzlich geregelt.

Die hierin enthaltenen Regelungen auf dem Gebiet der vertraglichen Schuldverhältnisse wurden im Zuge der europäischen Rechtsvereinfachung durch das “Römische EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980” innerhalb der Europäischen Gemeinschaft  vereinheitlicht, sodass in europäischen Fallkonstellationen in der Regel das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verkäufers berufen sein wird.

Mittlerweile wurde auf Europäischer Ebene die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, kurz Rom-I-Verordnung, vom 17. Juni 2008, erlassen, wodurch die entsprechenden Regelungen aus dem EGBGB verdrängt werden. Aber auch danach bleibt es bei dem Grundsatz, dass in der Regel das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verkäufers berufen sein wird. Eine Rechtswahl ist ebenfalls grundsätzlich zulässig.

III.

Auch Werklieferungsverträge und Dienstleistungen aus einem Kaufvertrag werden grundsätzlich durch das UN-Kaufrecht erfasst. Dies gilt jedoch dann nicht, sofern der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat oder der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht.

IV.

Die Anwendbarkeit des CISG kann teilweise oder ganz ausgeschlossen werden. Dies sollte dann jedoch ausdrücklich geschehen, da beispielsweise die bloße Wahl des anwendbaren Rechts zugunsten des deutschen Rechts das CISG als Teil der deutschen Rechtsordnung miteinschließt.

Diese Möglichkeiten sollten stets bedacht und auf die eigenen Interessen abgestimmt werden, da das UN-Kaufrecht gerade bei international tätigen deutschen Verkäufern sonst häufig anwendbar ist.

Regelungsinhalte UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht/ CISG stellt ein Regelwerk über reines Kaufrecht dar. Geregelt werden ausschließlich der Vertragsschluss sowie die aus dem Vertrag erwachsenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, sowie die Rückabwicklung.

Nicht geregelt werden andere Gültigkeitsvoraussetzungen, wie Rechtsfähigkeit, Anfechtung und die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sachenrechtliche Komponente und deliktische Ansprüche.

Für die Praxis empfiehlt sich insoweit die Wahl eines subsidiären anwendbaren Rechts, dass jene Fragen regeln soll, die vom UN-Kaufrecht nicht beantwortet werden können. Ohne Rechtswahl ist das anwendbare Recht dann nach dem Kollisionsrecht zu ermitteln.

I. Vertragsschluss

Der Vertragsschluss erfolg durch Angebot und Annahme, und muss nicht schriftlich erfolgen.

Die Ermittlung des konkreten Vertragsinhalts und die Auslegung der Willenserklärungen orientieren sich zunächst an dem subjektiven Willen einer Vertragspartei, sofern ihn der Andere kannte oder hierüber nicht in Unkenntnis sein konnte. Danach folgt der Rückgriff auf die Maßstäbe eines objektiven Empfängerhorizonts.

Ein wichtiger Unterschied zum BGB betrifft die Widerruflichkeit eines Angebots. Zwar ist es als solches ab Zugang beim Empfänger wirksam, es kann jedoch bis zur Abgabe der Annahmeerklärung widerrufen werden, es sei denn dessen Unwiderruflichkeit ergibt sich aus besonderen Umständen.

Zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag empfiehlt sich, diese entweder in der Vertragssprache oder der Heimatsprache des Vertragspartners den Vertragsverhandlungen beizufügen und an die andere Partei zu übersenden. Die bloße Bereitstellung auf einer Homepage genügt im internationalen Waren- und Rechtsverkehr dagegen nicht.

 II. Leistungspflichten – Gewährleistung

Der Verkäufer hat nach dem UN-Kaufrecht vertragsgemäße Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des geschlossenen Vertrages entspricht. Dabei ist insbesondere auf Parteivereinbarungen, Proben, Werbeaussagen und hilfsweise auf die objektiven Anforderungen entsprechender Ware auf dem Zielmarkt abzustellen. Auch die erforderlichen Dokumente, sowie eine Montageanleitung sind zu übergeben.

1. Rechte des Käufers im UN-Kaufrecht/ CISG

Das CISG sieht bei Leistungsstörungen als Rechtsbehelfe des Käufers die Nacherfüllung, Schadensersatz, Minderung und als ultima ratio die Vertragsaufhebung vor. Der Käufer hat insofern die Ware in jeweils angemessener Frist zu untersuchen und die Mängel zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er in der Regel sein Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen. Eine Vertragsaufhebung ist dann ausgeschlossen; unter bestimmten Umständen auch Minderung und Schadensersatz.

Vertragsaufhebung und Ersatzlieferung können nur dann begehrt werden, wenn ein wesentlicher Vertragsbruch gegeben ist. Dieser liegt eben nur dann vor, wenn die von einer Partei begangene Vertragsverletzung für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Anhand der Gesamtumstände und der Parteivereinbarung ist dies im Einzelfall zu ermitteln und wird meist an der Verwertbarkeit der Ware und der Behebbarkeit von Mängeln zu bemessen sein. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sollte in der Praxis erfolgt sein, bevor die Vertragsaufhebung begehrt wird. Im Übrigen unterscheidet das Übereinkommen nicht nach der Art der verletzten Pflicht, obgleich Leistungs- oder Nebenpflichten, und geht von einem einheitlichen Vertragsbruchtatbestand aus.

Ist die Ware also einmal beim Käufer angekommen und entspricht sie im Wesentlichen dem Vertrag, ist der Käufer im häufigsten Fall auf Schadensersatz oder Minderung begrenzt. Eine mühsame und kostenintensive Nachlieferung oder gar Rückabwicklung ist lediglich ultima ratio nach dem CISG.

2. Rechte des Verkäufers im UN-Kaufrecht/ CISG

Der Verkäufer kann dagegen vom Käufer die Abnahme der Ware und die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangen. Auch hierzu kann der Verkäufer eine Frist setzen, um unter Umständen bei erfolglosem Ablauf eine wesentliche Vertragsverletzung begründen zu können und den Vertrag deswegen aufzuheben. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht bei Pflichtverletzungen durch den Käufer, beispielsweise bei Schäden, die durch die Notlagerung der Ware bei unberechtigter Abnahmeverweigerung entstanden sind.

Der Kaufpreis sowie alle anderen Forderungen sind zusätzlich ab deren Fälligkeit zu verzinsen. Da das CISG für Zinsen keine konkret festgelegte Höhe bestimmt, ist dies wohl einheitlich anhand des einschlägigen Kollisionsrechts zu qualifizieren, um das anwendbare nationale Recht zu bestimmen. Eine vertragliche Festsetzung der Zinshöhe ist jedoch empfehlenswert.

III. Gefahrübergang im UN-Kaufrecht/ CISG

Der Gefahrübergang bestimmt sich primär nach den Parteivereinbarungen.

In Ermangelung einer solchen Abrede ist die Beförderung von Waren meist als Schickschuld zu qualifizieren, sodass die Gefahr bei Übergabe an die erste unabhängige Transportperson übergeht. Befindet sich die Ware bereits auf dem Weg, so geht die Gefahr in der Regel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über. In allen anderen Fällen bei Übergabe an den Käufer – je nach vereinbarter Hol- oder Bringschuld.

Incoterms 2000 in der Übersicht

Gruppe E (Abholklausel)

  • EXW – Ex works / Ab Werk ( …benannter Ort):

EXW ist die für den Exporteur günstigste Klausel, weil er die vereinbarte Ware in der vereinbarten Zeit auf sein (Fabrik -) Gelände oder an einem anderen benannten Ort abzustellen braucht, um alle seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt zu haben. Ab diesem Ort gehen alle Transportkosten und Risiken sowie sonstige Abgaben (z. B. Zölle) auf den Käufer über.

Gruppe F (Haupttransport zahlt Käufer)

  • FCA – Free carrier / Frei Frachtführer ( …benannter Ort):

Der Verkäufer muss die Ware bis zum vereinbarten Ort liefern und zur Ausfuhr freimachen. Er trägt bis zu diesem Ort alle Risiken und alle Kosten, die mit dem Transport verbunden sind. Neu: Wenn der vereinbarte Ort beim Verkäufer liegt, muss er die Ware auch verladen. Bisher hing dies von der Transportart ab.

  • FAS – Free alongside ship / Frei Längsseite Schiff ( …benannter Verschiffungshafen):

Der Verkäufer erfüllt die Bedingungen, wenn er die Ware bis zur Längsseite des Schiffes im benannten Verschiffungshafen bringt, ab diesem Ort trägt der Käufer alle Transportrisiken und –kosten. Der Verkäufer macht die Ware zur Ausfuhr frei. Neu: Der Käufer macht die Ware zur Einfuhr frei. Bisher sollte auch dies der Verkäufer besorgen.

  • FOB – Free on board / Frei an Bord ( …benannter Verschiffungshafen):

Der Übergang von Transportkosten und –risiken findet an der Ladekante des Schiffes (Reling) im benannten Verschiffungshafen statt. Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr freimachen.

Gruppe C (Haupttransport zahlt Verkäufer)

Bei den C-Klauseln handelt es sich um Zweipunktklauseln: Transportkosten gehen an einem anderen Ort über als das Transportrisiko. Deshalb bieten sich diese Klauseln insbesondere bei Zahlung per Akkreditiv an. Denn der Verkäufer bekommt von der Bank gegen Vorlage der Dokumente den vereinbarten Betrag ausgezahlt. Danach sollte der Verkäufer nicht mehr für die Transportrisiken verantwortlich sein.

  • CFR – Cost and Freight / Kosten und Fracht ( …benannter Bestimmungshafen):

Die Transportkosten werden vom Verkäufer bis zum Bestimmungshafen getragen, aber die Gefahren gehen wie bei FOB über (Schiffsreling). Der Verkäufer macht die Ware zur Ausfuhr frei.

  • CIF – Cost, insurance and freight / Kosten, Versicherung, Fracht ( …benannter Bestimmungshafen):

Diese Regelung entspricht CFR, wobei der Verkäufer die Seetransportversicherung gegen die vom Verkäufer zu tragenden Risiken abzuschließen hat und sie auch zahlen muss. Achtung: Oft schließt der Verkäufer eine Versicherung mit Mindestdeckung ab. Wenn der Käufer eine höhere Deckung wünscht, muss dies im Kaufvertrag vereinbart sein oder er muss eine Zusatzversicherung abschließen.

  • CPT – Carriage paid to / Frachtfrei ( …benannter Bestimmungshafen):

Der Verkäufer trägt die Transportkosten bis zum im Vertrag genannten Bestimmungsort. Der Verkäufer trägt aber das Transportrisiko nur bis zur Übernahme an den ersten Frachtführer. Der Verkäufer macht die Ware zur Ausfuhr frei.

  • CIP – Carriage and insurance paid to / Frachtfrei versichert ( …benannter Bestimmungsort):

Dieser Incoterm entspricht CPT; allerdings muss der Verkäufer auch die Transportversicherung (Mindestdeckung) ab Übergabe an den ersten Frachtführer bis zum Bestimmungsort besorgen und bezahlen.

Gruppe D (Ankunftsklauseln)

  • DAF – Delivered at frontier / Geliefert Grenze ( …benannter Ort):

Der Verkäufer trägt die Transportkosten und –risiken bis zur Grenze. Die Ware ist nicht entladen und befindet sich auf dem Transportmittel des Verkäufers. Der Begriffe „Grenze“ umfasst dabei alle Grenzen, nicht nur die des Käufers. Deshalb sollte die Grenze ausdrücklich definiert sein. Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr freimachen.

  • DES – Delivered ex ship / Geliefert ab Schiff ( …benannter Bestimmungshafen):       

Der Verkäufer hat dem Käufer die Ware im Bestimmungshafen zur Verfügung zu stellen und zur Ausfuhr freizumachen. Der Verkäufer hat die Transportkosten und –risiken bis zur Verladung zu tragen.

  • DEQ – Delivered ex quay / Geliefert ab Kai ( …benannter Bestimmungsort):

Wenn die Parteien wünschen, dass der Verkäufer zusätzlich die Kosten und das Risiko der Entladung trägt, sollte diese Klausel gewählt werden. Neu: Der Käufer übernimmt die Importfreimachung. Bisher musste der Verkäufer die Ware zum Import freimachen.

  • DDU – Delivered duty unpaid / Geliefert unverzollt ( …benannter Bestimmungsort):

Der Verkäufer liefert dem Käufer die Ware unverzollt und nicht entladen an den genannten Bestimmungsort. Ab dann gehen die Kosten und die Risiken des Transports über.

  • DDP – Delivered duty paid / Geliefert verzollt ( …benannter Bestimmungsort):

 Der Verkäufer hat das Transportrisiko und die Transportkosten bis zum benannten Bestimmungsort zu tragen. Er kommt auch für die Freimachung zur Einfuhr auf, das heißt, er trägt auch die Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes.

Diese Darstellung dient lediglich als Übersicht.

Die genauen Inhalte der einzelnen Klauseln und deren Interpretationen sollten in jedem Fall vor der vertraglichen Verwendung geprüft werden.

IV. Verjährung

Auch die Verjährung ist im CISG nicht ausdrücklich geregelt.

Zwar wurde durch einige Staaten das seit 1974 bestehende „Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf“ in Kraft gesetzt, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Übereinkommen basiert auf einer einheitlichen Verjährungsfrist von 4 Jahren.

Aus der Sicht eines deutschen Gerichtes ist dann das über das Kollisionsrecht berufene Recht maßgebend. Dies kann beispielsweise auch das Recht eines Staates sein, dass das oben genannte Verjährungsübereinkommen ratifiziert hat und es letztlich doch Anwendung findet. Ist deutsches Recht berufen, wie es mangels Rechtswahl bei internationalen Kaufverträgen an denen ein deutscher Verkäufer beteiligt ist zumeist der Fall sein wird, verjähren Gewährleistungsansprüche gem. § 438 I Nr. 3 BGB in zwei Jahren nach Ablauf einer angemessenen Rügefrist.

Eine Besonderheit ergibt sich für die Verjährung aus Art. 3 des Vertragsgesetzes zum CISG der BRD im Gegensatz zum BGB. Hiernach gilt die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren aus § 438 III BGB nicht nur dann, wenn der Verkäufer die Vertragswidrigkeit der Ware trotz Kenntnis nicht offenbart hat, sondern darüber hinaus auch, wenn er hierüber nicht in Unkenntnis sein konnte.

Alternativ sollte auch hier ein bestimmtes Recht, wie etwa das BGB oder das gesamte Recht der Bundesrepublik Deutschland gewählt werden, um die Verjährung von vornherein diesem Recht zu unterstellen und Unsicherheiten anderer Rechtsordnungen auszuschließen.

Meine Kanzlei berät Sie gerne hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen
und vertritt Sie – sofern erfoderlich – auch gerichtlich.

al180717ks-220420rd

Print Friendly, PDF & Email