Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters

Meine Kanzlei berät und vertritt Sie hinsichtlich der Geltendmachung Ihrer Provisionsansprüche bzw. deren Abwehr.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Gesetz regelt in den §§ 87 ff. HGB die Provision als Entgelt des Handelsvertreters.

  • Anstelle oder neben der Provision können die Parteien aber auch andere Vergütungen vertraglich festlegen
  • Die Entstehung des Provisionsanspruchs ist vom Gesetz mehrstufig aufgebaut
  • Gemäß § 87 Abs.1 HGB erwirbt der Handelsvertreter eine Anwartschaft auf die Provision, wenn während des bestehenden Handelsvertreterverhältnisses ein Geschäft abgeschlossen wird, das entweder auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, oder das ein sog. Folgegeschäft darstellt
  • Der Provisionsanspruch entsteht gemäß § 87 a Abs.1 HGB aber erst, sobald der Unternehmer oder der Kunde das Geschäft ausgeführt haben
  • Dieser Anspruch entfällt allerdings wieder, wenn feststeht, dass der Kunde seine Leistung nicht erbringt
  • Zudem kann dem Handelsvertreter gemäß § 87 Abs. 2 ein sog. Bezirksprovisionsanspruch zustehen
  • Des Weiteren regelt § 87 a die Fälligkeit und § 87 b die Höhe der Provision

Schließlich kann der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch ausnahmsweise auch für ein Geschäft erlangen, das erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen wird, soweit die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 erfüllt sind.

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I. Provisionsanwartschaft 

(Provisionsanspruch des Handelsvertreters)

Die Entstehung der Provisionsanwartschaft setzt gemäß § 87 Abs. 1 HGB zunächst voraus, dass ein Geschäft während des bestehenden Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen wird. Ein Geschäftsabschluss ist anzunehmen, wenn zwischen Unternehmer und Kunden ein Geschäft rechtsverbindlich zustande kommt. Wird das Geschäft nicht abgeschlossen, kann der Handelsvertreter folglich für seine geleistete Tätigkeit keine Provision verlangen.

Die Provisionsanwartschaft entsteht gemäß § 87 Abs. 1, 1. Alt. HGB aber nur, soweit der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Dies ist anzunehmen, wenn das Geschäft ohne die Tätigkeit des Handelsvertreters nicht abgeschlossen worden wäre.

Das Gesetz kennt zwei Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sein muss.

  • Gemäß § 87 Abs. 1, 2.Alt. HGB entsteht eine Provisionsanwartschaft auch, wenn das Geschäft mit Dritten abgeschlossen wird, die der Handelsvertreter als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (Folgeprovision).
  • Die zweite Ausnahme regelt das Gesetz in § 87 Abs. 2 HGB, wonach einem Handelsvertreter, dem ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen wurde, Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder Kundenkreises abgeschlossen werden (Bezirksprovision).

II. Entstehung des Provisionsanspruchs

Gemäß § 87 a Abs.1 HGB entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters erst mit der Ausführung des Geschäfts.

  • Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob der Unternehmer oder der Kunde das Geschäft ausgeführt hat. Im Regelfall vermittelt der Handelsvertreter den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen
  • Eine Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer liegt in diesem Fall vor, wenn die Waren ausgeliefert oder die Dienstleistung erbracht wurde

Die Leistung des Kunden liegt dann in der Zahlung des Entgeltes. Führt der Unternehmer das Geschäft aus, entsteht der Provisionsanspruch lediglich unter der auflösenden Bedingung, dass der Kunde zahlt. Bei Nichtzahlung entfällt der Provisionsanspruch gemäß § 87 a Abs. 2 HGB wieder und der Handelsvertreter hat bereits empfangene Beträge zurück zu gewähren.

Das Gesetz sieht jedoch die Möglichkeit in § 87 a Abs. 1 HGB vor, von dem Grundsatz der Entstehung des Provisionsanspruchs bei Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer vertraglich abzuweichen. Die Parteien sind berechtigt festzulegen, dass der Provisionsanspruch erst mit Zahlung durch den Kunden entstehen soll.

Allerdings regelt das Gesetz bei dieser Regelung zwingend, dass dem Handelsvertreter im Zeitpunkt der Geschäftsausführung durch den Unternehmer bereits ein angemessener Provisionsvorschuss zusteht.

III. Wegfall des Provisionsanspruchs

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entfällt entweder gemäß § 87 a Abs. 2 HGB wieder, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet, oder gemäß § 87 a Abs. 3, wenn das Geschäft nicht ausgeführt wird und dies vom Unternehmer nicht zu vertreten ist. Nicht zu vertreten hat der Unternehmer alle Umstände, die nicht in seiner Risikosphäre liegen. Dies dürfte nur sehr selten der Fall sein.

  • Da § 87 a Abs. 2 HGB zwingend ausgestaltet wurde, ist es auch ausgeschlossen, vertraglich festzulegen, wann die Nichtleistung des Kunden feststehen soll.

Ebenfalls nach § 87 a Abs. 3 HGB ist der Provisionsanspruch zu beurteilen, wenn der Unternehmer ein Geschäft auf Wunsch des Kunden storniert. Da der Unternehmer zur Stornierung des Geschäfts vertraglich nicht verpflichtet ist und dem Kunden freiwillig entgegenkommt, liegt die Stornierung allein in seiner Risikosphäre, so dass er sie mit der Folge zu vertreten hat, dass dem Handelsvertreter der Provisionsanspruch nicht entgeht.

Auch von § 87 a Abs. 3 HGB erlaubt das Gesetz keine abweichenden Vereinbarungen.

IV. Nachvertraglicher Provisionsanspruch des Handelsvertreters

Gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 HGB steht dem Handelsvertreter für nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft entweder vermittelt oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Zudem muss das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsbeendigung abgeschlossen werden.

Weiterhin gewährt § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dem Handelsvertreter einen Provisionsanspruch für nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte, wenn noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Angebot des Kunden auf Abschluss eines Geschäftes beim Handelsvertreter oder beim Unternehmer eingeht.

V. Überhangprovision

Von der nachvertraglichen Provision zu unterscheiden ist die sog. Überhangprovision. Von ihr spricht man, wenn das Geschäft zwar noch während des bestehenden Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen, aber erst nach dessen Beendigung ausgeführt worden ist.

Da die Überhangprovision – wenn auch nur als Anwartschaftsrecht – bereits während des Handelsvertreterverhältnisses entstanden ist, hat der Handelsvertreter auf sie Anspruch, egal wie lange nach Vertragsbeendigung die Geschäftsausführung vorgenommen wird.

VI. Höhe und Berechnung der Provision

Im Allgemeinen legen die Parteien im Handelsvertretervertrag die Höhe der Provision fest. Zumeist wird vereinbart, dass dem Handelsvertreter ein bestimmter Prozentsatz des vermittelten Umsatzes zustehen soll.

Nur für den Fall, dass die Parteien keine Regelung über die Provisionshöhe getroffen haben, steht dem Handelsvertreter gemäß § 87 b Abs. 1 HGB die übliche Provision zu. Üblich ist die Provision, die in dem betreffenden Geschäftszweig i.d.R. einem Handelsvertreter für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften der gleichen Art gezahlt wird.

Soweit der Handelsvertretervertrag keine anderweitige Vereinbarung enthält, bestimmt § 87 b Abs. 2 Satz 2 HGB, dass Nachlässe bei Barzahlung nicht abzuziehen sind.

Demgegenüber mindern sonstige Nachlässe, wie Mengen- und Treuerabatte, die Berechnungsbasis für die Provision, wenn sie mit dem Kunden spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vereinbart wurden.

Nebenkosten sind vom Rechnungsbetrag abzuziehen und mindern somit die Provision, wenn sie dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt worden sind (§ 87 b Abs. 2 Satz 2 HGB). Das Gesetz nennt beispielhaft Kosten für Fracht, Verpackung, Zoll und Steuern. Da die Aufzählung nicht abschließend ist, können z.B. auch Versicherungsprämien zu den Nebenkosten zählen.

Die Umsatzsteuer gilt gemäß § 87 b Abs. 2 Satz 3 als nicht gesondert in Rechnung gestellt. In der Praxis hat sich demgegenüber durchgesetzt, dass die Provision vom Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer errechnet wird. Der Handelsvertreter erhält diesen Nettoprovisionsbetrag dann zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

VII. Abrechnung und Fälligkeit der Provision

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters wird gemäß § 87 a Abs. 4 HGB am letzten Tag des Monats fällig, in dem über ihn abzurechnen ist.

Für die Beurteilung der Fälligkeit muss man daher zunächst den Tag bestimmen, an dem der Unternehmer spätestens über den Provisionsanspruch abzurechnen hat. Fälligkeit und Abrechnungszeitpunkt fallen mithin immer zusammen.

Den Abrechnungszeitpunkt bestimmt § 87 c Abs. 1 HGB. Danach hat der Unternehmer monatlich bis zum Ende des Monats abzurechnen, der der Entstehung des Provisionsanspruchs folgt.

Ohne eine abweichende Vereinbarung entsteht der Provisionsanspruch mit der Ausführung des Geschäfts. § 87 c Abs. 1 HGB lässt es aber zu, dass die Parteien vertraglich den Abrechnungszeitraum auf drei Monate verlängern. Ein weiteres Hinausschieben des Abrechnungszeitraumes und damit der Fälligkeit ist nicht möglich.

Um seine Ansprüche nachprüfen zu können, hat der Handelsvertreter gemäß § 87 c HGB Anspruch auf Erteilung einer Provisionsabrechnung, eines Buchauszugs, auf Auskunft und Bucheinsicht.

  • Gemäß § 87 c Abs. 1 HGB hat der Unternehmer über die Provisionsansprüche monatlich abzurechnen. Vertraglich kann der Abrechnungszeitraum auf drei Monate ausgedehnt werden. Die Abrechnung hat der Unternehmer ohne Aufforderung schriftlich zu erteilen. Der Anspruch erlischt erst, wenn über alle Provisionsansprüche abgerechnet worden ist.
  • 87 c HGB legt fest, dass der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen kann, für die ihm nach § 87 HGB Provisionen gebühren. Den Buchauszug muss der Unternehmer im Gegensatz zur Provisionsabrechnung nicht von selbst, sondern nur auf Verlangen erteilen. Der Buchauszug ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. Es reicht vielmehr aus, dass dem Handelsvertreter Provisionsansprüche erwachsen sind und er den Buchauszug verlangt. Ausnahmsweise entfällt der Buchauszugsanspruch, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter mit jeder Provisionsabrechnung sämtliche Angaben gemacht hat, die er auch in einem Buchauszug hätte niederlegen müssen, so dass sämtliche Provisionsabrechnungen zusammengenommen die Anforderungen an einen Buchauszug erfüllen.
  • Weiterhin kann der Handelsvertreter gemäß § 87 c HGB Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Danach hat der Unternehmer u.a. Auskunft zu erteilen über den Abschluss von provisionspflichtigen Geschäften, dessen Ausführung sowie die Modalitäten des Geschäftes.
  • 87 c Abs. 4 HGB gibt dem Handelsvertreter schließlich das Recht, Einsicht in die Bücher des Unternehmers zu nehmen, wenn dieser die Erteilung eines Buchauszugs verweigert oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs bestehen. Der Handelsvertreter kann die Ansprüche auf Buchauszug und Bucheinsicht nicht nebeneinander geltend machen. Verweigert also der Unternehmer einen Buchauszug, muss der Handelsvertreter sich entscheiden, ob er Klage auf Erteilung des Buchauszugs oder auf Bucheinsicht erhebt.

Sämtliche Kontrollrechte des Handelsvertreters sind vertraglich nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abänderbar.

Detaillierte Informationen zum Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges finden Sie hier:

VIII. Aufwendungsersatz

Das Gesetz geht von dem Grundsatz aus, dass mit der Zahlung der Provision auch die Kosten abgedeckt sind, die dem Handelsvertreter durch seine Tätigkeit entstehen. Ein Kostenersatz steht ihm daher gemäß § 87 d HGB nur hinsichtlich der im regelmäßigen Betrieb entstandenen Aufwendungen zu, wenn dies handelsüblich ist.

Der Handelsvertreter - Cover des E-Book von Jörg Streichert

Zum offline Lesen habe ich das E-Book “Der Handelsvertreter” für Sie vorbereitet und stehe Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

Das Recht des Handelsvertreters ist in den §§ 84 – 92 c des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt. Es handelt sich bei diesen Vorschriften vorwiegend um Schutzvorschriften für den Handelsvertreter, um ihn vor einem Missbrauch der meist stärkeren wirtschaftlichen Stellung des Unternehmers zu bewahren. Die Vertragsfreiheit ist im Handelsvertreterrecht deshalb nur eingeschränkt gewährleistet. Eine Vereinbarung, die gegen eine zwingende Vorschrift verstößt, ist unwirksam.

Download Formular Der Handelsvertreter, E-Book als PDF Datei

Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
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