Der Buchauszug des Handelsvertreters hilft ihm, seinen Provisionsanspruch zu ermitteln.  

Buchauszug des Handelsvertreters

Buchauszug des Handelsvertreters

Nach § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HBG Provision gebührt.

Der Buchauszug soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, seine Provisionsansprüche zu beurteilen. Der Buchauszug hat daher alle zum Zeitpunkt seiner Erstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig wiederzugeben.

Diese notwendigen Informationen sind in der Regel folgende:

  • Name und Anschrift des Kunden

  • Datum der Auftragserteilung und des Vertragsschlusses

  • Auftragsumfang (Art und Anzahl der bestellten Waren etc.)

  • Datum der Lieferungen und Teillieferungen

  • Art und Anzahl der gelieferten Waren

  • Datum und Nummer der Rechnung

  • Rechnungsbetrag

  • gewährte Nachlässe, Skonti und Rabatte

  • Datum der Zahlung

  • Höhe der gezahlten Beträge

  • Bei Stornierungen und Retouren: Angabe der jeweiligen Gründe

Die Vorschrift ist zwingend und unabdingbar (§ 87 c Abs. 5 HGB). Selbst sehr hohe Kosten, die dem Unternehmer durch die Erstellung des Buchauszuges entstehen können, stehen dem Anspruch nicht entgegen.

Aus diesem Grunde nutzen Handelsvertreter den Anspruch auf Buchauszug nicht selten als Druckmittel bei Verhandlungen über ihren Ausgleichsanspruch.

In der Praxis hat sich der Buchauszug als das „scharfe Schwert des Handelsvertreters“ erwiesen.

Ausnahmsweise entfällt der Buchauszugsanspruch, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter mit jeder Provisionsabrechnung sämtliche Angaben gemacht hat, die er auch in einem Buchauszug hätte niederlegen müssen, so dass sämtliche Provisionsabrechnungen zusammengenommen die Anforderungen an einen Buchauszug erfüllen.

Verweigert der Unternehmer den Buchauszug, kann der Handelsvertreter ihn klageweise in Anspruch nehmen. Dies geschieht in der Regel durch eine sog. Stufenklage, mit der auf der ersten Stufe Auskunft über die Provisionsansprüche durch Vorlage eines Buchauszuges verlangt wird und auf der zweiten Stufe, die sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionsansprüche konkret eingefordert werden.

Neben dem Buchauszug kann der Handelsvertreter Einsicht in die Bücher des Unternehmers nehmen (sog. Anspruch auf Bucheinsicht), wenn der Unternehmer den Buchauszug verweigert oder aber begründete Zweifel an der Richtigkeit des vom Unternehmer vorgelegten Buchauszugs bestehen.

Der Handelsvertreter kann aber die Ansprüche auf Buchauszug und Bucheinsicht nicht nebeneinander geltend machen. Verweigert also der Unternehmer einen Buchauszug, muss der Handelsvertreter sich entscheiden, ob er Klage auf Erteilung des Buchauszugs oder auf Bucheinsicht erhebt.

Zu den konkreten Anforderungen an den Inhalt eines Buchauszuges siehe hier: OLG Nürnberg 12 U 744/10, Hinweisbeschluss vom 28.01.2011.

Überblicksinformationen zum Thema erhalten Sie z. B. ergänzend auf Wikipedia unter dem Begriff “Buchauszug“.

Gerne unterstütze und berate ich Sie bei allen rechtlichen Fragen
im Zusammenhang mit der Erteilung eines Buchauszuges.

al150917ks-220420rd

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