Meine Leistung: Gründung von Personengesellschaften

Gesellschaftsgründung – Personengesellschaften

Eine der grundlegendsten Fragen bei der Unternehmensgründung ist die nach der optimalen Rechtsform. Die Gründung eines Unternehmens erfordert nicht nur eine erfolgversprechende Geschäftsidee, sondern auch die Wahl der richtigen Unternehmensform.

Es handelt sich um ein sehr entscheidendes Thema. Die falsche Rechtsform kann die Entwicklung eines Unternehmens sehr stark beeinflussen. Daher ist es von großer Wichtigkeit, sich mit den Kriterien für die Wahl der Gesellschaftsform ernsthaft zu befassen.

Wesentliche Kriterien für die Wahl der Rechtsform können beispielsweise sein:

  • branchenspezifisches Haftungsrisiko
  • Gründungsaufwand und Kapitalaufwand
  • organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten
  • gewerbliche oder freiberufliche Geschäftstätigkeit
  • Dauer der Unternehmung, Nachfolgeregelungen
  • Bilanzierungspflicht, Steuern
  • Insolvenzantragspflicht § 15a Ins0

Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht unterliegt dem sogenannten Typenzwang. Nach diesem Grundsatz sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsformen abschließend.

Im Nachfolgenden werden die charakteristischen Merkmale der wichtigsten Personengesellschaften für kleine und mittelständische Unternehmen dargestellt. Ein Eingehen auf Details ist mir aufgrund des Umfanges an dieser Stelle nicht möglich. Detailfragen sollten im Einzelfall im Rahmen einer persönlichen Besprechung mit mir, als einem auf Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, abgeklärt werden. Anwaltliche Beratung, die den Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt, kann durch diese Überlegungen keinesfalls ersetzt, sondern bestenfalls unterstützt werden.

Eine weitere Besonderheit des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts ist die Abgrenzung zwischen Kleingewerbe und Handelsgewerbe.

Liegt ein Handelsgewerbe vor, muss dieses in das Handelsregister eingetragen werden. Kleingewerbliche Unternehmen können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Vollkaufleute behandelt.

Ein Gewerbebetrieb ist als kaufmännisches Handelsgewerbe zu qualifizieren, wenn der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordert, vgl. § 1 Handelsgesetzbuch (HGB).

Kleingewerbetreibender

Am einfachsten ist die Unternehmensgründung in Form eines Kleingewerbebetriebes.

Der Inhaber muss lediglich beim Gewerbeamt den Beginn seines Gewerbes anzeigen.

Zuständig ist das örtliche Gewerbeamt am Sitz des Unternehmens. Vordrucke sind dort erhältlich und deren Verwendung ist zwingend. Die Anmeldung erfolgt allein auf den Vor- und Zunamen des Inhabers, weil ein Kleingewerbetreibender keine eigene Firma führen kann.

Das Gewerbeamt bestätigt den Empfang der Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen. Die Betroffenen erhalten dadurch die Gewissheit, dass ihre Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist. Auf die Erteilung der Bescheinigung besteht ein Rechtsanspruch. Beim Gewerbeamt wird unter anderem geprüft, ob für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit einer besonderen Erlaubnis erforderlich ist.

Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgeld- und Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden.

Der Gewerbetreibende haftet mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Haftungsrisiko kann aber durch den Abschluss entsprechender (Vermögenshaftpflicht-) Versicherungen eingegrenzt werden.

Eingetragener Kaufmann, e. K.

Das vollkaufmännische Einzelunternehmen ist das Gegenstück zum Kleingewerbetreibenden. Wenn eine vollkaufmännische Betriebsgröße vorliegt, muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen.

Die Haftung des Einzelkaufmanns ist unbeschränkt. Das Handelsgesetzbuch wird in vollem Umfang auf seine Geschäfte angewendet.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft)

Für die GbR gelten ähnliche Grundsätze wie für den Kleingewerbetreibenden. Eine GbR entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen oder auch freiberuflichen Unternehmens zusammenschließen. Die gesetzliche Basis findet sich in § 705 BGB. Dieser lautet:

“Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten”.

Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein. Gewerbliche Aktivitäten sind also nicht zwingend.

Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es nicht einmal eines schriftlichen Vertrages, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich zu fixieren. Dies kann bei möglichen späteren Streitigkeiten ein wichtiges Beweismittel darstellen.

Bei der GbR mit einem gewerblichen Unternehmensgegenstand müssen alle Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. Da die GbR keine eigene Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches führen kann, werden beim Gewerbeamt allein die Vor- und Zunamen der Gesellschafter registriert.

Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- wie auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können ihre Forderungen sowohl gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Haftungsbeschränkungs-Modelle (GbR – mit beschränkter Haftung)  sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung angegangen werden.

Eine im Bereich der Gesellschaften wichtige Begriffsbestimmung ist die Abgrenzung zwischen Geschäftsführung und Vertretung.

  • Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw.
  • Vertretung ist das Handeln nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen.

Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft als Grundtyp vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, was einem gewissen Kontroll- und Sicherungsbedürfnis Rechnung trägt. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung, im Gesellschaftsvertrag kann aber auch anderes vereinbart werden.

Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft steht und fällt mit ihren Gesellschaftern. Das Ausscheiden einzelner Gesellschafter hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Diese Konsequenz kann in der Praxis zu äußerst unbefriedigenden Ergebnissen führen. Durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag können aber auch andere Regelungen getroffen werden.

Grundstücks-GbR

Erwerben mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, wird gerade bei Familien oder nichtehelichen Lebenspartnern vielfach empfohlen, dies in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft genannt) zu tun.

Die GbR hat viele Vorteile:

  • Kein Gesellschafter kann seinen Anteil ohne Mitwirkung der anderen veräußern. Die Übertragung der Anteile ist bis zu einem Bestand von unter 95 % der Anteile in einer Hand grunderwerbsteuerfrei. Das Gesellschaftsvermögen kann gut vor Zugriffen Dritter geschützt werden.
  • Gerade für Familien ist interessant, dass die Erbfolge der Anteile gezielt durch Nachfolgeklauseln vorgegeben werden kann, so dass sichergestellt ist, dass die Immobilie auch in Familienhand verbleibt. Die Übertragung auf die nächste Generation ist zudem mit relativ geringem Aufwand möglich.
  • Nichteheliche Lebenspartner machen sich oftmals zunutze, dass die Beteiligungsquoten „beweglich“ sind und somit unterschiedliche Finanzierungsbeiträge der Lebensgefährten berücksichtigt werden können.

Nachteile der GbR,

wie z. B. eine gesamtschuldnerische Haftung oder die Möglichkeit der Kündigung durch einen der Gesellschafter werden dafür von Vielen in Kauf genommen.

Hinsichtlich der Eintragung  einer Grundstücks-GbR in das Grundbuch bringt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.04.2011 (Az. V ZB 194/10) endlich Klarheit. Danach reicht es für die Eintragung eines Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Kaufurkunde benannt sind und die Auftretenden erklären, dass sie alleinige Gesellschafter sind. Weitere Nachweise sollen nach Ansicht des BGH nicht erforderlich sein. Somit wird es in Zukunft wieder einfacher, eine bereits bestehende GbR im Grundbuch als Eigentümerin eintragen zu lassen.

Bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrages gibt es Einiges zu beachten: Dieser sollte in jedem Fall mit den letztwilligen Verfügungen der Gesellschafter abgestimmt sein. Auch die Fortsetzung der GbR im Todesfall eines Gesellschafters und deren Nachfolge sollten geregelt werden.

Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft. Sie kann allerdings nur von Freiberuflern gewählt werden. Die Rechtsgrundlage für die Partnerschaft ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), welches 1995 in Kraft getreten ist. Nur bei einer Partnerschaft darf der Zusatz “… & Partner” geführt werden.

Für Schulden der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf denjenigen von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat.

Das Recht der Partnerschaften ist im Gesetz nur sehr knapp geregelt. Die Partnerschaftsgesellschaften werden in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB, PartGmbB, Part mbB oder PartmbB) ist eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft. Sie ist gegenüber dieser keine eigene Rechtsform.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wurde mit dem am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eingeführt. Hierdurch wurde im deutschen Recht eine Personengesellschaft als Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) geschaffen, indem sie für die Freien Berufe eine generelle Beschränkung der Berufshaftung mit dem Privatvermögen ermöglicht, ohne dass hierzu eine Kapitalgesellschaft erforderlich ist.

Die beschränkte Berufshaftung setzt aber das Unterhalten einer besonderen Haftpflichtversicherung voraus, wobei das PartGG insoweit auf die berufsrechtlichen Regelungen der einzelnen Freien Berufe verweist. Spezielle Regelungen finden sich bislang nur in den Berufsrechten der Beratenden Ingenieure, Anwälte, der Steuerberater und der Wirtschaftsprüfer: Berufshaftpflichtversicherung mit 2,5 Millionen Euro Mindestversicherungssumme (Rechtsanwälte, Patentanwälte) bzw. 1 Million Euro (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall.

Bei der neu eingeführten PartGmbB ist gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG gegenüber den Gläubigern eine Haftung für aus fehlerhafter Berufsausübung entstehende Schäden auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung des einzelnen Partners ist ausgeschlossen.

Die persönliche Haftung der Partner für sonstige Verbindlichkeiten bleibt jedoch bestehen. Zu diesen Verbindlichkeiten zählen beispielsweise die Bezüge der Mitarbeiter, Mieten oder Versicherungsbeiträge.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist das vollkaufmännische Gegenstück zur GbR. Zusätzlich zur Gewerbeanmeldung ist die Eintragung in das Handelsregister erforderlich.

Gesetzliche Grundlage der OHG ist § 105 HGB:

“Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist”.

Besondere Merkmale sind also das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten.

Die wesentlichen Rechtsbeziehungen dieser Gesellschaftsform sind gesetzlich geregelt, allerdings nur in Form einer groben Grundstruktur. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftervertrag. Die gesetzlichen Vorschriften werden nur dann angewandt, wenn durch den Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt ist.

Der Gesellschaftsvertrag muss nicht zwingend in Schriftform verfasst sein. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung insbesondere als Beweismittel, sollte er aber trotzdem entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung sollte man sich nach Möglichkeit durch einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten lassen.

Die interne Geschäftsführung steht bei der OHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Diese Frage ist so existenziell, dass – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis geklagt werden muss. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag anderes vorsehen.

Für die Regelung ungewöhnlicher Geschäfte muss laut Gesetz ein einstimmiger Beschlusses vorliegen. Der Vertrag kann aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen.

Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder allein vertretungsberechtigt ist.

Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind zum Beispiel Beschränkungen in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache genommen werden muss. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung, sie begründet nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht.

Für die Haftung gilt, dass Gläubiger sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können, jeweils für die volle Forderung. Ein erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.

Gesetzlich verankert ist ein Wettbewerbsverbot: Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.

Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall explizit geregelt werden.

Auch im Hinblick auf die Komplexität der Gesellschaft, die Kündigungsfristen, die Geschäftsführung, die Abfindungssummen oder aber die Nachfolgeregelungen sollten beim Abschluss des Vertrages Überlegungen stattfinden.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer OHG im Wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag – der auch in das Handelsregister eingetragen wird – beschränkt ist.

Die voll haftenden Gesellschafter werden Komplementäre, die beschränkt haftenden Kommanditisten genannt. Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auf die Struktur aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Letztere sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen auch keinem Wettbewerbsverbot.

Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Einlage beteiligt. Der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt.

Im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften wird hierbei kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers über. Die stille Gesellschaft ist nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor.

Da der stille Gesellschafter nicht Gesellschafter der Handelsgesellschaft wird, an der er sich still beteiligt, wird er auch nicht durch Rechtsgeschäfte der Handelsgesellschaft mit Dritten berechtigt und verpflichtet.

Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, er ist am Gewinn und Verlust beteiligt, haftet aber nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Handelsgesellschaft. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, ist die Verlustbeteiligung abdingbar.

Nach Auflösung der Gesellschaft hat der Stille einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens.

Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor, zum Beispiel wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc..

Gerne berate ich Sie hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen und begleite Sie in allen Fragen der Wahl der richtigen Rechtsform für Ihr Unternehmen – von der Vertragsgestaltung bis zur Eintragung im Handelsregister.

Zur optimalen Besprechungs- bzw. Vertragsvorbereitung nutzen Sie bitte meine Fragebögen:

zurück zu Gründung von Gesellschaften

al20202017ks-084020rd

Print Friendly, PDF & Email