Gründung von Gesellschaften

Gerne berate ich Sie hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen und begleite Sie in allen Fragen der Wahl der richtigen Rechtform für Ihr Unternehmen – von der Vertragsgestaltung bis zur Eintragung in das Handelsregister.

Bei einem Zusammenschluss von Personen zu einer Gesellschaft entstehen viele Fragen. Eine Wahl zwischen diversen Gesellschaftsformen ist erforderlich. Aufgrund meiner Berufserfahrung weiß ich, wie Unternehmer und Geschäftsführer denken. Dieses Verständnis für unternehmerische Entscheidungen gewährleistet größtmögliche Kompetenz bei der Gründung von Gesellschaften.

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Teure Fehler vermeiden, optimale rechtliche Grundlagen für Erfolg

Meine Dienstleistungen bei der Gründung von Gesellschaften:

  • Umfassende Beratung bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform
  • Fachgerechte Erstellung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen und außervertraglichen Gesellschafterabsprachen
  • Begleitung während der gesamten Gründungsphase

Die Ausarbeitung gesellschaftsrechtlicher Gesamtkonzepte zählt zu meinen Kernkompetenzen. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht verfüge ich außerdem über große praktische Erfahrungen im Zusammenhang mit Gesellschafterstreitigkeiten. Diese verschafft ihnen den notwendigen Weitblick bei den Regelungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft.

Weitere Informationen: Gesellschaftsgründung – Personengesellschaften

  • der Gründung eines Kleingewerbebetriebes
  • der Gründung eines vollkaufmännischen Einzelunternehmens (Eingetragener Kaufmann, e. K.)
  • der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft)
  • der Gründung einer Grundstücks-GbR
  • der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft
  • der Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)
  • der Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) sowie
  • der Gründung einer Stillen Gesellschaft

Die optimale Rechtsform einer Gesellschaft

Eine der grundlegendsten Fragen bei der Unternehmensgründung ist die nach der optimalen Rechtsform. Die Gründung eines Unternehmens erfordert nicht nur eine erfolgversprechende Geschäftsidee, sondern auch die Wahl der richtigen Unternehmensform.

Es handelt sich um ein sehr entscheidendes Thema. Die falsche Rechtsform kann die Entwicklung eines Unternehmens sehr stark beeinflussen. Daher ist es von großer Wichtigkeit, sich mit den Kriterien für die Wahl der Gesellschaftsform ernsthaft zu befassen.

Wesentliche Kriterien für die Wahl der Rechtsform können beispielsweise sein:

  • branchenspezifisches Haftungsrisiko
  • Gründungsaufwand und Kapitalaufwand
  • organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten
  • gewerbliche oder freiberufliche Geschäftstätigkeit
  • Dauer der Unternehmung, Nachfolgeregelungen
  • Bilanzierungspflicht, Steuern
  • Insolvenzantragspflicht § 15a Ins0

Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht unterliegt dem sogenannten Typenzwang. Nach diesem Grundsatz sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsformen abschließend.

Im Nachfolgenden werden die charakteristischen Merkmale der wichtigsten Personengesellschaften für kleine und mittelständische Unternehmen dargestellt. Ein Eingehen auf Details ist mir aufgrund des Umfanges an dieser Stelle nicht möglich. Detailfragen sollten im Einzelfall im Rahmen einer persönlichen Besprechung mit mir, als einem auf Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, abgeklärt werden. Anwaltliche Beratung, die den Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt, kann durch diese Überlegungen keinesfalls ersetzt, sondern bestenfalls unterstützt werden.

Eine weitere Besonderheit des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts ist die Abgrenzung zwischen Kleingewerbe und Handelsgewerbe.

Liegt ein Handelsgewerbe vor, muss dieses in das Handelsregister eingetragen werden. Kleingewerbliche Unternehmen können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Vollkaufleute behandelt.

Ein Gewerbebetrieb ist als kaufmännisches Handelsgewerbe zu qualifizieren, wenn der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordert, vgl. § 1 Handelsgesetzbuch (HGB).

Kleingewerbetreibender

Am einfachsten ist die Unternehmensgründung in Form eines Kleingewerbebetriebes.

  • Der Inhaber muss lediglich beim Gewerbeamt den Beginn seines Gewerbes anzeigen.

Zuständig ist das örtliche Gewerbeamt am Sitz des Unternehmens. Vordrucke sind dort erhältlich und deren Verwendung ist zwingend. Die Anmeldung erfolgt allein auf den Vor- und Zunamen des Inhabers, weil ein Kleingewerbetreibender keine eigene Firma führen kann.

Das Gewerbeamt bestätigt den Empfang der Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen. Die Betroffenen erhalten dadurch die Gewissheit, dass ihre Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist. Auf die Erteilung der Bescheinigung besteht ein Rechtsanspruch. Beim Gewerbeamt wird unter anderem geprüft, ob für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit einer besonderen Erlaubnis erforderlich ist.

Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgeld- und Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden.

Der Gewerbetreibende haftet mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Haftungsrisiko kann aber durch den Abschluss entsprechender (Vermögenshaftpflicht-) Versicherungen eingegrenzt werden.

Eingetragener Kaufmann, e. K.

Das vollkaufmännische Einzelunternehmen ist das Gegenstück zum Kleingewerbetreibenden. Wenn eine vollkaufmännische Betriebsgröße vorliegt, muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen.

Die Haftung des Einzelkaufmanns ist unbeschränkt. Das Handelsgesetzbuch wird in vollem Umfang auf seine Geschäfte angewendet.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft)

Für die GbR gelten ähnliche Grundsätze wie für den Kleingewerbetreibenden. Eine GbR entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen oder auch freiberuflichen Unternehmens zusammenschließen. Die gesetzliche Basis findet sich in § 705 BGB. Dieser lautet:

“Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten”.

Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein. Gewerbliche Aktivitäten sind also nicht zwingend.

Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es nicht einmal eines schriftlichen Vertrages, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich zu fixieren. Dies kann bei möglichen späteren Streitigkeiten ein wichtiges Beweismittel darstellen.

Bei der GbR mit einem gewerblichen Unternehmensgegenstand müssen alle Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. Da die GbR keine eigene Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches führen kann, werden beim Gewerbeamt allein die Vor- und Zunamen der Gesellschafter registriert.

Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- wie auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können ihre Forderungen sowohl gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Haftungsbeschränkungs-Modelle (GbR – mit beschränkter Haftung)  sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung angegangen werden.

Eine im Bereich der Gesellschaften wichtige Begriffsbestimmung ist die Abgrenzung zwischen Geschäftsführung und Vertretung.

  • Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw.
  • Vertretung ist das Handeln nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen.

Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft als Grundtyp vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, was einem gewissen Kontroll- und Sicherungsbedürfnis Rechnung trägt. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung, im Gesellschaftsvertrag kann aber auch anderes vereinbart werden.

Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft steht und fällt mit ihren Gesellschaftern. Das Ausscheiden einzelner Gesellschafter hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Diese Konsequenz kann in der Praxis zu äußerst unbefriedigenden Ergebnissen führen. Durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag können aber auch andere Regelungen getroffen werden.

Grundstücks-GbR

Erwerben mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, wird gerade bei Familien oder nichtehelichen Lebenspartnern vielfach empfohlen, dies in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft genannt) zu tun.

Die GbR hat viele Vorteile:

  • Kein Gesellschafter kann seinen Anteil ohne Mitwirkung der anderen veräußern. Die Übertragung der Anteile ist bis zu einem Bestand von unter 95 % der Anteile in einer Hand grunderwerbsteuerfrei. Das Gesellschaftsvermögen kann gut vor Zugriffen Dritter geschützt werden.
  • Gerade für Familien ist interessant, dass die Erbfolge der Anteile gezielt durch Nachfolgeklauseln vorgegeben werden kann, so dass sichergestellt ist, dass die Immobilie auch in Familienhand verbleibt. Die Übertragung auf die nächste Generation ist zudem mit relativ geringem Aufwand möglich.
  • Nichteheliche Lebenspartner machen sich oftmals zunutze, dass die Beteiligungsquoten „beweglich“ sind und somit unterschiedliche Finanzierungsbeiträge der Lebensgefährten berücksichtigt werden können.

Nachteile der GbR, wie z. B. eine gesamtschuldnerische Haftung oder die Möglichkeit der Kündigung durch einen der Gesellschafter werden dafür von Vielen in Kauf genommen.

Hinsichtlich der Eintragung  einer Grundstücks-GbR in das Grundbuch bringt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.04.2011 (Az. V ZB 194/10) endlich Klarheit. Danach reicht es für die Eintragung eines Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Kaufurkunde benannt sind und die Auftretenden erklären, dass sie alleinige Gesellschafter sind. Weitere Nachweise sollen nach Ansicht des BGH nicht erforderlich sein. Somit wird es in Zukunft wieder einfacher, eine bereits bestehende GbR im Grundbuch als Eigentümerin eintragen zu lassen.

Bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrages gibt es Einiges zu beachten: Dieser sollte in jedem Fall mit den letztwilligen Verfügungen der Gesellschafter abgestimmt sein. Auch die Fortsetzung der GbR im Todesfall eines Gesellschafters und deren Nachfolge sollten geregelt werden.

Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft. Sie kann allerdings nur von Freiberuflern gewählt werden. Die Rechtsgrundlage für die Partnerschaft ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), welches 1995 in Kraft getreten ist. Nur bei einer Partnerschaft darf der Zusatz “… & Partner” geführt werden.

Für Schulden der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf denjenigen von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat.

Das Recht der Partnerschaften ist im Gesetz nur sehr knapp geregelt. Die Partnerschaftsgesellschaften werden in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB, PartGmbB, Part mbB oder PartmbB) ist eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft. Sie ist gegenüber dieser keine eigene Rechtsform.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wurde mit dem am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eingeführt. Hierdurch wurde im deutschen Recht eine Personengesellschaft als Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) geschaffen, indem sie für die Freien Berufe eine generelle Beschränkung der Berufshaftung mit dem Privatvermögen ermöglicht, ohne dass hierzu eine Kapitalgesellschaft erforderlich ist.

Die beschränkte Berufshaftung setzt aber das Unterhalten einer besonderen Haftpflichtversicherung voraus, wobei das PartGG insoweit auf die berufsrechtlichen Regelungen der einzelnen Freien Berufe verweist. Spezielle Regelungen finden sich bislang nur in den Berufsrechten der Beratenden Ingenieure, Anwälte, der Steuerberater und der Wirtschaftsprüfer: Berufshaftpflichtversicherung mit 2,5 Millionen Euro Mindestversicherungssumme (Rechtsanwälte, Patentanwälte) bzw. 1 Million Euro (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall.

Bei der neu eingeführten PartGmbB ist gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG gegenüber den Gläubigern eine Haftung für aus fehlerhafter Berufsausübung entstehende Schäden auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung des einzelnen Partners ist ausgeschlossen.

Die persönliche Haftung der Partner für sonstige Verbindlichkeiten bleibt jedoch bestehen. Zu diesen Verbindlichkeiten zählen beispielsweise die Bezüge der Mitarbeiter, Mieten oder Versicherungsbeiträge.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist das vollkaufmännische Gegenstück zur GbR. Zusätzlich zur Gewerbeanmeldung ist die Eintragung in das Handelsregister erforderlich.

Gesetzliche Grundlage der OHG ist § 105 HGB:

“Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist”.

Besondere Merkmale sind also das Erfordernis einer gewerblichen Betätigung, die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten.

Die wesentlichen Rechtsbeziehungen dieser Gesellschaftsform sind gesetzlich geregelt, allerdings nur in Form einer groben Grundstruktur. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftervertrag. Die gesetzlichen Vorschriften werden nur dann angewandt, wenn durch den Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt ist.

Der Gesellschaftsvertrag muss nicht zwingend in Schriftform verfasst sein. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung insbesondere als Beweismittel, sollte er aber trotzdem entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung sollte man sich nach Möglichkeit durch einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten lassen.

Die interne Geschäftsführung steht bei der OHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Diese Frage ist so existenziell, dass – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis geklagt werden muss. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag anderes vorsehen.

Für die Regelung ungewöhnlicher Geschäfte muss laut Gesetz ein einstimmiger Beschlusses vorliegen. Der Vertrag kann aber auch hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen.

Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die einzelnen Gesellschafter treten hinter das gemeinsame Erscheinungsbild zurück. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbstständigen Firmennamen. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder allein vertretungsberechtigt ist.

Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind zum Beispiel Beschränkungen in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache genommen werden muss. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung, sie begründet nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht.

Für die Haftung gilt, dass Gläubiger sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können, jeweils für die volle Forderung. Ein erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.

Gesetzlich verankert ist ein Wettbewerbsverbot: Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen, noch in einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.

Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall explizit geregelt werden.

Auch im Hinblick auf die Komplexität der Gesellschaft, die Kündigungsfristen, die Geschäftsführung, die Abfindungssummen oder aber die Nachfolgeregelungen sollten beim Abschluss des Vertrages Überlegungen stattfinden.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer OHG im Wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag – der auch in das Handelsregister eingetragen wird – beschränkt ist.

Die voll haftenden Gesellschafter werden Komplementäre, die beschränkt haftenden Kommanditisten genannt. Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auf die Struktur aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Letztere sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen auch keinem Wettbewerbsverbot.

Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Einlage beteiligt. Der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt.

Im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften wird hierbei kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers über. Die stille Gesellschaft ist nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor.

Da der stille Gesellschafter nicht Gesellschafter der Handelsgesellschaft wird, an der er sich still beteiligt, wird er auch nicht durch Rechtsgeschäfte der Handelsgesellschaft mit Dritten berechtigt und verpflichtet.

Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, er ist am Gewinn und Verlust beteiligt, haftet aber nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Handelsgesellschaft. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, ist die Verlustbeteiligung abdingbar.

Nach Auflösung der Gesellschaft hat der Stille einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens.

Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor, zum Beispiel wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc..

Gerne berate ich Sie hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen und begleite Sie in allen Fragen der Wahl der richtigen Rechtsform für Ihr Unternehmen – von der Vertragsgestaltung bis zur Eintragung im Handelsregister.

Zur optimalen Besprechungs- bzw. Vertragsvorbereitung nutzen Sie bitte meine Fragebögen: Fragebogen Personengesellschaften

Weitere Informationen: Gesellschaftsgründung – Kapitalgesellschaften

  • der Gründung einer Unternehmergesellschaft, UG (haftungsbeschränkt)
  • der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • der Gründung einer GmbH & Co. KG
  • der Gründung einer GmbH & Still
  • der Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)
  • der Gründung einer Stillen Gesellschaft
  • der Begründung einer Betriebsaufspaltung
  • bei der Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
  • bei Anmeldung einer Limited (Ltd.) UK in Deutschland sowie
  • der Gründung einer Stiftung

Gründung von Kapitalgesellschaften: Eine der grundlegendsten Fragen bei der Unternehmensgründung ist die Frage nach der optimalen Rechtsform.

Die Gründung eines Unternehmens erfordert nicht nur eine erfolgversprechende Geschäftsidee, sondern auch die Wahl der richtigen Unternehmensform.

Da es sich bei der Gründung von Kapitalgesellschaften um ein sehr entscheidendes Thema handelt und die falsche Rechtsform die Entwicklung eines Unternehmens sehr stark beeinflussen kann, ist es von großer Wichtigkeit, sich mit den Kriterien für die Wahl der Gesellschaftsform ernsthaft zu befassen.

Wesentliche Kriterien für die Wahl der Rechtsform können beispielsweise sein:

  • branchenspezifisches Haftungsrisiko
  • Gründungs- und Kapitalaufwand
  • organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten
  • gewerbliche oder freiberufliche Geschäftstätigkeit
  • Dauer der Unternehmung, Nachfolgeregelungen
  • Bilanzierungspflicht, Steuern
  • Insolvenzantragspflicht § 15a Ins0

Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht unterliegt dem sogenannten Typenzwang. Nach diesem Grundsatz sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsformen abschließend.

Im Nachfolgenden werden die charakteristischen Merkmale der wichtigsten Kapitalgesellschaften für kleine und mittelständische Unternehmen dargestellt. Ein Eingehen auf Details ist mir aufgrund des Umfanges an dieser Stelle nicht möglich. Detailfragen sollten im Einzelfall im Rahmen einer persönlichen Besprechung mit mir, als einem auf Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt abgeklärt werden. Anwaltliche Beratung, die den Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt, kann durch diese Überlegungen keinesfalls ersetzt, sondern bestenfalls unterstützt werden.

Unternehmergesellschaft, UG (haftungsbeschränkt)

Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften zu bedenken: Auch diese Gesellschaft ist eine GmbH, für die aber einige Sonderregelungen gelten.

Ihr Stammkapital kann zwischen 1,00 und 24.999,00 Euro liegen, damit soll Existenzgründern mit wenig Kapitalbedarf der Einstieg in eine “richtige” GmbH erleichtert werden.

Sie muss in ihre Bilanz ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses als Rücklage einstellen, um nach und nach das Mindeststammkapital einer GmbH anzusparen. Eine Zeitvorgabe besteht dabei nicht. Die Rücklage darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel verwendet werden, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

Da kein persönlicher haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt auch hier § 15 a InsO. Aufgrund des meist niedrigen Stammkapitals ist die Gefahr, in eine Überschuldung zu geraten, sehr hoch.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Der Hauptgrund für die Wahl einer GmbH ist die Haftungsbeschränkung. Die Rechtsform bewirkt nämlich eine Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem privaten Vermögen der jeweiligen Gesellschafter.

Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwendiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist zum einen ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss, sowie die Eintragung in das Handelsregister. Erst durch die Eintragung entsteht die Gesellschaft und ihre Haftungsbeschränkung, sie ist dann eine eigene juristische Rechtsperson.

Die GmbH führt eine eigene Firma, sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten und tritt verselbständigt neben die Inhaber.

Eine Besonderheit besteht darin, dass auch eine Einzelperson eine GmbH gründen kann. Bei Neugründungen beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital 25.000 Euro.

Die Dauer des Eintragungsverfahrens wird entscheidend durch die Vollständigkeit und Richtigkeit der einzureichenden Unterlagen beeinflusst. Da nicht selten Verzögerungen zum Beispiel durch die Wahl einer unzulässigen Firma oder ungenügender Ausformulierung des Unternehmensgegenstandes entstehen, empfiehlt es sich diese Punkte frühzeitig mit der örtlichen IHK abzustimmen. Sofern beim Handelsregistergericht kein besonderer Prüfungsaufwand entsteht, kann mit einer Eintragung innerhalb von zwei bis vier Wochen gerechnet werden.

Für die GmbH ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die beim Amtsgericht zur öffentlichen Einsicht hinterlegt werden muss. Für die Auflösung einer GmbH ist ein aufwendiges Verfahren notwendig.

Da kein persönlicher haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt auch hier § 15 a InsO.

GmbH & Co. KG

Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften bildet diese Rechtsform einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft.

Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz “GmbH & Co. KG”.

Dieses Modell wird häufig im Immobilienbereich verwendet, wo eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.

Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen, somit von deren Geschäftsführern. Das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt.

Da kein persönlicher haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, greift § 15 a InsO ein. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist in den Fällen des § 15 a InsO von den Verantwortlichen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu beantragen.

GmbH & Still

Die stille Gesellschaft gehört nach wie vor zu den beliebtesten Möglichkeiten bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, schnell und flexibel die Liquidität der GmbH zu verstärken.

Sie ist in den §§ 230 bis 236 HGB geregelt und beinhaltet die Beteiligung am Handelsgewerbe eines Dritten mit einer bestimmten Vermögenseinlage. Diese geht voll in das Vermögen des Geschäftsinhabers über. Da die GmbH (kraft Rechtsform) ein Handelsgewerbe betreibt, ist auch mit ihr die Begründung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses möglich.

Als GmbH & Still wird die Beteiligung eines oder mehrerer stiller Gesellschafter an einer GmbH bezeichnet. Auch die Gesellschafter der GmbH können sich zusätzlich still an ihrer GmbH beteiligen. Durch die Leistung der Vermögenseinlage entsteht kein Gesellschaftsvermögen der stillen Gesellschaft. Die Vermögenseinlage und die Gewinnbeteiligung sind handelsrechtlich nicht als Kapital des Stillen, sondern als Verbindlichkeiten der GmbH zu bilanzieren. Nur die GmbH allein ist aus den geschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet.

Der stille Gesellschafter kann nicht von der Gewinnbeteiligung, wohl aber von der Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen haftet er nur in Höhe seiner geleisteten Einlage. Eine Verlustbeteiligung des Stillen bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung. In aller Regel stehen dem Stillen nur gewisse Kontroll- und Einsichtsrechte zu, aber keine Mitspracherechte.

Motive für die GmbH & Still

Diese Rechtsform ist in der Praxis recht beliebt. Neben steuerlichen Aspekten sprechen folgende Erwägungen für diese Rechtsform:

  • Unkompliziertheit
  • Risikobegrenzung
  • flexible Gestaltungsmöglichkeiten
  • Anonymität des stillen Gesellschafters

Weiterhin bietet sich diese Gesellschaftsform als Instrument der Kapitalaufbringung an. Denn die GmbH & Still setzt die GmbH-Gesellschafter in die Lage, Kapital aufzunehmen, ohne dass dies nach außen hin bekannt wird.

Außerdem kann diese Rechtsform als Instrument der Nachfolgeplanung dienen. Denn, wird ein stiller Gesellschaftsvertrag mit Kindern abgeschlossen, die später einmal die Nachfolge antreten sollen, sind diese stärker als bloße Darlehensgeber an das Unternehmen gebunden. Im Falle der Ungeeignetheit kann der stille Gesellschaftsvertrag ohne große Schwierigkeiten gekündigt werden.

Auch steuerlich ist die GmbH & Still eine interessante Rechtsform. Sie dient in der Praxis häufig der Verlagerung von Einkünften auf noch nicht oder gering verdienende Familienangehörige, um durch Nutzung von Freibeträgen und Progressionsvorteilen eine niedrigere Steuerbelastung für die Familie insgesamt zu erreichen.

Gründung

Die Gründung einer GmbH & Still erfolgt durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Still bedarf grundsätzlich keiner Form.

Aktiengesellschaft (AG)

Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften ist die AG die typische Rechtsform für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen.

Leitbild des Aktiengesetzes ist die börsennotierte Aktiengesellschaft mit gestreutem und damit anonymem Aktionärskreis. Die Aktiengesellschaften sind durch das Aktiengesetz relativ strengen Formalismen unterworfen. Die Zahl der Aktiengesellschaften in Deutschland beläuft sich auf nur etwa 12.500 Stück (dem stehen 850.000 GmbHs gegenüber). Lediglich etwa 1.000 Aktiengesellschaften sind börsennotiert.

Die AG ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital.

Seit 1994 kann die Aktiengesellschaft auch von einer Person gegründet werden. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften, er ist aufwendig und kostenintensiv. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden.

Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro.

Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.

Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng geregelt.

Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden.

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.

Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Einlage beteiligt. Der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt.

Im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften wird hierbei kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers über. Die stille Gesellschaft ist nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor.

Da der stille Gesellschafter nicht Gesellschafter der Handelsgesellschaft wird, an der er sich still beteiligt, wird er auch nicht durch Rechtsgeschäfte der Handelsgesellschaft mit Dritten berechtigt und verpflichtet.

Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, er ist am Gewinn und Verlust beteiligt, haftet aber nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Handelsgesellschaft. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, ist die Verlustbeteiligung abdingbar.

Nach Auflösung der Gesellschaft hat der Stille einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens.

Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor, zum Beispiel wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc..

Betriebsaufspaltung

Ein bestehendes Unternehmen wird mit Durchführung einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen und in ein Betriebsunternehmen aufgespalten.

Eine Betriebsaufspaltung ist durch eine personelle und eine sachliche Verflechtung gekennzeichnet. Dem Besitzunternehmen werden alle wesentlichen Wirtschaftsgüter zugeordnet. Das Betriebsunternehmen führt die operativen Geschäfte des bisherigen Unternehmens weiter, indem es die notwendigen Wirtschaftsgüter vom Besitzunternehmen pachtet.

Eine Betriebsaufspaltung wird aus steuerrechtlichen, aber auch aus haftungsrechtlichen Gründen durchgeführt. So gehen bei einer eventuellen Insolvenz des Betriebsunternehmens nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens (zuvor des gesamten Unternehmens) verloren.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung wird die Aufdeckung der stillen Reserven vermieden, die bei Gründung in den dem Besitzunternehmen zugeordneten Wirtschaftsgütern vorhanden sind. Der Wegfall der Voraussetzungen hat die Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zur Folge.

Besitz- und Betriebsunternehmen können in Form einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Beide Gesellschaften erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen damit der Gewerbesteuer.

Eine personelle Verflechtung entsteht mit der Beherrschung beider Unternehmen durch eine Person bzw. durch eine Personengruppe (Beherrschungsidentität). Im Idealfall sind die gleichen Personen am Besitzunternehmen und am Betriebsunternehmen zu gleichen Teilen beteiligt. Der Mehrheitsgesellschafter des Betriebsunternehmens ist auch Mehrheitsgesellschafter des Besitzunternehmens und kann daher seinen Willen bei beiden Unternehmen durchsetzen.

Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)

Die “richtige” Wahl der Rechtsform bei der Gründung von Kapitalgesellschaften ist eine entscheidende Grundlage für den Bestand des Unternehmens.

Da sich die Rahmenbedingungen für ein Unternehmen aber verändern können, muss regelmäßig geprüft werden, ob die gewählte Rechtsform des Unternehmens noch “passt” oder ob der Wechsel in eine andere Rechtsform Vorteile bringt.

Hierfür stellt das Umwandlungsgesetz geeignete Instrumentarien zur Verfügung. In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit des Formwechsels, das heißt, eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmens. Im Hinblick auf die dann konkret einzuleitenden rechtlichen Schritte sowie die steuerlichen Auswirkungen ist es unabdingbar, sich begleitenden Rat einzuholen.

Berücksichtigung Ausländischer Rechtsformen bei der Gründung von Kapitalgesellschaften:

  • Die Limited (Ltd.) UK in Deutschland

Gerade für Existenzgründer scheint die Gründung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine verlockende Alternative zur deutschen GmbH zu sein.

Insbesondere die britische Limited bietet auf den ersten Blick Vorteile, da für diese der deutschen GmbH vergleichbaren Gesellschaft kein Mindeststammkapital vorgeschrieben und auch ein kostenträchtiger Notar nicht erforderlich ist.

Es ist zwar nicht möglich, eine ausländische Gesellschaftsform in Deutschland zu gründen. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH ist es aber zulässig, dass in einem europäischen Mitgliedsstaat eine Gesellschaft gegründet wird, die dann ausschließlich in Deutschland aktiv wird (Niederlassungsfreiheit in der EU).

Ob die Gründung einer solchen “Scheingesellschaft” im EU-Ausland, die dann ausschließlich in Deutschland tätig wird, wirklich die bessere Alternative gegenüber einer deutschen GmbH ist, sollte aber genau geprüft werden.

Beispielsweise müssten die Gründer einer englischen “limited” über genaue Kenntnisse des englischen Gesellschaftsrechts verfügen. Das englische Recht beinhaltet teilweise viel strengere Regelungen, eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten kann streng sanktioniert werden.

Weiter sollten die Folgekosten einer solchen Gesellschaft genau ermittelt werden. Da sich bislang noch keine gefestigte Rechtsprechung zu den Aktivitäten solcher Gesellschaften in Deutschland herausgebildet hat, bestehen zahlreiche ungeklärte Haftungsfragen für die Gesellschafter. Letztlich muss berücksichtigt werden, dass eine ausländische Gesellschaft, die ohne Kapitalausstattung am Markt auftritt, kein besonderes Vertrauen beim Publikum erwarten darf.

Da kein persönlicher haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt auch hier § 15 a InsO.

Die Stiftung

Definiert wird die Stiftung allgemein als selbständige Vermögensmasse, die grundsätzlich erhalten werden muss und entsprechend dem Stifterwillen einem bestimmten Zweck auf Dauer gewidmet ist.

Anders als andere juristische Personen haben Stiftungen keine Eigentümer, keine Gesellschafter, Aktionäre, Mitglieder o.ä. Stiftungen gehören sich daher selbst.

Ohne Stifter keine Stiftung! Dies verdeutlicht, dass der Stifter zentraler Funktionsträger bei der Stiftungsgründung ist, und es bedeutet, dass der Stifter bestimmt, dass eine Stiftung gegründet wird und wie diese ausgestaltet wird.

Der Stifterwille bezieht sich auf die folgenden Zentralbegriffe des Stiftungsrechts:

  • Stiftungszweck
  • Stiftungsvermögen
  • Stiftungsorganisation
  • Stiftungsname
  • Stiftungssitz (bei rechtsfähigen Stiftungen)

Diese Zentralbegriffe füllt der Stifter individuell mit Inhalt. Hier lässt er seine Wertvorstellungen und Ideen einfließen. Da es sich um fünf Punkte handelt, zu denen der Stifter individuelle Angaben machen muss, spricht man auch von der „Stiftungsgründung mit einer Hand“.

Konkreten Ausdruck findet der Stifterwille in dem Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung.

Alle Stiftungen orientieren sich an den gesetzlichen Regelungen zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, die damit zum Leitbild aller Stiftungen wird. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für rechtsfähige Stiftungen finden sich in den §§ 80 ff. BGB sowie in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen, da jedes Bundesland ein eigenes Stiftungsgesetz hat.

Zur optimalen Besprechungs- bzw. Vertragsvorbereitung nutzen Sie bitte meine Fragebögen: Fragebogen Kapitalgesellschaften

Die Satzung der GmbH

Ausführliche Details zur Satzung:

Die GmbH & Co KG

Ausführliche Details zur Gründung:

  • Umfassende Informationen zur Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) finden Sie im Download Bereich als PDF.
  • Umfassende Informationen zur Gründung einer GmbH & Co. KG als PDF im Download Bereich.
Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Jörg Streichert
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