Gründung von Kapitalgesellschaften
Gesellschaftsgründung – Kapitalgesellschaften
Gründung von Kapitalgesellschaften: Eine der grundlegendsten Fragen bei der Unternehmensgründung ist die Frage nach der optimalen Rechtsform.
Die Gründung eines Unternehmens erfordert nicht nur eine erfolgversprechende Geschäftsidee, sondern auch die Wahl der richtigen Unternehmensform.
Da es sich bei der Gründung von Kapitalgesellschaften um ein sehr entscheidendes Thema handelt und die falsche Rechtsform die Entwicklung eines Unternehmens sehr stark beeinflussen kann, ist es von großer Wichtigkeit, sich mit den Kriterien für die Wahl der Gesellschaftsform ernsthaft zu befassen.
Wesentliche Kriterien für die Wahl der Rechtsform können beispielsweise sein:
- branchenspezifisches Haftungsrisiko
- Gründungs- und Kapitalaufwand
- organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten
- gewerbliche oder freiberufliche Geschäftstätigkeit
- Dauer der Unternehmung, Nachfolgeregelungen
- Bilanzierungspflicht, Steuern
- Insolvenzantragspflicht § 15a Ins0
Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht unterliegt dem sogenannten Typenzwang. Nach diesem Grundsatz sind die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsformen abschließend.
Im Nachfolgenden werden die charakteristischen Merkmale der wichtigsten Kapitalgesellschaften für kleine und mittelständische Unternehmen dargestellt. Ein Eingehen auf Details ist mir aufgrund des Umfanges an dieser Stelle nicht möglich. Detailfragen sollten im Einzelfall im Rahmen einer persönlichen Besprechung mit mir, als einem auf Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt abgeklärt werden. Anwaltliche Beratung, die den Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt, kann durch diese Überlegungen keinesfalls ersetzt, sondern bestenfalls unterstützt werden.
Unternehmergesellschaft, UG (haftungsbeschränkt)
Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften zu bedenken: Auch diese Gesellschaft ist eine GmbH, für die aber einige Sonderregelungen gelten.
Ihr Stammkapital kann zwischen 1,00 und 24.999,00 Euro liegen, damit soll Existenzgründern mit wenig Kapitalbedarf der Einstieg in eine “richtige” GmbH erleichtert werden.
Sie muss in ihre Bilanz ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses als Rücklage einstellen, um nach und nach das Mindeststammkapital einer GmbH anzusparen. Eine Zeitvorgabe besteht dabei nicht. Die Rücklage darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel verwendet werden, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
Da kein persönlicher haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt auch hier § 15 a InsO. Aufgrund des meist niedrigen Stammkapitals ist die Gefahr, in eine Überschuldung zu geraten, sehr hoch.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Der Hauptgrund für die Wahl einer GmbH ist die Haftungsbeschränkung. Die Rechtsform bewirkt nämlich eine Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem privaten Vermögen der jeweiligen Gesellschafter.
Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwendiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist zum einen ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss, sowie die Eintragung in das Handelsregister. Erst durch die Eintragung entsteht die Gesellschaft und ihre Haftungsbeschränkung, sie ist dann eine eigene juristische Rechtsperson.
Die GmbH führt eine eigene Firma, sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten und tritt verselbständigt neben die Inhaber.
Eine Besonderheit besteht darin, dass auch eine Einzelperson eine GmbH gründen kann. Bei Neugründungen beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital 25.000 Euro.
Die Dauer des Eintragungsverfahrens wird entscheidend durch die Vollständigkeit und Richtigkeit der einzureichenden Unterlagen beeinflusst. Da nicht selten Verzögerungen zum Beispiel durch die Wahl einer unzulässigen Firma oder ungenügender Ausformulierung des Unternehmensgegenstandes entstehen, empfiehlt es sich diese Punkte frühzeitig mit der örtlichen IHK abzustimmen. Sofern beim Handelsregistergericht kein besonderer Prüfungsaufwand entsteht, kann mit einer Eintragung innerhalb von zwei bis vier Wochen gerechnet werden.
Für die GmbH ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die beim Amtsgericht zur öffentlichen Einsicht hinterlegt werden muss. Für die Auflösung einer GmbH ist ein aufwendiges Verfahren notwendig.
Da kein persönlicher haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt auch hier § 15 a InsO.
GmbH & Co. KG
Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften bildet diese Rechtsform einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft.
Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz “GmbH & Co. KG”.
Dieses Modell wird häufig im Immobilienbereich verwendet, wo eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.
Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen, somit von deren Geschäftsführern. Das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt.
Da kein persönlicher haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, greift § 15 a InsO ein. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist in den Fällen des § 15 a InsO von den Verantwortlichen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu beantragen.
GmbH & Still
Die stille Gesellschaft gehört nach wie vor zu den beliebtesten Möglichkeiten bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, schnell und flexibel die Liquidität der GmbH zu verstärken.
Sie ist in den §§ 230 bis 236 HGB geregelt und beinhaltet die Beteiligung am Handelsgewerbe eines Dritten mit einer bestimmten Vermögenseinlage. Diese geht voll in das Vermögen des Geschäftsinhabers über. Da die GmbH (kraft Rechtsform) ein Handelsgewerbe betreibt, ist auch mit ihr die Begründung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses möglich.
Als GmbH & Still wird die Beteiligung eines oder mehrerer stiller Gesellschafter an einer GmbH bezeichnet. Auch die Gesellschafter der GmbH können sich zusätzlich still an ihrer GmbH beteiligen. Durch die Leistung der Vermögenseinlage entsteht kein Gesellschaftsvermögen der stillen Gesellschaft. Die Vermögenseinlage und die Gewinnbeteiligung sind handelsrechtlich nicht als Kapital des Stillen, sondern als Verbindlichkeiten der GmbH zu bilanzieren. Nur die GmbH allein ist aus den geschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet.
Der stille Gesellschafter kann nicht von der Gewinnbeteiligung, wohl aber von der Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen haftet er nur in Höhe seiner geleisteten Einlage. Eine Verlustbeteiligung des Stillen bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung. In aller Regel stehen dem Stillen nur gewisse Kontroll- und Einsichtsrechte zu, aber keine Mitspracherechte.
Motive für die GmbH & Still
Diese Rechtsform ist in der Praxis recht beliebt. Neben steuerlichen Aspekten sprechen folgende Erwägungen für diese Rechtsform:
- Unkompliziertheit
- Risikobegrenzung
- flexible Gestaltungsmöglichkeiten
- Anonymität des stillen Gesellschafters
Weiterhin bietet sich diese Gesellschaftsform als Instrument der Kapitalaufbringung an. Denn die GmbH & Still setzt die GmbH-Gesellschafter in die Lage, Kapital aufzunehmen, ohne dass dies nach außen hin bekannt wird.
Außerdem kann diese Rechtsform als Instrument der Nachfolgeplanung dienen. Denn, wird ein stiller Gesellschaftsvertrag mit Kindern abgeschlossen, die später einmal die Nachfolge antreten sollen, sind diese stärker als bloße Darlehensgeber an das Unternehmen gebunden. Im Falle der Ungeeignetheit kann der stille Gesellschaftsvertrag ohne große Schwierigkeiten gekündigt werden.
Auch steuerlich ist die GmbH & Still eine interessante Rechtsform. Sie dient in der Praxis häufig der Verlagerung von Einkünften auf noch nicht oder gering verdienende Familienangehörige, um durch Nutzung von Freibeträgen und Progressionsvorteilen eine niedrigere Steuerbelastung für die Familie insgesamt zu erreichen.
Gründung
Die Gründung einer GmbH & Still erfolgt durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Still bedarf grundsätzlich keiner Form.
Aktiengesellschaft (AG)
Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften ist die AG die typische Rechtsform für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen.
Leitbild des Aktiengesetzes ist die börsennotierte Aktiengesellschaft mit gestreutem und damit anonymem Aktionärskreis. Die Aktiengesellschaften sind durch das Aktiengesetz relativ strengen Formalismen unterworfen. Die Zahl der Aktiengesellschaften in Deutschland beläuft sich auf nur etwa 12.500 Stück (dem stehen 850.000 GmbHs gegenüber). Lediglich etwa 1.000 Aktiengesellschaften sind börsennotiert.
Die AG ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital.
Seit 1994 kann die Aktiengesellschaft auch von einer Person gegründet werden. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften, er ist aufwendig und kostenintensiv. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden.
Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro.
Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng geregelt.
Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden.
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.
Stille Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Einlage beteiligt. Der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt.
Im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften wird hierbei kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers über. Die stille Gesellschaft ist nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor.
Da der stille Gesellschafter nicht Gesellschafter der Handelsgesellschaft wird, an der er sich still beteiligt, wird er auch nicht durch Rechtsgeschäfte der Handelsgesellschaft mit Dritten berechtigt und verpflichtet.
Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, er ist am Gewinn und Verlust beteiligt, haftet aber nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Handelsgesellschaft. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, ist die Verlustbeteiligung abdingbar.
Nach Auflösung der Gesellschaft hat der Stille einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens.
Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor, zum Beispiel wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc..
Betriebsaufspaltung
Ein bestehendes Unternehmen wird mit Durchführung einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen und in ein Betriebsunternehmen aufgespalten.
Eine Betriebsaufspaltung ist durch eine personelle und eine sachliche Verflechtung gekennzeichnet. Dem Besitzunternehmen werden alle wesentlichen Wirtschaftsgüter zugeordnet. Das Betriebsunternehmen führt die operativen Geschäfte des bisherigen Unternehmens weiter, indem es die notwendigen Wirtschaftsgüter vom Besitzunternehmen pachtet.
Eine Betriebsaufspaltung wird aus steuerrechtlichen, aber auch aus haftungsrechtlichen Gründen durchgeführt. So gehen bei einer eventuellen Insolvenz des Betriebsunternehmens nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens (zuvor des gesamten Unternehmens) verloren.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung wird die Aufdeckung der stillen Reserven vermieden, die bei Gründung in den dem Besitzunternehmen zugeordneten Wirtschaftsgütern vorhanden sind. Der Wegfall der Voraussetzungen hat die Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zur Folge.
Besitz- und Betriebsunternehmen können in Form einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Beide Gesellschaften erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen damit der Gewerbesteuer.
Eine personelle Verflechtung entsteht mit der Beherrschung beider Unternehmen durch eine Person bzw. durch eine Personengruppe (Beherrschungsidentität). Im Idealfall sind die gleichen Personen am Besitzunternehmen und am Betriebsunternehmen zu gleichen Teilen beteiligt. Der Mehrheitsgesellschafter des Betriebsunternehmens ist auch Mehrheitsgesellschafter des Besitzunternehmens und kann daher seinen Willen bei beiden Unternehmen durchsetzen.
Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
Die “richtige” Wahl der Rechtsform bei der Gründung von Kapitalgesellschaften ist eine entscheidende Grundlage für den Bestand des Unternehmens.
Da sich die Rahmenbedingungen für ein Unternehmen aber verändern können, muss regelmäßig geprüft werden, ob die gewählte Rechtsform des Unternehmens noch “passt” oder ob der Wechsel in eine andere Rechtsform Vorteile bringt.
Hierfür stellt das Umwandlungsgesetz geeignete Instrumentarien zur Verfügung. In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit des Formwechsels, das heißt, eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmens. Im Hinblick auf die dann konkret einzuleitenden rechtlichen Schritte sowie die steuerlichen Auswirkungen ist es unabdingbar, sich begleitenden Rat einzuholen.
Berücksichtigung Ausländischer Rechtsformen bei der Gründung von Kapitalgesellschaften:
Die Limited (Ltd.) UK in Deutschland
Gerade für Existenzgründer scheint die Gründung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine verlockende Alternative zur deutschen GmbH zu sein.
Insbesondere die britische Limited bietet auf den ersten Blick Vorteile, da für diese der deutschen GmbH vergleichbaren Gesellschaft kein Mindeststammkapital vorgeschrieben und auch ein kostenträchtiger Notar nicht erforderlich ist.
Es ist zwar nicht möglich, eine ausländische Gesellschaftsform in Deutschland zu gründen. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH ist es aber zulässig, dass in einem europäischen Mitgliedsstaat eine Gesellschaft gegründet wird, die dann ausschließlich in Deutschland aktiv wird (Niederlassungsfreiheit in der EU).
Ob die Gründung einer solchen “Scheingesellschaft” im EU-Ausland, die dann ausschließlich in Deutschland tätig wird, wirklich die bessere Alternative gegenüber einer deutschen GmbH ist, sollte aber genau geprüft werden.
Beispielsweise müssten die Gründer einer englischen “limited” über genaue Kenntnisse des englischen Gesellschaftsrechts verfügen. Das englische Recht beinhaltet teilweise viel strengere Regelungen, eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten kann streng sanktioniert werden.
Weiter sollten die Folgekosten einer solchen Gesellschaft genau ermittelt werden. Da sich bislang noch keine gefestigte Rechtsprechung zu den Aktivitäten solcher Gesellschaften in Deutschland herausgebildet hat, bestehen zahlreiche ungeklärte Haftungsfragen für die Gesellschafter. Letztlich muss berücksichtigt werden, dass eine ausländische Gesellschaft, die ohne Kapitalausstattung am Markt auftritt, kein besonderes Vertrauen beim Publikum erwarten darf.
Da kein persönlicher haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt auch hier § 15 a InsO.
Die Stiftung
Definiert wird die Stiftung allgemein als selbständige Vermögensmasse, die grundsätzlich erhalten werden muss und entsprechend dem Stifterwillen einem bestimmten Zweck auf Dauer gewidmet ist.
Anders als andere juristische Personen haben Stiftungen keine Eigentümer, keine Gesellschafter, Aktionäre, Mitglieder o.ä. Stiftungen gehören sich daher selbst.
Ohne Stifter keine Stiftung! Dies verdeutlicht, dass der Stifter zentraler Funktionsträger bei der Stiftungsgründung ist, und es bedeutet, dass der Stifter bestimmt, dass eine Stiftung gegründet wird und wie diese ausgestaltet wird.
Der Stifterwille bezieht sich auf die folgenden Zentralbegriffe des Stiftungsrechts:
- Stiftungszweck
- Stiftungsvermögen
- Stiftungsorganisation
- Stiftungsname
- Stiftungssitz (bei rechtsfähigen Stiftungen)
Diese Zentralbegriffe füllt der Stifter individuell mit Inhalt. Hier lässt er seine Wertvorstellungen und Ideen einfließen. Da es sich um fünf Punkte handelt, zu denen der Stifter individuelle Angaben machen muss, spricht man auch von der „Stiftungsgründung mit einer Hand“.
Konkreten Ausdruck findet der Stifterwille in dem Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung.
Alle Stiftungen orientieren sich an den gesetzlichen Regelungen zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, die damit zum Leitbild aller Stiftungen wird. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für rechtsfähige Stiftungen finden sich in den §§ 80 ff. BGB sowie in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen, da jedes Bundesland ein eigenes Stiftungsgesetz hat.
Gerne berate ich Sie hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen und begleite Sie in allen Fragen der Wahl der richtigen Rechtform für Ihr Unternehmen – von der Vertragsgestaltung bis zur Eintragung in das Handelsregister.
Zur optimalen Besprechungs- bzw. Vertragsvorbereitung nutzen Sie bitte meine Fragebögen:
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