Insolvenzstrafrecht bei der GmbH – rechtzeitig handeln, strategisch vorgehen.
Insolvenzstrafrecht
Mein eBook “Die GmbH in der Krise – Strategische Überlegungen”
Fakten:
- Das Insolvenzgericht leitet jede Insolvenzakte an die Staatsanwaltschaft weiter.
- Staatsanwälte und Gerichte verlassen sich häufig auf die (oft unvollständigen) Angaben des Insolvenzverwalters.
- Insolvenzanträge werden in der Regel ein bis zwei Jahre zu spät gestellt.
- Nach Schätzungen kommt es bei 80 bis 90 % aller Insolvenzen zu Straftaten. Die Aufklärungsquote liegt bei 99%.
- Viele Pflichtverletzungen des Unternehmers stellen eine Straftat dar, ohne dass dieser es weiß.
- Bankrottdelikte sind auch bei Fahrlässigkeit und als Versuch strafbar.
- Eine Verurteilung kann ein Berufsverbot (Inhabilität) nach sich ziehen.
- Eine Verurteilung wegen einer Straftat kann die Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz verhindern.
Die beste Möglichkeit eine Strafbarkeit zu vermeiden ist,
rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.
- Insolvenzstraftaten oder Bankrottstraftaten (§ 283 ff. StGB) nennt man Straftaten, welche mit der Eröffnung oder der Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Verbindung stehen.
- Eine Insolvenzstraftat liegt bei einem Schuldner nur dann vor, wenn er während einer wirtschaftlichen Krise gehandelt hat.
Eine solche Krise kann bei Überschuldung vorliegen, also wenn Ihr Vermögen bestehende Verbindlichkeiten eindeutig nicht mehr decken kann (§ 19 Abs. 2 InsO). Eine wirtschaftliche Krise wird auch bei akuter Zahlungsunfähigkeit angenommen. Diese liegt vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Auch reicht bereits eine drohende Zahlungsunfähigkeit aus, die dann anzunehmen ist, wenn ein Schuldner aller Voraussicht nach nicht mehr seine Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit erfüllen können wird. Dabei ist regelmäßig ein Zeitraum von einem Jahr in Betracht zu ziehen (§ 18 Abs. 2 InsO).
Hierzu meine Ausführungen unter:
Die Insolvenzstraftaten dienen in erster Linie dem Schutz der Vermögensinteressen des Insolvenzgläubigers gegen böswillige oder leichtsinnige Handlungen der Insolvenzschuldner und unterstützen eine ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens.
I. Bankrottdelikte ( § 283 StGB)
Italienische Geldwechsler der Renaissance haben auf Tischen (das italienische „banco“ kann ein Ladentisch oder eine Werkbank sein) ihre Dienste angeboten. Konnte ein Geldwechsler seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, wurde sein Tisch zerstört.
Ein sog. Bankrottdelikt wird verwirklicht, wenn ein Schuldner:
- während der Insolvenz
- bei Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise
- Vermögensbestandteile, welche zur Insolvenzmasse gehören würden
- beiseite schafft, verheimlicht, zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
- Verlust- und Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Wertpapieren oder Waren betreibt, welche den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft (einer vernünftigen, risikofreien Wirtschaftsführung) widersprechen
- übermäßige Beträge durch unrentable Ausgaben, Spiele oder Wetten verbraucht
- eindeutig unrentable Waren- und Wertpapiergeschäfte, unter Kreditaufnahme vornimmt
- die Vermögensmasse dadurch zu schmälern versucht, dass er Rechte Dritter vortäuscht oder anerkennt
- Handelsbücher und sonstige Unterlagen, sowie Bilanzen zu deren Führung und Aufbewahrung er rechtlich verpflichtet ist, pflichtwidrig beseitigt, verfälscht oder gar komplett deren Führung unterlässt und die Übersicht über den Vermögensstand dadurch zu erschweren versucht.
Ebenfalls sollten Schuldner nicht durch eine dieser Handlungen ihre Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herbeiführen oder es versuchen, weil auch dies unter Strafe steht (§§ 283 Abs. 2, Abs. 3 StGB).
Für ein vorsätzliches Bankrottdelikt kann ein Schuldner mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Auch fahrlässiges Verhalten kann in der Konsequenz bis zu 2 Jahre Haft oder eine Geldstrafe bedeuten. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren auferlegt werden (§ 283a StGB).
Neben einer Strafe tritt bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Bankrottstraftat wird dem Schuldner auch eine mögliche Restschuldbefreiung im Falle eines Privatinsolvenzverfahrens versagt, vgl. § 290 Abs. I Nr. 1 InsO. Darüber hinaus tritt auch die Wirkung ein, dass der Schuldner – auch bei nur geringer Anzahl an Tagessätzen – nicht mehr Geschäftsführer sein darf (Inhabilität).
II. Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
Die Gläubigerbegünstigung ist das strafrechtliche Spiegelbild zur inkongruenten Deckung. Erforderlich ist eine inkongruente Deckung. Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn der Gläubiger auf den vom Schuldner gewährten Vorteil gar keinen Anspruch hat oder dieser untergegangen oder nicht durchsetzbar ist. Verjährte, (noch) nicht fällige, aber auch in dieser Art nicht bestehende Ansprüche sind folglich davon umfasst.
Hierzu meine Ausführungen unter:
Im Fall einer Gläubigerbegünstigung macht sich ein Schuldner strafbar, wenn er
- in Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise
- einem der Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt,
- obwohl der Gläubiger diese Sicherheit oder Befriedigung zu jener Zeit überhaupt nicht beanspruchen kann
Ein konkreter Fall, in dem der Gläubiger keinen Anspruch mehr auf die Leistung durchsetzen kann, liegt zum Beispiel vor, wenn ein Schuldner sich schon im oder kurz vor dem Insolvenzverfahren befindet, weil in diesem Stadium bereits eine deutliche Verschuldung vorliegt und die Verwaltung des Vermögens an einen Insolvenzverwalter übertragen werden soll oder bereits übertragen wurde.
Der Begriff der Begünstigung ist weit zu verstehen: darunter fallen nicht nur Geldzahlungen an die Gläubiger, sondern auch Vermögensverfügungen in Form von Forderungsabtretungen oder Bestellungen eines Pfandrechts etc.
Das Strafmaß für den Fall der Gläubigerbegünstigung beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe. Die Zahl der Verurteilungen ist wegen der hohen Anforderungen zum Nachweis des subjektiven Tatbestands eher gering.
Neben einer Strafe tritt bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Bankrottstraftat wird dem Schuldner auch eine mögliche Restschuldbefreiung im Falle eines Privatinsolvenzverfahrens versagt, vgl. § 290 Abs. I Nr. 1 InsO. Darüber hinaus tritt auch die Wirkung ein, dass der Schuldner – auch bei nur geringer Anzahl an Tagessätzen – nicht mehr Geschäftsführer sein darf (Inhabilität).
III. Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
Im Fall der Schuldnerbegünstigung macht sich eine außenstehende Person (also nicht der Schuldner) strafbar, wenn diese
- in Kenntnis der wirtschaftlichen Krise eines anderen (also des eigentlichen Insolvenzschuldners),
- dessen Vermögensbestandteile,
- mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten,
- beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
- welche im Falle eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören würden.
Wegen Schuldnerbegünstigung bestraft werden kann man mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe. Im besonders schweren Fall kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre drohen. Auch hier ist die Zahl der Verurteilungen ist wegen der hohen Anforderungen zum Nachweis des subjektiven Tatbestands recht gering.
IV. Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO)
Wegen Insolvenzverschleppung macht sich ein Schuldner strafbar, wenn er
- als Geschäftsführer einer juristischen Person
- bei Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise
- nicht rechtzeitig
einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Ein Geschäftsführer eines Unternehmens hat bei Eintritt der Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung 3 Wochen Zeit, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.
66 % aller Geschäftsführer, die für ihre Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen mussten, leiteten – laut einer Studie – verspätet das Insolvenzverfahren ein.
Die Dreiwochenfrist zur Insolvenzanmeldung bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes wird irrtümlicherweise von den meisten so aufgefasst, als habe man immer drei Wochen Zeit.
Richtig ist jedoch: Ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ist der Insolvenzantrag zu stellen. Nur wer Sanierungschancen hat und bei Insolvenzreife versucht, sie zu realisieren, kann sich damit maximal drei Wochen Zeit lassen.
Ohne Sanierungschance gilt: Der Insolvenzantrag muss sofort gestellt werden.
Der Zeitpunkt der sogenannten Insolvenzreife wird vom Insolvenzverwalter aus der Buchhaltung ermittelt unter Berücksichtigung vorliegender entsprechender Zahlungstitel und erfolgloser Vollstreckungsversuche.
Das Strafmaß für eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Ebenso ist ein fahrlässiges Verhalten strafbar (§ 15a Abs. 5 InsO).
Der bewirkte Schaden und die Dauer der Verschleppung sind maßgeblich für die Strafhöhe. Bei einem großen Schaden droht Freiheitsstrafe. Der am häufigsten – und leider sehr oft – ermittelte Straftatbestand ist die Insolvenzverschleppung. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit ist sehr hoch.
Neben einer Strafe tritt bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung – auch bei nur geringer Anzahl an Tagessätzen – auch die Wirkung ein, dass man nicht mehr Geschäftsführer sein darf (Inhabilität).
V. Untreue (§ 266 StGB)
Auch ebenfalls ein häufig vorkommender Fall in der Krise ist die sogenannte Untreue des Geschäftsführers.
Ein Geschäftsführer eines Unternehmens macht Person strafbar, wenn er:
- eine Befugnis missbraucht
- nach der sie über fremdes Vermögen verfügen oder für andere Verträge abschließen darf
- und dadurch demjenigen, dessen Vermögensinteressen sie betreut, einen Nachteil zufügt
Ein klassischer Fall des § 266 StGB ist es, Vermögensteile, Bankguthaben etc. zu „schützen“, indem Gelder – anstatt über das von einem Gläubiger gesperrte Geschäftskonto – über ein privates Konto laufen gelassen werden, um diese vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu „retten“.
Strafbar gemäß § 266 StGB wären auch die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen an die Gesellschafter, die Einräumung von Sicherheiten zu Gunsten von Gläubigern, Scheinverkäufe, das Wegschaffen von Waren oder anderen Vermögensgegenständen…
Die Untreue wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
VI. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB)
Ebenfalls sehr oft kommt auch der Fall der Beitragsvorenthaltung vor. Die Aufklärungsquote ist sehr hoch und lag in den vergangenen Jahren bei etwa 99 %.
Geschütztes Rechtsgut ist nicht etwa das Interesse des Arbeitnehmers, seinen Lohn ausbezahlt zu bekommen, sondern das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherung der Sozialversicherung. Demnach hängt – wie in der aktuellen Gesetzesfassung ausdrücklich geregelt – die Strafbarkeit nicht davon ab, ob überhaupt Arbeitslohn gezahlt wurde. Auch ein Einverständnis des Arbeitnehmers, seine Anteile nicht an die Sozialversicherung weiterzuleiten, ändert an der Strafbarkeit nichts.
Der Beitragsvorenthaltung macht der Schuldner damit strafbar, wenn er als Arbeitgeber:
- Beiträge seiner Mitarbeiter an die Krankenkasse
- nicht oder nicht rechtzeitig abführt
Es bestehen in sehr vielen Fällen in denen Insolvenz angemeldet wird, auch Beitragsrückstände gegenüber den Krankenkassen, wodurch häufig der Straftatbestand des § 266 a StGB erfüllt wird. § 266a Abs. 6 StGB gibt dem Gericht die Möglichkeit, von Strafe abzusehen, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich nach Eintritt dieses Zeitpunktes der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, weshalb ihm die fristgerechte Begleichung dieser Beiträge nicht möglich ist.
Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
VII. Steuerhinterziehung (§§ 370 ff. AO)
Ebenso typisch wie die Beitragsvorenthaltung ist die Steuerhinterziehung in Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise. Hierbei macht sich ein zukünftiger Insolvenzschuldner strafbar, wenn er
- der Finanzbehörde,
- steuerlich erhebliche Tatsachen,
- unrichtig oder unvollständig angibt,
- oder die Behörde über diese pflichtwidrig in Unkenntnis lässt,
- und dadurch Steuervorteile erlangt.
Bereits die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
Forderungen im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung, sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Nach der entsprechenden Vorschrift in der Insolvenzordnung wird dann die Restschuldbefreiung versagt „sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist“.
Die Steuerhinterziehung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
VIII. Betrug (§ 263 StGB)
Ein ganz typischer Fall während oder vor der Insolvenz ist wohl der Betrug oder auch Eingehungsbetrug.
Ein Geschäftsführer macht sich als (zukünftiger) Insolvenzschuldner des Betruges strafbar, wenn er:
- in der Absicht, sich oder einen Dritten
- rechtswidrig zu bereichern
- durch Vorspiegelung oder Unterdrücken von Tatsachen
- gezielt beim Gegenüber einen Irrtum hervorruft, also täuscht
Der Fall des Eingehungsbetruges liegt also beispielsweise vor, wenn ein Schuldner bei Kenntnis seiner wirtschaftlichen Krise einem Gläubiger die Absicht vortäuscht, die aus einem Vertrag entstandenen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, aber es eigentlich für möglich hält, dass diese Zahlung nie vornehmen werden können.
Einen Eingehungsbetrug Insolvenz begeht man beispielsweise, wenn man kurz vor der Insolvenz noch Waren bestellt, obwohl man weiß, dass man diese nicht bezahlen kann. Oder man schließt einen Kredit ab und geht anschließend zum Anwalt, um Insolvenz zu beantragen. Das heißt, einen Eingehungsbetrug Insolvenz begeht man immer dann, wenn man etwas kauft beziehungsweise eine Leistung entgegennimmt, obwohl man schon beim Kauf weiß, dass man nicht bezahlen kann.
Ein Eingehungsbetrug Insolvenz ist besonders leicht nachzuweisen, wenn man bereits die eidesstattliche Versicherung abgeben musste oder man bestellt Waren, nachdem man die Insolvenz vorbereitet hat.
Ein Gläubiger hat des Weiteren Anspruch auf Schadensersatz. Dieser würde auch im Insolvenzverfahren nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werden. Das heißt, dass diese Forderung auch nach der vermeintlichen Schuldenfreiheit beglichen werden muss. Daher halten die Gläubiger häufig an diesen Forderungen aus dem Eingehungsbetrug fest und verfolgen sie auch während eines Insolvenzverfahrens des Schuldners.
Die Begehung eines Eingehungsbetrugs wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Sobald Sie Kenntnis von einem gegen Sie laufendem Ermittlungsverfahren erlangen, melden Sie sich so schnell wie möglich bei mir, damit eine umgehend eine effektive Strategie entwickelt werden kann.
Meine Strategien für die Verteidigung gegen den Vorwurf von Insolvenzstraftaten lauten:
- Akteneinsicht bei den zuständigen Behörden (Staatsanwaltschaft, Insolvenzgericht, Finanzamt, Sozialversicherung, etc.)
- Besprechung mit den für die Gesellschaft tätigen Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, etc.
- Besprechung mit dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft
- Umfassender Sachvortrag der während der Krise unternommenen Maßnahmen, insbesondere Sanierungsgutachten
- Besprechungen mit der Staatsanwaltschaft, um eine Hauptverhandlung – sofern überhaupt möglich – zu vermeiden
Die Ermittlungsbehörden müssen bei Insolvenzstraftaten teils umfangreiche Ermittlungen und Beweise erheben. Bei Staatsanwaltschaften und Gerichten besteht in streitigen Fällen regelmäßig eine Bereitschaft, sich mit der Verteidigung im Rahmen eines Rechtsgesprächs zu verständigen.
- Gerichtliche Verteidigung gegen den Vorwurf von Insolvenzstraftaten, ggf. in Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt für Strafrecht. Wenn die Bemühungen und die Stellungnahme als Verteidiger nicht zu einer Einstellung führen oder ein Strafbefehl folgt, ist die weitere Strategie gründlich abzuwägen. Die Hauptverhandlung bedeutet „Öffentlichkeit” und bedeutet oft ein langwieriges Verfahren, Kosten für die Verteidigung und möglicherweise Aufklärung von Details, die unangenehm sind. In der Hauptverhandlung kann andererseits ein Freispruch erzielt werden. Die Chancen eines Freispruchs, die Folgen der Verurteilung und die Kosten der Verteidigung müssen abgewogen werden.
Eine Zusammenfassung der einschlägigen Vorschriften
des „Insolvenzstrafrechts“ finden Sie hier:
Zur leichteren Lesbarkeit dieses Artikels habe ich mein eBook “Die GmbH in der Krise – Strategische Überlegungen” für Sie vorbereitet.
Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre und stehe Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.
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