Die Insolvenzanfechtung der GmbH – Vermögensverfügungen,
Vermögensverschiebung abwenden, strategisch handeln.

Insolvenzanfechtung

Insolvenzanfechtung

Im Vorfeld der Insolvenz wird der Schuldner oftmals von einzelnen Gläubigern bedrängt, zu ihren Gunsten Vermögensverfügungen vorzunehmen, die für die übrigen Gläubiger des Schuldners von Nachteil sind, da durch solche Verfügungen das Vermögen des Schuldners kleiner wird und damit auch weniger Haftungsmasse für die übrigen Gläubiger zur Verfügung steht.

Mit den Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) hat der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, solche ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen des Schuldners aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die sich nachteilig für die Insolvenzmasse erweisen, nachträglich wieder zu beseitigen.

Die einzelnen Anfechtungstatbestände sind in den §§ 130 -136 InsO geregelt.

Mein eBook “Die GmbH in der Krise – Strategische Überlegungen”

Die GmbH in der Krise - Strategische Überlegungen

I. Allgemeines zur Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung findet auf Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung Anwendung. Vermögensverschiebungen, die der Gemeinschuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, werden nicht von den anfechtungsrechtlichen Vorschriften erfasst. Diese Vermögensverschiebungen sind nach § 81 InsO unwirksam.

1. Zur Anfechtung berechtigter Personenkreis

Zur Anfechtung berechtigt ist nur der Insolvenzverwalter, § 129 InsO; der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht zur Anfechtung berechtigt. Damit ist weitere Voraussetzung für eine Anfechtung nach der Insolvenzordnung, dass das Insolvenzverfahren auch eröffnet wurde.

Anfechtungen in der Insolvenz waren bislang nur in Insolvenzverfahren für Unternehmer möglich gewesen (Regelinsolvenz). Mit der Reform der Insolvenzordnung (InsO) zum Juli 2014 hat der Gesetzgeber bestimmt, dass jetzt auch Anfechtungen in Verbraucherinsolvenzverfahren möglich sind.

2. Gegenstand des Anfechtungsanspruches

Die Anfechtung bezieht sich immer auf eine Rechtshandlung des Schuldners, die auch in einem Unterlassen bestehen kann. Durch das Anfechtungsrecht wird gem. § 143 InsO ein Rückgewähranspruch zur Insolvenzmasse begründet.

3. Gegner des Anfechtungsanspruches

Der Anfechtungsanspruch richtet sich gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners oder deren Rechtsnachfolger (z. B. Erben).

Gem. § 138 InsO kann sich der Anfechtungsanspruch auch gegen die dem Gemeinschuldner nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen richten. Nahe stehende Personen des Insolvenzschuldners sind insbesondere sein Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie. Ferner Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Insolvenzschuldner leben.

Bei juristischen Personen oder bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind nahe stehende Personen gem. § 138 Abs. 2 InsO die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, der persönlich haftende Gesellschafter sowie Personen, die zu mehr als 25% am Kapital des insolventen Unternehmens beteiligt sind.

4. Anfechtungsklage

Soweit der Anfechtungsgegner außergerichtlich nicht zu einer Rückgewähr bereit ist, muss der Insolvenzverwalter den Anspruch mit einer Anfechtungsklage durchsetzen.

5. Anfechtungsfrist

Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist, § 139 Abs. 1 InsO.

Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 146 InsO. Die Verjährungsfrist beträgt daher drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Insolvenzverwalter von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

II. Anfechtung bei kongruenter Deckung

Nach § 130 InsO ist im Falle einer kongruenten (übereinstimmenden) Deckung eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag

oder

danach gewährt wurde, sofern der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen von der Zahlungsunfähigkeit oder von dem Eröffnungsantrag wusste.

§ 130 InsO stellt ausdrücklich allein auf die Zahlungsunfähigkeit ab.

1. Voraussetzung für einen Anfechtungsanspruch gem. § 130 Abs. 1 Ziff. 1 InsO ist danach, dass dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war.

Ein Schuldner ist zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO, wenn er innerhalb von drei Wochen 10 Prozent oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllen kann (Urteil des BGH vom 08.10.2009, Az. IX ZR 173/07; Urteil des BGH vom 24.05.2005, Az. IX ZR 123/04).

Die Beweislast für das Vorliegen sowohl der objektiven, als auch der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen liegt grundsätzlich beim Insolvenzverwalter.

Diese Zahlungsunfähigkeit zu beweisen ist für einen Insolvenzverwalter meistens schwer. Denn in der Praxis stehen dem Insolvenzverwalter oft nur unvollständige oder ungeordnete Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung. Er muss sich daher in der Regel auf Indizien stützen.

Meistens wird sich der Insolvenzverwalter zur Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit auf das Indiz der Zahlungseinstellung stützen. Denn Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Abs. 2 InsO regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Der BGH (Urteil des BGH vom 12.10.2006,Az. IX ZR 228/03) führt hierzu aus:

„Zahlungseinstellung ist dasjenige Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. […] Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind.“

Der Bundesgerichtshof stellt dem Insolvenzverwalter noch einige weitere Indizien zur Verfügung, anhand derer die Zahlungsunfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt nachgewiesen werden kann.

Es genügt bereits, dass der Insolvenzgläubiger als Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Das kann z. B. eine Zahlungseinstellung des Schuldners sein, welche oft aus dem Schriftverkehr ersichtlich ist – also wenn der Schuldner offen berichtet, dass er finanzielle Engpässe hat und deshalb um eine Ratenzahlung bittet. Darüber hinaus kann der Insolvenzverwalter seine Anfechtung auch auf das Vorliegen und die Dauer von Zahlungsrückständen, auf die Häufigkeit eventueller Mahnungen und insbesondere auf die im Vorfeld erfolgte Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stützen.

Diese Rechtsprechung entwickelt sich stetig – tendenziell zu Lasten der Insolvenzgläubiger – weiter.

2. Die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Ziff. 2 InsO erfordert, dass der Anfechtungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder dem Eröffnungsantrag zum Zeitpunkt der Rechtshandlung wusste.

Hierfür ist positive Kenntnis erforderlich, wobei gemäß § 130 Abs. 2 InsO die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages mit der Kenntnis von Umständen gleichzusetzen ist, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

Bei einer Rechtshandlung nach dem Insolvenzantrag (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO) reicht es also aus, dass der Insolvenzverwalter nachweist, dass der Insolvenzgläubiger gewusst hat, dass ein Insolvenzantrag in der Welt ist.

3. Eine Ausnahme besteht allerdings bei einer Anfechtung gegenüber Personen, die dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Handlung nahe standen. Wer nahe stehende Person ist, bestimmt § 138 InsO.

Gegenüber diesem Personenkreis wird die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags vermutet, § 130 Abs. 3 lnsO.

III. Anfechtung wegen inkongruenter Deckung

Die Anfechtung nach §131 InsO greift im Fall einer inkongruenten (nicht übereinstimmenden) Deckung durch.

Von einer inkongruenten Deckung spricht man, wenn einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit hätte beanspruchen können.

Die praktisch wichtigsten Fälle der inkongruenten Deckung sind:

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, z. B. Sachpfändungen oder Kontopfändungen bei Banken
  • Druckzahlungen, d. h. Zahlungen, die zur Abwendung von unmittelbar bevor stehenden Zwangsvollstreckung dienen
  • nachträgliche Kreditbesicherungen
  • nicht fällige Zahlungen, da der Gläubiger diese Zahlungen nicht „zu der Zeit“ beanspruchen konnte

Solche Rechtshandlung sind anfechtbar.

§ 131 InsO stellt somit erhöhte Anforderungen an den Gläubiger/Anfechtungsgegner. Zum einen muss er sich gegenüber dem Insolvenzverwalter entlasten, zum anderen werden die Anfechtungszeiträume durch § 131 InsO ausgedehnt.

Anfechtbar sind nach § 131 InsO Rechtshandlungen, die bis zu 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Handlung zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO) oder der Gläubiger/Anfechtungsgegner wusste, dass die Handlung die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligt (§ 131 Abs. 1 Ziff. 3 lnsO).

1. Rechtshandlungen, die bis zu einem Monat vor dem Eröffnungsantrag – bei einer inkongruenten Deckung – getätigt wurden, sind ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar, § 131 § Abs. 1 Nr. 1 InsO. Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis von der Krise sowie die Krise selbst werden unwiderleglich vermutet.

2. Für inkongruente Deckungen, die innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag erfolgten, besteht keine unwiderlegliche Vermutung für eine Krise. Eine solche Vermutung ist wegen des größeren zeitlichen Abstands zum Eröffnungsantrag nicht mehr gerechtfertigt. In diesen Fällen ist die Anfechtbarkeit von inkongruenten Deckungshandlungen über diesen Zeitraum hinaus von weiteren Voraussetzungen abhängig.

So ist eine Rechtshandlung im zweiten oder dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag gem. § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO nur anfechtbar, wenn in diesem Zeitraum bereits die Zahlungsunfähigkeit beim Schuldner eingetreten war.

Bei einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO muss der Schuldner im Zeitpunkt der Leistungsgewährung objektiv zahlungsunfähig gewesen sein, was vom Insolvenzverwalter zu beweisen ist. Dagegen werden die subjektiven Voraussetzungen (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit) werden wegen der besonderen Auffälligkeit eines inkongruenten Erwerbs unwiderleglich vermutet.

3. Ist zum Zeitpunkt der inkongruenten Deckungshandlung objektiv noch keine Zahlungsunfähigkeit gegeben, ist eine Rechtshandlung während des zweiten und dritten Monats dennoch anfechtbar, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass dadurch die Insolvenzgläubiger benachteiligt werden, § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO.

Auch für die Kenntnis einer solchen Benachteiligung trägt der Insolvenzverwalter die Beweislast.

Sofern ein Gläubiger weiß, dass die ihm gewährte Befriedigung oder Sicherung andere Gläubiger benachteiligt, so nimmt er zumindest billigend in Kauf, dass der Schuldner in absehbarer Zeit nicht mehr alle seiner Gläubiger wird befriedigen können. Aus diesem Grund hat er hinzunehmen, dass er im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit den anderen Insolvenzgläubigern gleich gestellt wird.

4. Ist der Anfechtungsgegner eine nahestehende Person im Sinne von § 138 InsO, muss er als Anfechtungsgegner beweisen, dass er es nicht wusste, dass die angefochtene Rechtshandlung zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat.

Auf die objektive Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit hat das Gesetz für diesen Fall bewusst verzichtet. Die subjektive Voraussetzung der Benachteiligungsabsicht muss allerdings vorliegen.

So hat der Insolvenzverwalter zu beweisen, dass dem Anfechtungsgegner entweder die Benachteiligungsabsicht bekannt war oder dass er Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen.

IV. Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen

Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen sind nach § 132 InsO anfechtbar.

Gem. § 132 Abs. 1 Ziff. 1 InsO ist ein Rechtsgeschäft – welches die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt – des Schuldners anfechtbar, wenn es in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zahlungsunfähig war und wenn der Anfechtungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hatte.

Wurde das Rechtsgeschäft erst nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen, so ist es gemäß § 132 Abs. 1 Ziff. 2 InsO anfechtbar, sofern der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

De Gläubigerbenachteiligung folgt unmittelbar aus einem Rechtsgeschäft, ohne dass es hierfür weiterer Umstände bedarf. Unter § 132 InsO fallen auch einseitige Rechtsgeschäfte, wie z.B. die Kündigung (auch Kündigung eines Kredites), ein ohne Annahmeerklärung wirksamer Verzicht oder der Rücktritt

V. Anfechtung bei vorsätzlicher Benachteiligung

Nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen hat.

Der Anfechtungsgegner muss den Vorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Handlung gekannt haben. Die Absicht der Gläubigerbenachteiligung muss nicht Beweggrund oder überwiegender Zweck der Handlung des Schuldners gewesen sein. Entscheidend sind vielmehr das Bewusstsein und der Wille, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Es genügt, dass der Nachteil als mutmaßliche Folge des Handelns erkannt und billigend in Kauf genommen wurde.

Typischerweise sind dies Fälle eines strafbaren Zusammenwirkens zulasten der Insolvenzmasse. Der Gläubiger hilft dem Schuldner, Gegenstände aus seinem Vermögen zu verdecken, um einen Insolvenzbeschlag über diese Gegenstände zu vermeiden. Wegen der Strafbarkeit dieser Handlung besteht auch für die Insolvenzanfechtung eine lange Zehnjahresfrist. Die Beweisanforderungen an den Insolvenzverwalter sind aber auch dementsprechend hoch.

Die Beweislast für den Vorsatz des Schuldners, die anderen Gläubiger zu benachteiligen und für die Kenntnis des Anfechtungsgegners liegt beim Insolvenzverwalter und ist auch dementsprechend hoch.

Dabei erleichtert die gesetzliche Vermutung nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO es dem Verwalter, den Vorsatz nachzuweisen. Allerdings gibt es auch hier Vermutungen, die dem Insolvenzverwalter entgegenkommen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird vermutet, dass der Anfechtungsgegner den Benachteiligungsvorsatz kannte, wenn er zum Zeitpunkt der betreffenden Rechtshandlung um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldner und um die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Rechtshandlung wusste. Auch hier stellt die neuere Rechtsprechung immer mehr auf Indizien ab.

§ 133 in Abs. 2 InsO beinhaltet einen weiteren Anfechtungstatbestand. Danach ist ein vom Schuldner mit einer nahe stehenden Person im Sinne des § 138 InsO geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden.

Eine Anfechtung scheidet nur dann aus, wenn der Vertrag 2 Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

VI. Anfechtung bei unentgeltlicher Leistung

Nach § 134 InsO ist jede unentgeltliche Leistung des Gemeinschuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

Bloße Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert sind nicht anfechtbar, § 134 Abs. 2 InsO.

Der Tatbestand umfasst nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen, sondern jede unentgeltliche Leistung, insbesondere auch sog. gemischte Schenkungen.

Die Beweislast für eine Schenkung vor dem Anfechtungszeitraum wird umgekehrt, um betrügerische Rückdatierungen wirksam entgegentreten zu können. Der Insolvenzverwalter ist lediglich für die unentgeltliche Leistung beweispflichtig.

VII. Anfechtung bei kapitalersetzenden Darlehen

Anfechtbar sind gemäß § 135 InsO Rechtshandlungen, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens, welches kapitalersetzenden Charakter hat, eine Sicherung oder eine Befriedigung gewährt hat.

  • Bei der Sicherungsgewährung nach § 135 Ziff. 1 InsO ist es ausreichend, wenn die Handlung in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
  • Bei der Gewährung einer Befriedigung gem. § 135 Ziff. 2 InsO muss die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden sein.
  • 135 InsO spricht allgemein von der “Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens”. Damit sind auch die Fälle der §§ 129 a, 172 a HGB (kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen bei einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ohne persönliche Haftung einer natürlichen Person) und auch die von der Rechtsprechung anerkannten weiteren Fälle kapitalersetzender Darlehen erfasst.

Nicht jedes Gesellschafterdarlehen ist auch gleichzeitig ein kapitalersetzendes Darlehen. Ein kapitalersetzendes Darlehen liegt immer dann vor, wenn ein Gesellschafter als ordentlicher Kaufmann der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt Eigenkapital zugeführt hätte. Die Gesellschaft muss sich zu diesem Zeitpunkt in einer Krise befunden haben, unterkapitalisiert oder überschuldet gewesen sein. Ein Darlehen hat demzufolge eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn die Gesellschaft den zur Fortführung notwendigen Kapitalbedarf im gleichen Zeitpunkt nicht durch einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen hätte decken können.

Besondere Bedeutung erlangt diese Vorschrift bei durch den Gesellschafter besicherten Bankdarlehen. Erfolgte die Darlehensgewährung gemäß § 32 a Abs. 2 GmbHG zu einem Zeitpunkt, als ihr eine Eigenkapitalersatzfunktion zukam, nicht durch den Gesellschafter, sondern durch einen Dritten, und hat sich der Gesellschafter dem Dritten gegenüber verbürgt oder für das Darlehen eine Sicherheit bestellt, so muss der Gläubiger primär seinen Anspruch gegenüber dem Gesellschafter geltend machen.

Der Gläubiger kann mit seiner Forderung am Insolvenzverfahren nur insoweit teilnehmen, als er durch die Verwertung der Sicherheit keine Befriedigung erlangt hat. Damit weist der § 32 a Abs. 2 GmbHG dem Dritten eine dem absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger vergleichbare Rechtsstellung zu, der nur anteilsmäßige Befriedigung seiner Forderung erhält, soweit er mit der Geltendmachung seines Absonderungsrechts ausgefallen ist, vgl. § 52 InsO.

Abwehrmaßnahmen:
Verteidigung oder Vergleich

Es gibt verschieden Ansatzpunkte, um eine Insolvenzanfechtung abzuwehren – sowohl vor als auch nach Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter. Meine Strategien für die Abwehr von Anfechtungen lauten:

  • Verteidigung (außergerichtlich und gerichtlich) gegen fehlerhafte Anfechtungen
  • anwaltlicher, außergerichtlicher Vergleich mit dem Insolvenzverwalter – auch bei rechtlich zulässigen Anfechtungen

Zur leichteren Lesbarkeit dieses Artikels habe ich mein eBook “Die GmbH in der Krise – Strategische Überlegungen” für Sie vorbereitet.

Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre und stehe Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

zurück zu GmbH in der Krise

al040517ks-270420rd

Print Friendly, PDF & Email