Meine Kanzlei berät Sie gerne hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen und vertritt Sie – sofern erforderlich – auch gerichtlich.
Definition Kaufmannseigenschaft
Kleingewerbetreibende sind Einzelgewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die nach Art und Umfang des Unternehmens einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern. Sie werden nicht in das Handelsregister eingetragen.
Für Kaufleute und Handelsgesellschaften gelten die handelsrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und eine Eintragung in das Handelsregister ist verpflichtend ist.
Von besonderer Bedeutung ist daher, wann die kleingewerbliche Grenze überschritten wird. Wird aus dem kleingewerblichen Unternehmen ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb, gelten für das Unternehmen die Vorschriften des HGB und es muss sich im Handelsregister eintragen lassen.
Feststellung der Kaufmannseigenschaft:
Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Sie unterliegt weiten Ermessensspielräumen und deshalb ist die Rechtsunsicherheit relativ hoch.
Der Gewerbebetrieb muss nach Art (qualitativ) und Umfang (quantitativ) kaufmännische Einrichtungen erfordern (nicht haben).
Kaufmännische Einrichtung heißt vor allem kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Bezeichnung (Firma), kaufmännische Ordnung der Vertretung und kaufmännische Haftung.
Maßgebend ist das Gesamtbild des Unternehmens.
Kriterien zur Feststellung der Kaufmannseigenschaft
Die nachfolgenden Kriterien sind Anhaltspunkte, die nur in ihrer Gesamtschau eine Beurteilung des Unternehmens zulassen.
1. Art der Geschäftstätigkeit
Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr, aktiv oder passiv am Frachtverkehr, lokale oder weiträumigere, namentlich internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.
2. Umfang der Geschäftstätigkeit
Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, auch Aushilfskräfte, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen. Die Größe von Büro- und Lagerräumen ist angesichts moderner Informationsverarbeitungstechniken nicht entscheidend.
3. Umsatz
Ab einem Jahresumsatz von 600. 000 € sind kaufmännische Einrichtungen in der Regel erforderlich. Bei großen Kapazitäten für Spitzenzeiten (Großaufträge) und in Saisonbetrieben kommt es nicht auf den Jahresumsatz, sondern auf den Umsatz in den Spitzenzeiten bzw. in der Saison an. Folgende Jahresumsatzzahlen geben einen Anhaltspunkt dafür, wann kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind:
- Produktion 300.000 €
- Großhandel 300.000 €Einzelhandel 250.000 €
- Fachhandel Umsatz 100.000 € und Warenbestand 50.000 €
- Dienstleistungen 175.000 €
- Handelsvertreterprovision 120.000 €
- Speisegaststätten 300.000 €
- Hotels 250.000 €
4. Anzahl der Beschäftigten
Bis zu 5 Personen spricht gegen das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.
5. Betriebsvermögen
Betriebsvermögen ab einer Höhe von ca. 100.000 € spricht für das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.
6. Kredithöhe
Beträge unter 50.000 € haben keine Bedeutung.
7. Standorte
Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.
8. Organisationsaufwand
Ein erheblicher Organisationsaufwand bei der Tätigkeit des Unternehmens, z.B. bei der Organisation von Veranstaltungen, spricht für das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.
Maßgeblicher Zeitpunkt:
Der Zeitpunkt ist maßgebend, zu dem z. B. das Registergericht über die Eintragungspflicht in das Handelsregister entscheidet.
Prokura
Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Inhalt. Der Prokurist ist ein kaufmännischer Angestellter, dessen Wirkungsbereich im Interesse der Rechtssicherheit nach außen durch eine typisierte Vertretungsmacht festgelegt ist.
I. Umfang der Prokura
Die Prokura ermächtigt gem. § 49 Abs. 1 HGB „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“.
Ein Prokurist kann also z. B.:
- An- und Verkäufe tätigen
- Personal einstellen und entlassen
- Kredite aufnehmen und einräumen
- Wechsel begeben
- Zahlungen entgegennehmen
- Zweigniederlassungen errichten und schließen
- Unternehmen und Beteiligungen erwerben
- Mitgliedschaftsrechte aus Beteiligungen ausüben
- Prozesse führen
Nicht ermächtigt ist der Prokurist jedoch:
- zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§ 49 Abs. 2 HGB). Derartige Rechtsgeschäfte kann er für den Inhaber des Handelsgeschäfts nur wirksam vornehmen, wenn er hierfür eine besondere Ermächtigung erhalten hat (sog. Grundstücksklausel).
Gestattet sind dem Prokuristen jedoch:
- der Ankauf
- die Anmietung
- Vermietung von Grundstücken
Ein Prokurist kann keine Grundlagengeschäfte tätigen, die den Betrieb des Handelsgewerbes als solchen betreffen.
Ein Prokurist kann also nicht:
- das Handelsgeschäft einstellen oder es veräußern
- die Firma ändern
- Gesellschafter aufnehmen
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen
Schließlich kann der Prokurist solche Geschäfte nicht vornehmen, die dem Inhaber des Handelsgeschäftes vorbehalten sind, wie etwa die Prokuraerteilung selbst, die Anmeldung der Firma zum Handelsregister, sowie die Unterzeichnung des Jahresabschlusses.
II. Unbeschränkbarkeit der Prokura
Das Verhältnis des Prokuristen zu dem ihn bevollmächtigenden Inhaber des Handelsgeschäfts bestimmt sich nach dem zwischen ihnen abgeschlossenen Dienst- bzw. Arbeitsvertrag. Die Rechtsmacht des Prokuristen nach außen, zu Dritten, ist hingegen im Gesetz festgelegt.
Hierbei gilt:
§ 50 HGB
(1) Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, dass für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
Das bedeutet: Dem Prokuristen können zwar durch Weisungen im Arbeitsvertrag für das Innenverhältnis Beschränkungen auferlegt werden; diese sind jedoch nach außen unwirksam.
Wenn also der Prokurist gegen derartige Anordnungen verstößt, sind die von ihm abredewidrig geschlossenen Rechtsgeschäfte für den Inhaber des Handelsgeschäftes dennoch verbindlich. Dies kann jedoch zu Schadensersatzansprüchen führen oder zur Kündigung berechtigen.
Bei Missbrauchsverdacht ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Vollmacht zu überprüfen und Erkundigungen einzuholen. Ein Geschäftspartner kann sich nicht auf die Unbeschränkbarkeit der Prokura berufen, wenn er mit dem Prokuristen arglistig zusammengewirkt hat.
III. Erteilung der Prokura
Die Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäftes erteilt werden und bedarf einer ausdrücklichen Erklärung.
Die Erteilung der Prokura ist vom Inhaber des Handelsgeschäftes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Prokurist zeichnet üblicherweise „ppa“ (per procura) vor seinem handgeschriebenen Namen unter oder über der Firma des Handlungsgeschäftes.
IV. Erlöschen der Prokura
Die Prokura ist strikt an die Person gebunden, dem sie erteilt ist. Sie ist nicht auf einen anderen übertragbar. Die Prokura ist zum Schutze des Kaufmanns ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Dienst- oder Arbeitsvertrag) in allen Fällen jederzeit widerruflich.
Die Prokura erlischt auch bei Aufhebung des Dienstvertrages sowie bei Betriebseinstellung, Unternehmensveräußerung oder Insolvenz des Kaufmanns.
Der Tod des Prokuristen bringt die Prokura zum Erlöschen, nicht jedoch der Tod des Inhabers. Deshalb eignet sich die Prokura auch als (befristete) Maßnahme zur Regelung der Generationenfolge über den Tod des Inhabers hinaus.
Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
V. Sonderformen der Prokura
Die umfassende Bevollmächtigung durch Einzelprokura kann in einigen Fällen unerwünscht oder sogar gefährlich sein. Um betrieblichen Entscheidungen einen internen Willensbildungsprozess vorzuschalten, ist die Erteilung einer Gesamtprokura möglich. Es werden mehrere Personen mit der Bestimmung zu Prokuristen berufen, dass sie nur gemeinschaftlich handeln können.
Die Einschränkung der Prokura auf den Bereich einer Zweigniederlassung ist vor allem im Bankgewerbe verbreitet. Diese Filialprokura gestattet dem Prokuristen lediglich, Erklärungen für den Filialbereich des Unternehmens abzugeben, nicht dagegen für die Haupt- oder weitere Zweigniederlassungen.
Handlungsvollmacht
Unter der Handlungsvollmacht versteht man jede Vollmacht (die nicht Prokura ist), welche ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilt. Von der Prokura unterscheidet sie sich vor allem durch ihren geringeren Umfang.
I. Umfang der Handlungsvollmacht
Anders als für die Prokura schreibt das Gesetz den Umfang der Handlungsvollmacht nicht zwingend fest. Ihn bestimmt deshalb der Vollmachtgeber.
Bei der Handlungsvollmacht sind drei Fälle zu unterscheiden:
- die Generalhandlungsvollmacht
- die Arthandlungsvollmacht
- die Spezialhandlungsvollmacht
Der Umfang der Handlungsvollmacht ergibt sich aus den Anordnungen des Vollmachtgebers.
Je nachdem, ob eine Ermächtigung zum Betrieb eines Handelsgewerbes (Generalhandlungsvollmacht), zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften (Arthandlungsvollmacht) oder zur Vornahme einzelner Geschäfte (Spezialhandlungsvollmacht) berechtigt, erstreckt sich die Vollmacht „auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt“ (§ 54 Abs. 1 HGB).
Zur wirksamen Vornahme dieser Rechtsgeschäfte muss eine besondere Befugnis erteilt sein.
Der Umfang der Handlungsvollmacht ist weiter einschränkbar. Diese über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Beschränkungen braucht der Geschäftspartner aber nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder fahrlässigerweise nicht gekannt hat.
Außergewöhnliche Geschäfte sind von einer Handlungsvollmacht nicht gedeckt.
Von der Handlungsvollmacht somit nicht gedeckt, sind:
- die Veräußerung und Belastung von Grundstücken
- die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
- die Aufnahme von Darlehen
- die Führung von Prozessen
II. Erteilung der Handlungsvollmacht
Eine besondere Form ist für die Erteilung der Handlungsvollmacht nicht erforderlich. Eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt nicht; das heißt die Handlungsvollmacht kann mündlich, schriftlich, aber auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, letzteres insbesondere durch gewähren lassen (sog. Duldungsvollmacht).
Darüber hinaus kann der Handlungsbevollmächtigte, wenn es in seine Vollmacht fällt, eine sogenannte ‚Untervollmacht‘ an eine weitere Person erteilen, wenn zum Betrieb eines Handelsgewerbes nach dessen Art, Größe und Übung weitere Handlungsbevollmächtigte notwendig sind. Mit Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäftes kann eine Handlungsvollmacht auch auf einen anderen übertragen werden.
Der Handlungsbevollmächtigte hat mit einem das Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz zu zeichnen, der jedoch nicht auf das Vorliegen einer Prokura hindeuten darf. Üblicherweise zeichnet der Handlungsbevollmächtigte mit „i. V.“, „i. A.“ oder „per“ mit Namen oder Firma.
III. Erlöschen der Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht erlischt durch Widerruf, durch Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (z. B. Kündigung des Arbeitsvertrages) und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei Tod des Geschäftsinhabers bleibt die Handlungsvollmacht im Zweifel bestehen.
IV. Sonderfälle der Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht enthält eine Reihe von Sonderformen, die teils im HGB genannt sind, teils in der betrieblichen Praxis ihre Anerkennung gefunden haben.
Hierzu gehören insbesondere:
- der Abschlussvertreter (§ 55 HGB). Sind Handlungsbevollmächtigte als Handelsvertreter oder Handlungsgehilfen damit betraut, außerhalb des Betriebes Geschäfte im Namen des Inhabers abzuschließen, dann finden die Vorschriften über die Handlungsvollmacht auch auf diese Hilfspersonen Anwendung.
- Angestellte in Läden oder Warenlager (§ 56 HGB) Zugunsten der Kunden gilt hier die Vermutung, dass der dort Tätige zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen, ermächtigt ist.
- der Generalbevollmächtigte. In vielen Großbetrieben ist der sog. Generalbevollmächtigte in der Betriebshierarchie zwischen den Gesellschaftsorganen (z. B. Vorstand) und den Prokuristen angesiedelt.
Handelsgeschäfte, Handelsbräuche
Besonderheiten bei Handelsgeschäften
Handelsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Kaufmann im bzw. für den Betrieb seines Handelsgewerbes tätigt.
Die Vorschriften des HGB sind den Erfordernissen des Handelsverkehrs angepasst. Dies hat zur Folge, dass das HGB gegenüber dem BGB einige Unterschiede aufweist, z. B. Formerfordernisse, Haftungsausschlüsse:
- Bei Kaufleuten gilt für ein Tätigwerden im Rahmen ihres Gewerbebetriebs gemäß § 354 I HGB eine Vergütung immer als stillschweigend vereinbart, da von ihnen noch weniger als von normalen „BGB-Bürgern” erwartet wird, Leistungen unentgeltlich zu erbringen.
- Bei einer Gattungsschuld muss der Kaufmann „Handelsgut von mittlerer Art und Güte” (§ 360 HGB) leisten. Eine Gattungsschuld liegt dann vor, wenn der Kaufmann nicht ein Einzelstück, sondern nur allgemein bestimmte Ware zu leisten hat. Der Unterschied zur BGB-Regelung in § 243 I BGB liegt darin, dass der Kaufmann Handelsgut solcher Qualität, wie sie am Erfüllungsort üblich ist, schuldet. Das kann sowohl eine Erhöhung wie Minderung der verlangten Qualität bedeuten.
- Kaufleute müssen bei Handelsgeschäften die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 I HGB) beachten. Die Anforderungen an einen ordentlichen Kaufmann sind erheblich höher als die an den üblichen „BGB-Bürger”, denn dieser hat nur einzustehen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß § 276 I BGB außer Acht lässt.
- Nach § 350 HGB ist eine Bürgschaft, ein Schuldanerkenntnis oder ein Schuldversprechen des Kaufmanns formfrei gültig. Damit ist auch eine z. B. am Telefon angegebene Bürgschaft rechtsgeschäftlich bindend.
- Aber auch das BGB unterscheidet Verbraucher und andere, sodass nach § 288 Abs. 2 BGB der Basiszinsatz bei Verzug für Geschäfte, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegt. Kaufleute können untereinander Zinsen ab dem Tag der Fälligkeit ihrer Forderungen aus beiderseitigem Handelsgeschäft fordern (§ 353 HGB). Nach dem BGB entsteht ein Zinsanspruch hingegen erst bei verschuldeter Verspätung der Leistung, meist erst nach Mahnung (§ 286 BGB). Der gesetzliche Zinsanspruch (nicht bei Verzugszinsen) beträgt gemäß § 352 II HGB, dagegen nur 5 Prozent.
- Für Kaufleute ist die Vereinbarung eines Abtretungsverbots gemäß § 354a HGB unwirksam. Dies hat besondere Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen. Der Kaufmann kann seine Geldforderung als Sicherheit an Banken abtreten, auch wenn es vertraglich ausgeschlossen ist. Diese Norm steht im Gegensatz zu § 399 2. Alt. BGB.
- Eine Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen ist für Kaufleute ausgeschlossen (§ 348 HGB). Dagegen ist dies für Schuldner nach dem Bürgerlichen Recht (§ 343 I S. 1 BGB) möglich. Dem Kaufmann wird insoweit zugemutet, die Tragweite der Vertragsstrafe selbst abzuschätzen.
- Schweigt ein Kaufmann auf einen Antrag einer Person, mit der er in Geschäftsbeziehungen steht und der auf eine Geschäftsbesorgung gerichtet ist, so gilt dies nach § 362 I HGB als Annahme. Im Bürgerlichen Recht hingegen kommt ein Vertrag nach § 663 BGB nur bei ausdrücklicher Annahme zustande.
- Gewohnheitsrechtlich gilt darüber hinaus, dass bei einem Schweigen auf ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS) ein Vertrag abweichend von der mündlichen Vereinbarung so wie geschrieben zustande kommt, wenn ein Widerspruch nicht erfolgt.
- Dem Kaufmann wird ein Zurückbehaltungsrecht der nicht bezahlten Ware gewährt, auch wenn die Ansprüche auf Kaufpreiszahlung nicht aus demselben Rechtsverhältnis stammen (§ 369 HGB). Es handelt sich damit um eine Verbesserung der Position des Gläubigers. Daneben kann der Kaufmann die Ware unter Umständen auch öffentlich versteigern lassen (§ 371 HGB).
- Nach § 355 HGB kann ein Kaufmann eine Kontokorrentabrede treffen. Damit haben die Vertragspartner die Möglichkeit, bei einer längeren Geschäftsbeziehung die gegenseitigen Forderungen zu verrechnen. Während der Dauer der Kontokorrentabrede können Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Nach Abschluss der Periode werden die Einzelansprüche unter Anrechnung der erbrachten Leistungen durch den Saldoanspruch ersetzt.
- Beim beiderseitigen Handelskauf obliegt dem Käufer die strenge Rügepflicht nach §§ 377 ff. HGB. Er ist als Kaufmann verpflichtet, die Untersuchung der Ware unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Verzögern) vorzunehmen. Beanstandet er nicht unverzüglich, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
- Der Kaufmann hat bei Annahmeverzug des Käufers, d.h. bei Abnahmeverweigerung, weitergehende Rechte als derjenige, dessen Rechte nur nach BGB beurteilt werden. Dazu gehören:
– das Recht des Verkäufers, die Ware bei Annahmeverzug des Käufers auf dessen Gefahr und Kosten zu lagern (§ 373 I HGB),
– die Berechtigung des Verkäufers, die Ware öffentlich versteigern zu lassen (§ 373 II – IV HGB), sog. Selbsthilfeverkauf. - Bei einem Fixhandelskauf, d. h. bei einer Lieferung zu fest bestimmter Zeit, ist es dem Käufer bei Verzug, also bei verschuldeter Lieferungsverspätung des Verkäufers nach § 376 HGB, möglich, wahlweise Schadensersatz zu verlangen oder den Rücktritt erklären. § 376 HGB bewirkt somit eine Besserstellung des Käufers gegenüber den Vorschriften des BGB, da § 323 Abs.2 Nr.2 BGB nur den Rücktritt, nicht aber einen Ersatzanspruch ermöglicht.
Handelsbräuche
Ein Handelsbrauch (auch: Usance) ist eine durch kollektive Übung verbindlich gewordene kaufmännische Verkehrssitte meist für bestimmte Geschäftszweige. Im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht, das nur durch langjährige Praxis sowie Rechtsüberzeugung entsteht, können sich Handelsbräuche auch in kürzerer Zeit bilden.
Handelsbräuche können sich nur im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten entwickeln, sodass sie im Geschäftsverkehr zu Verbrauchern nicht gelten.
Voraussetzung für die Entwicklung eines Handelsbrauchs ist die einheitliche, freiwillige und dauerhafte tatsächliche Übung beteiligter Verkehrskreise. Die konkrete Ausgestaltung kann dabei nach Ort und Branche durchaus unterschiedlich sein.
Da Handelsbräuche keinen allgemeinen Rechtsgeltungswillen voraussetzen, stellen sie deshalb auch keine Rechtsnormen dar.
In Deutschland sind sie aber kraft Gesetzes gemäß § 346 HGB bei der Auslegung kaufmännischer Handlungen und Unterlassungen, insbesondere Willenserklärungen, zu beachten. Als Beispiele für in Deutschland geltende Handelsbräuche seien das kaufmännische Bestätigungsschreiben oder das Schweigen im Handelsverkehr genannt.
Das bedeutet, dass Handelsbräuche zwischen Kaufleuten rechtlich verpflichtend sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden oder gar den Beteiligten unbekannt waren. Handelsbräuche verdrängen dispositives Gesetzesrecht, gelten jedoch nicht, soweit sie zwingendem Gesetzesrecht widersprechen.
Individuelle, von den Handelsbräuchen abweichende Vereinbarungen genießen Vorrang vor Handelsbräuchen.
Einige Handelsklauseln haben mittels Anerkennung von Handelsbräuchen im Geschäftsverkehr eine feste Bedeutung erlangt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)
AGB sind Vertragsbedingungen, die grundsätzlich für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind und der anderen Vertragspartei vom Verwender beim Vertragsschluss einseitig vorgegeben werden. Die Vertragsbedingungen werden damit also nicht zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt.
- AGB schaffen für Verträge im Massengeschäft eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen, führen zu mehr Klarheit und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr.
Aufgrund der Vertragsfreiheit besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB. In der betrieblichen Praxis empfiehlt es sich aber, aus oben genannten Gründen AGB zu erstellen und zu verwenden. Wird von den Vertragsparteien nichts Besonderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (BGB, HGB, etc.).
I. Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag
AGB werden nicht automatisch Vertragsbestandteil. Sie müssen in den Vertrag wirksam einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB).
1. Einbeziehung gegenüber Verbrauchern:
Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des Verbrauchers sind im Geschäftsverkehr mit diesem an die Einbeziehung der AGB strenge Maßstäbe anzusetzen:
- Der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Auf dem Vertragsformular, Angebotsschreiben, dem Bestellschein oder der Bestellmaske muss sich ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung der AGB befinden.
- Der Verwender muss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Der Unternehmer muss dem Kunden die AGB bei Vertragsschluss unaufgefordert aushändigen oder am Ort des Vertragsschlusses zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Ob dieser sie dann durchliest, bleibt ihm überlassen.
- Der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, reicht es, dass der Kunde sich auf den Vertragsschluss einlässt. Eine ausdrückliche Erklärung ist nicht nötig.
2. Einbeziehung gegenüber Unternehmern
Anders als gegenüber Verbrauchern muss der Verwender einen Kunden, der Unternehmer ist, nicht unbedingt ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweisen und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme nicht ausdrücklich verschaffen.
Es reicht aus, dass der Kunde die Einbeziehungsabsicht des Vertragspartners erkennen kann und dem nicht widerspricht.
Stehen die Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen und weiß der Kunde, dass der Verwender Verträge nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließt, ist ein Hinweis grundsätzlich entbehrlich. In dem Fall ist der Kunde verpflichtet, einer Einbeziehung der bisher verwendeten AGB ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit deren Geltung nicht mehr einverstanden ist.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu den vorgegebenen Vertragsbedingungen anzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten.
Vom gewerblichen Kunden kann erwartet werden, dass er sich die AGB aus eigenem Antrieb verschafft. Sie müssen ihm nicht unaufgefordert überlassen werden.
Problematisch ist die Einbeziehung der AGB, wenn auch der Vertragspartner seine eigenen AGB in den Vertrag einzuführen versucht, die meist den eigenen AGB widersprechen. Oft enthalten AGB auch Abwehrklauseln gegen fremde AGB. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Vertrag überhaupt zustande kommt und ob und wessen AGB Vertragsbestandteil werden.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Internet
Auch im Online-Handel ist die Verwendung von AGB möglich und sinnvoll. Für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag sind neben den §§ 305 ff. BGB Sondervorschriften zu beachten.
Dabei empfiehlt es sich, technisch sicher zu stellen, dass die andere Vertragspartei die Klauseln durchsehen und die Kenntnisnahme bestätigen „muss“. Wer die Klauseln nur per Mausklick überblättern kann, hatte zumindest die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dem Kunden muss aber auch die Möglichkeit gegeben werden, die AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Wird ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (z. B. über die Lieferung von Waren) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, also insbesondere Telefon, Telefax und Internet (sog. Fernabsatzvertrag), so steht dem Verbraucher gem. § 312 g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) zu. Die Frist hierfür beträgt grundsätzlich zwei Wochen unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden ist.
II. Inhaltliche Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot. Die Regelungen müssen so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann.
Um der Gefahr entgegenzutreten, dass AGB-Verwender ihre Interessen einseitig auf Kosten ihrer Vertragspartner verfolgen, indem sie deren wirtschaftliche oder intellektuelle Unterlegenheit ausnutzen, hat der Gesetzgeber in den §§ 305 ff. BGB Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von AGB beachtet werden müssen.
Katalog von unzulässigen oder nur bedingt zulässigen Klauseln:
In den §§ 308, 309 BGB ist ein umfangreicher Katalog von unzulässigen oder nur bedingt zulässigen Klauseln normiert. Die Generalklausel in § 307 BGB spiegelt das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr wider und dient als Auffangtatbestand für Klauseln, die nicht in den §§ 308, 309 BGB genannt sind.
§ 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam:
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a. (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse;
14. (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.
- Unwirksamkeit der Klausel bei Benachteiligung des Vertragspartners
Unwirksam sind solche Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (Maßstab sind hier die §§ 307 ff. BGB).
Wann das der Fall ist, hängt auch davon ab, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher oder ein Unternehmer handelt. Nicht ganz so strengen Regelungen nämlich sind AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unterworfen. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung.
Beispiele von Klauseln, die sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmen unwirksam wären:
- „Reparaturleistung nur gegen Vorkasse“
- „Die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung ist ausgeschlossen“
- Pauschaler Haftungsausschluss des Verwenders auch für grob fahrlässige Vertragsverletzungen, Vorsatz oder die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Kardinalpflichtverletzungen.
Beispiele von Klauseln, die auf jeden Fall gegenüber Verbrauchern unwirksam wären:
- Erhöhung eines Entgelts für Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden (außer bei Dauerschuldverhältnissen, aber auch hier gibt es strenge Voraussetzungen)
- Kürzere Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen als zwei Jahre bei neuen Sachen und kürzer als ein Jahr bei gebrauchten Sachen
Diese Beispiele sind bei Weitem nicht abschließend.
- Kein Vertragsbestandteil bei Ungewöhnlichkeit einer Klausel
Klauseln, deren Inhalt so ungewöhnlich ist, dass die andere Vertragspartei nicht damit rechnen muss, werden erst gar nicht Vertragsbestandteil (§ 305 c BGB). Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann sich z. B. daraus ergeben, dass sie dembisherigen Verlauf der Vertragsverhandlungen, der Werbung des Verwenders oder dem Leitbild des Vertrages widerspricht.
Ob eine Klausel in diesem Sinne „überraschend“ ist, bestimmt sich nach der Verständnismöglichkeit des regelmäßig zu erwartenden Durchschnittskunden.
Beispiele für Klauseln, die von der Rechtsprechung als überraschend angesehen wurden:
- Zusicherung des Kunden, er sei Kaufmann
- Anwendung ausländischen Rechts auf ein Rechtsverhältnis mit engster Verbindung zum deutschen Recht
- Ausschlussfrist unter falscher oder missverständlicher Übersicht
- Entgeltklausel bei typischerweise kostenlosen Dienstleistungen im Internet
„Überraschend“ und damit unwirksam ist auch eine Klausel, die an einer für den Vertragstext untypischen Stelle abgedruckt wird.
III. Mindestinhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Checkliste
ACHTUNG!
Muster-AGB sollten generell nur als Anregung dienen. In der Regel müssen diese Klauseln im Einzelfall auf Ihr Unternehmen und die speziellen Gegebenheiten angepasst werden, da ansonsten grundsätzlich die Gefahr besteht, dass Anwender sich durch ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst benachteiligen.
1. Vereinbarung der Schriftlichkeit
- Angebot
- Beauftragung / Vertrag
- Rechnung
2. Überlassene Unterlagen
- Eigentumsvorbehalt
- Freistellung/Regelung von Rechten Dritter, die mit Materialien und Medien einhergehen, die vom/n Auftraggeber/in gestellt werden.
3. Schutz- und Nutzungsrechte
- Kennzeichnungspflicht
- Lizenzen
- Entgelte
4. Regelung zum Übertrag von Rechten und Pflichten
5. Lieferbedingungen
- Lieferbedingungen
- Lieferzeiten
- Eigentumsübergang
- Haftungsbegrenzung
6. Zahlungsbedingungen
- Zahlungsziele
- Eigentumsübergang
- Verzugszins
- Aufrechnung/Zurückbehalt
- Haftungsbegrenzung
7. Rücktrittsrechte
- Bedingungen
- Informationspflicht
- Zahlungsverpflichtungen
8. Stornierung
- Bedingungen
- Fristen
- Zahlungsverpflichtungen
9. Prüfung und Reklamation bei Übergabe
- Zeiten und Fristen
- Recht auf Korrektur
- Recht auf Wandlung
- Recht auf Minderung
- Haftungsbegrenzung
10. Haftungsbegrenzung
- für Schadensfälle
- auf Zeit
11. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Auftragserteilung
- Ausschließliche Gültigkeit / Nicht-Anerkennung abweichender Regelungen
- Zahlungsverpflichtungen
Tip: Eine Reihe von Branchenfachverbänden haben Muster-AGB erstellt. Des Weiteren sind im Buchhandel verschiedene branchenspezifische AGB erhältlich.
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