Fokus dieser Seite: Fachanwalt Jörg Streichert, Nachweis der speziellen Qualifikation

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

An dieser Stelle informiere ich Sie darüber, welche umfassenden Voraussetzungen ein Rechtsanwalt erfüllen muss, um den Titel “Fachanwalt für Handels – und Gesellschaftsrecht” führen zu können.

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben eine Fachanwaltsordnung (FAO) beschlossen. Dort ist geregelt, dass der Rechtsanwalt besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen hat, bevor er berechtigt wird, den Titel “Fachanwalt für Handels – und Gesellschaftsrecht” zu führen.

Definitionen des Handels- und Gesellschaftsrechts

Das Handelsrecht wird als „Sonderprivatrecht der Kaufleute” bezeichnet, weil sich das Handelsgesetzbuch (HGB) hauptsächlich mit den gewerbetreibenden Kaufleuten beschäftigt.

Das Handelsrecht ist nur dann einschlägig, wenn die Kaufmannseigenschaft bejaht werden kann.

Nach § 1 HGB muss somit zunächst ein Handelsgewerbe betrieben werden. Dies ist in der Regel ein Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang eine selbstständige kaufmännische Einrichtung erfordert, planmäßig erfolgt und eine auf Dauer angelegte und erlaubte Tätigkeit darstellt. Die Ausübung des Gewerbebetriebs setzt nach herrschender Ansicht in der Literatur und der Rechtsprechung auch Gewinnabzielungsabsicht voraus. In diesem Fall besteht eine Eintragungspflicht des sogenannten „Ist-Kaufmanns” in das Handelsregister.

Doch selbst wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Kaufmannseigenschaft beispielsweise auch nach § 2 HGB durch eine Eintragung in das Handelsregister erworben werden.

Zu beachten sind zudem Handelsbräuche, die bei stetiger Ausübung gewisser Verhaltensweisen entstehen können. Nach § 346 HGB sind sie immer zu berücksichtigen, stellen jedoch keine Gesetzesvorschrift dar. Daneben gibt es noch eine Vielzahl von handelsrechtlichen Besonderheiten wie den Vertragsschluss durch Schweigen nach § 362 HGB oder dem Handelskauf gemäß §§ 376 ff. HGB.

Hierbei sind Personengesellschaften (z. B. GbR, Offene Handelsgesellschaft (OHG)) von den Kapitalgesellschaften (z. B. AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) zu unterscheiden. Letztere sind rechtsfähig, können also klagen und verklagt werden und sind daher Träger von Rechten und Pflichten. Vertreten werden sie vom Vorstand oder dem/den Geschäftsführer(n). Des Weiteren hat ein etwaiger Gesellschafterwechsel auf eine Körperschaft keinen Einfluss.

Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, besitzen jedoch teilweise Rechtsfähigkeit. Die Gesellschafter haften in der Regel sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als auch mit ihrem Privatvermögen. Will ein Gesellschafter seinen Anteil übertragen oder vererben, müssen alle anderen zustimmen.

Theoretische Kenntnisse:

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt voraus, dass der Rechtsanwalt an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst.

Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht angerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.

Der Rechtsanwalt muss durch Vorlage von Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen geeigneten Unterlagen nachweisen, dass er den Lehrgang erfolgreich absolviert hat. Insbesondere muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass er sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Klausuren) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen hat. Pro Aufsichtsarbeit werden fünf Zeitstunden angesetzt – das entspricht Examensniveau.

Für das Fachgebiet Handels – und Gesellschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Materielles Handelsrecht, insbesondere:

a) Recht des Handelsstandes (§§ 1-104 HGB)
b) Recht der Handelsgeschäfte (§§ 343-406 HGB)
c) internationales Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht

2. Materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere:

a) das Recht der Personengesellschaften
b) das Recht der Kapitalgesellschaften
c) internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts sowie der europäischen Aktiengesellschaft
d) Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen
e) Umwandlungsrecht
f) Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts
g) Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts

3. Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht, Insolvenz- und Strafrecht sowie Bezüge des Rechts der Aktiengesellschaften zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht.

4. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung

Juristische Fachseminare
Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht

Praktische Erfahrungen:

Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei – mindestens – 80 Fälle bearbeitet hat, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren sowie mindestens 20 Fälle, die die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.

Zur Prüfung dieser Anforderungen durch die Kammer muss der Rechtsanwalt Falllisten vorlegen, die Angaben über das Aktenzeichen, den Verfahrensgegenstand, den Zeitraum und die Art und den Umfang der Tätigkeit sowie den Stand des Verfahrens enthalten müssen.

Fachgespräch:

Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen wird in der Regel mit dem Fachausschuss ein Fachgespräch geführt.

Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fortbildung:

Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies hat der Anwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu belegen.

Zahlen und Fakten:

  • Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte am 1. Januar 2017 insgesamt 164.393 Rechtsanwälte.
  • Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verzeichnete am 1. Januar 2017 insgesamt 43.419 Fachanwälte. Der Prozentsatz der Fachanwälte im Kammerbezirk beträgt damit 26,4 %.
  • Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verzeichnete am 1. Januar 2017 insgesamt 1.656 Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht. Der Prozentsatz der Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht im Kammerbezirk beträgt damit 1 %.
164.393 Rechtsanwälte in der BRAK 100%
43.419 Fachanwälte in der BRAK 26%
1.656 Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht BRAK 1%

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Statistiken der BRAK

  • Die Rechtsanwaltskammer München hatte am 1. Januar 2017 insgesamt 21.173 Rechtsanwälte.
  • Die Rechtsanwaltskammer München verzeichnete am 1. Januar 2017 insgesamt 4.820 Fachanwälte. Der Prozentsatz der Fachanwälte im Kammerbezirk beträgt damit 22,8 %.
  • Die Rechtsanwaltskammer München verzeichnete am 1. Januar 2017 insgesamt 199 Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht. Der Prozentsatz der Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht im Kammerbezirk beträgt damit 0,9 %.
21.173 Mitglieder in der RAK München 100%
4.820 Fachanwälte in der RAK München 23%
199 Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht RAK München 1%

Quelle: Rechtsanwaltskammer München, Aktuelles – Mitteilungen I/2017, Seite 4ff.

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