Vermögensplanung – Gestaltung zu Lebzeiten kann Streitigkeiten verhindern,
finanzielle Probleme reduzieren und Vermögen geregelt übertragen.

Vermögensplanung

Nur die rechtzeitige Planung der Nachfolge durch letztwillige
Verfügungen bietet adäquaten Vermögensschutz.

Unter Umständen ist eine Schenkung zu Lebzeiten opportun, um den Zugriff von Pflichtteilsberechtigten, Schwiegerkindern oder des Finanzamts auf das Vermögen zu verhindern.

Gestalten Sie Ihre Nachfolge durch die Errichtung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen sowie Eheverträgen und die Anpassung Ihrer Gesellschaftsverträge.

I. Gestaltungsmöglichkeiten bei Testament und Erbvertrag

Gesetzliche Erbfolge

I. Gesetzliche Erben sind grundsätzlich nur Blutsverwandte und Ehepartner.

Blutsverwandte sind Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben.

Verschwägerte (z.B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel) sind nicht in diesem Sinne verwandt. Hier fehlt es an den gemeinsamen Vorfahren.

Die Adoption stellt eine Ausnahme von der Verwandtenerbfolge dar. Durch die Adoption werden die gleichen Rechte und Pflichten geschaffen wie unter Blutsverwandten, denn die Annahme als Kind schafft ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis. Die Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt und sind daher auch Erben der ersten Ordnung.

Ehepartner sind zwar von der Verwandtenerbfolge ausgenommen. Sie sind nicht miteinander verwandt und haben keine gemeinsamen Vorfahren. Aufgrund der engen Verbindung zwischen den Ehepartnern sieht das Gesetz jedoch auch ein eigenes Erbrecht für sie vor. Durch eine Ehescheidung erlischt dieses Erbrecht.

Gleiches gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Für andere Lebensgemeinschaften (z.B. für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft) ist allerdings ein gesetzliches Erbrecht nicht vorgesehen.

II. Erben verschiedener Ordnungen

Bei der gesetzlichen Erbfolge sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnungen ein. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Erben 1. Ordnung:

Die Erben der 1. Ordnung sind nur die Abkömmlinge des Verstorbenen. Abkömmlinge in Sinne des Gesetzes sind die Kinder, Enkel und Urenkel. Nicht eheliche Kinder gehören grundsätzlich auch zu den gesetzlichen Erben ihrer Väter und Verwandten von väterlicher Seite.

Hat der Erblasser mehrere Kinder, wird das Erbe unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ist ein erbberechtigtes Kind bereits verstorben, hat jedoch schon eigene Kinder, übernehmen diese den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter.

Erben 2. Ordnung:

Mit Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder und Kindeskinder gemeint. Dies sind die Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers.

Auch unter den Erben der 2. Ordnung wird der Nachlass zu gleichen Teilen geteilt. Ist ein Erbberechtigter bereits verstorben, übernehmen dessen Kinder den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter.

Ist auch nur ein Erbe aus der 1. Ordnung vorhanden, können Erben der 2. Ordnung nicht am Erbe teilhaben – außer sie wurden durch eine letztwillige Verfügung bedacht.

Erben 3. Ordnung:

Als Erben der 3. Ordnung werden die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine) angesehen. Auch hier gelten die Regeln der 1. und 2. Ordnung zur Aufteilung des Nachlasses unter den Erben.

Erben 4. Ordnung:

Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder. Ab der 4. Ordnung erbt grundsätzlich der Nächstverwandte allein. Die Abkömmlinge von verstorbenen Abkömmlingen übernehmen nun nicht mehr deren Erbteil. Dadurch soll eine zu große Zersplitterung des Nachlasses vermieden werden. Sind mehrere Nächstverwandte gleichen Grades vorhanden, wird das Erbe gleichmäßig geteilt.

Ist auch nur ein Erbe aus einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, können Erben fernerer Ordnung nicht am Erbe teilhaben – außer sie wurden durch eine letztwillige Verfügung bedacht.

 

III. Ehegattenerbrecht und Auswirkungen des ehelichen Güterstandes auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils:

Ehe- oder Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Höhe ihres Erbteils hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers aus welcher Ordnung erbberechtigt sind. Außerdem kommt es auf den ehelichen Güterstand bzw. partnerschaftlichen Vermögensstand an.

Neben Abkömmlingen ist der überlebende Ehe- oder Lebenspartner zu einem Viertel erbberechtigt, unabhängig vom ehelichen Güterstand beziehungsweise partnerschaftlichen Vermögensstand.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern erbt der Ehe- oder Lebenspartner zur Hälfte.

Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ gelebt beziehungsweise die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart, erhöht sich der Erbteil um ein Viertel. Durch diese Erhöhung wird fiktiv der Zugewinnausgleich verwirklicht, der bis zur Beendigung des Güter-/Vermögensstandes durch den Tod entstanden ist.

Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner kann anstelle der Erbteilserhöhung um ein Viertel auch den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich und den Pflichtteil stehen ihm auch dann zu, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

Haben die Eheleute aufgrund eines Ehevertrags den Güterstand der “Gütertrennung” vereinbart und haben ein oder zwei Kinder, erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Bei drei Kindern erhält der überlebende Ehegatte ein Drittel, bei mehreren Kindern ein Viertel.

IV. Erbrecht des Staates

Der Staat wird immer dann gesetzlicher Erbe, wenn keine letztwillige Verfügung existiert und auch kein gesetzlicher Erbe festgestellt werden kann, weil kein Verwandter ermittelt werden kann und es auch keinen überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gibt.

Mögliche Regelungen in Verfügungen von Todes wegen:

Inhaltlich kann in einer Verfügung von Todes wegen eine Reihe unterschiedlicher Anordnungen getroffen werden.

Diese lassen sich folgendermaßen einteilen:

I. Bestimmungen über Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge

  • Erbeinsetzung (§§ 1937, 2087 BGB),

  • Enterbung (§ 1938 BGB),

  • Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge (§§ 2100 BGB),

  • Ersatzerbfolge (§ 2096 BGB).

II. Bestimmungen über Einzelzuwendungen

  • Vermächtnisse (§§ 1939, 2147 BGB),

  • Auflagen (§§ 1940, 2192 BGB)

  • Abweichungen von der gesetzlichen Regelung des Dreißigsten (§ 1969 1 S. 2 BGB).

III. Bestimmungen über Auseinandersetzung unter mehreren Erben

  • Ausschließung der Auseinandersetzung (§ 2044 BGB),

  • Teilungsanordnungen (§§ 2048 BGB),

  • Ausgleichungspflicht (§§ 2050 BGB).

IV. Bestimmungen über den Pflichtteil (§§ 2336, 2338 BGB)

V. Bestimmungen über die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen (Bindungswirkung)

  • Testamentswiderruf durch Testament (§§ 2254, 2258 BGB),

  • Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament durch ein neues gemeinschaftliches Testament,

  • Aufhebung eines Erbvertrages durch einen neuen Erbvertrag,

  • Ausübung des Rücktrittsrechts beim Erbvertrag durch Testament (§§ 2297 BGB).

VI. Bestimmungen über die Zuständigkeit eines Dritten

  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§§ 2197 BGB),

  • Anordnung, dass die Auseinandersetzung unter den Miterben nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll (§ 2048 2 BGB),

  • Benennung eines Dritten, der den Vermächtnisnehmer bestimmt (§ 2151 BGB),

  • Bestimmung des Vermächtnisnehmers durch den Beschwerten (§ 2152 BGB),

  • Benennung eines Dritten, der den Vermächtnisgegenstand bestimmt (§ 2154 BGB),

  • Anordnung eines Schiedsgerichts (§ 1048 ZPO).

VII. Bestimmungen familienrechtlichen Inhalts

  • Erklärung zum Vorbehaltsgut (§ 1418 2 Nr. 2 BGB),

  • Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1509 BGB),

  • Anordnungen über die elterliche oder vormundschaftliche Verwaltung des einem Kind Zugewandten (§§ 1638, 1639, 1803 BGB),

  • Benennung eines Vormunds (§ 1777 3 BGB),

  • Ausschluss einer Person von der Vormundschaft (§ 1782 2 BGB i.V.m § 1777 BGB).

VIII. Anordnungen, die Rechtsgeschäfte unter Lebenden betreffen

  • Widerruf einer Schenkung (§ 531 1 BGB),

  • Vollmachtserteilung (§§ 164 BGB),

  • Vorsorgevollmacht, 1896 Abs. 2 S. 2 BGB,

  • Betreuungsverfügung, 1897 Abs. 4 BGB,

  • Patientenverfügung.

  • Hierdurch wird die Gefahr von Streitigkeiten in Erbengemeinschaften und möglicher finanzieller Probleme für Hinterbliebene erheblich reduziert.
  • Natürlich ist auch ein weitgehend verlustfreier Übergang des Vermögens, vor allem in steuerlicher Hinsicht wünschenswert.

II. Vorweggenommene Erbfolge

Wenn Sie befürchten, dass es nach Ihrem Tod Streit unter Ihren Erben gibt, liegt es nahe, bereits zu Lebzeiten den künftigen Nachlass zu regeln.

Auch wenn sich Ihre Kinder eine eigene Existenz aufbauen wollen und entsprechendes Kapital benötigen, kann eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten sinnvoll sein.

Nicht zuletzt kann es sinnvoll sein, einzelne Vermögenswerte zu übertragen, um die erbschaftsteuerlichen Freibeträge besser ausnutzen zu können.

Handelt es sich um Familienmitglieder, die ohnehin geerbt hätten, spricht man von „vorweggenommener Erbfolge“.

III. Unternehmensnachfolge

7 Überlegungen zur Unternehmensnachfolge

Hinterlässt ein Unternehmer weder Testament noch Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Jeder Erbe ist entsprechend seiner Erbquote auch an einem zum Nachlass gehörenden Unternehmen beteiligt. Es ist deshalb sinnvoll, dass der Unternehmer möglichst frühzeitig bestimmt, welcher der Erben das Unternehmen übernehmen soll. Im Testament kann dies durch entsprechende Teilungsanordnungen sichergestellt werden.

I.

Es sollte geprüft werden, ob eine Umstrukturierung des Unternehmens schon zu Lebzeiten des Unternehmers oder erst nach dem Erbfall sinnvoll ist.

II.

Ist der Unternehmer nicht Alleinunternehmer, sondern Gesellschafter einer Personengesellschaft, müssen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages daraufhin überprüft werden, ob die Unternehmensnachfolge im Testament geregelt werden kann und ob der Gesellschaftsvertrag eine Beteiligung der Nachkommen im gewünschten Sinne zulässt.

Anstatt die Nachfolge testamentarisch zu regeln, kann die Nachfolge rechtsgeschäftlich oder in einer Eintrittsklausel vollzogen werden.

III.

Auch wenn der Unternehmer Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG ist, erlaubt der Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgerbenennung im Wege der letztwilligen Verfügung. Der Gesellschaftsanteil kann nicht vererbt werden und ist somit für die Erben verloren. In den Nachlass kann in diesem Fall nur ein etwaiger Abfindungsanspruch fallen, wenn dieser vertraglich vereinbart war.

IV.

Es sollte überlegt werden, ob mit dem Ehepartner der richtige Güterstand gewählt wurde, denn der Güterstand beeinflusst sowohl das gesetzliche Erbrecht als auch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Ehepartners.

V.

Will der Unternehmer mehrere seiner Erben an dem Unternehmen beteiligen, kann er die Ausschließung der Erbauseinandersetzung anordnen. Er kann festlegen, in welcher Rechtsform das Unternehmen weiterzuführen ist und welche Stellung die einzelnen Erben im Unternehmen haben sollen.

VI.

Der Unternehmer kann auch einen Gesellschaftsvertrag entwerfen und anordnen, dass der Erbe, der diesem nicht zustimmt, lediglich seinen Pflichtteil erhält.

VII.

Die Erb- und Unternehmensnachfolge ist im Falle des plötzlichen Todes eines Unternehmers oftmals nicht gleich geklärt.

Bis zur Eröffnung der Testamente können Wochen vergehen. Muss noch ein Erbschein beantragt werden, kann die Wartezeit sogar Wochen betragen. Um dies zu vermeiden, sollte der Unternehmer eine postmortale Vollmacht erteilen, um den Zeitraum bis zur endgültigen Klärung der Unternehmensnachfolge zu überbrücken. So wird verhindert, dass es in der Firma zu einem Handlungs- und Entscheidungsvakuum kommt. Dies gilt vor allem für inhabergeführte Einzelfirmen und für den Gesellschafter-Geschäftsführer der Einpersonen-GmbH oder der Einpersonen-GmbH & Co. KG.

Der Unternehmer braucht also nicht nur wie jeder andere eine Vorsorgevollmacht, sondern auch eine spezielle Vorsorge für das Unternehmen, die eine Handlungsanweisung für den Bevollmächtigten enthalten sollte.

Darüber hinaus bildet auch der jederzeit mögliche Tod gerade in Familienunternehmen einen wesentlichen Grund, die Unternehmensnachfolge im Rahmen der Erbschaft vorab zu regeln.

Meist erfolgt die Regelung der Unternehmensnachfolge jedoch zu Lebzeiten des Veräußerers. Dieser möchte sein Lebenswerk dabei in guten Händen wissen.

Unter den Begriff Unternehmensnachfolge fallen daneben auch Unternehmensübertragungen, bei denen keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Veräußerer und neuem Eigentümer bestehen. In der Regel erfolgt die Unternehmensnachfolge dann jedoch durch Verkauf statt durch Vererben bzw. Schenkung.

IV. Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen

Erbrecht und Gesellschaftsrecht sind vom Gesetz nicht aufeinander abgestimmt.

Bei dem Aufeinandertreffen von Erbrecht auf Gesellschaftsrecht kommt es daher häufig zu Interessenskonflikten.

Grundsätzlich gilt im Erbrecht die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Gem. § 1922 I BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den Erben über.

Bei Personengesellschaften bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz, denn ein Erbe kann meist nicht ohne besondere Regelung in eine Gesellschaft eintreten.

Um sicherzustellen, dass im Todesfall eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den (gewünschten) Erben weitergeführt werden kann, muss von den Gesellschaftern eine für ihre Gesellschaft passende Vertragsgestaltung gewählt werden.

Möglich sind Fortsetzungs-, Eintritts- oder Nachfolgeklauseln.

 

A. Erbfolge im Einzelhandelsgeschäft

I. Fortführung durch den Alleinerben

Stirbt ein Einzelhandelskaufmann, so tritt der Alleinerbe im Wege der Universalsukzession in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein und führt das Geschäft an dessen Stelle fort.

Die Haftung des Erben bei der Geschäftsfortführung wird durch die §§ 27 I, 25 HBG ergänzt:

Führt der Erbe das Handelsgeschäft unter dem bisherigen Firmennamen –  mit oder ohne Beifügung des Nachfolgeverhältnisses – fort, so haftet er für alle Verbindlichkeiten des Erblassers aus dem Betrieb mit seinem gesamten Vermögen.

Führt er das Geschäft nicht oder unter neuer Firmierung fort, so haftet er hingegen nicht. Das gleiche gilt, wenn der Erbe das Geschäft zwar zunächst unverändert fortführt, den Betrieb aber innerhalb von drei Monaten ab Kenntniserlangung von dem Erbfall einstellt. In diesen Fällen haftet er nur nach dem BGB-Erbrecht,  beschränkbar auf den Nachlass.

II. Fortführung durch die Erbengemeinschaft

Gibt es mehrere Erben, so fällt der Betrieb als Nachlass in das gemeinschaftliche Vermögen der Erben und die Erben können das Geschäft als Erbengemeinschaft weiterführen.

Die Erben können frei darüber unterscheiden, ob sie den Betrieb unter altem – mit oder ohne Nachfolgezusatz – oder unter neuem Namen weiterführen. Allerdings muss aufgrund von § 19 HGB der Rechtsformzusatz auf die Erbengemeinschaft hinweisen (z.B.: „X, Y und Z in ungeteilter Erbengemeinschaft“).

 

B. Erbfolge in der BGB-Gesellschaft

I. Gesetzliche Regelung nach § 727 I BGB

Grundsätzlich gilt gem. § 727 BGB, dass der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist.

Die Gesellschaft wandelt sich in eine Liquidationsgesellschaft um und der Erbe tritt (bzw. die Erben treten) anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die Liquidationsgesellschaft ein und erhält/erhalten daran einen entsprechenden Anteil (Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben nach § 734 BGB).

Sind die Schulden der Gesellschaft höher als ihr Vermögen, hat der Erbe anstelle eines Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben eine Nachschusspflicht nach § 735 BGB.

Der Erblasser kann aber auch zu seinen Lebzeiten den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben an einen Dritten abtreten (aleatorisches Rechtsgeschäft). In diesem Fall geht der Erbe leer aus.

II. Abweichende Vereinbarung nach Gesellschaftsvertrag

Gem. § 727 I HS. 1 BGB sind abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag zulässig:

1. Fortsetzungsklausel

Es kann die Fortsetzung der GbR mit den übrigen Gesellschaftern mit oder ohne Abfindung des Erben gem. §§ 738-740 BGB vorgesehen werden. Der Gesellschaftsanteil der fortführenden Gesellschafter wächst um den Anteil des Verstorbenen gem. § 738 BGB an.

Über die Höhe einer eventuellen Abfindung muss im Gesellschaftsvertrag eine Regelung getroffen werden.

2. Nachfolgeklausel

Es kann auch die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils vereinbart werden. Insoweit sind zwei Varianten möglich:

  • Einfache Nachfolgeklausel

Wird die Vererblichkeit des Anteils im Gesellschaftsvertrag geregelt, wird der Gesellschaftsanteil dem Nachlass zugeordnet und der Erbe tritt (bzw. die Erben treten) gem. § 1922 BGB in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters ein.

Insbesondere haftet der Erbe (haften die Erben) nach Ansicht des BGH analog § 140 HGB auch für die Altschulden der GbR.

Bei mehreren Erben werden die Erben gem. § 1922 BGB einzeln Gesellschafter entsprechend ihrer Miterbenquote, da die Erbengemeinschaft als solche nicht Mitglied einer GbR sein kann.

  • Qualifizierte Nachfolgeklausel

Die qualifizierte Nachfolgeklausel ermöglicht es den Gesellschaftern einen bestimmten Erben bzw. mehrere bestimmte Erben zum Nachfolger des Erblassers zu machen (Sonderrechtsnachfolge).

Die Bestimmung des Erben (der Erben) kann sowohl bereits im Gesellschaftsvertrag oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers geschehen.

Der bestimmte Erbe tritt in die GbR ein. Die übrigen Erben erhalten gegenüber dem begünstigten Erben einen Abfindungsanspruch gem. § 242 BGB entsprechend ihrer Erbquoten.

3. Eintrittsklausel

Wird im Gesellschafsvertrag eine Eintrittsklausel vereinbart, so führen zunächst die verbliebenen Gesellschafter die GbR fort, während dem Erben (bzw. den Erben) das Recht eingeräumt wird, als Nachfolger des Verstorbenen nach den Konditionen der Eintrittsklausel in die Gesellschaft eintreten zu können.

Eine Eintrittsklausel ist als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall anerkannt.

Ist nichts anderes geregelt, so vollzieht sich der Eintritt des Nachfolgers wie folgt: Mit dem Tod des Gesellschafters entsteht ein Abfindungsanspruch, der in den Nachlass fällt. Um in die GbR einzutreten, muss der Nachfolger eine Einlage erbringen, um finanziell an der GbR beteiligt zu sein.

Im Unterschied zur Nachfolgeklausel, bei der der Nachfolger automatisch in die Gesellschaft eintritt, hängt der Beitritt in die GbR bei einer Eintrittsklausel folglich von der Entscheidung des Begünstigten ab.

 

C. Erbfolge in der OHG

I. Gesetzliche Regelung

Gemäß § 131 III HGB gilt, dass der Verstorbene aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Gesellschaft wird unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt und die Erben des Verstorbenen treten nicht an dessen Stelle. Vielmehr wächst der Anteil des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu.

In diesem Fall steht den Erben des verstorbenen Gesellschafters aber ein Abfindungsanspruch in Höhe des Verkehrswertes des Anteils des Gesellschafters zu, § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 738 BGB.

Ist in einem Gesellschaftsvertrag einer OHG keine Klausel über einen Abfindungsanspruch geregelt, dann können die Erben – möglicherweise –  auch leer ausgehen. Der BGH sah in dem Fehlen einer Abfindungsklausel ein aleatorisches Rechtsgeschäft und bei dem damit verbundenen Vermögenszuwachs der übrigen Gesellschafter erbrechtlich keine Schenkung von Todes wegen nach § 2301 BGB, die ein formgültiges Testament erfordern würde. Ebenso wenig soll eine Schenkung gegeben sein. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zugunsten der leer ausgegangenen Erben nach § 2325 BGB scheidet daher in der Regel aus. Welcher Gesellschafter zuletzt stirbt und welchen Erben die Gesellschaft dann zugute kommt, bestimmt der Zufall.

II. Abweichende Vereinbarung nach Gesellschaftsvertrag

Wird die gesetzliche Regelung von den Gesellschaftern nicht gewünscht, so müssen im Gesellschaftsvertrag andere Folgen für den Todesfall eines Gesellschafters entsprechend § 131 III HGB geregelt werden. Nur dann kann ein Gesellschaftsanteil vererbt werden.

1. Auflösungsvereinbarung

Eine OHG kann sich beim Tod eines Gesellschafters auflösen, sofern dies im Gesellschaftsvertrag so vereinbart wurde.

Im Gegensatz zur GbR, deren Auflösung im Todesfall eines Gesellschafters gesetzlich bestimmt ist, bedarf es für die Auflösung der OHG, wie oben ausgeführt, einer entsprechenden Vereinbarung (Auflösungsabrede).

Mit dem Tod eines Gesellschafters wandelt sich dann die ursprüngliche Gesellschaft in eine Liquidationsgesellschaft zur Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern um.

2. Fortsetzungsvereinbarung

  • Fortsetzungsklausel

Bei Tod eines Gesellschafters wird die OHG durch die verbliebenen Gesellschafter fortgeführt, deren Anteil um den Anteil des Verstorbenen anwächst. Die Erben erlangen wiederum einen Abfindungsanspruch nach § 242 BGB, der in den Nachlass fällt. Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Streit über die Höhe der Abfindung entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu treffen.

  • Fortsetzungsbeschluss

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch nach Auflösung der Gesellschaft diese fortzusetzen. Grundsätzlich kann die Liquidation der Gesellschaft nicht rückwirkend aufgehoben werden. Erforderlich ist hierfür ein Fortsetzungsbeschluss. Die Erben erhalten dann einen Abfindungsanspruch.

3. Nachfolgeabrede

Wie bei der GbR kann auch bei der OHG Fortsetzung der Gesellschaft mit dem/den Erben im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden (Nachfolgeklausel). Eine solche Klausel bewirkt die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils und der Erbe wird nach § 1922 I BGB Gesellschafter.

  • Einfache Nachfolgeklausel

Die einfache Nachfolgeklausel bezieht sich auf die Nachfolge aller Erben und sorgt dafür, dass der Gesellschaftsanteil überhaupt vererblich wird.

Im Erbfall bestimmt sich die Nachfolge allein nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Erbrecht.

Der Gesellschaftsanteil wird dem Nachlass zugeordnet und die Erben treten gem. § 1922 BGB in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters ein.

  • Qualifizierte Nachfolgeklauseln

Die qualifizierte Nachfolgeklausel ermöglicht es, einen bzw. mehrere bestimmte(n) Erben zum Nachfolger zu machen. Dies kann sowohl bereits im Gesellschaftsvertrag oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers geschehen.

Der bestimmte Erbe tritt bzw. die bestimmten Erben treten in die OHG ein. Darüber hinaus kann vereinbart werden, ob die übrigen Erben gegenüber dem (den) begünstigten Erben einen Abfindungsanspruch gem. § 242 BGB entsprechend der erbrechtlichen Lage zugesprochen bekommen oder nicht.

Nach § 139 I HGB kann der Nachfolger von den anderen Gesellschaftern verlangen, dass ihm anstelle einer OHG-Beteiligung eine Stellung als Kommanditist eingeräumt wird und der auf ihn fallende Teil des Erblassers als Einlage anerkannt wird. Von § 139 HGB kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

4. Eintrittsabrede

Statt den Weg der Nachfolgeklauseln zu wählen, kann im Gesellschaftsvertrag auch eine Eintrittsabrede getroffen werden. Der Erbe erhält dadurch einen Anspruch, in die OHG durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eintreten zu können.

 

 D. Erbfolge in der KG

Bei der Kommanditgesellschaft gelten dem Grunde nach die gleichen Regelungen wie bei der OHG. Es ist jedoch zwischen dem Tod eines Komplementärs und dem Tod eines Kommanditisten zu unterscheiden.

I. Tod eines Komplementärs

Stirbt ein Komplementär, so gelten die oben geschilderten Grundsätze und Rechtsfolgen zum Tod eines OHG-Gesellschafters. Allerdings kann die KG kann nur als solche bestehen, wenn mindestens ein persönlich haftender Komplementär vorhanden ist.

Verstirbt dieser und wird im Gesellschaftsvertrag keine Nachfolge und kein Eintritt vereinbart, wandelt sich die KG bei Fortführung der übrigen Gesellschafter deshalb regelmäßig in eine OHG um.

II. Tod eines Kommanditisten

Im Unterschied dazu sind die Gesellschaftsanteile eines Kommanditisten gem. § 177 HGB frei vererblich. Eine Nachfolgeklausel ist nicht erforderlich. Grund hierfür ist, dass die Stellung des Kommanditisten in der KG rein vermögensbezogen ist. Sind mehrere Erben vorhanden, so treten diese nicht geschlossen als Erbengemeinschaft in die KG ein; vielmehr verteilt sich deren Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechend ihrer Erbquote.

 

E. Erbfolge in der GmbH

I. Gesetzliche Regelung

Gem. § 15 GmbHG sind die Geschäftsanteile einer GmbH, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, vererblich. Bei Miterben besteht eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB, nach § 18 GmbHG üben die Miterben die Gesellschaftsrechte gemeinsam aus.

Im Unterschied zu Personengesellschaften hat bei Kapitalgesellschaften das Erbrecht Vorrang vor der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag. Eine Sonderrechtsnachfolge wie bei Anteilen an Personengesellschaften gibt es nicht.

II. Abweichende Vereinbarung nach Gesellschaftsvertrag

In der Satzung der GmbH kann aber durch Nachfolgeklauseln geregelt werden, wo der Gesellschaftsanteil verbleiben soll.

Möglicher Inhalt der Nachfolgeklauseln

  • Erben müssen Geschäftsanteile abtreten. Auch das Entgelt kann festgelegt werden.

  • Bestimmte Nachfolger können vorgesehen werden.

  • Ein Angebot an bestimmte Nachfolger oder auch an Mitgesellschafter kann vereinbart werden.

  • Einziehungsklauseln die bedingt sind für den Fall, dass die Erben einer Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag, die Anteile anzutreten, nicht nachkommen.

  • Abtretungsklauseln für den Fall, dass die Anteile auf Familienfremde übergegangen sind.

  • Abtretungsverpflichtung für den Fall, dass die Gesellschaftsanteile an Personen außerhalb eines bestimmten vorgesehenen Nachfolgerkreises übergegangen sind.

Das Testament des Gesellschafters muss sich unbedingt mit den Regeln im Gesellschaftsvertrag decken.

Als Sanktionen stehen den verbleibenden Gesellschaftern insbesondere die Einziehungsklausel sowie die Abtretungsklausel zur Verfügung.

Einziehungsklausel: Die verbliebenen Gesellschafter sind berechtigt, den Geschäftsanteil des Verstorbenen nach dem Erbfall von den Erben einzuziehen. Die Einziehung führt zum Untergang der betroffenen Geschäftsanteile.

Abtretungsklausel: Mit der Abtretungsklausel wird bestimmt, dass der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf einen bestimmten oder noch zu bestimmenden Nachfolger übertragen werden soll.

Neben der Zukunftssicherung des Unternehmens geht es oft auch um familiäre Interessen und Versorgungsnotwendigkeiten für Angehörige. Nicht zuletzt ist auch eine steuergünstige Gestaltung ein zentrales Ziel der Regelung der Unternehmensnachfolge.

Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge erfordert deshalb ein sinnvolles Ausschöpfen der Regelungen des Erb-, Familien-, Gesellschafts- und Steuerrechts.

V. Schenkungen unter Lebenden

Bei einer Schenkung handelt es sich um eine unentgeltliche Vermögensübertragung zu Lebzeiten.

Der Vorteil liegt darin, dass bis zu einem gesetzlich festgelegten  Freibetrag das Vermögen steuerfrei an direkte Familienmitglieder übertragen werden kann. Handelt es sich dabei um Familienmitglieder, die ohnehin geerbt hätten, spricht man von „vorweggenommener Erbfolge“.

Der Schenker kann sich im Rahmen eines Schenkungs- oder Übergabevertrags auch Gegenleistungen wie Wohnrecht und Pflegeleistungen zusichern lassen. Diese reduzieren den Erwerb und machen die steuerfreie Übertragung größeren Vermögens möglich.

Eine sehr wichtige Frage ist die Absicherung Ihrer Schenkung.

Gerne berate und unterstütze ich Sie bei der Regelung Ihrer Vermögensnachfolge durch die Errichtung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen sowie Eheverträgen und der Anpassung Ihrer Gesellschaftsverträge.

Zur optimalen Besprechungsvorbereitung nutzen Sie bitte meinen Fragebogen:

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