Die gemeinnützige Stiftung – Motive, Rechtsform und Gründung.

Private Vorsorge

Die gemeinnützige Stiftung

Unterschiedliche Motive veranlassen Privatpersonen zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung.

  • Häufig ist der Wunsch, etwas Gutes und Nachhaltiges, über die persönliche Lebenszeit Hinausgehendes zu erschaffen, die grundlegende Motivation.
  • Nicht selten steht allerdings auch die Überlegung einer sozialen Tätigkeit im Mittelpunkt.

Nachfolgend möchte ich daher die Vorgehensweise
bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung darstellen.

I. Überlegungen zur Rechtsform einer gemeinnützigen Stiftung

Die Gründung einer Stiftung beginnt mit der Überlegung, ob die Rechtsform gemeinnützigen Stiftung  für das geplante Vorhaben geeignet ist und ob insoweit Gemeinnützigkeit vorliegt.

Ob eine Stiftung als gemeinnützig anzuerkennen ist, hängt davon ab, womit sie ihre Einkünfte erzielt und wie sie diese verwendet.

  • Die gemeinnützige Stiftung muss ihre Erträge ausschließlich aus der privaten Vermögensverwaltung erzielen und nicht aus einem eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  • Die Einkünfte der Stiftung dürfen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Was gemeinnützig ist bestimmt sich insbesondere nach der Abgabenordnung (AO). Diese nennt insbesondere die Förderung der Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auch der Kunst und Kultur. Zur Gemeinnützigkeit im weiteren Sinne gehören auch mildtätige und kirchliche Zwecke. Mildtätig agiert dabei derjenige, der selbstlos Personen unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder in wirtschaftlicher Hinsicht bedürftig ist.

Die Stiftung muss darüber hinaus selbstlos agieren und die gemeinnützigen Zwecke unmittelbar und ausschließlich verfolgen.

Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit müssen dauerhaft vorliegen. Entfallen sie – und sei es nur vorübergehend – später, verliert die Stiftung die steuerlichen Vergünstigungen rückwirkend (10 Jahre).

Die wichtigsten steuerlichen Vergünstigungen für die gemeinnützige Stiftung sind:

  • Befreiung von der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer bei der anfänglichen oder nachträglichen Übertragung von Vermögen auf die Stiftung.
  • Spendenabzugsmöglichkeit für Zuwendungen an die Stiftung.
  • Befreiung von der Körperschaftsteuer.
  • Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes.
  • Befreiung von der Gewerbesteuer.
  • Befreiung von der Grundsteuer

II. Vermögensübertragung, Zeitpunkt der Stiftungsgründung

Zu den grundlegenden Überlegungen im Zuge der Gründung einer Stiftung gehört, sich über das auf die Stiftung durch das sog. Stiftungsgeschäft zu übertragende Vermögen Gedanken zu machen und dabei die konkrete Vermögenssituation des Stifters im Blick zu behalten.

  • Welches Vermögen soll zum Zeitpunkt der Gründung auf die Stiftung übergehen?
  • Welches Vermögen möchte sich der Stifter zurückbehalten?
  • Sind Zwischenschritte sinnvoll, d.h. beispielsweise einerseits die Übertragung des Vermögens, z.B. Immobilien, andererseits aber die Zurückbehaltung eines Nutzungsrechtes, z.B. Wohnrechts?
  • Wie ist zu verfahren, wenn nicht nur Privatvermögen existiert, sondern auch Betriebsvermögen, also z.B. Beteiligungen an Unternehmen und Gesellschaften?

Auch der Zeitpunkt des Vermögensübergangs ist von großer Bedeutung. Regelmäßig ist darauf zu achten, dass der Stifter nicht schon zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung sein gesamtes Vermögen aus der Hand gibt, sondern zunächst einmal einen Teil davon überträgt – man spricht insoweit auch anschaulich vom sogenannten „Anstiften“.

Die übrigen Vermögenswerte können dann im Todesfall nachfolgen.

Auch wenn es in der Praxis immer sehr häufig vorkommt, ist die Gründung einer Stiftung von Todes wegen, also meist durch Testament, übrigens fast nie ratsam. Diverse rechtliche, steuerliche und vor allem auch rein tatsächliche Gründe sprechen dagegen. Eine Stiftung von Todes wegen wird meist nur aus Verlegenheit deswegen gegründet, weil sich der Stifter zu Lebzeiten nicht ausreichend Gedanken über die Gründung seiner Stiftung gemacht hat. Die Gründung einer Stiftung sollte daher schon zu Lebzeiten richtig in die Wege geleitet werden.

III. Stiftungssatzung

Grundlage der Stiftungserrichtung ist die individuelle Gestaltung einer geeigneten Stiftungssatzung.

Notwendige Regelungspunkte einer individuelleun und professionellen Stiftungssatzung:

  • 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
  • 2 Stiftungszweck
  • 3 Einschränkungen, Gemeinnützigkeit
  • 4 Grundstockvermögen
  • 5 Stiftungsmittel
  • 6 Stiftungsorgane
  • 7 Stiftungsvorstand
  • 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung
  • 9 Stiftungsrat
  • 10 Aufgaben des Stiftungsrats
  • 11 Geschäftsgang des Stiftungsrats
  • 12 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
  • 13 Vermögensanfall
  • 14 Stiftungsaufsicht
  • 15 Inkrafttreten

Die besondere Bedeutung der Stiftungssatzung wird von vielen Stiftern unterschätzt, die sich – meist aus Kostengründen – auf Satzungsmuster verlassen, die beispielsweise die Stiftungsaufsichtsbehörden zur Verfügung stellen.

Die beste Stiftungsidee ist aber zum Scheitern verurteilt, wenn die Beteiligten nach 5, 10, 20 oder 50 Jahren erkennen müssen, dass die Satzung nicht an veränderte Umstände angepasst werden kann oder auch sonst zu starr konstruiert ist.

Je nach Lebenssituation und tatsächlichem Stiftungsprojekt können der Entwurf und die Abstimmung der Satzung wenige Tage bis hin zu mehreren Monaten dauern.

IV. Stiftungsaufsicht

Ist die individuelle Stiftungssatzung vorbereitet, erfolgt die Abstimmung mit der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde. Dies ist im Fall einer sorgfältig gestalteten Satzung regelmäßig eine reine Formalität.

Bei komplexen und großen Stiftungsgründungen, aber auch umgekehrt bei der Gründung einer Stiftung mit sehr geringem Stiftungsvermögen oder bei Stiftungen mit nicht liquidem Vermögen (z.B. reines Immobilienvermögen), kann die Abstimmung aber auch einmal länger dauern. Mein Anliegen bei den Verhandlungen mit der Aufsichtsbehörde ist es in jedem Fall, die Vorstellungen des Stifters weitestgehend durchzusetzen.

V. Finanzamt

Auch die Abstimmung mit dem Finanzamt ist in der Regel Formsache – gleichwohl darf sie bei den Vorbereitungen zur Gründung einer Stiftung auf keinen Fall vergessen werden, da ansonsten später steuerliche Probleme drohen. Dies gilt insbesondere für die Gründung einer Stiftung, die gemeinnützige Zwecke verfolgt und die von Gesetzes wegen umfassend steuerlich privilegiert ist.

VI. Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftung ist als selbständige juristische Person gegründet, sobald sie die Stiftungsaufsichtsbehörde förmlich anerkannt hat. Den entsprechenden Antrag stellen wir für Sie. Die Gründung der Stiftung ist damit abgeschlossen. Die Stiftung kann nun ihre Aufgaben wahrnehmen.

VII. Kosten einer Stiftungsgründung

Hier kommt es – wie so oft – auf den jeweiligen Einzelfall an.

Die Errichtung einer Stiftung, die eindeutig gemeinnützige Zwecke verfolgt und mit einem ausreichende Geldbetrag in bar ausgestattet wird, kommt weitaus günstiger als die Errichtung einer Stiftung, die besondere, nicht alltägliche Aufgaben entfalten will und die mit wenig ertragreichem Immobilienvermögen ausgestattet werden soll.

Im ersteren Fall wird die Abstimmung mit den zuständigen Behörden viel schneller erfolgen können als in dem andern genannten Fall.

Zeit- und damit kostenintensiv sind daneben die Beratungsleistungen „rund um“ die Stiftungserrichtung, d.h. die Klärung der Frage, welche Art von Stiftung der Stifter überhaupt errichten will, welche Auswirkungen die Stiftungserrichtung auf seine Familie hat, und generell ob und wie seine Vorstellungen und Planungen in Bezug auf die Stiftungserrichtung rechtlich und steuerlich optimiert werden können.

Gerne berate und unterstütze ich Sie bei der Verwirklichung Ihrer gemeinnützigen Stiftung und begleite Sie auch bei deren Führung.

Mein Leistungsangebot umfasst insbesondere:

  • die rechtliche Entwicklung eines Stiftungskonzeptes
  • die Erstellung der Finanzplanung der Stiftung
  • die Satzungserstellung und die Beratung hinsichtlich der Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts sowie
  • die Organ- und Gremiengestaltung

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