Das Umwandlungsrecht berücksichtigen bei der Reorganistion von Unternehmen:

Umwandlungsrecht

Umwandlungsrecht

Der Rechtsbegriff der Umwandlung beschreibt die gesellschaftsrechtliche Neugestaltung
(Reorganisation) von Unternehmen.

Umwandlungen sind häufig Folge von Unternehmenszusammenschlüssen oder -veräußerungen, Umstrukturierungen in Unternehmensgruppen oder steuerlichen Optimierungsüberlegungen im Rahmen von Nachfolgegestaltungen.

Inhaltsverzeichnis des Umwandlungsgesetzes UmwG

Die sieben Bücher unterteilen sich in mehrere Teile.

Erstes Buch: Möglichkeiten der Umwandlung (§ 1)

Zweites Buch: Verschmelzung

1. Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 2-38)

2. Teil: Besondere Vorschriften (§§ 39-122l)

Drittes Buch: Spaltung

1. Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 123-137)

2. Teil: Besondere Vorschriften (§§ 138-173)

Viertes Buch: Vermögensübertragung

1. Teil: Möglichkeit der Vermögensübertragung (§§ 174, 175)

2. Teil: Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand (§§ 176, 177)

3. Teil: Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178-189)

Fünftes Buch: Formwechsel

1. Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 190-213)

2. Teil: Besondere Vorschriften (§§ 214-304)

(§§ 305-312 sind weggefallen)

Sechstes Buch: Strafvorschriften und Zwangsgelder (§§ 313-316)

Siebentes Buch: Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 317-325)

Zu den Umwandlungen nach UmwG zählen insbesondere die folgenden Rechtsinstitute:

  • Verschmelzung
  • Spaltung (Abspaltung, Aufspaltung, Ausgliederung) und
  • Formwechsel

Je nach Zielrichtung und Zwecksetzung des Umwandlungsvorganges bestimmt das UmwG als zivilrechtliche Folge die Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge.

Nochfolgend stelle ich in einem kurzen Überblick die Struktur des Umwandlungsgesetzes dar.

I. Verschmelzung

Unter Verschmelzung versteht man die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen, entweder schon bestehenden oder neu zu gründenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

Der übertragende Rechtsträger wird hierbei ohne Abwicklung aufgelöst, wobei den Anteilsinhabern des übertragenden und erlöschenden Rechtsträgers im Wege des Anteilstausches eine Beteiligung an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger gewährt wird.

Folgende Varianten stehen beispielsweise zur Verfügung:

  • Verschmelzung zur Aufnahme

Durch Verschmelzungsvertrag überträgt der Rechtsträger A sein Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung auf den Rechtsträger B, der dadurch als Rechtsnachfolger in sämtliche Rechtsverhältnisse des Rechtsträgers A eintritt (Universalsukzession) – und das, ohne die Vertragspartner um Genehmigung ersuchen zu müssen.

Die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers A erhalten Anteile des aufnehmenden Rechtsträgers B, sodass der wertmäßige Anteil der vormaligen Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers A (ohne vereinigungsbedingte Sondereffekte) am Wert des Gesamtunternehmens B dem Wert der Anteile am alleinstehenden Rechtsträgers A entspricht.

Nach Verschmelzung zur Aufnahme besteht allein Rechtsträger B fort, Rechtsträger A ist erloschen.

  • Verschmelzung zur Neugründung

In der Ausgangssituation bestehen wiederum zwei Rechtsträger, A und B. Durch Verschmelzungsvertrag übertragen beide Rechtsträger, A und B, ihr Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung auf den in gleicher Urkunde neugegründeten Rechtsträger C.

Rechtsträger C tritt damit als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche Rechtsverhältnisse der übertragenden Rechtsträger A und B ein; die Anteilseigner des Rechtsträgers A und die des Rechtsträgers B sind im Verhältnis des Werts der Anteile der übertragenen Rechtsträger am neuen Rechtsträger C beteiligt.

Nach Verschmelzung zur Neugründung besteht allein Rechtsträger C fort, Rechtsträger A und B sind erloschen.

II. Spaltung

Die Spaltung wird häufig als das Gegenstück zur Verschmelzung aufgefasst. Dabei sind drei Arten gesetzlich vorgesehen:

  • Aufspaltung

Bei der Aufspaltung teilt ein übertragender Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein gesamtes Vermögen auf und überträgt dieses im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf mindestens zwei andere, entweder schon bestehende oder neu gegründete Rechtsträger, und zwar wie bei der Verschmelzung gegen Gewährung von Anteilen der übernehmenden oder neuen Rechtsträger an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers.

Die Anteilseigner A1 und A2 sind nachher an beiden Rechtsträgern B und C beteiligt, Rechtsträger A ist erloschen:

  • Abspaltung

Wirtschaftlich bedeutsamer, weil häufiger vorkommend, ist die Abspaltung.

Bei dieser bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen und überträgt nur einen Teil seines Vermögens (regelmäßig einen Betrieb, mehrere Betriebe oder wesentliche Betriebsgrundlagen) im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen oder mehrere andere, bereits bestehende oder neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen der übernehmenden oder neuen Rechtsträger an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers.

  • Ausgliederung

Die Ausgliederung entspricht wirtschaftlich der Abspaltung, da der übertragende Rechtsträger fortbesteht.

Im Unterschied zur Abspaltung werden die als Gegenwert gewährten Anteile des neuen oder aufnehmenden Rechtsträgers nicht an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers gewährt, sondern an den übertragenden Rechtsträger selbst.

Dieser tauscht mithin den ausgegliederten Vermögenswert gegen Anteile am aufnehmenden oder neuen Rechtsträger. Die Beteiligungen am übertragenden Rechtsträger werden durch die Ausgliederung nicht unmittelbar berührt.

Dieser Vorgang hat insbesondere als Ausgliederung zur Neugründung eines Tochterunternehmens erhebliche praktische Bedeutung.

III. Formwechsel

Der Formwechsel beschränkt sich auf die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität und Beibehaltung seiner bisherigen Anteilseigner.

Es erfolgt kein Rechtsnachfolge – die Eintragung in öffentlichen Registern wie bspw. dem Grundbuch erfolgt im Wege der Berichtigung eines durch Formwechsel unrichtig gewordenen Registers.

Typische Fälle sind die Formwechsel von Personen in Kapitalgesellschaften zur Vorbereitung eines Generationswechsels oder die Formwechsel von Kapital- in Personengesellschaften zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens.

IV. Alternativen zum UmwG

Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz sind teilweise juristisch sehr komplexe Gestaltungen und erfordern die strenge Einhaltung von Formalien. Daher kann es sich auch anbieten, auf Umstrukturierungsmaßnahmen außerhalb des Umwandlungsgesetzes zurückzugreifen. Bisweilen können wirtschaftlich gleiche Ergebnisse eventuell unkomplizierter, schneller und kostensparender erzielt werden.

Beispielsweise kann ein einzelkaufmännisches Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva im Wege der sogenannten Einbringung im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung (oder auch Sachgründung) in eine Kapitalgesellschaft überführt werden. Dies führt zum selben Ergebnis wie eine Ausgliederung aus dem Vermögen des Einzelkaufmannes nach §§ 152 ff. UmwG.

Oftmals interessant sind auch die verschiedenen Arten sogenannter Anwachsungsmodelle. Diese beruhen stets auf dem Grundsatz, dass eine Personengesellschaft für ihren Bestand mindestens zwei Gesellschafter haben muss. Scheiden alle bis auf einen Gesellschafter aus, vereinigen sich alle Gesellschaftsanteile in der verbleibenden Person. Die Personengesellschaft wird so automatisch beendet, ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.

Gerne begleite ich die Umwandlung oder Umstrukturierung Ihres Unternehmens von der Planung bis zur Umsetzung, insbesondere durch:

  • Beratung bei der Wahl der Gestaltungsmöglichkeiten bei Umwandlung und Umstrukturierung sowie
  • der Gestaltung sämtlicher relevanter Unterlagen (Umwandlungsverträge, Gesellschaftsverträge, Gesellschafterbeschlüsse, etc.)

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