Was bedeutet Beraterhaftung oder Vermittlerhaftung?

Beraterhaftung

Beraterhaftung, Vermittlerhaftung

Haftung des Anlageberaters, Fehler bei der Anlageberatung

Bei einer feh­ler­haf­ten Bera­tung hat der Kapi­tal­an­le­ger einen Scha­den­er­satz­an­spruch gegen sei­nen Anla­ge­be­ra­ter. Der Anla­ge­be­ra­ter muss daher sei­nem Kun­den das inves­tierte Kapi­tal erstat­ten und ggf. die Kapi­tal­an­lage zurück­neh­men.

  • Eine Anla­ge­be­ra­tung ist falsch, wenn sie nicht anleger- und objektge­recht erfolgt ist

Die Pflicht zur anleger- und objekt­ge­rech­ten Bera­tung hat der Bun­des­ge­richts­hof erst­mals im sog. Bond-Urteil vom 06.07.1993 (Akten­zei­chen: XI ZR 12/93) her­aus­ge­ar­bei­tet und seit­dem viel­fach bestä­tigt und aus­dif­fe­ren­ziert.

Eine Anla­ge­be­ra­tung liegt vor, wenn der Bera­ter sei­nem Kun­den Ein­schät­zun­gen und Wer­tun­gen zu Kapi­tal­an­la­gen über­mit­telt, die dann in eine Anla­ge­emp­feh­lung mün­den und dem Anle­ger zur Ent­schei­dung über den Abschluss einer Kapi­tal­an­lage die­nen.

Die Anla­ge­emp­feh­lung eines Bera­ters muss den per­sön­li­chen und finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen, den Anla­ge­zie­len und der Risi­ko­nei­gung des Anle­gers ent­spre­chen (sog. anle­ger­ge­rechte Bera­tung).

  • Dem Anle­ger darf also ins­be­son­dere keine zu ris­kante Kapi­tal­an­lage emp­foh­len wer­den

Der Anla­ge­be­ra­ter ist dar­über hin­aus ver­pflich­tet, den Anle­ger über alle für des­sen eigen­ver­ant­wort­li­che Ent­schei­dung erfor­der­li­chen Eigen­schaf­ten und Risi­ken der emp­foh­le­nen Kapi­tal­an­lage zu infor­mie­ren (sog. objekt­ge­rechte Bera­tung). Wie weit die Infor­ma­ti­ons­pflicht geht, ori­en­tiert sich am indi­vi­du­el­len Auf­klä­rungs­be­dürf­nis des Anle­gers. Meis­tens genügt es nicht, wenn der Bera­ter ledig­lich einen Anla­ge­pro­spekt über­gibt und aus­schließ­lich auf die­sen ver­weist.

Ob eine Anla­ge­be­ra­tung rich­tig oder falsch war, ist immer eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung, die anhand der kon­kre­ten Bera­tungs­si­tua­tion getrof­fen wird.

Mög­li­che Bera­tungs­feh­ler sind:

  • Kapitalanlage ist zum Auf­bau der Alterssicherung gedacht
  • Ver­schwei­gen oder Ver­harm­lo­sen des Risi­kos einer Kapi­tal­an­lage bis hin zum Total­verlust­ri­siko
  • man­gelnde Infor­ma­tionen über Schwie­rig­kei­ten aus der Inves­ti­tion durch Ver­kauf aus­zu­stei­gen und auf Ent­wick­lung am Kapi­tal­markt zu reagie­ren
  • Ver­schwei­gen von Kick-Backs des Bera­ters (ins­be­son­dere bei Ban­ken)
  • man­geln­der Hin­weis, dass Ren­dite erst unter Berück­sich­ti­gung erhoff­ter steu­er­li­cher Aspekte wett­be­werbs­fä­hig wird, für deren Ein­tritt es aber keine Garan­tie gibt
  • Emp­feh­lung zur Kün­di­gung ins­be­son­dere von Lebens­ver­si­che­run­gen und Bau­spar­ver­trä­gen und ande­rer ver­meint­lich unren­ta­bler Kapi­tal­an­la­gen

 

Die Schäden aus Beratungsfehlern oder vorsätzlicher Falschberatung zeigen sich zumeist erst nach Jahren. Es muss sodann von dem Anleger unverzüglich gehandelt werden, um seinen Schaden möglichst gering zu halten.

In diesem Zusammenhang sind jedoch zwei Verjährungsfristen zu beachten:

  • Die absolute Verjährungsfrist läuft taggenau 10 Jahre ab Zeichnungsdatum ab. Das bedeutet also, wenn Sie im Jahr 2005/Anfang 2006 Beteiligungen abgeschlossen haben, sind diesbezüglich die Ansprüche verjährt
  • Daneben ist auch noch die 3-jährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist zu beachten. Diese Frist läuft jeweils zum Jahresende ab und knüpft an die Kenntnis des Problems, beispielsweise die der verschwiegenen Provision, an

Meine Kanzlei vertritt seit über 20 Jahren geschädigte Anleger sowohl gegen Anlageberater, Anlagevermittler als auch gegen Initiatoren.

Gerne stehe ich Ihnen für eine Sichtung Ihrer Unterlagen und Prüfung möglicher Erfolgsaussichten zur Verfügung.

Zur optimalen Besprechungs- bzw. Prüfungsvorbereitung nutzen Sie bitte meinen Fragebogen:

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