Was bedeutet Beraterhaftung oder Vermittlerhaftung?
Beraterhaftung, Vermittlerhaftung
Haftung des Anlageberaters, Fehler bei der Anlageberatung
Bei einer fehlerhaften Beratung hat der Kapitalanleger einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Anlageberater. Der Anlageberater muss daher seinem Kunden das investierte Kapital erstatten und ggf. die Kapitalanlage zurücknehmen.
- Eine Anlageberatung ist falsch, wenn sie nicht anleger- und objektgerecht erfolgt ist
Die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung hat der Bundesgerichtshof erstmals im sog. Bond-Urteil vom 06.07.1993 (Aktenzeichen: XI ZR 12/93) herausgearbeitet und seitdem vielfach bestätigt und ausdifferenziert.
Eine Anlageberatung liegt vor, wenn der Berater seinem Kunden Einschätzungen und Wertungen zu Kapitalanlagen übermittelt, die dann in eine Anlageempfehlung münden und dem Anleger zur Entscheidung über den Abschluss einer Kapitalanlage dienen.
Die Anlageempfehlung eines Beraters muss den persönlichen und finanziellen Verhältnissen, den Anlagezielen und der Risikoneigung des Anlegers entsprechen (sog. anlegergerechte Beratung).
- Dem Anleger darf also insbesondere keine zu riskante Kapitalanlage empfohlen werden
Der Anlageberater ist darüber hinaus verpflichtet, den Anleger über alle für dessen eigenverantwortliche Entscheidung erforderlichen Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Kapitalanlage zu informieren (sog. objektgerechte Beratung). Wie weit die Informationspflicht geht, orientiert sich am individuellen Aufklärungsbedürfnis des Anlegers. Meistens genügt es nicht, wenn der Berater lediglich einen Anlageprospekt übergibt und ausschließlich auf diesen verweist.
Ob eine Anlageberatung richtig oder falsch war, ist immer eine Einzelfallentscheidung, die anhand der konkreten Beratungssituation getroffen wird.
Mögliche Beratungsfehler sind:
- Kapitalanlage ist zum Aufbau der Alterssicherung gedacht
- Verschweigen oder Verharmlosen des Risikos einer Kapitalanlage bis hin zum Totalverlustrisiko
- mangelnde Informationen über Schwierigkeiten aus der Investition durch Verkauf auszusteigen und auf Entwicklung am Kapitalmarkt zu reagieren
- Verschweigen von Kick-Backs des Beraters (insbesondere bei Banken)
- mangelnder Hinweis, dass Rendite erst unter Berücksichtigung erhoffter steuerlicher Aspekte wettbewerbsfähig wird, für deren Eintritt es aber keine Garantie gibt
- Empfehlung zur Kündigung insbesondere von Lebensversicherungen und Bausparverträgen und anderer vermeintlich unrentabler Kapitalanlagen
Die Schäden aus Beratungsfehlern oder vorsätzlicher Falschberatung zeigen sich zumeist erst nach Jahren. Es muss sodann von dem Anleger unverzüglich gehandelt werden, um seinen Schaden möglichst gering zu halten.
In diesem Zusammenhang sind jedoch zwei Verjährungsfristen zu beachten:
- Die absolute Verjährungsfrist läuft taggenau 10 Jahre ab Zeichnungsdatum ab. Das bedeutet also, wenn Sie im Jahr 2005/Anfang 2006 Beteiligungen abgeschlossen haben, sind diesbezüglich die Ansprüche verjährt
- Daneben ist auch noch die 3-jährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist zu beachten. Diese Frist läuft jeweils zum Jahresende ab und knüpft an die Kenntnis des Problems, beispielsweise die der verschwiegenen Provision, an
Meine Kanzlei vertritt seit über 20 Jahren geschädigte Anleger sowohl gegen Anlageberater, Anlagevermittler als auch gegen Initiatoren.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Sichtung Ihrer Unterlagen und Prüfung möglicher Erfolgsaussichten zur Verfügung.
Zur optimalen Besprechungs- bzw. Prüfungsvorbereitung nutzen Sie bitte meinen Fragebogen:
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