Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
gemäß § 89b HGB

Meine Kanzlei berät und vertritt sowohl Unternehmen als auch Handelsvertreter hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen in Bezug auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters und sämtlicher weiteren Fragestellungen im Zusammenhang mit Handelsvertreterverträgen und begleitet Sie – sofern erforderlich – sowohl im möglichen Gerichtsverfahren.
Rechtsanwalt Jörg Streichert
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses kann dem Handelsvertreter der gesetzliche Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) zustehen. Dieser kann nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden.

Wenn eines der nachstehenden drei Tatbestandsmerkmale fehlt, besteht insgesamt kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB.

Für den Handelsvertreterausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Handelsvertreterverhältnis muss beendet sein (siehe Ziffer I.)
  • dem Unternehmer müssen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile zufließen (siehe Ziffer II.)
  • die Zahlung des Ausgleichs muss der Billigkeit entsprechen (siehe Ziffer III.)

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§ 89b Handelsgesetzbuch

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit:

  1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
  2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn:

  1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
  2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
  3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

I. Vertragsbeendigung

In folgenden Fällen besteht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters:

  • Wenn das Vertragsverhältnis vom vertretenen Unternehmer gekündigt worden ist, besteht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch; kein Ausgleichsanspruch besteht jedoch, wenn der Handelsvertreter einen wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens geliefert hat (§ 89b Abs. 3 Nr. 2). Dieser wichtige Grund muss jedoch aufgrund der Tragweite „erheblich“ sein
  • Wenn der Handelsvertretervertrag einvernehmlich von den Parteien aufgelöst worden ist, besteht grundsätzlich ein Handelsvertreterausgleichsanspruch; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass an Stelle des Handelsvertreters ein Dritter in dessen Vertrag eintritt (§ 89b Abs. 3 Nr. 3). Diese Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden

Im Fall der Eigenkündigung des Handelsvertreters besteht hingegen grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch. In folgenden drei Fällen wird jedoch eine Ausnahme gemacht, sodass das Merkmal der Vertragsbeendigung erfüllt ist:

  • Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben (§ 89b Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt. HGB). Ein begründeter Anlass ist anzunehmen, wenn der Handelsvertreter durch ein Verhalten des Unternehmers in eine für ihn unhaltbare Lage gekommen ist. Als begründete Anlässe kommen z.B. wiederholte unberechtigte Provisionseinbehalte oder laufende verspätete Provisionszahlungen in Betracht
  • Eine altersbedingte Kündigung, die den Ausgleich entstehen lässt, wird im Regelfall angenommen, wenn der Handelsvertreter das Rentenalter erreicht hat (vgl. Sie § 89b Abs. 3 Nr. 1, 2. Alt. HGB)
  • Eine Eigenkündigung wegen Krankheit kann einen Ausgleichsanspruch begründen, wenn die Gesundheit schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer gestört ist und zu einer nachhaltigen Verhinderung der Tätigkeit führt (vgl. Sie § 89b Abs. 3 Nr. 1, 3. Alt. HGB)

II. Erhebliche Vorteile des vertretenen Unternehmers

Für die Ausgleichsberechtigung muss der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit Kunden, die der Handelsvertreter neu geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch erhebliche Vorteile ziehen.

Ein Kunde wird dem Handelsvertreter als neu geworben zuerkannt, wenn er bei Beginn des Handelsvertreterverhältnisses mit dem Unternehmer noch keine Geschäfte getätigt hatte und der Abschluss des ersten Geschäftes mit dem Kunden vom Handelsvertreter zumindest mitursächlich herbeigeführt worden ist.

Als neu gelten aber auch Kunden, die der Handelsvertreter zwar übernommen, mit denen er aber die Geschäftsverbindung wesentlich erweitert hat (§ 89 b Abs. 1 S. 2 HGB). Kriterium hierfür ist eine Verdoppelung des Umsatzes mit dem Bestandskunden durch die Tätigkeit des Handelsvertreters.

Nicht als Neukunden gelten jedoch solche Kunden, die nur einmal bestellt haben, selbst wenn sie vom Handelsvertreter neu geworben worden sind.

Ein Unternehmensvorteil liegt in jeder verbesserten Aussicht auf Unternehmensgewinn, d. h. alle Vermögenszuwächse, die der Unternehmer aufgrund der vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenbeziehung erwarten kann, sind Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch.

Maßstab ist daher der Teilwert des vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstammes, d.h. der Wert den ein potentieller Erwerber für diesem Kundenstamm im Rahmen eines Unternehmenskaufes bezahlen würde.

Es ist grundsätzlich der Fortbestand der vom Handelsvertreter geknüpften Geschäftsbeziehung zu vermuten, d. h. es ist eine Prognose anzustellen, mit welchen Unternehmensvorteilen aufgrund von Nachbestellungen und Folgeaufträgen des vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamms zu rechnen ist. In diese Überlegungen dürfen aber nur Fakten einbezogen werden, die zu diesem Zeitpunkt schon absehbar waren.

III. Billigkeit

Die Zahlung des Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entsprechen (§ 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB).

  • Ausgleichserhöhende Faktoren im Rahmen der Billigkeitskontrolle können u. a. sein die langjährige erfolgreiche Tätigkeit des Handelsvertreters und dessen besonders schwierige und aufwendige Bemühungen zur Kundengewinnung, u. U. auch eine Einstandszahlung bei Übernahme der Vertretung, letztlich auch ein besonders vertragswidriges Verhalten des Unternehmers, das zum Auseinandergehen führte.
  • Vermindern kann sich der Ausgleichsanspruch u. a. wegen der Sogwirkung eines Markenartikels, bei Leistungen des Unternehmers zur Altersversorgung des Handelsvertreters, bei außergewöhnlichen Beiträgen des Unternehmers zum Absatz des Vertreters mittels Werbeetat oder Zuschüssen zu den Unkosten, wegen der Ersparnis von Unkosten (wenn die Unkosten der Vertretung besonders hoch waren) oder bei einer Möglichkeit der Weiternutzung des Kundenstammes durch den Handelsvertreter bei Übernahme einer Konkurrenzvertretung.
  • Eine Herabsetzung kann sich auch aus den Hintergründen der Vertragsbeendigung, insbesondere aus einem grob schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters ergeben.

IV. Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters

Die Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs erfolgt in zwei Schritten:

Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters berechnen

  • Erster Schritt: Rohausgleich

Grundlage für die Berechnung des Rohausgleichs sind die Provisionen des Handelsvertreters in den letzten 12 Monaten seiner Tätigkeit (Basisjahr). Dabei sind lediglich Vermittlungs- bzw. Abschlussprovisionen und nur solche, die auf Geschäften mit Neukunden bzw. intensivierten Altkundenbeziehungen beruhen, zu berücksichtigen.

Als Nächstes ist zu bestimmen, wie lange nach Vertragsbeendigung der Handelsvertreter aus dem von ihm geschaffenen Kundenstamm noch hätte Vorteile ziehen können. Im Regelfall wird dieser 3 bis 5 Jahre betragen.

Schließlich ist zu beachten, dass ein Kundenstamm einer gewissen Fluktuation unterliegt, weil jedes Jahr Kunden ihre Geschäftsbeziehungen lösen. Es ist daher eine Abwanderungsquote zu schätzen.

Auf dieser Basis können die Unternehmensvorteile berechnet werden.

Diese Unternehmensvorteile betragen für das 1. Jahr nach Beendigung des Handelsvertretungsverhältnisses die als Berechnungsgrundlage ermittelte Jahresprovision abzüglich der Abwanderungsquote.

Für das 2. Jahr nach Vertragsbeendigung errechnet sich der Unternehmervorteil, indem von dem des 1. Jahres erneut die Abwanderungsquote abgezogen wird. Auch für das dritte Jahr und die nachfolgenden Jahre werden jeweils die Provisionsverluste des Vorjahres abzüglich der Abwanderungsquote für so viele Jahre zu Grund gelegt, wie der Unternehmer den Kundenstamm noch hätte nutzen können.

Schließlich sind die Vorteile der einzelnen Jahre zusammenzuziehen. Als Ergebnis erhält man die dem Unternehmer aus der Tätigkeit des Handelsvertreters zukommenden Vorteile.

Anschließend ist im Regelfall  noch eine Abzinsung auf den Berechnungszeitpunkt vorzunehmen, da dem Handelsvertreter der Ausgleich in einer Summe zufließt, die er ohne Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Provisionszahlungen über einen längeren Zeitraum verteilt erhalten hätte.

  • Das Ergebnis ist dann der sogenannte Rohausgleich.

Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters berechnen

  • Zweiter Schritt:Höchstbetrag

Die Höhe des Ausgleichs ist jedoch beschränkt. Er beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung (sog. Höchstbetrag). Bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnittswert der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

In die Berechnung des Höchstbetrages sind alle Vergütungen des Handelsvertreters einzubeziehen (also z. B. auch Provision für Delkredere, Lagerhaltung oder Kundendienst). Ferner ist beim Höchstbetrag nicht zu unterscheiden, ob die Provision auf Geschäfte zurückzuführen ist, die mit Alt- oder Neukunden abgeschlossen wurden oder solche, die nicht auf einer Tätigkeit des Handelsvertreters beruhen (z. B. Bezirksprovision).

Soweit der Rohausgleich den Höchstbetrag übersteigt, bildet der Höchstbetrag den Ausgleich. Andernfalls schuldet der vertretene Unternehmer den Rohausgleich.

V. Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters

Der Ausgleich ist innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend zu machen (Ausschlussfrist), § 89 b Abs. 4 S. 2 HGB. Bei der Geltendmachung muss der Ausgleich aber noch nicht beziffert werden.

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist umsatzsteuerbar, sodass gegebenenfalls – soweit die Berechnung mit Nettoprovisionen vorgenommen wurde – die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Insbesondere wenn der Ausgleichsanspruch eingeklagt werden muss, muss der Antrag zuzüglich Umsatzsteuer gestellt werden.

  • Für den Handelsvertreter gilt es zu beachten, dass es durch den Handelsvertreterausgleichsanspruch zu einer hohen steuerlichen Belastung im Jahr des Zuflusses kommen kann.
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Das Recht des Handelsvertreters ist in den §§ 84 – 92 c des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt. Es handelt sich bei diesen Vorschriften vorwiegend um Schutzvorschriften für den Handelsvertreter, um ihn vor einem Missbrauch der meist stärkeren wirtschaftlichen Stellung des Unternehmers zu bewahren. Die Vertragsfreiheit ist im Handelsvertreterrecht deshalb nur eingeschränkt gewährleistet. Eine Vereinbarung, die gegen eine zwingende Vorschrift verstößt, ist unwirksam.

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