Insolvenzschutzschirmverfahren – Eine Insolvenz gestalten
und die Sanierung des Unternehmens erleichtern.

Insolvenzschutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren (ESUG)

Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurden dem Schuldner zusätzliche Mög­lichkeiten eröffnet, die Vorbereitung und Durchführung des Insolvenzverfahrens eigenverantwortlich auszuge­stalten.

ESUG-Verfahren nennt man die Einleitung eines Sonder-Insolvenzverfahren mit dem Ziel, das Unternehmen unter einem Schutzschirm nach § 270b InsO oder im Rahmen einer Eigenverwaltung nach § 270a InsO über einen Insolvenzplan zu sanieren und das Verfahren von Anfang an gemeinsam mit den wichtigsten Gläubigern im Rahmen eines sog. vorläufigen Gläubigerausschusses nach §§ 21, 22a InsO zu gestalten und mitzubestimmen.

§ 270 InsO Voraussetzungen

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(2) Die Anordnung setzt voraus,

  1. dass sie vom Schuldner beantragt worden ist und
  2. dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners führt. Wird der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger.

(4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung schriftlich zu begründen; § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

§ 270a InsO Eröffnungsverfahren (Eigenverwaltung)

(1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen,

  1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder
  2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind.

(2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

§ 270b InsO Vorbereitung einer Sanierung (Schutzschirmverfahren)

(1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

(2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a Absatz 1, der personenverschieden von dem Aussteller der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein hat. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu begründen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt.

(3) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn

  1. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist;
  2. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder
  3. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur zulässig, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und die Umstände vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden.

Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 270c InsO Bestellung des Sachwalters

Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

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I. Vorteile einer Sanierung unter Insolvenzschutz

Das Insolvenzrecht stellt Unternehmen, die sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter den Schutz des Insolvenzrechts stellen, eine Vielzahl von Sondervergünstigungen zur Verfügung, die es außerhalb eines solchen Verfahrens nicht gibt.

Hierzu zählen in erster Linie:

  • Die Geschäftsführung bleibt im Amt und vertritt auch weiterhin das Unternehmen nach außen, wenn auch unter der Aufsicht eines Sachwalters.
  • Für die Dauer von bis zu 3 Monaten werden die Löhne und Gehälter aus den Mitteln des Insolvenzgeldes finanziert, sodass die dadurch gesparte Liquidität in voller Höhe für die Sanierung eingesetzt werden kann.
  • Ein Unternehmen kann sich unter Insolvenzschutz aus ungünstigen, auch langfristen Verträgen durch einfache Erklärung lösen.
  • Zahlungen, die unter Druck geleistet worden sind, können zurückgefordert werden.
  • Die Anpassung der Personalstruktur ist deutlich vereinfacht und regelmäßig ohne Abfindungen möglich.
  • Ein Sanierungskonzept bedarf nicht der Zustimmung aller Gläubiger, sondern kann auch mit Mehrheit durchgesetzt werden.
  • Während der ganzen Dauer des Verfahrens ist das Unternehmen vor Eingriffen der Gläubiger geschützt.

Insgesamt gewährt damit das Insolvenzrecht dem Unternehmen eine „wettbewerbsrechtliche Auszeit“ und lässt ihm Vergünstigungen in großem Umfang zukommen, damit die Sanierung gelingt und Arbeitsplätze erhalten werden können.

In der Praxis bedeutet das, dass

  • sich die Durchführung einer Sanierung statt einer Zerschlagung deutlich erhöht hat,
  • sich die Abwicklungszeit bis zur Auszahlung einer Quote an die Gläubiger und damit Aufhebung des Insolvenzverfahrens wesentlich verkürzt hat,
  • die Quote für die Gläubiger mit durchschnittlich 15 % mehr als vierfach so hoch liegt wie im konventionellen Insolvenzverfahren,
  • der Unternehmer motiviert bleibt, da er die Aussicht auf ein grundsaniertes Unternehmen hat,
  • die Mitarbeiter motiviert bleiben, da diese die Aussicht haben, durch ihre Leistung ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Trotzdem ist das Eigenverwaltungsverfahren bei
vielen Unternehmen in der Krise nicht bekannt!

II. Vorbereitung eines Schutzschirmverfahrens

Ausschlaggebend ist, dass das Eigenverwaltungsverfahren frühzeitig und professionell vorbereitet wird und die Sanierungschancen richtig eingeschätzt werden.

Auch in einem Schutzschirmverfahren gilt, dass ein Insolvenzverfahren spätestens 21 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung zwingend eingeleitet werden muss – sonst machen sich die Beteiligten wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

Je näher dieser Tag heranrückt, desto schwieriger wird eine strukturierte Vorbereitung insbesondere die Abstimmung mit den wichtigsten Gläubigern und dem Gericht. Es gilt als Faustregel, dass mindestens zwei Wochen Vorbereitungszeit unverzichtbar sind.

Um das Vertrauen des Gesetzgebers zu rechtfertigen, muss der Schuldner nicht nur formale Voraussetzungen erfüllen (z. B. Vor­lage einer Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO), sondern seinen Gläubigern ein überzeugendes Konzept präsentieren.

  1. Betriebswirtschaftliche Unterlagen:

  • zur Analyse der Krisenursachen und ­– stadien
  • zu Sanierungsansätzen und Maßnahmen zur Beseiti­gung der Krisenursachen
  • zur Identifizierung von offensichtlichen Sanierungs­hemmnissen
  • zur Erstellung einer integrierten Sanierungs-­/Business­planung sowie
  • zum Leitbild des sanierten Unternehmens
  1. Juristische Unterlagen:

  • allgemeine Rechtsverhältnisse, aber auch insolvenz­rechtliche Auswirkungen innerhalb des Unterneh­mens­
  • verschiedene insolvenzrechtliche Szenarien
  • steuer- und arbeitsrechtliche Aspekte
  1. Unterlagen zur Sicherstellung einer kooperativen Kommunikation mit allen Beteiligten, z. B. Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, Behörden, Banken, Medien etc.

Hierzu ist die enge Zusammenarbeit mit dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer des Unternehmens unabdingbar, da neben den rechtlichen Kenntnissen im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Insolvenzrecht vor allem auch betriebswirtschaftliche Fragestellungen – auf Basis aktueller Standards wie IDW S 6 – beantwortet werden müssen.

III. Unterschiede zwischen Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung

1. Voraussetzungen

Ein Schutzschirmverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn das Unternehmen bei der Antragstellung noch allgemein zahlungsfähig ist und dies auch in den nächsten Wochen bleiben wird. Das Verfahren steht daher nur Unternehmen zur Verfügung, die noch nicht antragspflichtig sind, sondern sich freiwillig – wegen drohender Zahlungsunfähigkeit – unter den Schutzschirm des Insolvenzrechts begeben.

Drohend zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, das im Moment noch in der Lage ist alle seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, dem aber im Laufe der nächsten Zeit bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit die Gefahr droht, dass es dazu nicht mehr in der Lage sein wird. Es handelt sich mithin um eine in die Zukunft gerichtete Prognose, die auf der Grundlage einer strukturierten Liquiditätsberechnung erfolgt, die bis zu einem Jahr in die Zukunft gerichtet sein kann.

Zwingend erforderlich ist, dass ein sachverständiger Dritter dem Unternehmen bescheinigt, dass es auf der Grundlage eines bereits vorliegenden Konzeptes grundsätzlich sanierungsfähig und fortführungswürdig und keine Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.

Hingegen kann eine Eigenverwaltung auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden.

2. Befugnisse

Die Befugnisse des noch nicht zahlungsunfähigen Schuldners sind im Schutzschirmverfahren – sozusagen als Belohnung für die frühe Antragstellung – sehr weitreichend, allerdings sind die Hürden auch hoch.

Werden diese Hürden jedoch überwunden, dann hat das Unternehmen

  • ein eigenes Vorschlagsrecht zur Person des vorläufigen Sachwalters,
  • kann unbeschränkt Masseverbindlichkeiten begründen und
  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gerichtlich untersagen oder einstellen lassen.

Zudem wird ein Schutzschirmverfahren i. d. R. nicht veröffentlicht und der Antrag kann zurückgenommen werden, wenn sich innerhalb von 90 Tagen die Sanierung erreichen lässt.

Die Mitbestimmungsmöglichkeiten bei der Eigenverwaltung sind zwar ebenfalls sehr gut ausgebildet, allerdings nicht in dem Umfang wie beim Schutzschirmverfahren.

IV. Bescheinigung nach § 270b InsO

1. Ausstellung der Bescheinigung

Einigkeit besteht darüber, dass die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 270b InsO vorrangig nur durch sog. kammerangehörige Berufsträger erfolgen darf. Dazu gehören Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ob auch andere Personen dazu als berechtigt angesehen werden, ist noch umstritten.

2. Inhalt einer Bescheinigung nach § 270b InsO

Der Gesetzgeber schreibt in § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO lediglich vor, dass die Bescheinigung mit Gründen versehen sein muss, von einem in Insolvenzsachen er­fahrenen Steuerberater bzw. einer Person mit vergleich­barer Qualifikation stammt und sich aus ihr ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die ange­strebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Unverzichtbar Inhalt einer Bescheinigung nach § 270b InsO ist meines Erachtens:

  • eine aussagekräftige Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung des Un­ternehmens der letzten drei Jahre in Form von GuV und Bilanz,
  • eine Analyse der Krisenursachen und der Krisenstadien gemäß IDW S 6,
  • die Darstellung der Sanierungsansätze und Maßnahmen zur Beseitigung der Krisenursachen (Übersicht der Maßnahmen),
  • die Identifizierung von offensichtlichen Sanierungshemmnissen und erwartetes Verhalten der wichtigsten Stakeholder (Ban­ken, Gesellschafter, Kunden, Lieferanten etc.),
  • eine integrierte Sanierungs-/Businessplanung für das laufende Wirtschaftsjahr und mindestens zwei Folgejahre (Ergebnis­, Finanz­ und Vermögensplan) sowie
  • eine plausible Darstellung des Leitbildes des sanierten Unternehmens.

3. Umfang

Wenn ein ESUG-Verfahren Erfolg haben und die Mitwirkung und Mitbestimmung der Gläubiger vom ersten Tag eines Verfahrens gesichert werden soll, dann erfordert es, dass dem Gericht alle Unterlagen vorgelegt werden müssen, die in einem „normalen“ Insolvenzverfahren erst nach wochenlanger Arbeit durch einen Sachverständigen dem Gericht vorliegen.

In einem ESUG-Verfahren müssen all diese Anforderungen schon vor der Antragstellung erfüllt und mögliche weitere gerichtliche Bedenken müssen antizipiert werden. Das setzt notwendig eine Klärung mit dem Gericht über die Inhalte eines solchen Antrags voraus, die je nach zuständigem Gericht oder zuständigem Richter variieren können. Ohne eine professionelle Vorarbeit und Begleitung im Verfahren ist das nicht machbar.

Regelmäßig erreicht ein „ordentlicher“ ESUG-Antrag mit den gesetzlich erforderlichen Unterlagen einen Umfang von mindestens einem Aktenordner.

V. Gläubigerausschuss

Der vorläufige Gläubigerausschuss ist das zentrale Steuerungsinstrument in einem ESUG-Verfahren.

Er soll die Mitwirkung und Mitbestimmung der Beteiligten vom ersten Tag eines Verfahrens an sichern, was notwendigerweise erfordert, dass dessen Mitglieder bereits vor der Antragstellung ausgewählt werden und zur Übernahme des Amtes bereit sind.

Da in dem frühen Stadium des Verfahrens die Gläubiger noch nicht alle bekannt sind, erfordert die Zusammensetzung des Ausschusses eine Repräsentation aller beteiligten Gruppen und sollte daher regelmäßig aus 5 Mitgliedern bestehen (Kreditinstitut, Sicherungsgläubiger, Arbeitnehmervertreter, institutionelle Gläubiger wie z.B. Bundesagentur, Krankenkasse etc.) sowie einem ungesicherten Kleingläubiger.

Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses hat eine Stimme, egal wie hoch dessen Forderung ist.

Der Gläubigerausschuss hat die Aufgabe die Arbeit des eigenverwaltenden Schuldners und/oder die des vorläufigen Verwalters zu überwachen und hat zudem u.a. die folgenden Rechte und Pflichten:

  • Anhörungsrecht vor Bestellung eines Verwalters durch Benen­nung eines konkreten Anforderungsprofils (§ 56a Abs. 1 InsO)
  • Einstimmiger, bindender Vorschlag für einen Verwalter (§ 56a Abs. 2 InsO)
  • einstimmige Ersetzung der gerichtlichen Auswahlentschei­dung ohne Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses (§ 56a Abs. 3 InsO)
  • Antrag auf Aufhebung des Schutzschirmverfahrens vor Ablauf der gesetzten Frist (§ 270b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 InsO)
  • Stellungnahme zum Antrag auf Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 3 InsO)
  • alle gesetzlichen Aufgaben nach § 69 InsO, insbesonder Unterstützung und Überwachung des Verwalters bei seiner Geschäftsführung sowie
  • Zustimmung zu allen Maßnahmen nach § 160 InsO, d. h. zu Zustimmung zu Rechtshandlungen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind

Zur optimalen Besprechungsvorbereitung sind folgende Unterlagen dringend erforderlich:

♦ GmbH-Vertrag einschließlich Satzung der GmbH, sämtlichen Nachträgen, aktuelle Gesellschafterliste, Geschäftsführerverträge, Stille Gesellschafter, etc.

♦ Aktueller Handelsregisterauszug der GmbH.

♦ Nachweis über Einzahlung Stammkapital (Einzahlungsbeleg, Kontoauszug sowie Kontoauszüge für die Zeit 6 Monate nach Einzahlung).

♦ Debitorenliste mit geordneter Aufstellung der offenen Rechnungen die Sie an Dritte gestellt haben, sofern Sie Forderungen gegen Dritte haben.

♦ Kreditorenliste mit allen Unterlagen zu Ihren Gläubigern (insbesondere Titel, Forderungsaufstellungen, Anspruchsbegründungen).

♦ Laufende Bankverbindungen mit Kontonummern und Anschrift der Bank.

♦ Aktueller Kontostand, Kontoauszüge der letzten 3 Monate.

♦ Lohnabrechnungen, Bescheide Arbeitsamt oder Sozialamt zum Einkommen der letzten 6 Monate, Unterhaltstitel oder Vereinbarung.

♦ Betriebswirtschaftliche Auswertungen des Gewerbebetriebes der letzten vier Jahre bis heute.

♦ Genaue Inventarliste Betriebs- und Geschäftsausstattung und Werkzeuge.

♦ Unterlagen zu Verkäufen von Anlagevermögen in den letzten 12 Monaten.

♦ Kopien von bestehenden Miet- bzw. Leasingverträgen (auch Wohnungs-Mietvertrag).

♦ Kopien der letzten Einkommenssteuerbescheide Erklärungen sowie Jahresabschlüsse und Bilanzen der vergangenen fünf Jahre.

♦ Kfz-Schein und Kfz-Brief, falls Kfz vorhanden.

♦ Sicherungsverträge (Abtretungserklärungen, Sicherungsübereignungsverträge, Pfändungen).

♦ Kopieen aller eventuell bestehenden Sparbücher, Verträge über vermögenswirksame Leistungen, Bausparverträge, Lebensversicherungen.

♦ Unterlagen zu bestehenden Versicherungen (auch Restschuldversicherungen für Bankkredite, Darlehensverträge).

♦ Unterlagen zu Zwangsvollstreckungen und Pfändungen der letzten fünf Jahre.

♦ Aufstellung aller anhängigen Aktiv- und Passivprozesse mit Verfahrensstand.

♦ Angabe der Berufsgenossenschaft samt Mitgliedsnummer.

♦ Gewerbeanmeldungen/ Gewerbeabmeldungen.

♦ Unterlagen zu Genossenschaftsanteilen und sonstigen Beteiligungen.

♦ Schenkungen und Veräußerungen an Angehörige, verbundene Unternehmen oder Gesellschaften in den letzten zwei Jahren.

Zur optimalen Besprechungsvorbereitung ist es empfehlenswert – neben den weiteren Unterlagen – den Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens – so umfassend wie möglich – auszufüllen.

Einen amtlichen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens finden Sie hier:

Zur leichteren Lesbarkeit dieses Artikels habe ich mein eBook “Die GmbH in der Krise – Strategische Überlegungen” für Sie vorbereitet.

Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre und stehe Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

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