Erbschaftsteuer vermeiden, Aufklärung zu steuerrechtlichen Aspekten.
Erbschaftsteuer
Grundzüge des Erbschaftssteuerrechts
Die Steuereinnahmen aus der Erbschaftsteuer kommen den Bundesländern zugute. Diese Einnahmen beliefen sich nach einer Statistik des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2015 auf 6,29 Milliarden Euro. Hierin zeigt sich deren wirtschaftliche Bedeutung.
Nachfolgend stelle ich die Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts sowie einige Überlegungen zu deren Vermeidung dar.
I. Grundlagen
Durch die Erbschaftsteuer nimmt der Staat an der Bereicherung des Erben teil. Grundgedanke dieser Beteiligung des Staates, ist der Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, den der Erbe durch die unentgeltliche Bereicherung aufgrund des Erwerbs von Todes wegen erlangt.
Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland als Erbanfallsteuer konzipiert.
Die Erbschaftsteuer bezieht sich auf den individuellen Vermögenzuwachs des Erben und wird deshalb auch Bereicherungssteuer genannt. Dieser Grundgedanke kommt in § 10 I 1 ErbStG zum Ausdruck. Danach gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.
Die Schenkungssteuer fungiert als Ergänzung zur Erbschaftssteuer; sie wird als ein Unterfall der Erbschaftssteuer angesehen. Gegenstand der Schenkungsteuer ist der im Wege der Schenkung durchgeführte Vermögensübergang.
Die Erbschaftsteuer wird in Deutschland – bundeseinheitlich – nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erhoben. Hieraus ergibt sich die Pflicht zur Zahlung von Erbschaftsteuer.
II. Die wichtigsten Regelungen des Erschaftsteuergesetzes (ErbStG)
Das ErbStG untergliedert sich in fünf Abschnitte:
1. Regelungen über die Steuerpflicht
Der erste Abschnitt enthält die Regelungen über die Steuerpflicht.
Hervorzuheben sind dabei die §§ 1, 2 ErbStG:
- § 1 I ErbStG enthält eine Aufzählung unterschiedlicher Erwerbsvorgänge, die allesamt dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterfallen, somit die steuerpflichtigen Vorgänge. Der Erbschaftsteuer unterliegt jeder Erwerb von Todes wegen (§ 1 I Nr. 1 ErbStG) sowie Schenkungen unter Lebenden (§ 1 I Nr. 2 ErbStG). Die in § 1 ErbStG genannten steuerpflichtigen Vorgänge, auch Steuerobjekte genannt, werden in den §§ 3 ff. ErbStG näher konkretisiert, so in § 3 ErbStG etwa der Erwerb von Todes wegen und in § 7 ErbStG die Schenkung unter Lebenden.
- In § 2 ErbStG wird der Umfang der persönlichen Steuerpflicht geregelt. Unter persönlicher Steuerpflicht ist zu verstehen, wer steuerpflichtig und damit auch Steuersubjekt ist.
2. Wertermittlungsvorschriften
Der zweite Abschnitt des ErbStG enthält die Wertermittlungsvorschriften.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich die Bemessungsgrundlage zur Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs. Steuerliche Bemessungsgrundlage ist entsprechend dem o. g. Bereicherungsgrundsatz, die Bereicherung des Erwerbers (§ 10 ErbStG).
§ 11 ErbStG trifft eine Regelung darüber, wann zu bewerten ist und § 12 ErbStG bestimmt das „wie“ der Bewertung.
3. Vorschriften zum Steuertarif, persönlichen Freibeträge
Den Regelungsgegenstand des dritten Abschnitts bilden die Vorschriften über den Steuertarif und die persönlichen Freibeträge. Letztere werden nachfolgend dargestellt. Letztlich geht es in diesem Abschnitt des ErbStG um die Berechnung der Steuerschuld.
4. Steuerfestsetzung- und erhebung
Regelungen über das Verfahren der Steuerfestsetzung- und erhebung finden sich im vierten Abschnitt des ErbStG.
5. Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
Schließlich sind im fünften Abschnitt die Ermächtigungs- und Schlussvorschriften geregelt, die aber hier nur der Vollständigkeit halber genannt werden
III. Höhe der Erbschaftsteuer – Steuerklassen
Der III. Abschnitt des ErbStG regelt die Berechnung der Steuerschuld des Steuersubjekts, also des Steuerpflichtigen. Da die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer von dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und von der Steuerklasse des Erwerbers abhängt, sollen diese beiden Komponenten – überblicksweise – dargestellt werden.
1. Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs:
Zur Bestimmung der Höhe der Erbschaftsteuerschuld ist es erforderlich, den steuerpflichtigen Erwerb zu ermitteln.
Wie oben erwähnt, bildet § 10 I ErbStG die Steuerbemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer, nämlich den Wert der Bereicherung. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt gem. § 10 I ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese nicht steuerfrei ist.
Als Bereicherung des Erwerbers sind die erworbenen Aktiva zu verstehen.
Schulden (Passiva) müssen bei der Bereicherung herausfallen, denn in der Höhe der Schulden besteht keine Bereicherung des Erwerbers. Deshalb sind die gem. § 10 V, VI-IX ErbStG vom Erben zu begleichenden Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Darüber hinaus sind bei der Ermittlung der Bereicherung diejenigen Erwerbsgegenstände nicht zu berücksichtigen, die schon kraft Gesetzes von der Steuer ausgenommen sind. Hierzu enthalten §§ 5, 13 ErbStG unterschiedliche Regelungen.
2. Freibeträge
Ebenfalls bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zu berücksichtigen, sind die vom ErbStG unter bestimmten Umständen gewährten Freibeträge.
Die allgemeinen und besonderen Freibeträge sind von dem Betrag, der nach Berücksichtigung der eben genannten Steuerbefreiungen (§§ 5, 13 ff. ErbStG) verbleibt, abzuziehen.
Das ErbStG differenziert selbst zwischen allgemeinen Freibeträgen (§ 16 ErbStG) und einem besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG).
- § 16 ErbStG gewährt für jeden Erwerber einen allgemeinen Freibetrag, der vom Wert des Nachlasses abzuziehen ist. Letztlich muss also nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, versteuert werden. Daraus ergibt sich, dass die Freibeträge den steuerpflichtigen Erwerb gem. § 10 I 1 ErbStG mindern. Die persönlichen Freibeträge gelten dabei sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach der Steuerklasse des Erwerbers (siehe Punkt 6.).
- In § 17 ErbStG ist für den überlebenden Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner und die Kinder – zusätzlich zu dem allgemeinen Freibetrag nach § 16 ErbStG – noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG sieht dabei für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner grundsätzlich einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 € vor. Bei Kindern des Erblassers ist der Versorgungsfreibetrag nach dem Alter der Kinder gestaffelt.
3. Zeitpunkt der Wertermittlung
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sieht § 11 ErbStG in zeitlicher Hinsicht vor, dass der Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgeblich ist. Dies ist grundsätzlich zumindest bei Erwerben von Todes wegen der Todestag des Erblassers (§ 9 I Nr. 1 ErbStG).
4. Bewertungsmaßstab
Hinsichtlich des Bewertungsmaßstabes ordnet § 12 I ErbStG an, dass für die Bewertung grundsätzlich die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes maßgebend sind.
Zugrunde zu legen ist dabei in aller Regel der gemeine Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes (§ 9 I BewG). § 9 II BewG definiert den gemeinen Wert als den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
5. Steuerklassen
Als weitere notwendige Komponente zur Errechnung der Höhe der Erbschaftsteuerschuld, ist eine Ermittlung der Steuerklasse des Erwerbers erforderlich. Die Steuerklasse richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer.
§ 15 ErbStG unterscheidet danach folgende drei Steuerklassen (Tabelle nach § 15 ErbStG):
- Steuerklasse I
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge der genannten Kinder und Stiefkinder (Enkelkinder) sowie die Eltern und Voreltern (bei Erwerben von Todes wegen).
- Steuerklasse II
Eltern und Voreltern (soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören), Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern (Nichten und Neffen), Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte.
- Steuerklasse III
Alle übrigen Erwerber (andere natürliche und juristische Personen) und die Zweckzuwendungen
6. Persönliche Freibeträge
Verwandtschaftsverhältnis | Steuerklasse | Freibetrag |
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000,00 € |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und verstorbener Stiefkinder | I | 400.000,00 € |
Abkömmlinge lebender Kinder und Stiefkinder | I | 200.000,00 € |
Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen | I | 100.000,00 € |
Eltern und Voreltern bei Schenkungen | II | 20.000,00 € |
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft | II | 20.000,00 € |
Alle Übrigen | III | 20.000,00 € |
7. Versorgungsfreibeträge
Erwerbergruppe | Freibetrag |
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | 256.000,00 € |
Kinder bis 5 Jahre | 52.000,00 € |
Kinder 5-10 Jahre | 41.000,00 € |
Kinder 10-15 Jahre | 30.700,00 € |
Kinder 15-20 Jahre | 20.500,00 € |
Kinder 20-27 Jahre | 10.300,00 € |
8. Höhe des Steuersatzes
§ 19 ErbStG zeigt in einer Tabelle auf, nach welchen Prozentsätzen (Steuersätzen) die Erbschaftssteuer erhoben wird. Nunmehr lassen sich jetzt anhand des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs, sowie der Steuerklasse mithilfe der Tabelle die Steuersätze ermitteln.
Jeder Erwerb wird insgesamt auf der jeweils einschlägigen Wertstufe (Wert des steuerpflichtigen Erwerbs) besteuert und nicht anteilig auf den vorangehenden Stufen. Es handelt sich deshalb dabei um einen progressiven Stufentarif. Die jeweilige Progression bestimmt sich dabei aus den beiden Elementen Steuerklasse und Höhe des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs.
Die Steuerschuld ergibt sich durch die Anwendung des Steuersatzes auf den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Es muss also der steuerpflichtige Erwerb mit den gesetzlichen Steuersätzen multipliziert werden.
Wert des steuerpflichtigen | Prozensatz in | Prozentsatz in | Prozentsatz in |
75 000 | 7 % | 15 % | 30 % |
300 000 | 11 % | 20 % | 30 % |
600 000 | 15 % | 25 % | 30 % |
6 000 000 | 19 % | 30 % | 30 % |
13 000 000 | 23 % | 35 % | 50 % |
26 000 000 | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26 000 000 | 30 % | 43 % | 50 % |
IV. Steuerfestsetzung und Steuererhebung, Verjährung
1. Steuerfestsetzung und Erhebung
Die Erbschaftssteuer wird durch das nach § 35 ErbStG zuständige Finanzamt festgesetzt.
Die Festsetzung der Steuer setzt voraus, dass das Finanzamt auch Kenntnis von dem steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen hat.
Hierauf gründet sich auch die Regelung des § 30 I ErbStG, welche eine Anzeigepflicht des Erwerbers vorsieht, nach der der Erwerber innerhalb einer Frist von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt den steuerpflichtigen Erwerb – mit Ausnahme des § 30 III ErbStG – schriftlich anzuzeigen hat.
Die Anzeigepflicht soll demnach sicherstellen, dass die Erbschaftsteuerfinanzämter Kenntnis vom Steuerfall erhalten und so den staatlichen Steueranspruch durchsetzen können.
2. Verjährung
Grundsätzlich unterliegt die Festsetzung von Steuern der Verjährung von regelmäßig 4 Jahren (bei leichtfertiger Steuerhinterziehung 5 Jahre und bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung 10 Jahre). Die Frist beginnt, gemäß § 170 AO grundsätzlich mit dem Ende des Kalenderjahres der Abgabe der Steuererklärung oder – falls keine Erklärung abgegeben wurde – am Ende des dritten Kalenderjahres, nachdem die Steuer entstanden ist.
Dafür existiert bei der Schenkungssteuer eine Sonderregelung. Auch wenn bereits mehr als drei Jahre seit der Steuerentstehung vergangen sind, verjährt die Steuerfestsetzung erst in dem Jahr, in dem das Finanzamt von dem Schenkungsvorgang erfahren hat, § 170 V AO. Dies hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung (BFH II R 54/05) ausdrücklich klargestellt.
V. Überlegungen zur Vermeidung Erbschaftssteuer
Oftmals werden im Rahmen einer Vermögensplanung steuerliche Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt, was zu einer vermeidbaren hohen Erbschaftsteuer führen kann.
Im Folgenden möchte ich Ihnen die wichtigsten Überlegungen zur Vermeidung von Erbschaftssteuer kurz darstellen.
1. Heirat und Änderung des Güterstands
Wer ohnehin überlegt, seinen nichtehelichen Partner zu heiraten oder eine ihm nahestehende Person zu adoptieren, dem ist dies aus erbschaftssteuerlicher Sicht nur zu empfehlen.
Steuerlich vorteilhaft kann auch der bei bestehender Gütertrennung der Wechsel in den Güterstand der “modifizierten Zugewinngemeinschaft” sein.
2. Eingehen einer registrierten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
Eingetragene Lebenspartner werden wie Ehegatten besteuert. Entgegen der Annahme Vieler ist es nicht Voraussetzung für eine Eintragung, dass die Partner homosexuell sind.
3. Adoption
Adoptionen sind ein sehr effektives Mittel der Vermeidung der Erbschaftsteuer, da ein Adoptivkind genauso besteuert wird wie ein leibliches Kind. Die gesetzlichen Hürden sind dabei gering.
4. (Teil-) Übertragung auf die Enkel
Die Übertragung eines Teils des Vermögens unmittelbar auf die Enkel macht aus zwei steuerpflichtigen Erbfällen eine steuerpflichtige Übertragung und die weiteren Freibeträge der Enkel können (zusätzlich) genutzt werden. Die übersprungene Generation kann sie z. B. durch Nießbrauchrechte am Familienvermögen abgesichert werden.
5. Schenkungen unter Lebenden
Vielfach praktiziert und bewährt ist es, Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen (vorweggenommene Erbfolge). Zukünftige Wertzuwächse werden dann nicht mehr von der Erbschaftsteuer erfasst.
Bei frühzeitiger Planung können die persönlichen Freibeträge unter Umständen mehrfach genutzt werden, da diese alle 10 Jahre erneut anfallen.
6. Vermeidung ausländischer Erbschaftsteuer
Ausländisches Immobilienvermögen wird vom deutschen Fiskus mit dem hohen Verkehrswert und nicht dem günstigeren Steuerwert angesetzt. Wenn Sie im Ausland Immobilienvermögen haben, droht außerdem die Besteuerung durch den ausländischen Fiskus. Eine Anrechnung auf die deutsche Steuer ist nicht immer voll möglich. In jedem Fall zahlen Sie aber die höhere nationale Steuer.
Diese Probleme lassen sich oftmals bereits durch geschickte Gestaltung des Testaments oder lebzeitige Vermögensumschichtungen vermeiden.
7. Stiftungen
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind von der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer grundsätzlich befreit. Auch Familienstiftungen können unter gewissen Voraussetzungen in den Genuss steuerlicher Begünstigung kommen.
Meine Kanzlei berät Sie gerne hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen und vertritt Sie – sofern erforderlich – auch gegenüber den Finanzbehörden.
zurück zur Übersicht Erbrecht, Vermögensnachfolge
al160418s-280420-k-rd